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    Hornblower jetzt gehts los! Wieviele Euro pro Aktie holen wir uns zurück! - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 07.12.03 12:23:16 von
    neuester Beitrag 07.12.03 12:24:19 von
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      schrieb am 07.12.03 12:23:16
      Beitrag Nr. 1 ()
      Tagesordnung zur außerordentlichen Hauptversammlung am 14.01.04

      Hornblower Fischer AG

      Firmendetails anzeigen


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      Dieses Dokument ausdrucken



      Mitteilung an die Aktionäre nach § 122 Abs. 3 AktG

      Einladung
      zu einer ausserordentlichen Hauptversammlung

      Kraft der vom Amtsgericht Frankfurt / Main durch Beschluss vom 20. November 2003 zur Registernummer 72 HRB 24910 erteilten Ermächtigung berufen die Unterzeichner als Aktionäre der Gesellschaft nach § 122 Abs. 3 AktG eine ausserordentliche Hauptversammlung der Hornblower Fischer AG ein.

      Einziger Tagesordnungspunkt:

      Bestellung eines Sonderprüfers nach § 142 Abs. 1 AktG
      Die Hauptversammlung findet am

      14. Januar 2004, 10:00 Uhr
      im Haus der Wirtschaft, Am Schillertheater 2, 10625 Berlin statt.

      Zugleich machen die Unterzeichner kraft gerichtlicher Ermächtigung den Gegenstand der Hauptversammlung bekannt:

      „Sonderprüfungsantrag Hornblower Fischer

      Es wird beantragt,

      den Rechtsanwalt Dr. Joachim Erbe, Menzelstr. 12a, 14467 Potsdam

      zum Sonderprüfer zu bestellen. Er kann geeignete Hilfspersonen zur Prüfung hinzuziehen. Mit dem Sonderprüfer wird ein entsprechender Vertrag abgeschlossen, zu dessen Abschluss der Vorstand, hilfsweise der die Hauptversammlung beurkundende Notar, äusserst hilfsweise der Leiter der Hauptversammlung ermächtigt und verpflichtet werden.

      Die Sonderprüfung soll sich auf die nachfolgenden Vorgänge der Geschäftsführung sowie die Aufdeckung von Konzernmassnahmen zu Lasten der Gesellschaft beziehen:

      1. Besteht beginnend mit dem Geschäftsjahr 2002 ein Verlustausgleichsanspruch der Gesellschaft bzw. ein Anspruch der Aktionäre auf Ausgleichszahlung bzw. Barabfindungsangebot gegen die AFH bzw. Herrn Alexander Falk wegen qualifiziert faktischer Abhängigkeit der oder existenzvernichtenden Eingriffs in die Gesellschaft?

      2. Für den Fall, dass Ansprüche gemäss vorstehender Ziffer 1 nicht gegeben sind, bestehen Ansprüche der Gesellschaft und darüber hinausgehend der Aktionäre gegen die AFH bzw. Herrn Alexander Falk aufgrund schädlicher Weisungen an die Gesellschaft bzw. nachteiliger Einwirkung auf die Geschäftsführung, insbesondere wegen folgender Vorgänge:

      a) Veräusserung von Beteiligungen der Gesellschaft an die AFH unter Marktwert bzw. aufgrund Erzwingung von für die Gesellschaft nachteiligen Restrukturierungsmodellen durch die AFH bzw. Herrn Alexander Falk;

      b) Aufzwingung eines allein der AFH operational und finanziell zu Gute kommenden Sanierungskonzeptes, welches massgebliche Restrukturierungskosten in der Gesellschaft beliess, während werthaltige Teile des Unternehmens auf die AFH verlagert wurden;

      c) Erzwingung der Nichtausnutzung eigenkapitalersetzender Darlehen und Patronatserklärungen durch die AFH bzw. Herrn Alexander Falk;

