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    Steuernummer auf Quittung - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 06.05.04 16:55:52 von
    neuester Beitrag 08.05.04 20:40:57 von
    Beiträge: 14
    ID: 856.603
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      schrieb am 06.05.04 16:55:52
      Beitrag Nr. 1 ()
      Eine Bekannte hat eine Pension. Wenn sie ausgebucht ist, schickt sie manchmal jemanden zu mir. Ich vermiete dann 1 Zimmer ohne Frühstück. Neulich meinte ein Monteur, ich müßte meine Steuernummer auf der Quittung vermerken. Muß ich das tun? Bei der Steuer gebe ich diese Mieteinnahmen nicht an. Muß ich das und gibt es dafür eine Freigrenze?
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      schrieb am 06.05.04 17:14:59
      Beitrag Nr. 2 ()
      Du kannst natürlich davon ausgehen, dass der Monteur bzw. dessen Firma eine Umsatzsteuererklärung macht. D.h. die in der Rechnung enthaltene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend macht. Bei der nächsten Betriebsprüfung (z.B.in dieser Firma) fallen die von Dir ausgestellten Rechnungen/Quittungen sicherlich auf. Da wäre ich doch sehr vorsichtig.
      In der Tat sind die formellen Anforderungen an Rechnungen seit Beginn 2004 extrem ausgeweitet worden. Grundsätzlich muss entweder die Steuernummer, oder USt-Identnummer vermerkt sein, sowie die Rechnungen durchlaufend nummeriert. Du merkst, wohin die Reise geht !:eek:
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      schrieb am 06.05.04 17:17:04
      Beitrag Nr. 3 ()
      .....wahrscheinlich in den nächsten bürgerkrieg....
      Avatar
      schrieb am 06.05.04 17:23:11
      Beitrag Nr. 4 ()
      Pflichtinhalte einer Rechnung

      Nach § 14 Abs. 4 UStG muss eine Rechnung folgende Angaben enthalten:

      - Den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift (BGB-Gesellschaft, Partnerschaftsgesellschaft, GmbH, AG) und den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Leistungsempfängers

      - Die Steuernummer oder die vom Bundesamt von Finanzen erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

      - Das Ausstellungsdatum der Rechnung

      - Eine fortlaufende Nummer, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer)

      - Umfang und Art der sonstigen Leistung

      - Zeitpunkt der sonstigen Leistung, sofern dieser Zeitpunkt feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist

      - Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, wenn dieses in der Rechnung angerechnet wird

      - Anzuwendender Steuersatz, Bemessungsgrundlage und Steuerbetrag

      - Hinweis auf eine Steuerbefreiung, wenn eine solche besteht

      Die Art und der Umfang der erbrachten Beratungsleistungen kann sich auch aus datierten Begleitdokumenten ergeben, auf die dann aber in der Rechnung hingewiesen werden muss (§ 31 Abs. 1 UStDV).

      Nur dann, wenn die Rechnung des Rechtsanwalts die aufgelisteten Pflichtangaben enthält, ist der Rechnungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt.

      Um den Vorsteuerabzug zu ermöglichen, muss der Rechtsanwalt die erbrachten Leistungen in der Rechnung oder in Bezug genommenen Dokumenten so genau beschreiben, dass der Rechnungsempfänger nachweisen kann, dass die Leistungen für sein Unternehmen erbracht worden sind.

      Organisationsanforderungen

      Die Rechnungen müssen zehn Jahre aufbewahrt werden (§ 14b Abs. 1 UStG), was sich auch schon aus § 147 Abs. 3 AO ergab. Es ist deswegen notwendig, einen Durchschlag der Rechnung auch außerhalb der Handakten in der Finanzbuchhaltung abzuheften, weil die Handakten nach fünf Jahren vernichtet werden können (§ 50 Abs. 2 Satz 1 BRAO).

      Bei einer Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG werden die Durchschläge der Rechnungen in einem alphabetisch geordneten Ordner "offene Posten" aufbewahrt und nach Zahlung in dem alphabetisch geordneten Ordner "bezahlte Rechnungen" abgelegt, sofern nicht die EDV-Finanzbuchhaltung entsprechende Dateien enthält. Bei einer Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG (Bilanzierung) werden in der Finanzbuchhaltung sogenannte Debitorenkonten (Forderungskonten) für jeden Mandanten bzw. für jede Mandantengruppe (alphabetisch) geführt; die Durchschläge der Rechnungen werden dann bei den Belegen zur Finanzbuchhaltung - meist alphabetisch - aufbewahrt.

      Künftig muss eine Rechnung auch eine fortlaufende Rechnungsnummer enthalten, damit der Rechnungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Der Rechnungsempfänger muss lediglich darauf bestehen, dass die Rechnung eine Rechnungsnummer enthält. Dass die Nummern fortlaufend vergeben werden, kann er nicht nachweisen.

