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    Depotübertag Anfang 2009 / Steuerliche Behandlung - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 07.01.09 17:39:24 von
    neuester Beitrag 15.01.09 12:47:36 von
    Beiträge: 15
    ID: 1.147.379
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      Avatar
      schrieb am 07.01.09 17:39:24
      Beitrag Nr. 1 ()
      Etwas für die Experten hier:
      Ich habe einen Depotübertag Anfang Dezember 2008 beauftragt, der allerdings bei der neuen Bank erst 2009 erfolgte. Nach meinen Infos gelten die Papiere erstmal per se als Neuanschaffung im Jahre 2009.

      Meine Fragen:

      1.) Wird bei einem Verkauf in 2009 automatisch von der neuen Bank die Abgeltungssteuer abgeführt?
      2.) Falls nein: Wie kann auch gegenüber dem Finanzamt ohne großen Aufwand sichergestellt werden, dass die Papiere bereits 2008 oder früher gekauft wurden, damit bei einem Verkauf die Abgeltungssteuer nicht fällig wird?
      3.) Muss die abgebende Bank oder die neue Bank dies bescheinigen?


      Danke für Eure Hilfe!
      Avatar
      schrieb am 07.01.09 17:46:41
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.325.962 von berni1972 am 07.01.09 17:39:24Bei einem Depotübertrag im Inland hat die übertragende der empfangenden Bank die Daten bezüglich der Anschaffung der jeweiligen Kapitalanlagen mitzuteilen. Ist die übertragende Stelle eine Bank oder ein Kreditinstitut mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens, so kann der zu erbringende Nachweis der Anschaffungsdaten nur durch eine Bescheinigung des ausländischen Instituts geführt werden.

      Gruss Dattel;)
      Avatar
      schrieb am 07.01.09 18:06:30
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.325.962 von berni1972 am 07.01.09 17:39:24Ich glaube du verwechselst da etwas. Nur ein Depotübertrag an Dritte wird meines Wissens nach als Neuanschaffung gewertet. Bei einem schlichten Depotwechsel zu einer anderen Bank müsste der Bestandschutz weiter gelten:
      http://www.finareo.de/steuern/abgeltungssteuer-bankwechsel.p…

      Erkundige dich aber am besten bei deiner Bank, um böse Überraschungen zu vermeidem.
      Avatar
      schrieb am 07.01.09 18:14:46
      Beitrag Nr. 4 ()
      :confused:
      Dieses Thema ist gerade auch aktuell für mich. Habe im Dezember
      noch ein Depot einer Familienangehörigen an die DiBa übertragen
      und war mir sicher dies würde auch die Anschaffungsdaten enthalten.
      Dem scheint aber nicht so zu sein und der absolute Hammer war die Aussage bei alle Transaktionen mit diesen Papieren würde pauschal 30% des Verkauspreisen als Steuer einbehalten und man könnte sich das Geld ja wieder bei der Steuerklärung zurückholen, ich glaubs ja nicht !!!
      Avatar
      schrieb am 07.01.09 18:46:39
      Beitrag Nr. 5 ()
      EStG: § 43a Bemessung der Kapitalertragsteuer



      (1) Die Kapitalertragsteuer beträgt

      1. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 6 bis 7a und 8 bis 12 sowie Satz 2:

      25 Prozent des Kapitalertrags;

      2. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7b und 7c:

      15 Prozent des Kapitalertrags.

      Im Fall einer Kirchensteuerpflicht ermäßigt sich die Kapitalertragsteuer um 25 Prozent der auf die Kapitalerträge entfallenden Kirchensteuer. § 32d Abs. 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