      d) Erzwingung von Beratungsverträgen mit und Erzwingung der Erteilung faktischer Geschäftsführungskompetenzen an Vertraute von Herrn Alexander Falk, insbesondere Herrn Cito Aufenacker und Herrn Christian von Lenthe;

      e) Entziehung von Geschäftschancen und Kundenbeziehungen der Gesellschaft zu Gunsten der bereits von der AFH erworbenen Oswald Kruber Bank KG;

      f) Erzwingung der Zulassung kompentenzwidriger Geschäftsführungszuständigkeiten des Aufsichtsratsvorsitzenden Herrn Alexander Falk;

      g) Erzwingung eines Beschlussvorschlages zur Kapitalherabsetzung mit nachfolgender Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss durch die AFH unter rechtswidriger Androhung von unangemessen Folgen für den Fall der Weigerung des Vorstands zur Beschlussempfehlung;

      h) Erzwingung der Nichteinberufung einer ausserordentlichen Hauptversammlung trotz Minderheitsbegehrens im Sommer 2002;

      i) Erzwingung des Vorschlags des Vorstands zur gerichtlichen Besetzung des Aufsichtsrates mit Herrn Alexander Falk und Herrn Christian von Lenthe im Frühjahr 2002;

      j) Erzwingung der Bilanzansätze im Jahresabschluss 2001 durch die AFH bzw. Herrn Alexander Falk zur Vorbereitung der Kapitalmassnahme;

      k) Erzwingung von falschen oder verschleiernden Auskünften des Vorstands in der Hauptversammlung 2003 durch die AFH bzw. Herrn Alexander Falk;

      m) Erzwingung der Nichtabstimmung über in der Hauptversammlung 2003 von Aktionären beantragte Sonderprüfungen durch die AFH bzw. Herrn Alexander Falk;

      n) Erzwingung des Verkaufs der Geschäftsbereiche Brokerage, Futures und Vermögensverwaltung sowie der Marke Hornblower an die Oswald Kruber KG trotz fehlender Zustimmung der Hauptversammlung;

      o) Erzwingung der Nichtgeltendmachung von Schadensersatz- und Ausgleichsansprüchen durch den Vorstand gegenüber der AFH bzw. Herrn Alexander Falk?

      3. Ist es mit den Grundsätzen ordnungsgemässer Geschäftsführung des Vorstands und des Aufsichtsrats vereinbar, dass Schadensersatz- bzw. Ausgleichsanprüche gegen die AFH bzw. Herrn Alexander Falk trotz mehrfacher Aufforderung durch Aktionäre vom Vorstand nicht geltend gemacht wurden, insbesondere wegen folgender Vorgänge:

      a) wegen der in den Ziffern 1 und 2 genannten Vorgänge;

      b) wegen des durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrats möglicherweise begangenen Geheimnisverrats gemäss § 404 AktG im Zusammenhang mit der Offenlegung in der Presse des angeblichen inneren Unternehmenswertes von € 0,33, der Herrn Alexander Falk aus einer von ihm beauftragten vertraulichen Unternehmensbewertung der Gesellschaft bekannt geworden war;

      c) wegen faktischer, gegen das KWG verstossender Geschäftsführungstätigkeiten des Aufsichtsratsvorsitzenden Herrn Alexander Falk;

      d) wegen mehrfacher Bedrohung der Gesellschaft durch den Aufsichtsratsvorsitzendem Herrn Alexander Falk mit dem rechtswidrigem Abzug eigenkapitalersetzender Darlehen bzw. Patronatserklärungen für den Fall der Nichtbefolgung schädlicher Weisungen;

      e) wegen Nichtdurchsetzung von im Rahmen einer Finanzierungsvereinbarung mit der AFH bzw. Herrn Alexander Falk begründeten Ansprüche?

