BFH: Streichung Werbungskostenabzug von Fahrtkosten rechtlich zweifelhaft - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 06.09.07 14:41:19 von
neuester Beitrag 06.09.07 14:46:50 von
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BUNDESFINANZHOF
1. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob das ab 2007 geltende Abzugsverbot des § 9 Abs. 2 EStG betreffend Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verfassungsgemäß ist.
2. Ein Beitritt des Bundesministeriums der Finanzen zu einem vor dem Bundesfinanzhof anhängigen Beschwerdeverfahren ist jedenfalls dann unzulässig, wenn es sich um eine Sache wegen Aussetzung der Vollziehung handelt.
EStG 2007 § 9 Abs. 2
FGO § 122 Abs. 2
Beschluss vom 23. August 2007 VI B 42/07
Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 2. März 2007 7 V 21/07 (EFG 2007, 773)
1. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob das ab 2007 geltende Abzugsverbot des § 9 Abs. 2 EStG betreffend Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verfassungsgemäß ist.
2. Ein Beitritt des Bundesministeriums der Finanzen zu einem vor dem Bundesfinanzhof anhängigen Beschwerdeverfahren ist jedenfalls dann unzulässig, wenn es sich um eine Sache wegen Aussetzung der Vollziehung handelt.
EStG 2007 § 9 Abs. 2
FGO § 122 Abs. 2
Beschluss vom 23. August 2007 VI B 42/07
Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 2. März 2007 7 V 21/07 (EFG 2007, 773)
Pendler können auf mehr Geld hoffen
Verfassungswidrig oder nicht? Die gekürzte Pendlerpauschale
Millionen Steuerzahler können nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) darauf hoffen, dass die Kürzung der Pendlerpauschale gekippt wird. Es sei "ernstlich zweifelhaft", ob die Kürzung verfassungsgemäß ist, teilte das oberste deutsche Finanzgericht in München mit (Az. VI B 42/07). Damit bestätigte der BFH eine Entscheidung des niedersächsischen Finanzgerichts, das ein Finanzamt zur Eintragung des vollen Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte eines Klägers verpflichtet hatte. Ob die Kürzung der Pendlerpauschale Bestand hat, muss abschließend das Bundesverfassungsgericht entscheiden.
Einspruch gegen Steuerbescheid möglich
Mit der Pendlerpauschale können Autofahrer Fahrtkosten zwischen ihrer Wohnung und Arbeitsstätte steuermindernd geltend machen. Seit Januar ist die bisherige Summe von 30 Cent pro Kilometer aber nur noch vom 21. Entfernungskilometer an steuerlich absetzbar. Von der Neuregelung sind mehrere Millionen Steuerzahler betroffen, die früher von der Pauschale profitiert hatten. In diesem Jahr sei mit einer Klärung in Karlsruhe nicht mehr zu rechnen, hieß es am Donnerstag. Sollten die höchsten Richter die gekürzte Pauschale ablehnen, können Steuerzahler nachträglich gegen den Steuerbescheid 2007 Einspruch erheben und die Anerkennung der vollen Pendlerkosten fordern.
BFH: Fahrtkosten unvermeidlich
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs sind Fahrtkosten für viele Arbeitnehmer unvermeidlich. "Wenn der Erwerbende sich nicht zu seiner Arbeitsstelle begibt, so verdient er auch nichts", zitiert der BFH einen Grundsatz des Preußischen Oberverwaltungsgerichts. Die steuerlichen Mehreinnahmen, die der Staat durch die Kürzung der Pauschale erhält, sind für die Richter kein Argument. Dieser Einwand könne sonst auch in anderen Fällen geltend gemacht werden. Dies wäre ein rechtsstaatlich unerträgliches Fazit, da damit der individuelle Rechtsschutz auf der Strecke bliebe, schreibt das Gericht.
Neuregelung der Koalition
Hintergrund ist die seit Anfang 2007 geltende Neuregelung der großen Koalition, die ersten 20 Kilometer der Strecke zum Arbeitsplatz steuerlich nicht mehr anzurechnen. Gegen die Entscheidung klagten viele Bürger und erhielten von den Gerichten teils recht unterschiedliche Antworten. Ob die von der großen Koalition umgesetzte Regel mit dem Grundgesetz vereinbar ist, muss das Bundesverfassungsgericht noch entscheiden.