      (2) Dem Steuerabzug unterliegen die vollen Kapitalerträge ohne jeden Abzug. In den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 bis 12 bemisst sich der Steuerabzug nach § 20 Abs. 4 und 4a, wenn die Wirtschaftsgüter von der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle erworben oder veräußert und seitdem verwahrt oder verwaltet worden sind. Überträgt der Steuerpflichtige die Wirtschaftsgüter auf ein anderes Depot, hat die abgebende inländische auszahlende Stelle der übernehmenden inländischen auszahlenden Stelle die Anschaffungsdaten mitzuteilen. Satz 3 gilt in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 5 entsprechend. Handelt es sich bei der abgebenden auszahlenden Stelle um ein Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens vom 3. Januar 1994 (ABl. EG Nr. L 1 S. 3) in der jeweils geltenden Fassung oder in einem anderen Vertragsstaat nach Artikel 17 Abs. 2 Ziffer i der Richtlinie 2003/48/EG vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (ABl. EU Nr. L 157 S. 38), kann der Steuerpflichtige den Nachweis nur durch eine Bescheinigung des ausländischen Instituts führen; dies gilt entsprechend für eine in diesem Gebiet belegene Zweigstelle eines inländischen Kreditinstituts oder Finanzdienstleistungsinstituts. In allen anderen Fällen ist ein Nachweis der Anschaffungsdaten nicht zulässig. Sind die Anschaffungsdaten nicht nachgewiesen, bemisst sich der Steuerabzug nach 30 Prozent der Einnahmen aus der Veräußerung oder Einlösung der Wirtschaftsgüter. In den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 4 gelten der Börsenpreis zum Zeitpunkt der Übertragung zuzüglich Stückzinsen als Einnahmen aus der Veräußerung und die mit dem Depotübertrag verbundenen Kosten als Veräußerungskosten im Sinne des § 20 Abs. 4 Satz 1. § 19a Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Liegt ein Börsenpreis nicht vor, bemisst sich die Steuer nach 30 Prozent der Anschaffungskosten. Die übernehmende auszahlende Stelle hat als Anschaffungskosten den von der abgebenden Stelle angesetzten Börsenpreis anzusetzen und die bei der Übertragung als Einnahmen aus der Veräußerung angesetzten Stückzinsen nach Absatz 3 zu berücksichtigen. § 19a Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Liegt ein Börsenpreis nicht vor, bemisst sich der Steuerabzug nach 30 Prozent der Einnahmen aus der Veräußerung oder Einlösung der Wirtschaftsgüter. Hat die auszahlende Stelle die Wirtschaftsgüter vor dem 1. Januar 1994 erworben oder veräußert und seitdem verwahrt oder verwaltet, kann sie den Steuerabzug nach 30 Prozent der Einnahmen aus der Veräußerung oder Einlösung der Wertpapiere und Kapitalforderungen bemessen. Abweichend von den Sätzen 2 bis 14 bemisst sich der Steuerabzug bei Kapitalerträgen aus nicht für einen marktmäßigen Handel bestimmten schuldbuchfähigen Wertpapieren des Bundes und der Länder oder bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b aus nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieften Kapitalforderungen nach dem vollen Kapitalertrag ohne jeden Abzug.

      (3) Die auszahlende Stelle hat ausländische Steuern auf Kapitalerträge nach Maßgabe des § 32d Abs. 5 zu berücksichtigen. Sie hat unter Berücksichtigung des § 20 Abs. 6 Satz 5 im Kalenderjahr negative Kapitalerträge einschließlich gezahlter Stückzinsen bis zur Höhe der positiven Kapitalerträge auszugleichen; liegt ein gemeinsamer Freistellungsauftrag im Sinne des § 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 9 Satz 2 vor, erfolgt ein gemeinsamer Ausgleich. Der nicht ausgeglichene Verlust ist auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen. Auf Verlangen des Gläubigers der Kapitalerträge hat sie über die Höhe eines nicht ausgeglichenen Verlusts eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu erteilen; der Verlustübertrag entfällt in diesem Fall. Der unwiderrufliche Antrag auf Erteilung der Bescheinigung muss bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres der auszahlenden Stelle zugehen. Überträgt der Gläubiger der Kapitalerträge seine im Depot befindlichen Wirtschaftsgüter vollständig auf ein anderes Depot, hat die abgebende auszahlende Stelle der übernehmenden auszahlenden Stelle auf Verlangen des Gläubigers der Kapitalerträge die Höhe des nicht ausgeglichenen Verlusts mitzuteilen; eine Bescheinigung nach Satz 4 darf in diesem Fall nicht erteilt werden. Die vorstehenden Sätze gelten nicht in den Fällen des § 20 Abs. 8 und des § 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb sowie bei Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen.

