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    eBay: Käufer will vom Kauf zurücktreten - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 27.07.08 00:37:07 von
    neuester Beitrag 24.08.08 17:33:30 von
    Beiträge: 31
    ID: 1.143.134
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      schrieb am 27.07.08 00:37:07
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo,

      ein Käufer mit hunderten Käufen und Verkäufen und 100% positiver Bewertung hat eine Auktion von mir gewonnen. Bei dieser Auktion gab es über 20 Gebote. Er hat ein einziges Mal geboten, und zwar wenige Sekunden vor Auktionsende. Kurz nach Auktionsende mailt er mir, er wolle vom Kauf zurücktreten, weil er nicht die hinzugefügte Beschreibung zu meiner Auktion gelesen hätte.

      Ich hatte aber den Text 2 Tage vor seinem Gebot hinzugefügt. D.h. er hatte zwei Tage Zeit, meine Auktionsbeschreibung komplett durchzulesen.

      Ich war sehr glücklich über die rege Teilnahme an meiner Auktion und auch, dass soviele geboten haben. Und nun dieser Mist!

      eBay bietet dem Verkäufer keine Hilfe bei der Durchsetzung meines Rechts auf Bezahlung der Ware. eBay bietet nur an, die Gebühren als Gutschrift für meine zukünftige Auktion zurückzuerstatten. Lau eBay soll ich mein Recht über einen Rechtsanwalt holen.

      Problem ist nur, dass ich das Geld sofort benötige. D.h. ich muss die Ware in einer neuen Auktion anbieten. Aber wenn ich das tue, brauche ich gar nicht mehr zum Rechtsanwalt zu gehen. Kann ich also den Käufer anzeigen und von ihm Geld fordern dafür, dass er meine Auktion kaputt gemacht hat mit seinem Gewinnergebot, aber dann doch nicht kaufen wollte?
      Avatar
      schrieb am 27.07.08 00:45:32
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 34.592.974 von haariz am 27.07.08 00:37:07Was ist jetzt das Problem?
      Avatar
      schrieb am 27.07.08 01:02:37
      Beitrag Nr. 3 ()
      Schreibe doch zunächst mal den Bieter mit dem zweithöchsten Gebot an. Vielleicht werdet Ihr Euch handelseinig.

      Ich hatte damit mal Glück. Hatte selber als Höchstbietender den Zuschlag für Küchenstühle bekommen, dann noch mal umgeplant und für Arbeitsplatte statt Essecke entschieden und wollte aber sauber raus aus dem Deal. Hab den Nach-mir-Bieter gefragt, ob er die Stühle noch haben will. Haben wir zu dritt rumgemailt, hat alles super geklappt!

      Mit der Zweitbieterin habe ich später sogar Küchenfotos ausgetauscht :D
      Avatar
      schrieb am 27.07.08 01:05:05
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 34.592.974 von haariz am 27.07.08 00:37:07Mach dir nicht in die Hose und biete deinen Artikel dem Zweit- oder Dritthöchstbieter an.
      Avatar
      schrieb am 27.07.08 01:16:27
      !
      Dieser Beitrag wurde moderiert.

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      schrieb am 27.07.08 01:44:11
      !
      Dieser Beitrag wurde moderiert. Grund: Korrespondierendes Posting wurde entfernt
      Avatar
      schrieb am 27.07.08 09:49:56
      Beitrag Nr. 7 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 34.592.974 von haariz am 27.07.08 00:37:07Du bist da absolut im Recht. Fordere den Kaufpreis an, ansonsten RA.

      Klar, den zweit- oder dritt höchst bietenden anzuschreiben ist natürlich auch eine Möglichkeit.

      Viel Erfolg.
      Avatar
      schrieb am 27.07.08 10:03:52
      Beitrag Nr. 8 ()
      Allen ebay-Verkäufern sollte klar sein, daß sie keine Unterstützung von ebay bekommen.