Steuererklärung - So legen Sie Einspruch ein
"Netto mehr auf dem Konto"
Der Lohn- und Einkommensteuer-Hilfe-Ring Deutschland (LHRD) sprach von einem "Etappensieg für unsere Mitglieder". Vorstandsmitglied Christian Munzel rät Steuerpflichtigen, jetzt einen Freibetrag für alle Fahrtkosten zum Arbeitsplatz auf der Lohnsteuerkarte eintragen zu lassen. So müssen die Pendler zunächst weniger Lohnsteuer zahlen, hätten also sofort "mehr netto auf dem Konto".
Nachzahlungen könnten drohen
Sollte das Bundesverfassungsgericht allerdings feststellen, dass die Kürzung der Pendlerpauschale doch verfassungsgemäß war, kämen Nachzahlungen auf die Steuerzahler zu. Um hier finanzielle Belastungen zu vermeiden, sollten die Pendler bedenken, das Geld zumindest bis zum endgültigen Urteil beiseite zu legen.
Verfassungswidrig oder nicht? Die gekürzte Pendlerpauschale
Millionen Steuerzahler können nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) darauf hoffen, dass die Kürzung der Pendlerpauschale gekippt wird. Es sei "ernstlich zweifelhaft", ob die Kürzung verfassungsgemäß ist, teilte das oberste deutsche Finanzgericht in München mit (Az. VI B 42/07). Damit bestätigte der BFH eine Entscheidung des niedersächsischen Finanzgerichts, das ein Finanzamt zur Eintragung des vollen Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte eines Klägers verpflichtet hatte. Ob die Kürzung der Pendlerpauschale Bestand hat, muss abschließend das Bundesverfassungsgericht entscheiden.
Einspruch gegen Steuerbescheid möglich
Mit der Pendlerpauschale können Autofahrer Fahrtkosten zwischen ihrer Wohnung und Arbeitsstätte steuermindernd geltend machen. Seit Januar ist die bisherige Summe von 30 Cent pro Kilometer aber nur noch vom 21. Entfernungskilometer an steuerlich absetzbar. Von der Neuregelung sind mehrere Millionen Steuerzahler betroffen, die früher von der Pauschale profitiert hatten. In diesem Jahr sei mit einer Klärung in Karlsruhe nicht mehr zu rechnen, hieß es am Donnerstag. Sollten die höchsten Richter die gekürzte Pauschale ablehnen, können Steuerzahler nachträglich gegen den Steuerbescheid 2007 Einspruch erheben und die Anerkennung der vollen Pendlerkosten fordern.
BFH: Fahrtkosten unvermeidlich
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs sind Fahrtkosten für viele Arbeitnehmer unvermeidlich. "Wenn der Erwerbende sich nicht zu seiner Arbeitsstelle begibt, so verdient er auch nichts", zitiert der BFH einen Grundsatz des Preußischen Oberverwaltungsgerichts. Die steuerlichen Mehreinnahmen, die der Staat durch die Kürzung der Pauschale erhält, sind für die Richter kein Argument. Dieser Einwand könne sonst auch in anderen Fällen geltend gemacht werden. Dies wäre ein rechtsstaatlich unerträgliches Fazit, da damit der individuelle Rechtsschutz auf der Strecke bliebe, schreibt das Gericht.
Neuregelung der Koalition
Hintergrund ist die seit Anfang 2007 geltende Neuregelung der großen Koalition, die ersten 20 Kilometer der Strecke zum Arbeitsplatz steuerlich nicht mehr anzurechnen. Gegen die Entscheidung klagten viele Bürger und erhielten von den Gerichten teils recht unterschiedliche Antworten. Ob die von der großen Koalition umgesetzte Regel mit dem Grundgesetz vereinbar ist, muss das Bundesverfassungsgericht noch entscheiden.
Steuererklärung - So legen Sie Einspruch ein
"Netto mehr auf dem Konto"
Der Lohn- und Einkommensteuer-Hilfe-Ring Deutschland (LHRD) sprach von einem "Etappensieg für unsere Mitglieder". Vorstandsmitglied Christian Munzel rät Steuerpflichtigen, jetzt einen Freibetrag für alle Fahrtkosten zum Arbeitsplatz auf der Lohnsteuerkarte eintragen zu lassen. So müssen die Pendler zunächst weniger Lohnsteuer zahlen, hätten also sofort "mehr netto auf dem Konto".