      (4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die das Bundesschuldbuch führende Stelle oder eine Landesschuldenverwaltung als auszahlende Stelle. Werden die Wertpapiere oder Forderungen von einem Kreditinstitut oder einem Finanzdienstleistungsinstitut mit der Maßgabe der Verwahrung und Verwaltung durch die das Bundesschuldbuch führende Stelle oder eine Landesschuldenverwaltung erworben, hat das Kreditinstitut oder das Finanzdienstleistungsinstitut der das Bundesschuldbuch führenden Stelle oder einer Landesschuldenverwaltung zusammen mit den im Schuldbuch einzutragenden Wertpapieren und Forderungen den Erwerbszeitpunkt und die Anschaffungsdaten sowie in Fällen des Absatzes 2 den Erwerbspreis der für einen marktmäßigen Handel bestimmten schuldbuchfähigen Wertpapiere des Bundes oder der Länder und außerdem mitzuteilen, dass es diese Wertpapiere und Forderungen erworben oder veräußert und seitdem verwahrt oder verwaltet hat.


      http://www.buzer.de/gesetz/4499/a62300.htm

      Stellte sich mir die Frage, ob diese (neue Regelung) auch gilt, wenn in 2009 übertragen wird ob auch dann die Anschaffungsdaten für die z.B. in 2008 (oder vorher) erworbenen Wertpapiere übertragen werden müssen im Sinne der oben markierten Regelung... :confused:

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      Avatar
      schrieb am 07.01.09 19:16:35
      Beitrag Nr. 6 ()
      Hallo, habe da auch gleich mal eine Frage...
      Was ist denn, wenn ich mein Depot in Deutschland auf ein Depot im europäischen Ausland übertragen möchte? Gilt dann für Haltefristen das ursprüngliche Kaufdatum der Aktien oder das Übertragungsdatum des Depots?
      Avatar
      schrieb am 07.01.09 20:12:53
      Beitrag Nr. 7 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.326.832 von Peedy2003 am 07.01.09 19:16:35Hallo Peedy,

      Bei einem eigenen Depot-übertrag gelten immer die ursprünglichen AK und nicht das Übertragungsdatum. Man sollte natürlich Kaufbeleg und Übertragungsbeleg gut aufheben, da die ausländische Bank nicht verpflichtet ist, die Angaben zu melden/bestätigen.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 07.01.09 20:18:19
      Beitrag Nr. 8 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.325.962 von berni1972 am 07.01.09 17:39:24Hallo,

      auch für Depotübeträge zwischen Dritten (Kindern, Ehegatten etc.) kann man der Bank mitteilen, dass es sich um eine unentgeltliche Transaktion handelt. Die Papiere geniessen dann weiterhin den Alt-Status. Die Bank meldet diesen Übertrag dann aber an das (Schnekungsteuer)-Finanzamt.

      Wenn der Übertrag in ein eigenes Depot erfolgt, fällt keine AbgSt an.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 07.01.09 20:53:44
      Beitrag Nr. 9 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.327.416 von Taxadvisor am 07.01.09 20:18:19@ Taxadvisor:

      Danke für Deine Antworten, aber funktioniert dies auch wirklich in der Praxis?

