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    Steuerfrage: Aussergewöhnliche Belastungen - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 07.12.07 11:15:04 von
    neuester Beitrag 07.12.07 11:44:17 von
    Beiträge: 7
    ID: 1.136.085
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      schrieb am 07.12.07 11:15:04
      Beitrag Nr. 1 ()
      Folgendes:

      Habe endlich mal meine 2006er Steuer fertig gemacht ( Jaja - "Faule Sau" - ich weiss ) und habe in dem Jahr zum ersten mal aussergewöhnliche Belastungen drinne, in Form von Ehegatten-Unterhalt und Scheidungskosten....

      Frage dazu: Werden diese voll einkommensmindernd angerechnet oder nur ein %ualer Anteil ?

      Beispiel: Aussergew. Bel. i.H.v. 5000 Okken, Steuersatz 40% => Steuererstattung: ´2.000 Okken ???

      Oder rechne ich da zu einfach ???


      Gruß,

      Lasse
      Avatar
      schrieb am 07.12.07 11:21:47
      Beitrag Nr. 2 ()
      Scheidungskosten gelten immer als zwangsläufig


      Bei Scheidungen ist der Fiskus großzügig. Alle unmittelbaren Kosten gelten als zwangsläufig und sind daher als außergewöhnliche Belastung absetzbar. Das gilt auch für die so genannten Scheidungsfolgeregelungen.

      Abzugsfähig sind insbesondere Kosten, die in folgendem Zusammenhang entstehen:

      Regelung der elterlichen Sorge über ein gemeinschaftliches Kind und des persönlichen Verkehrs des nicht sorgeberechtigten Elternteils
      Entscheidung über die Unterhaltspflicht gegenüber Kindern und dem Ehegatten durch die Regelung des Versorgungsausgleichs
      Regelung der güterrechtlichen Verhältnisse sowie der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und am Hausrat
      Beiziehung eines Gutachters für die Vermögensbewertung
      Freiwillige Vereinbarung auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung
      Kosten, die nur mittelbar mit der Ehescheidung zusammenhängen, sind hingegen nicht bei den außergewöhnlichen Belastungen abzugsfähig. Hierzu zählen beispielsweise folgende Aufwendungen:

      Einrichtung eines neuen Haushaltes nach der Scheidung
      Kosten für einen Detektiv
      Die Scheidungskosten zählen zu den "anderen außergewöhnlichen Belastungen". Sie wirken sich daher nur dann steuermindernd aus, wenn die zumutbare Eigenbelastung überschritten ist.

      Eine Sonderregelung gilt für Unterhaltsleistungen für Kinder und den geschiedenen Ehegatten. Diese zählen nicht zu den "anderen außergewöhnlichen Belastungen".

      Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten können entweder bis maximal 14.040 D-Mark (7.188 EUR ab 2002) als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden. Der Empfänger muss sie in diesem Fall nicht als Einnahme versteuern.

      Alternativ ist ein Sonderausgaben-Abzug bis maximal 27.000 D-Mark (13.805 EUR) möglich. Beim Empfänger unterliegen die Unterhaltsbezüge dann aber als sonstige Einkünfte der Einkommensteuer. Dies bezeichnen Steuerexperten als begrenztes Realsplitting.

      Faustregel: Ein Ansatz als außergewöhnliche Belastung ist nur dann vorteilhaft, wenn die Unterhaltsleistung verhältnismäßig niedrig ist und der(Ex-)Ehegatte nur über ein geringes eigenes Einkommen verfügt. In den anderen Fällen ist ein Abzug als Sonderausgabe günstiger.
      http://www.finanztip.de/recht/steuerrecht/stspab0013.htm


















      Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und am Hausrat
      Beiziehung eines Gutachters für die Vermögensbewertung
      Freiwillige Vereinbarung auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung
      Kosten, die nur mittelbar mit der Ehescheidung zusammenhängen, sind hingegen nicht bei den außergewöhnlichen Belastungen abzugsfähig. Hierzu zählen beispielsweise folgende Aufwendungen:

      Einrichtung eines neuen Haushaltes nach der Scheidung
      Kosten für einen Detektiv
      Die Scheidungskosten zählen zu den "anderen außergewöhnlichen Belastungen". Sie wirken sich daher nur dann steuermindernd aus, wenn die zumutbare Eigenbelastung überschritten ist.