      Das mit dem Zweitbieter hört sich gut an, klappt aber nur selten.
      Avatar
      schrieb am 27.07.08 10:43:15
      Beitrag Nr. 9 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 34.592.974 von haariz am 27.07.08 00:37:07Problem ist nur, dass ich das Geld sofort benötige

      Und Du meinst, wenn du zum anwalt gehst, bekommst du das geld sofort????:laugh::laugh:

      Der Käufer ist immer im recht bei Ebay! Du hast null chance!
      2. Bieter oder 3. bieter anschreiben und genauen sachverhalt erklären! Vielleicht hast du dann eine chance!??
      Avatar
      schrieb am 27.07.08 10:45:16
      !
      Dieser Beitrag wurde moderiert. Grund: Korrespondierendes Posting wurde entfernt
      Avatar
      schrieb am 27.07.08 11:55:52
      Beitrag Nr. 11 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 34.592.974 von haariz am 27.07.08 00:37:07Mach den Kauf mit dem Käufer bzw. rückgängig.

      So bekommst Du schon mal die / Deine Gebühren wieder.

      Auktion wieder einstellen oder den Unterbotenen anbieten.
      Avatar
      schrieb am 27.07.08 12:14:28
      Beitrag Nr. 12 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 34.593.329 von Frenchmen am 27.07.08 10:43:152. Bieter oder 3. bieter anschreiben und genauen sachverhalt erklären!


      Genau so gehts!!!!
      Avatar
      schrieb am 27.07.08 22:01:03
      Beitrag Nr. 13 ()
      Du brauchst das Geld sofort und willst zum Anwalt rennen?! Vergiss es; der Anwalt lacht sich über Dich kaputt. Sooooviel niedriger kann der Zweithöchstbietende auch nicht sein. Also wie von den Vorrednern gepostet mit denen Kontakt aufnehmen.
      Avatar
      schrieb am 28.07.08 12:12:23
      Beitrag Nr. 14 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 34.592.974 von haariz am 27.07.08 00:37:07Das wäre schön wenn du, als Fragesteller, dich wenigstens bedanken würde, für die User die zumindest versucht haben dir zu helfen!!

      Höfflichkeit ist leider eine Tugend, die zunehmend verloren geht! Schade!
      Avatar
      schrieb am 30.07.08 17:43:53
      Beitrag Nr. 15 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 34.597.192 von Frenchmen am 28.07.08 12:12:23Danke, aber Eure Antworten waren weder hilfreich, noch motivierend.

      Dass ich der geschädigte bin, scheint keiner von Euch anzuerkennen.

      Dass ich natürlich der Logik folgend unmittelbar nach Erhalt der schockierenden Email des Auktionsgewinners den Bietern mit dem zwei- bzw. dritthöchsten gebot angeschrieben habe, hättet Ihr Euch doch denken können. Seltsamerweise aber hat keiner von denen geantwortet.

      Ich habe im Internet recherchiert, dass ein RECHTSGÜLTIGER Kaufvertrag zwischen Verkäufer und Auktionsgewinner besteht. D.h. für mich, dass der Käufer Rechtsbruch begangen hat, weil er die Ware doch nicht haben will und klipp und klar mir geschrieben hat, dass er nicht zahlen werde.

      Wieso Ihr mir schreibt, der Gang zum RA würde nichts bringen, der RA würde mich gar auslachen, verstehe ich nicht.

      Einer Bekannte ging es umgekehrt, sie wollte dem Gewinner die Ware doch nicht verkaufen. Der Auktionsgewinner hat sie angeklagt und Recht bekommen.
      Ich erachte diesen Fall für schwieriger als meinen Fall, also müsste ich doch gewinnen, oder?

      Ansonsten kann doch jeder Heini jede Auktion kaputt machen mit einem Gebot in letzter Sekunde und ungeschoren davon kommen. Das ist doch so wie mobben vor einem Kaufladen!
      Avatar
      schrieb am 30.07.08 18:16:16
      Beitrag Nr. 16 ()
      Sorry, aber hier wird Dir kaum einer Verständnis entgegenbringen.
      Du bist der Geschädigte, naja, wie hoch ist denn Dein Schaden? Wenn Du ebay die Geschichte klar machst, wirst Du nichtmal Deine Gebühren zahlen müssen. Der "Käufer" war kein notorischer Stänkerer, er hat sonst nur gute Bewertungen, und ihm ist mal ein Fehler unterlaufen. Das passiert mal, und wenn man da jedes Mal ein Gericht anrufen sollte, oh Gott. Du wirst in ein paar Monaten recht kriegen, der Käufer wird an der Ware was auszusetzen finden, was nicht beschrieben war, und damit einen Grund finden, vom Kauf zurückzutreten. Was haste da gekonnt?
      Der Fehler liegt bei Dir, wenn Du sofort das Geld brauchst, ebay ist kein Pfandleihhaus, wo es gleich Ware gegen Kohle gibt. Gebühren von ebay oder, wenn die sich querstellen, vom Höchstbieter unter Vorlage der ebay-Antwort erstatten lassen, neu einstellen, fertig. Wenn der neue Käufer erst in 3 Wochen zahlt, kannste den auch nicht verklagen, ein bißchen mehr Gelassenheit schont Herz und Hirn.