      Würde dies in der Jahresbescheinigung zum Ausdruck kommen oder muss von meiner Seite extra darauf hingewiesen werden, dass die Papiere so behandelt werden müssen?
      Avatar
      schrieb am 07.01.09 22:33:03
      Beitrag Nr. 10 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.327.708 von berni1972 am 07.01.09 20:53:44Hallo Berni,

      eine Jahresbescheinigung gibt es zukünftig nicht mehr... (böse Zungen behaupten, damit niemand die Fehler und die zuviel abgezogene AbgSt erkennen kann).
      Das steht so im Gesetz, allerdings muss man der Bank schon mitteilen, dass es sich um ein unentgeltliches Geschäft handelt.

      Ob das in der Praxis funktioniert, kann ich auch nicht sagen. Nach den Erfahrungen mit der Einführung der Jahresbescheinigung vor einigen Jahren und den darin enthaltenen Fehlern kann ich allen nur zur Überprüfung der Daten raten, zumindest in den ersten beiden Jahren.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 08.01.09 11:03:50
      Beitrag Nr. 11 ()
      Interessante Diskussion.

      Ich hatte im letzten Jahr mal frühzeitig bei der DiBa nachgefragt wie eine Depotübertragungung hinsichtlich der Anschaffungsdaten behandelt wird. Mir wurde klipp und klar gesagt, die Übertragung würde wie ein Neukauf behandelt werden, d.h. auch für Papiere, die bereits aus der Spekulationsfrist heraus sind, würde die Frist neu anlaufen.

      Nach dem Gesetzestext, der oben zitiert wurde, hat es sich da wohl um eine glatte Fehlaussage gehandelt.

      Ich werde noch mal bei der DiBa anfragen, da ich die Anzahl meiner Depots und Banken konsolidieren möchte und dabei auf jeden Fall in die Situation gerate, das ich Papiere übertrage, die aus der Spekufrist rausgelaufen sind, also nicht mehr der Abgeltungssteuer unterliegen.

      An sich bin ich mit der DiBa zufrieden, aber ich habe den Eindruck - gilt nicht nur für die DiBa - das Banken und auch Steuerberater bei einigen praktischen Details der Abgeltungssteuer überfordert sind.

      Ich habe auf folgende Frage / Konstellation noch keine wirklich Vertrauen erweckende Auskunft bekommen:

      Ich habe in 2008 mit Aktien Verluste realisiert. Wie wird dieser Verlust nun beim Übergang von 2008 auf 2009 behandelt.

      Mir ist bekannt, das ich mir über meine Steuererklärung beim Finanzamt einen Verlustvortrag für 2008 bescheinigen lassen kann. Diesen kann ich dann zukünftig bis 2013 wieder über meine Steuerklärung mit Gewinnen aus Aktien verrechnen lassen. So weit so klar.

      Nun ist es aber doch mit der neuen Abgeltungssteuer so, das die depotführende Bank einen sog. Verrechnungstopf für Verluste und Gewinne aus Aktien führt und bei realisierten Verlusten diese bei realisierten Gewinnen gleich mit der Abgeltungssteuer verrechnet, d.h. Abgeltungssteuer fällt erst an wenn der Gewinn größer ist als der Verlust im Verrechnungstopf.

      Wie ist es nun beim Übergang von 2008 auf 2009. Laufen Verluste von 2008 automatisch in den Verrechnungstopf oder wird dort eine klare Grenze gezogen?

      Von der DiBa erhielt ich im Dezember dazu die Aussage, das es tatsächlich so sein soll, das Verluste aus 2008 automatisch in den Verrechnungstopf für die Abgeltungssteuer übergehen, und das in 2009 anfallende Gewinne tatsächlich gleich direkt mit diesen Verlusten verrechnet werden. Das heißt dann für mich, daß das Finanzamt erstmal außen vor ist.

      Das Gespräch mit der DiBa verlief sehr zäh und ich hatte das Gefühl mein Gegenüber bewegte sich auf dünnem Eis. Daher die Frage an die Runde, welche Infos habt Ihr zu dieser Fragestellung ???
      Avatar
      schrieb am 08.01.09 11:21:57
      Beitrag Nr. 12 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.330.524 von Geebeeh am 08.01.09 11:03:50Hallo Geebeeh,

      "An sich bin ich mit der DiBa zufrieden, aber ich habe den Eindruck - gilt nicht nur für die DiBa - das Banken und auch Steuerberater bei einigen praktischen Details der Abgeltungssteuer überfordert sind."
      Stimmt, gilt aber nicht nur für die Abgeltungsteuer, sondern schon vorher bei Kapitalerträgen.