      Eine Sonderregelung gilt für Unterhaltsleistungen für Kinder und den geschiedenen Ehegatten. Diese zählen nicht zu den "anderen außergewöhnlichen Belastungen".

      Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten können entweder bis maximal 14.040 D-Mark (7.188 EUR ab 2002) als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden. Der Empfänger muss sie in diesem Fall nicht als Einnahme versteuern.

      Alternativ ist ein Sonderausgaben-Abzug bis maximal 27.000 D-Mark (13.805 EUR) möglich. Beim Empfänger unterliegen die Unterhaltsbezüge dann aber als sonstige Einkünfte der Einkommensteuer. Dies bezeichnen Steuerexperten als begrenztes Realsplitting.

      Faustregel: Ein Ansatz als außergewöhnliche Belastung ist nur dann vorteilhaft, wenn die Unterhaltsleistung verhältnismäßig niedrig ist und der(Ex-)Ehegatte nur über ein geringes eigenes Einkommen verfügt. In den anderen Fällen ist ein Abzug als Sonderausgabe günstiger.
      Avatar
      schrieb am 07.12.07 11:24:15
      Beitrag Nr. 3 ()
      Avatar
      schrieb am 07.12.07 11:29:50
      Beitrag Nr. 4 ()
      Ehegattenunterhalt:
      Für die Berücksichtigung des Ehegattenunterhalt gibt es zwei Möglichkeiten:
      (1) Bis zu 7.188,- Euro jährlich oder 599,- Euro monatlich können als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 a Absatz 1 EStG abgezogen werden. Der Empfänger der Unterhaltszahlungen braucht diesen Betrag nicht zu versteuern. Allerdings verringert sich der Betrag um das sonstige Einkommen des Unterhaltsempfängers. Verdient der Unterhaltsempfänger also z.B. im Jahr 3.000,- Euro (oder erhält er Sozialhilfe usw. in dieser Höhe), so können nur noch 4.188,- Euro abgzogen werden. Der Abzug als außergewöhnliche Belastung nach § 33 a Abatz 1 EStG empfiehlt sich also insbesondere dann, wenn der andere Ehegatte keine oder nur geringe anderweitige Einkünfte erzielt. Ansonsten ist es meist vorteilhafter, wenn die Methode des "begrenzten Realsplittings" gewählt wird (siehe nachfolgend unter Punkt 2).
      Ein Vorteil des Abzugs als außergewöhnliche Belastung liegt darin, dass der andere Ehegatte nicht zustimmen muss. Beim begrenzten Realsplitting, das unter Punkt (2) dargestellt wird, ist eine Zustimmungserklärung des Ehegatten erforderlich. Verweigert er die Zustimmung, kann er zwar auf Abgabe der Zustimmung verklagt werden - dies ist aber u.U. mit viel Arbeits- und Zeitaufwand verbunden.
      (2) Geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatten können alternativ das sogenannte "begrenzte Realsplitting" wählen (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Danach kann derjenige Ehegatte, der Unterhalt an den anderen Ehegatten zahlt, diesen Unterhalt bis zur Höhe von 13.805,- Euro pro Jahr als Sonderausgaben abziehen. Dies bedarf jedoch der Zustimmung des anderen Ehegatten, der zu diesem Zweck die "Anlage U" zur Einkommenssteuererklärung des Unterhaltspflichtigen unterschreiben muss. Die Foge davon ist, dass der andere Ehegatte die empfangenen Unterhaltszahlungen als Einkommen zu versteuern hat.