Nachzahlungen könnten drohen
Sollte das Bundesverfassungsgericht allerdings feststellen, dass die Kürzung der Pendlerpauschale doch verfassungsgemäß war, kämen Nachzahlungen auf die Steuerzahler zu. Um hier finanzielle Belastungen zu vermeiden, sollten die Pendler bedenken, das Geld zumindest bis zum endgültigen Urteil beiseite zu legen.
HANDELSBLATT, Donnerstag, 6. September 2007, 10:29 Uhr
Etliche Bürger haben bereits geklagt
BFH macht Pendlern neue Hoffnung
Erstmals hat der Bundesfinanzhof (BFH) ernste Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Kürzung der Pendlerpauschale geäußert. Das geht aus einem am Donnerstag in München veröffentlichten Beschluss des obersten deutschen Finanzgerichts hervor.
Die seit Jahresbeginn geltende Kürzung der Pendlerpauschale halten viele Experten für verfassungswidrig.
asr/ap MÜNCHEN. Seit Jahresbeginn dürfen die ersten 20 Kilometer der Strecke zum Arbeitsplatz nicht mehr abgesetzt werden. Hiergegen haben sich Bürger zur Wehr gesetzt und unterschiedliche Antworten von den Gerichten bekommen. Ob die von der großen Koalition umgesetzte Neuregelung mit dem Grundgesetz vereinbar ist, muss das Bundesverfassungsgericht noch entscheiden.
Die Münchner Finanzrichter mussten sich mit einer Entscheidung des niedersächsischen Finanzgerichts beschäftigen. Die Vorinstanz hatte die Eintragung des alten Freibetrags, der die anfallenden Fahrtkosten ohne die Kürzung um 20 Kilometer erfasst, auf der Lohnsteuerkarte angeordnet. Dagegen legte das zuständige Finanzamt Beschwerde ein.
Der BFH folgte der Entscheidung des Finanzgerichts und wies die Beschwerde ab, weil die Verfassungsmäßigkeit des zugrunde liegenden Abschnitts des Einkommensteuergesetzes „ernstlich zweifelhaft sei“. Diese Zweifel ergäben sich schon daraus, dass im Schrifttum gravierende Bedenken geäußert worden seien, widersprüchliche Finanzgerichtsentscheidungen vorlägen und die Streitfrage höchstrichterlich noch nicht entschieden sei.
Mit dem Beschluss muss das Finanzamt dem Steuerzahler die bis Ende 2006 geltende höhere Pendlerpauschale auf der Lohnsteuerkarte eintragen. Offensichtlich bewertet der Bundesfinanzhof die Interessen des Bürgers höher als die des Fiskus. Sobald die Entscheidung veröffentlicht ist, können sich nun alle Arbeitnehmer ihre Fahrtkosten wieder in voller Höhe auf ihrer Steuerkarte eintragen lassen. In dem konkreten Fall ging es um einen Berufspendler, der pro Arbeitstag eine Strecke von 61 Kilometern zurückzulegen hat.
Aus dem Bundesfinanzministerium hieß es, „wir gehen selbstverständlich von der Verfassungsmäßigkeit der Kürzung aus“. Steinbrück hat in Sachen Fahrtkosten grundsätzlich das im deutschen Steuerrecht bislang fremde „Werkstor-Prinzip“ eingeführt. Demnach gelten Fahrtkosten des Arbeitnehmers ab 2007 grundsätzlich als Kosten der privaten Lebensführung und sind somit steuerlich irrelevant. Lediglich Fernpendler können Fahrtkosten ab dem 21. Entfernungskilometer „wie Werbungskosten“ geltend machen. Dies wird von führenden Juristen als verfassungswidrig betrachtet, weil das steuerliche Nettoprinzip verletzt werde – demnach sind die Kosten der Einkommenserzielung vom steuerpflichtigen Einkommen abzugsfähig. Mehrere Finanzgerichte hatten in den vergangenen Monaten bereits Verfahren an das Bundesverfassungsgericht weitergeleitet. Wann Karlsruhe darüber entscheidet, ist völlig offen.
