Was zählt eine müdliche Vereinbarung? - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 15.11.01 09:00:35 von
neuester Beitrag 15.11.01 09:15:25 von
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Ich habe eine Eigentumswohnung und will diese gegen eine kleinere
Wohnung mit Wertausgleich tauschen. Es war auch schon alles
mündlich abgemacht, mit Termin und allem drum und dran. Nun
aber windet sich der Vetragspartner (er hätte im Moment kein
Geld, die Zeiten wären schlecht usw). Meine Frage: In wieweit
ist eine mündliche Kauf- bzw. Tauschzugage bindend? Hätte eine
evt. Klage auf Vertargseinhaltung Aussicht auf Erfolg?
Wohnung mit Wertausgleich tauschen. Es war auch schon alles
mündlich abgemacht, mit Termin und allem drum und dran. Nun
aber windet sich der Vetragspartner (er hätte im Moment kein
Geld, die Zeiten wären schlecht usw). Meine Frage: In wieweit
ist eine mündliche Kauf- bzw. Tauschzugage bindend? Hätte eine
evt. Klage auf Vertargseinhaltung Aussicht auf Erfolg?
Recht haben und Recht bekommen sind zwei verschiedene Sachen. Wenn Du nix beweisen kannst, hast Du keine Chance. (Aussage gegen Aussage)
Bei Immobilien zählt soviel ich weis eh nur das notarielle. Bin aber kein Jurist.
Bei Immobilien zählt soviel ich weis eh nur das notarielle. Bin aber kein Jurist.
per handschlag kannst du immobilien nicht kaufen, verkaufen und tauschen. dazu brauchst du einen notariell beurkundeten vertrag. solange dir nicht mal ein nachweisbarer schaden entstanden ist: was willst du einklagen ?
ohne notarielle beurkundung oder auflassung u. eintragung ins grundbuch haste schlechte karten.
Klare Antwort: Es gelten § 313 Satz 1, § 125 Satz 1 BGB. Ohne notarielle Beurkundung ist die Abrede nichtig = unwirksam....
Eine Klage auf Erfüllung hat keine Chance...Es ist Sinn des Formzwangs, dass man sich die Sache bis zu einer notariellen Beratung überlegen kann.....
Gruß
MMC
Eine Klage auf Erfüllung hat keine Chance...Es ist Sinn des Formzwangs, dass man sich die Sache bis zu einer notariellen Beratung überlegen kann.....
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