      Aber Deine Antwort in 12 zeigt, dass Du darüber scheinbar noch ein wenig länger nachdenken mußt.
      Avatar
      schrieb am 30.07.08 19:38:43
      Beitrag Nr. 17 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 34.617.159 von realitaetsnah am 30.07.08 18:16:16diesem Beitrag ist wirklich nichts mehr hinzuzufügen.

      Vielleicht noch die Anmerkung: Ja, Du bist im Recht und kannst natürlich den Rechtsweg beschreiten; aber es ist doch völlig unrealistisch zu denken, dass man dann sofort sein Geld bekommt?! :laugh: Außerdem haben die Richter schon genug zu tun, als sich mit som Pillefit abzuärgern.

      Hol Deine Gebühren von ebay zurück und setz das Ding noch mal in eine 3 Tage Auktion rein.
      Avatar
      schrieb am 30.07.08 22:12:56
      Beitrag Nr. 18 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 34.617.797 von olcapri am 30.07.08 19:38:43Jede Willenserklärung kann wegen Irrtums angefochten werden, s. §§ 119, 120 BGB. Hier wurde nachträglich die Angebotsbeschreibung geändert. Es ist dem Käufer wohl kaum zuzumuten, ständig zu gucken, ob noch die Beschreibung gleich geblieben ist. Deshalb hat er mit der Mail angefochten. Dies hat er auch fristgerecht (§ 121 BGB) und begründet getan. Die Angebotsbeschreibung habe sich geändert, deshalb sei er im Irrtum gewesen. Rechtsfolge: §§ 142, 122 BGB: Die Willenserklärung ist ex tunc vernichtet worden. Der Käufer hat lediglich den Schaden zu ersetzen, der durch seine Anfechtung dem Verkäufer entstanden ist. Welcher Schaden sollte das sein, wenn man sich die Gebühren für die Einstellung erstatten lassen kann? Den Rechtsweg zu beschreiten wäre hier wohl das größte Eigentor der Rechtsgeschichte. Auf Erfüllung zu klagen ist meiner Meinung nach zwecklos. Es bleibt lediglich die Möglichkeit des Sekundär-Schadenersatzes nach § 122 BGB. Ich weiß nicht, wie hoch der Streitwert ist, man kann nach RVG für außergerichtliche Rechtsberatung auch über die Gebührenhöhe mit dem RA verhandeln, aber ich würde nicht gegen den Käufer vorgehen, weil Chance und Risiko in keinem Verhältnis stünden. Es sei denn man hat eine Rechtsschutzversicherung, die alles mitmacht. Viel Spaß noch.
      Avatar
      schrieb am 01.08.08 08:40:43
      Beitrag Nr. 19 ()
      @ DerStrohmann:
      Du bedenkst nicht, dass der Auktionsgewinner sein Gebot unmittelbar vor Auktionsende abgegeben hat, die Korrektur der Auktionsbeschreibung jedoch zwei volle Tage VOR Auktion abgegeben wurde. Zweitens ist jedem Bieter zuzumuten, die Auktion wenigstens 12 Stunden vor Auktionsende nochmal sich anzuschauen.

      Der Schaden sieht so aus, dass ich eine einmalige, fantastisch ablaufende Auktion mit hohen Geboten hatte und diese Auktion wurde vom Auktionsgewinner und seiner einseitigen, unlegitimierten Kündigung des Kaufvertrages kaputt gemacht. Dies entspricht gegen die Grundregel des Online-Handels auf eBay. eBay empfiehlt ausdrücklich den Rechtsweg in solch einer Angelegenheit.

      Der Schaden ist finanzieller Art, denn ich musste die Ware an jemand anderen verkaufen und da hatte ich nicht mehr den Preis bekommen, den der Auktionsgewinner mir hätte bezahlen sollen. Dieser Schaden muss doch einklagbar sein, oder? Das will ich nur wissen von Euch.