Lesen Sie weiter auf Seite 2: Richter: Rechtsschutz geht vor Haushaltskonsolidierung
Richter: Rechtsschutz geht vor Haushaltskonsolidierung
Der Bundesfinanzhof schrieb in seinem Beschluss, Fahrtkosten seien „jedenfalls nach bisherigem Verständnis“ beruflich veranlasst. Sie seien zur Erwerbssicherung unvermeidlich, „denn wenn der Erwerbende sich nicht zu seiner Arbeitsstelle begibt, so verdient er auch nichts“, zitierten die Richter einen alten Grundsatz des Preußischen Oberverwaltungsgerichts. Die Argumentation der Finanzverwaltung, dass wegen der erheblichen finanziellen Auswirkung der Gesetzesänderung das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung höher zu bewerten sei als das individuelle Interesse, teilten die Münchner Richter nicht.
Auch den Hinweis des Bundesfinanzministeriums auf das Ziel, die öffentlichen Haushalte zu konsolidieren, verwarf der Bundesfinanzhof unter ausdrücklichem Hinweis auf die derzeit positive Entwicklung der Steuereinnahmen. Der Rechtsschutz dürfe deshalb nicht auf der Strecke bleiben. Denn der Haushaltsvorbehalt könne nicht jeden Verfassungsverstoß des Gesetzgebers mit genügender finanzieller Breitenwirkung sanktionieren.
In dem konkreten Fall ging es nach Angaben des Lohn- und Einkommensteuer Hilfe-Rings vom Mittwoch um einen Berufspendler, der pro Arbeitstag eine Strecke von 61 Kilometern zurückzulegen hat. Mit dem Beschluss des BFH sei das Finanzamt Wilhelmshaven nun dazu verpflichtet, zunächst die gesamte Fahrtstrecke anzuerkennen, hieß es.
Nach Angaben des LHRD sollten Steuerpflichtige jetzt darauf achten, dass ein Freibetrag für alle Fahrtkosten zum Arbeitsplatz auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werde. Damit müssten Pendler zunächst weniger Lohnsteuer zahlen. Sollte das Bundesverfassungsgericht allerdings feststellen, dass die Kürzung der Entfernungspauschale doch verfassungsgemäß war, kämen Nachzahlungen auf die Steuerzahler zu.
(Aktenzeichen: Bundesfinanzhof VI B 42/07)
Etliche Bürger haben bereits geklagt
BFH macht Pendlern neue Hoffnung
Erstmals hat der Bundesfinanzhof (BFH) ernste Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Kürzung der Pendlerpauschale geäußert. Das geht aus einem am Donnerstag in München veröffentlichten Beschluss des obersten deutschen Finanzgerichts hervor.
Die seit Jahresbeginn geltende Kürzung der Pendlerpauschale halten viele Experten für verfassungswidrig.
asr/ap MÜNCHEN. Seit Jahresbeginn dürfen die ersten 20 Kilometer der Strecke zum Arbeitsplatz nicht mehr abgesetzt werden. Hiergegen haben sich Bürger zur Wehr gesetzt und unterschiedliche Antworten von den Gerichten bekommen. Ob die von der großen Koalition umgesetzte Neuregelung mit dem Grundgesetz vereinbar ist, muss das Bundesverfassungsgericht noch entscheiden.
Die Münchner Finanzrichter mussten sich mit einer Entscheidung des niedersächsischen Finanzgerichts beschäftigen. Die Vorinstanz hatte die Eintragung des alten Freibetrags, der die anfallenden Fahrtkosten ohne die Kürzung um 20 Kilometer erfasst, auf der Lohnsteuerkarte angeordnet. Dagegen legte das zuständige Finanzamt Beschwerde ein.
Der BFH folgte der Entscheidung des Finanzgerichts und wies die Beschwerde ab, weil die Verfassungsmäßigkeit des zugrunde liegenden Abschnitts des Einkommensteuergesetzes „ernstlich zweifelhaft sei“. Diese Zweifel ergäben sich schon daraus, dass im Schrifttum gravierende Bedenken geäußert worden seien, widersprüchliche Finanzgerichtsentscheidungen vorlägen und die Streitfrage höchstrichterlich noch nicht entschieden sei.
