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    Nachträgliche Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 04.12.07 18:29:32 von
    neuester Beitrag 03.01.08 13:33:48 von
    Beiträge: 9
    ID: 1.135.972
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      schrieb am 04.12.07 18:29:32
      Beitrag Nr. 1 ()
      Die nachfolgenden BFH-Urteile werden vom Bundesfinanzministerium im Bundessteuerblatt veröffentlicht und sind nun allgemein anwendbar:


      22.11.2007 XI R 33/04 01.03.2006 Ein erstmaliger Bescheid über die Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs nach § 10d EStG kann bis zum Ablauf der Feststellungsfrist auch dann noch ergehen, wenn eine Veranlagung zur Einkommensteuer vom FA wegen Ablaufs der zweijährigen Antragsfrist des§ 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG bestandskräftig abgelehnt worden ist.
      22.11.2007 XI R 65/05 02.08.2006 Ein verbleibender Verlustabzug ist auch dann festzustellen, wenn die Einkommensteuer für diesen Veranlagungszeitraum aufgrund Verjährung nicht mehr festgesetzt werden kann.
      Avatar
      schrieb am 05.12.07 20:32:42
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 32.662.789 von NATALY am 04.12.07 18:29:32Hallo,ich weiss nicht ob ich das richtig verstehe,heisst dass
      ich meine Verluste von 99/2000 noch nachträglich melden kann ?
      Avatar
      schrieb am 05.12.07 20:39:12
      Beitrag Nr. 3 ()
      99 sicher nicht, da ist die Feststellungsfrist abgelaufen. Bei 2000 kann man es bis zum 31.12.07 versuchen.
      Avatar
      schrieb am 06.12.07 16:17:34
      Beitrag Nr. 4 ()
      Vielen Dank
      Avatar
      schrieb am 25.12.07 19:56:42
      Beitrag Nr. 5 ()
      Hiermit möchte ich NATALY ein grosses "DANKESCHÖN" sagen:
      u.a. durch Ihre Informationen war es mir möglich für 2000 und 2001 insg. 3500 Euro Verluste vom Finanzamt anerkannt zu bekommen, obwohl die Festsetzungsverjährung bereits eingetreten war !

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      schrieb am 30.12.07 22:58:09
      Beitrag Nr. 6 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 32.677.017 von NATALY am 05.12.07 20:39:12Hallo Nataly!
      Ich habe folgende Situation:
      Ich hatte 1993 und 1994 höhere Einkünfte, bedingt durch eine, zusätzliche, GF-Tätigkeit im Osten für einen Immobilienfonds.
      1995 und 1996 das umgekehrte Bild: Durch meine Beteiligung an dieser Fondsgesellschaft hatte ich in diesen Jahren,durch Sonderbetriebsausgaben, höhere Verluste.
      Das Finanzamt hat mir diese Verluste mit meinen sonstigen Einkünften in den Jahren 1995 und 1996 verrechnet.
      Meine Frage:
      Da ich in den Jahren 1995 und 1996 in meiner anderen Tätigkeit aber nicht so viel verdient hatte, sind die Verluste für mich fast wertlos untergegangen.
      Kann ich die Verluste der Jahre 1995 und 1996 nach 1993 und 1994 zurücktragen lassen; also eine für mich günstigere Situation schaffen?
      Ich habe gerade am Finanzgericht in Leipzig einen Vergleich erzielt, in dem ich die Verluste 1995 und 1996 noch vergrößern konnte. Leider würden diese Beträge teilweise unnütz in 1995 und 1996 versickern.
      Durch die bisher laufenden Prozesse sind bei mir alle Jahre, seit 1992, steuermäßig noch offen.
      Ich wäre dir sehr dankbar, wenn du mir meine Frage beantworten könntest. Z. Zt. bin ich nämlich ohne Steuerberater, weil ich mich wegen der Ostverluste, die er aufgegeben hatte, von ihm getrennt habe.
      Avatar
      schrieb am 30.12.07 23:14:54
      Beitrag Nr. 7 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 32.902.659 von PizPalue am 30.12.07 22:58:09Hallo Nataly,
      mir ist da noch ein Gedanke gekommen:
      Kann ich die Verluste aus den Feststellungsbescheiden des Ost-Finanzamntes nicht beliebig aufteilen?
      Das hieße dann, dass ich meine schönen Verluste nicht 1995 und 1996, wo ich bei meinem Wohnsitzfinanzamt steuerlich nicht so sehr belastet bin, sondern nach 1993, 1994 anbringen kann?
      Danke!
      Avatar
      schrieb am 03.01.08 10:35:04
      Beitrag Nr. 8 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 32.902.785 von PizPalue am 30.12.07 23:14:54Schade; niemand eine Meinung?
      Alle noch in Urlaub?
      Avatar
      schrieb am 03.01.08 13:33:48
      Beitrag Nr. 9 ()
      Da ist wohl die Rechtslage von 1993 ff. maßgeblich. Aber ich glaube nicht, dass man damals Verluste in beliebige Jahre schieben konnte.


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