      Ich bin sprachlos, wie hier auf mich rumgehackt wird, obgleich der Auktionsgewinner gegen eBay-Richtlinien verstossen hat und nicht ich. Wenn es nach Euch geht, dann darf jeder eine super ablaufende Auktion mit seinem Gebot in letzter Sekunde die Auktion kaputt machen und nicht zahlen. Ich fasse es nicht!
      Avatar
      schrieb am 01.08.08 09:11:48
      Beitrag Nr. 20 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 34.628.311 von haariz am 01.08.08 08:40:43Wenn man die Artikelbeschreibung nachträglich ändert, ist das jedenfalls schonmal sehr problematisch. Man muss sich dann zumindest eine Mitschuld zurechnen lassen (§ 254 BGB). Vielleicht lagen die Gebote ja bei der ersten Auktion auch höher als bei der zweiten, weil die Beschreibung anders lautete. Das kann man alles nicht ohne weitere Informationen zur Auktion beurteilen. Da liegt im Prozess aber die Krux beim Nachweis des Schadens. Ein SE-Anspruch nach § 122 BGB würde ich hier dem Grunde nach bejahen, wie ich bereits ausführlich begründet habe. Nur auf Erfüllung zu pochen wäre hier wirklich Schwachsinn gewesen, wie meine Ausführungen zur Anfechtung wegen Irrtums belegen sollten. Ich bleibe dabei, dass sich hier aufgrund der Änderung der Artikelbeschreibung eine gerichtliche Geltendmachung von Schadenersatz zumindest in voller Höhe als schwierig erweisen wird.
      Avatar
      schrieb am 04.08.08 22:28:02
      Beitrag Nr. 21 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 34.628.512 von DerStrohmann am 01.08.08 09:11:48nun hat er sozusagen noch eine kostenfreie fachliche Einschätzung und Expertenmeinung seines "Falles" inkl. Nennung sämtlicher Paragrafen. Was will man mehr?! :)
      Avatar
      schrieb am 09.08.08 14:17:57
      Beitrag Nr. 22 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 34.646.768 von olcapri am 04.08.08 22:28:02Mein Rechtsanwalt hat den Käufer gedroht, mir den Schaden, welcher die Differenz der Summe, die er hätte zahlen müssen und der Summe, die ich von einem anderen Käufer für die Ware bekommen habe, zu bezahlen.

      Da ihm eine Frist bis zur Klage gesetzt wurde, hat er zugestimmt und das Geld überwiesen. jetzt muss er auch noch die Kosten für meinen Anwalt übernehmen. Unter dem Strich hat er also mehr verloren als wenn er mich ordentlich für die Ware bezahlt hätte.

      Ansonsten hätte er auch weitere Kosten zu tragen. Der Kerl hat wohl keine Rechtsschutzversicherung.

      Ich frage mich immer noch, wie Ihr Spaßvögel annehmen könnt, dass jeder Heini einfach so eine Auktion kur vor Schluss kaputt machen und ungeschoren davon kommen könnte.

      Im übrigen hat der Auktionsgewinner von eBay eine Verwarnung bekommen.

      Ich bin dennoch nicht zufrieden, weil dieser Kerl meine Laune die letzten Wochen total vermiest hat. Wenigstens ist er jetzt finanziell arg bestarft, weil er jetzt mehr zahlen musste (Schaden und Anwaltskosten) als sonst.
      Avatar
      schrieb am 09.08.08 16:33:42
      Beitrag Nr. 23 ()
      Hallo haariz,

      es wäre vielleicht hilfreich gewesen, wenn Du mal im Thread erwähnt hättest, ob es sich um ne gebrauchte Ikea-Lampe oder um 'nen probegefahrenen Porsche handelte.
      Avatar
      schrieb am 10.08.08 22:58:26
      Beitrag Nr. 24 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 34.692.749 von haariz am 09.08.08 14:17:57Hast Du aber Glück gehabt, dass es so schnell und schmerzfrei über die Bühne gegangen ist.
      Avatar
      schrieb am 11.08.08 01:08:17
      Beitrag Nr. 25 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 34.592.974 von haariz am 27.07.08 00:37:07Was hast Du denn verkauft, vielleicht kann es hier Jemand sofort brauchen ...???
      Avatar
      schrieb am 13.08.08 08:01:14
      Beitrag Nr. 26 ()
      Glück gehabt, würde ich sagen.