Mit dem Beschluss muss das Finanzamt dem Steuerzahler die bis Ende 2006 geltende höhere Pendlerpauschale auf der Lohnsteuerkarte eintragen. Offensichtlich bewertet der Bundesfinanzhof die Interessen des Bürgers höher als die des Fiskus. Sobald die Entscheidung veröffentlicht ist, können sich nun alle Arbeitnehmer ihre Fahrtkosten wieder in voller Höhe auf ihrer Steuerkarte eintragen lassen. In dem konkreten Fall ging es um einen Berufspendler, der pro Arbeitstag eine Strecke von 61 Kilometern zurückzulegen hat.
Aus dem Bundesfinanzministerium hieß es, „wir gehen selbstverständlich von der Verfassungsmäßigkeit der Kürzung aus“. Steinbrück hat in Sachen Fahrtkosten grundsätzlich das im deutschen Steuerrecht bislang fremde „Werkstor-Prinzip“ eingeführt. Demnach gelten Fahrtkosten des Arbeitnehmers ab 2007 grundsätzlich als Kosten der privaten Lebensführung und sind somit steuerlich irrelevant. Lediglich Fernpendler können Fahrtkosten ab dem 21. Entfernungskilometer „wie Werbungskosten“ geltend machen. Dies wird von führenden Juristen als verfassungswidrig betrachtet, weil das steuerliche Nettoprinzip verletzt werde – demnach sind die Kosten der Einkommenserzielung vom steuerpflichtigen Einkommen abzugsfähig. Mehrere Finanzgerichte hatten in den vergangenen Monaten bereits Verfahren an das Bundesverfassungsgericht weitergeleitet. Wann Karlsruhe darüber entscheidet, ist völlig offen.
Lesen Sie weiter auf Seite 2: Richter: Rechtsschutz geht vor Haushaltskonsolidierung
Richter: Rechtsschutz geht vor Haushaltskonsolidierung
Der Bundesfinanzhof schrieb in seinem Beschluss, Fahrtkosten seien „jedenfalls nach bisherigem Verständnis“ beruflich veranlasst. Sie seien zur Erwerbssicherung unvermeidlich, „denn wenn der Erwerbende sich nicht zu seiner Arbeitsstelle begibt, so verdient er auch nichts“, zitierten die Richter einen alten Grundsatz des Preußischen Oberverwaltungsgerichts. Die Argumentation der Finanzverwaltung, dass wegen der erheblichen finanziellen Auswirkung der Gesetzesänderung das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung höher zu bewerten sei als das individuelle Interesse, teilten die Münchner Richter nicht.
Auch den Hinweis des Bundesfinanzministeriums auf das Ziel, die öffentlichen Haushalte zu konsolidieren, verwarf der Bundesfinanzhof unter ausdrücklichem Hinweis auf die derzeit positive Entwicklung der Steuereinnahmen. Der Rechtsschutz dürfe deshalb nicht auf der Strecke bleiben. Denn der Haushaltsvorbehalt könne nicht jeden Verfassungsverstoß des Gesetzgebers mit genügender finanzieller Breitenwirkung sanktionieren.
In dem konkreten Fall ging es nach Angaben des Lohn- und Einkommensteuer Hilfe-Rings vom Mittwoch um einen Berufspendler, der pro Arbeitstag eine Strecke von 61 Kilometern zurückzulegen hat. Mit dem Beschluss des BFH sei das Finanzamt Wilhelmshaven nun dazu verpflichtet, zunächst die gesamte Fahrtstrecke anzuerkennen, hieß es.
Nach Angaben des LHRD sollten Steuerpflichtige jetzt darauf achten, dass ein Freibetrag für alle Fahrtkosten zum Arbeitsplatz auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werde. Damit müssten Pendler zunächst weniger Lohnsteuer zahlen. Sollte das Bundesverfassungsgericht allerdings feststellen, dass die Kürzung der Entfernungspauschale doch verfassungsgemäß war, kämen Nachzahlungen auf die Steuerzahler zu.
(Aktenzeichen: Bundesfinanzhof VI B 42/07)
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