      4. Besteht eine Teilnehmerhaftung von ehemaligen oder gegenwärtigen Mitgliedern des Vorstands und Aufsichtsrats bzw. der Rechtsanwaltskanzleien, in denen sie tätig sind hinsichtlich der in den Ziffern 1 bis 3 beschriebenen Vorgänge? Bestehen weitere Ersatzansprüche gegen Mitglieder von Aufsichtsrat oder Vorstand wegen Verstössen gegen das Aktienrecht oder Sorgfaltspflicht eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters?


      5. Bestehen Schadensersatzansprüche der Gesellschaft und der Aktionäre gegen ehemalige und gegenwärtige Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats wegen:

      a) Verletzung der Insolvenzantragspflicht;

      b) Verletzung der Pflicht zur ordnungsgemässen Rechnungslegung in den Geschäftsjahren 2002 und 2003;

      c) Verletzung der Pflichten aus den §§ 92, 401 AktG?


      6. Haben Vorstand und Aufsichtsrat die Aktionäre zeitnah, sachlich zutreffend und hinreichend umfänglich über die Lage und Aussichten der Gesellschaft einschliesslich ihrer Beteiligungen unterrichtet?“

      Teilnahmebedingungen für die Hauptversammlung:

      Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäss § 122 AktG und §§ 17 ff. der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die Ihre Aktien spätestens bis zum 07. Januar 2004 bei einem deutschen Notar, einer Wertpapiersammelbank oder der Gesellschaftskasse während der üblichen Geschäftsstunden hinterlegt haben und dort bis zur Beendigung der Hauptversammlung belassen.

      Die Hinterlegung gilt auch dann als bei einer der genannten Stellen bewirkt, wenn die Aktien mit der Zustimmung der Gesellschaftskasse für sie bei einem Kreditinstitut bis zur Beendigung der Hauptversammlung im Sperrdepot gehalten werden.

      Im Falle der Hinterlegung bei einem deutschen Notar oder bei einer Wertpapiersammelbank ist die hierüber auszustellende Bescheinigung spätestens am 08. Januar 2004 bei der Gesellschaft einzureichen.

      Das Stimmrecht kann durch Bevollmächtigte, auch durch eine bevollmächtigte Vereinigung von Aktionären, ausgeübt werden.

      Rodgau und Waldkraiburg, im November 2003

      Theresia und Günter Jablonski, Alfred Jablonski
      als Aktionäre der Gesellschaft
      Avatar
      schrieb am 07.12.03 12:24:03
      Beitrag Nr. 2 ()
      Mittwoch 3. Dezember 2003, 16:56 Uhr
      Investorensuche bei Hornblower Fischer kommt voran

      Frankfurt/Main (AP) Beim insolventen Frankfurter Bankhaus Hornblower Fischer scheint der Einstieg eines rettenden Investors kurz bevorzustehen. Wie ein Sprecher des durch die Betrugsaffäre seines Großaktionärs Alexander Falk in die Krise geraten Wertpapierhandelsbank am Mittwoch sagte, sind Gespräche mit möglichen Investoren weit fortgeschritten. Das Amtsgericht habe die Frist, in der die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens geprüft werden muss, daher um einen Monat verlängert.

      Nach Informationen der «WirtschaftsWoche» soll noch vor Weihnachten ein Schweizer Investor 75,6 Prozent der Bank von dem in Untersuchungshaft sitzenden Falk übernehmen. Der Investor sichere bereits jetzt den laufenden Betrieb ab.

      Die Hamburger Staatsanwaltschaft wirft Falk und weiteren Managern der Internetfirma Ision vor, durch Scheingeschäfte die Umsätze des Unternehmens künstlich aufgebauscht und es so überteuert an den britischen Telefonkonzern Energis verkauft zu haben. Im Juli hatte die Staatsanwaltschaft im Zuge der Ermittlungen gegen Falk zwei Millionen Euro aus dessen Vermögen blockiert. Dies hatte das Frankfurter Bankhaus in Turbulenzen gebracht.
      Avatar
      schrieb am 07.12.03 12:24:19
      Beitrag Nr. 3 ()
      denke 2 bis 3 euro pro aktie!!


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