      Das hätte auch nach hinten losgehen können, wenn der Käufer sich auf einen Prozess eingelassen hätte.

      Dann mal herzlichen Glückwunsch.
      Avatar
      schrieb am 16.08.08 09:49:27
      Beitrag Nr. 27 ()
      Ich bin nun in der gleichen Situation. :mad:
      Es handelt sich um eine landwirtschaftliche Maschine, welche für fast 25000Euro verkauft wurde. Der Käufer hat insgesamt 11! mal geboten, bis der Mindestpreis erreicht war. Es war dann noch ein Tag bis Auktionsende Zeit um das Gebot zurückzuziehen, was er allerdings nicht getan hat.

      Nun sagt er, er hätte nur aus Versehen geboten! :mad:

      Das zweithöchste Gebot liegt fast 10000Euro drunter.

      Ist die harte Linie die Richtige?

      :confused::confused::confused:

      Danke

      lg
      Avatar
      schrieb am 16.08.08 12:49:01
      Beitrag Nr. 28 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 34.741.366 von Katze12345 am 16.08.08 09:49:27Ist die harte Linie die Richtige?

      In dem Fall schon!!

      Das riecht irgendwie nach Betrug!
      11 mal bieten und behaupten , es war aus Versehen, ist eine Frechheit!
      Mich wundert es sehr, dass zweithöchste Gebot 10.000 euro drunter liegt!!????
      Wie kann das passieren???:confused::confused:
      oder ist nur wegen Mindestpreis???
      Avatar
      schrieb am 23.08.08 18:41:38
      Beitrag Nr. 29 ()
      Ihr dürft Euch nicht wundern, auf eBay ist alles vertreten!!

      Bei mir lag der Bieter mit dem zweithöchsten Gebot nur einen Euro drunter. Doch obwohl ich ihn eine Stunde später via Boardmail kontaktiert habe, hat er nicht reagiert. Anscheinend wollte er den Laptop doch nicht. Deshalb musste ich ihn woanders verkaufen, was natürlich einen geringeren Preis erbrachte.

      Dass der Bieter mit dem Gewinnergebot den zustande gekommenen vertrag einhalten muss, ist mehr als klar. Tut er das nicht - zack, Rechtsanwalt, Mahnung, Klage. Am Ende gewinnt man eh. Und was die verlorene Zeit anbelangt, auch kein Problem, denn der Käufer muss ab 30 Tage nach Ende der Auktion Zinsen zahlen, die bei ca. 7,5% liegen.

      Ich habe gelernt, dass, wer auf eBay verkauft, ohne eine Rechtschutzversicherung zu haben, der verkauft sich für dumm.
      Avatar
      schrieb am 24.08.08 17:21:46
      Beitrag Nr. 30 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 34.827.767 von haariz am 23.08.08 18:41:38Dass der Bieter mit dem Gewinnergebot den zustande gekommenen vertrag einhalten muss, ist mehr als klar.

      Dann hätte er dir den Kaufpreis zahlen müssen gegen Übereignung des Laptops. Gerade das ist hier nicht der Fall gewesen. Du hast den Laptop an jemand anderen weiter veräußert und hast dir von dem ersten Käufer die Differenz als Schadenersatz geholt. Denn der erste Käufer hat sein Gebot wirksam angefochten! Ich sehe, du hast nichts von dem verstanden, was ich hier erörtert habe. Aber ich gratuliere dir, dass du dein Geld noch bekommen hast. Hast du die Anwaltskosten auch schon wieder bekommen? Oder bleibst du drauf sitzen? Ich hätte bei einer nachträglichen Änderung der Angebotsbeschreibung jedenfalls nicht 100 % der Summe gezahlt.
      Avatar
      schrieb am 24.08.08 17:33:30
      Beitrag Nr. 31 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 34.836.443 von DerStrohmann am 24.08.08 17:21:46Bezüglich deiner Aussagen zum Verzug solltest du dir nochmal § 286 Abs. 3 BGB zu Gemüte führen:
      ----

      (3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist.

      http://dejure.org/gesetze/BGB/286.html
      ----

      So einfach ist das also alles nicht. Hat dir das dein RA beigebracht mit den Zinsen? Es heißt richtigerweise 5 % über dem Basiszinssatz nach § 288 Abs. 1 BGB: http://dejure.org/gesetze/BGB/288.html


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