      "Wie ist es nun beim Übergang von 2008 auf 2009. Laufen Verluste von 2008 automatisch in den Verrechnungstopf oder wird dort eine klare Grenze gezogen?"
      Hast Du mit dem Pförtner der DiBa telefoniert?? für alle Wertpapiere, die vor 2009 gekauft wurden, gilt noch das alte Recht. D.h. auch der Gewinn aus einer im November 2008 gekauften Aktie, die im Juli 2009 verkauft wird, fällt nicht unter die Abgeltungsteuer und ist im Rahmen der Steuererklärung 2009 zum normalen Steuersatz mit HEV zu erklären.
      Ausnahmen gelten nur bei Zertifikaten und bestimmten Investmentfonds, die - je nach Kauf/Verkauf - auch in 2009 schon der Abgeltungsteuer unterliegen können.

      Die Verluste aus 2008 wandern auf jeden Fall nich in den VV-Topf, sondern sind normal zu erklären, auch die spätere Verrechnung mit Abgeltungsteuergewinnen geht nur über die Steuererklärung.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 08.01.09 11:30:23
      Beitrag Nr. 13 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.330.728 von Taxadvisor am 08.01.09 11:21:57Die Verluste aus 2008 wandern auf jeden Fall nich in den VV-Topf, sondern sind normal zu erklären, auch die spätere Verrechnung mit Abgeltungsteuergewinnen geht nur über die Steuererklärung.

      Danke für die Info, werde auch da noch mal entsprechend nachfassen.
      Avatar
      schrieb am 08.01.09 21:53:18
      Beitrag Nr. 14 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.326.562 von ceco am 07.01.09 18:46:39Hallo ceco,

      Stellte sich mir die Frage, ob diese (neue Regelung) auch gilt, wenn in 2009 übertragen wird ob auch dann die Anschaffungsdaten für die z.B. in 2008 (oder vorher) erworbenen Wertpapiere übertragen werden müssen im Sinne der oben markierten Regelung...

      NEIN, es wird in diesem Fall das Kennzeichen "nicht abgeltungssteuerrelevant" mit übertragen.
      Ausnahme nur bei Finanzinnovationen und Zertifikaten (Kauf nach dem 14.03.2007) ... hier wird (sofern die Anschaffungskosten/-termine nicht mit übertragen werden können) dann ggf. die Abgeltungssteuer nach der Ersatzbemessungsgrundlage abgerechnet (30% des Verkaufserlöses gelten als Ertrag).

      Rene
      Avatar
      schrieb am 15.01.09 12:47:36
      Beitrag Nr. 15 ()
      Hab noch mal mit der DiBa über das Thema Depotübertragung gesprochen. Es ist dort wohl sehr davon abhängig mit welchem Mitarbeiter man spricht, im zweiten Anlauf bekam ich eine glasklare Antwort:

      Bei einer Depotübertragung auf den eigenen Namen, d.h. ohne Gläubigerwechsel, werden Anschaffungsdaten mitübertragen und, wenn sich die zu übertragenden Papiere bereits außerhalb der Spekulationsfrist befinden, auch das Merkmal "abgeltungssteuerfrei". Dies wurde mir von der abgebenden Bank dann auch noch bestätigt, allerdings auch erst nach intensiver Nachfrage.

      Ich habe den Eindruck, das Banken in der Vergangenheit mit den gesetzlichen Regeln bezüglich der Datenübertragung ( s.o. ) sehr locker umgegangen sind und sich aktuell an neue Regeln gewöhnen müssen. Beim Nachfragen ist daher imo eine gewisse Hartnäckigkeit angebracht.


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