      Diese Methode - Abzug bei dem Unterhaltspflichtigen, Versteuerung bei dem Unterhaltsempfänger - macht vor allem dann Sinn, wenn der unterhaltsverpflichtete Ehegatte wesentlich höhere Einkünfte hat als der unterhaltsberechtigte. Wegen der Steuerprogression spart der Unterhaltspflichtige darum mehr, als der Unterhaltsberechtigte zahlen muss.
      Beispiel: der Unterhaltspflichtige hat ein zu versteuerndes Einkommen von 40.000,- Euro, dafür muss er 11.000,- Euro Steuern zahlen. Zieht er Unterhaltszahlungen i.H.v. 8.000,- Euro ab, so hat er nur noch ein zu versteuerndes Einkommen von 32.000,- Euro, wofür nur noch ca. 7.000,- Euro Steuern anfallen. Er hat also 4.000,- Euro gespart. Hat auf der anderen Seite die Ehefrau - ohne Berücksichtigung des Unterhalts - ein zu versteuerndes Einkommen von 10.000,- Euro, so muss sie hierfür Einkommenssteuer i.H.v. ca. 1.000,- Euro zahlen. Rechnet man die Unterhaltszahlungen hinzu, so hat sie ein Einkommen von 18.000,- Euro, wofür 3.000,- Euro Steuern zu zahlen sind. Ihr Nachteil beträgt also 2.000,- Euro. Per Saldo haben die (Ex-)Ehegatten also immer noch 2.000 Euro gespart.
      Derjenige Ehegatte, bei dem die Unterhaltszahlungen als Einkommen angerechnet werden sollen und der deshalb dem Verfahren zustimmen muss, hat natürlich gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch, dass ihm der Nachteil ersetzt wird. Im obigen Beispiel könnte er also verlangen, dass der Ex-Ehegatte ihm den Steuernachteil von 2.000,- Euro ersetzt. Trotzdem hat er eben noch 2.000,- Euro gespart. Der andere Ehegatten muss daher nur dann die Anlage U unterschreiben, wenn sich der unterhaltspflichtige Ehegatte im Gegenzug verpflichtet, ihm die enstehenden Steuernachteile zu ersetzen.
      Weigert sich der Unterhaltsempfänger die Anlage U zu unterschreiben, so kann der Unterhaltspflichtige ihn im Prinzip auf Unterzeichnung verklagen. Nachteil: der Prozess dauert u.U. lange, und in der Zwischenzeit ergeht der Steuerbescheid. In diesem Fall sollte man sich überlegen, ob man nicht stattdessen die oben unter (1) dargestellte Möglichkeit wählt, also den Abzug der Unterhaltszahlungen bis zu 599,- Euro als außergewöhnliche Belastungen. Dafür ist nämlich keine Zustimmung des Unterhaltsempfängers nötig.
      http://www.scheidung-online.de/steuern.html
      Avatar
      schrieb am 07.12.07 11:33:29
      Beitrag Nr. 5 ()
      Werden diese voll einkommensmindernd angerechnet oder nur ein %ualer Anteil ?


      Es wird zunächst eine "zumutbare Eigenbelastung" berechnet und diese wird erst mal abgezogen. Der Rest wirkt sich einkommensmindernd aus.

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      schrieb am 07.12.07 11:39:39
      Beitrag Nr. 6 ()
      BFH zu Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen

      Leitsatz:

      Die auf einen Teilvergleich im Rahmen des Scheidungsverfahrens entfallenden Kosten einer Vermögensauseinandersetzung sind nicht als außergewöhnliche Bealstungen zu berücksichtigen.

      BFH, Urteil vom 30.06.2005, III R 27/04
      Verfahrensgang: FG Köln 14 K 5315/01 vom 17.03.2004

      Beste Grüße

      sausebraus2000
      Avatar
      schrieb am 07.12.07 11:44:17
      Beitrag Nr. 7 ()
      Wie gewohnt umfassend und aufschlussreich... :)

      Danke, @Nataly :)


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