Aktientausch mit Barkomponente - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 20.06.16 17:58:22 von
neuester Beitrag 21.09.16 21:28:00 von
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Hallo Leute,
ich nehme den Diskurs von 2011 wieder auf (http://www.wallstreet-online.de/diskussion/500-beitraege/116…
Heuer geht es um die Besteuerung des Tausches Time Warner Cable in Charter Com. Ich habe für eine Time 0,49 Charter sowie zusätzlich 100 $ je Time bekommen.
Nun wird mir von den 100 $ neben der US-30%-Steuer (soll ich zurückbekommen) auch noch die Deutsche Abgeltungssteuer von 26,4 % (incl. DDR-Steuer) abgezogen.
Dogmatisch wird das wohl - wie in der oben Diskussion - begründet mit § 20 Abs. 4a S. 2 begründet. S. 2 bezieht sich auf Satz 1 worin es heißt: werden Anteile gegen Anteile einer andere getauscht. Und ich meine hier könnte man ansetzen. Satz 1 setzt den vollständigen Tausch voraus - also ich habe alleine durch den Tausch keinen Verlust gemacht. Die Barkomponente ist also ein "on top". Dann macht Satz 2 Sinn, denn es ist in der tat ein Gewinn.
Wird aber nur eine negative Differenz, die nach dem Tausch verbleibt, durch die Barzahlung ausgeglichen - es liegt somit keine Gewinnauszahlung vor - so ist diese nach dem verfassungsmäßigen Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit, nicht steuerbar. Damit wäre aber der Abzug einer Abg.-Steuer durch die Bank fehlerhaft.
Wie seht ihr das?
Zudem hat die Zahlstelle mir für 26 Time erst 12,7 Charter eingebucht, dann 0,7 Charter wieder verkauft zur Glattstellung (und noch 15 € Gebühren!!). Auf den Verkauf von 0,7 Charter dann die Abg.-Steuer abgezogen. Da die Time aber 'vor 2009-Bestand' waren, hätte doch hier auf jeden Fall kein Abzug vorgenommen werden dürfen - da nach § 20 Abs 4a S. 1 die Charter deren steuer-rechtl. Stellung übernehmen?
Vielen Dank!
Herzliche Grüße CC
ich nehme den Diskurs von 2011 wieder auf (http://www.wallstreet-online.de/diskussion/500-beitraege/116…
Heuer geht es um die Besteuerung des Tausches Time Warner Cable in Charter Com. Ich habe für eine Time 0,49 Charter sowie zusätzlich 100 $ je Time bekommen.
Nun wird mir von den 100 $ neben der US-30%-Steuer (soll ich zurückbekommen) auch noch die Deutsche Abgeltungssteuer von 26,4 % (incl. DDR-Steuer) abgezogen.
Dogmatisch wird das wohl - wie in der oben Diskussion - begründet mit § 20 Abs. 4a S. 2 begründet. S. 2 bezieht sich auf Satz 1 worin es heißt: werden Anteile gegen Anteile einer andere getauscht. Und ich meine hier könnte man ansetzen. Satz 1 setzt den vollständigen Tausch voraus - also ich habe alleine durch den Tausch keinen Verlust gemacht. Die Barkomponente ist also ein "on top". Dann macht Satz 2 Sinn, denn es ist in der tat ein Gewinn.
Wird aber nur eine negative Differenz, die nach dem Tausch verbleibt, durch die Barzahlung ausgeglichen - es liegt somit keine Gewinnauszahlung vor - so ist diese nach dem verfassungsmäßigen Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit, nicht steuerbar. Damit wäre aber der Abzug einer Abg.-Steuer durch die Bank fehlerhaft.
Wie seht ihr das?
Zudem hat die Zahlstelle mir für 26 Time erst 12,7 Charter eingebucht, dann 0,7 Charter wieder verkauft zur Glattstellung (und noch 15 € Gebühren!!). Auf den Verkauf von 0,7 Charter dann die Abg.-Steuer abgezogen. Da die Time aber 'vor 2009-Bestand' waren, hätte doch hier auf jeden Fall kein Abzug vorgenommen werden dürfen - da nach § 20 Abs 4a S. 1 die Charter deren steuer-rechtl. Stellung übernehmen?
Vielen Dank!
Herzliche Grüße CC
Antwort auf Beitrag Nr.: 52.656.530 von Citizen_Caine am 20.06.16 17:58:22
Push-Up
Zitat von Citizen_Caine: Hallo Leute,
ich nehme den Diskurs von 2011 wieder auf (http://www.wallstreet-online.de/diskussion/500-beitraege/116…
Hallo
ich hole meine Frage nochmals hoch. Kann ja nicht sein, daß niemand hiermit schon Erfahrungen sammeln "durfte".
Gruß CC
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.120.196 von Citizen_Caine am 23.08.16 17:41:03
Push Up II
Ich würde mich schon sehr wundern, wenn hier niemand mit höheren steuerrechtlichen Kompetenzen unterwegs wäre?
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.320.983 von Citizen_Caine am 21.09.16 18:09:31Verfahren anhängig beim BFH VIII 42/13 anhängig. Die Vorinstanz sah keinen steuerpflichtigen Barbetrag bei Altbeständen.
Gruß
Taxadvisor
Gruß
Taxadvisor
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.322.141 von Taxadvisor am 21.09.16 20:28:31
Tschüß Caine
Auch hier vielen Dank!!!
Da fehlt es noch einem Jus-Google damit man solche Fälle ohne die Hilfe von netten Menschen wie Dir finden kann!! Tschüß Caine
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