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    Was zählt eine müdliche Vereinbarung? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 15.11.01 09:00:35 von
    neuester Beitrag 15.11.01 09:15:25 von
    Beiträge: 5
    ID: 505.540
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      Avatar
      schrieb am 15.11.01 09:00:35
      Beitrag Nr. 1 ()
      Ich habe eine Eigentumswohnung und will diese gegen eine kleinere
      Wohnung mit Wertausgleich tauschen. Es war auch schon alles
      mündlich abgemacht, mit Termin und allem drum und dran. Nun
      aber windet sich der Vetragspartner (er hätte im Moment kein
      Geld, die Zeiten wären schlecht usw). Meine Frage: In wieweit
      ist eine mündliche Kauf- bzw. Tauschzugage bindend? Hätte eine
      evt. Klage auf Vertargseinhaltung Aussicht auf Erfolg?
      Avatar
      schrieb am 15.11.01 09:06:18
      Beitrag Nr. 2 ()
      Recht haben und Recht bekommen sind zwei verschiedene Sachen. Wenn Du nix beweisen kannst, hast Du keine Chance. (Aussage gegen Aussage)


      Bei Immobilien zählt soviel ich weis eh nur das notarielle. Bin aber kein Jurist.
      Avatar
      schrieb am 15.11.01 09:10:12
      Beitrag Nr. 3 ()
      per handschlag kannst du immobilien nicht kaufen, verkaufen und tauschen. dazu brauchst du einen notariell beurkundeten vertrag. solange dir nicht mal ein nachweisbarer schaden entstanden ist: was willst du einklagen ?
      Avatar
      schrieb am 15.11.01 09:10:24
      Beitrag Nr. 4 ()
      ohne notarielle beurkundung oder auflassung u. eintragung ins grundbuch haste schlechte karten.
      Avatar
      schrieb am 15.11.01 09:15:25
      Beitrag Nr. 5 ()
      Klare Antwort: Es gelten § 313 Satz 1, § 125 Satz 1 BGB. Ohne notarielle Beurkundung ist die Abrede nichtig = unwirksam....

      Eine Klage auf Erfüllung hat keine Chance...Es ist Sinn des Formzwangs, dass man sich die Sache bis zu einer notariellen Beratung überlegen kann.....

      Gruß
      MMC


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