      Diesen Nachweis muss allerdings der Rechtsanwalt führen, was aus Gründen der Praktikabilität dadurch geschieht, dass von jeder Rechnung ein zusätzlicher Durchschlag angefertigt wird, der chronologisch abgelegt wird. Es ist nicht zu beanstanden, wenn bei Sozietäten und/oder bei Beschäftigung von angestellten Rechtsanwälten pro Rechtsanwalt eine eigene Nummernfolge vergeben wird z.B. 04 03 0001 Jahr RA lfd.Nr.

      Wird bei der Vergabe fortlaufender Rechnungsnummern eine Nummer übersprungen, kann die Finanzverwaltung daraus schließen, dass eine ausgestellte Rechnung nach Barzahlung vernichtet worden ist. Die Finanzverwaltung wird sich zu Hinzuschätzungen bei den Betriebseinnahmen veranlasst sehen (§ 162 AO). Um dies zu verhindern, sollte der Rechtsanwalt die Gründe festhalten, warum eine Rechnungsnummer nicht in der Finanzbuchhaltung erscheint. Es sollten auch Rechnungen mit Rechnungsnummern aufbewahrt werden, die gestrichen, storniert, verschrieben oder umgeschrieben worden sind.

      Ein Umschreiben von Rechnungen ist nicht notwendig, wenn von Anfang an der Auftraggeber der anwaltschaftlichen Dienstleistung festgelegt wird und die Dienstleistung nach Art und Umfang richtig beschrieben wird. Eine Umschreibung auf Dritte oder eine unrichtige Darstellung der Dienstleistung können sehr leicht den Anfangsverdacht für eine strafbare Beihilfe zur Steuerhinterziehung des Rechnungsempfängers begründen. Bestätigt sich der Anfangsverdacht, macht sich der Rechtsanwalt nicht nur strafbar, sondern er haftet nach § 71 AO auch für die vom Rechnungsempfänger verkürzten Steuern.
      Avatar
      schrieb am 06.05.04 17:37:46
      Beitrag Nr. 5 ()
      #1,
      es gibt eine Freigrenze über ~ 250 € pro Jahr.
      Beim FA anrufen und nach dem Antrag fragen,
      dieser steuerfreie Grenzbetrag muß .vorher. beantragt werden.

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      schrieb am 06.05.04 20:18:33
      Beitrag Nr. 6 ()
      # 4,
      ich weiß nicht, ob man eine Anwaltskanzlei mit meiner ab-und-zu-Vermietung vergleichen kann. So viel paßt auf diese kleinen Quittungen auch nicht drauf. Es gibt doch auch Leute, die untervermieten zB an einen Studenten. Ich habe noch nicht gehört, daß die das bei der Steuer angeben.
      Avatar
      schrieb am 06.05.04 22:38:44
      Beitrag Nr. 7 ()
      Mieteinnahmen sind umsatzsteuerfrei.
      Avatar
      schrieb am 06.05.04 23:12:25
      Beitrag Nr. 8 ()
      zu #5, vielleicht waren es auch 500, weiß nicht mehr,
      und: diese gilt auch nur,
      wenn die Mieteinnahmen pro Jahr nicht darüber liegen.

      #6, schoneinmal etwas von Anlage V gehört ?

      Nichtangabe ist Betrug.
      Avatar
      schrieb am 07.05.04 16:16:41
      Beitrag Nr. 9 ()
      Zu #6: Nach meiner Erinnerung waren es 1000 DM, das wären jetzt ca. 500 EUR.
      Betrug wäre es nicht, aber es könnte Steuerhinterziehung sein.
      Avatar
      schrieb am 07.05.04 17:11:50
      Beitrag Nr. 10 ()
      Es sind 520 EUR im Veranlagungszeitraum (also idR: Kalenderjahr). Siehe Einkommensteuerrichtlinien (EStR)2003 R 161
      Avatar
      schrieb am 07.05.04 18:49:44
      Beitrag Nr. 11 ()
      Mieteinnahmen sind zwar grundsätzlich umsatzsteuerfrei, aber nicht für die kurzfristige Vermietung. Er könnte aber unter die KLeinunternehmer fallen....
      Avatar
      schrieb am 07.05.04 21:30:29
      Beitrag Nr. 12 ()
      Nach der Schilderung in #1 gehe ich davon aus, dass umsatzsteuerfreie Mieteinnahmen erzielt werden und die Kleinunternehmerregelung nicht in Anspruch genommen werden muss.
      Avatar
      schrieb am 08.05.04 13:05:04
      Beitrag Nr. 13 ()
      danke für die Antworten. 2002 waren es weniger als 520 Euro, 2003 mehr, aber unter 1000. Dann werde ich mir mal die Anlage V vornehmen. So viel Steuern werden es schon nicht sein. Außerdem möchte ich Vorbild für die Reichen sein. Großartige Rechnungen und Kleingewerbe mache ich nicht. Die Steuernummer ist zwar lästig, aber bitte.
      Avatar
      schrieb am 08.05.04 20:40:57
      Beitrag Nr. 14 ()
      #1: Du kannst auch keine Steuernummer angeben, weil du keine Steuernummer hast! Es geht nämlich um die Umsatzsteuernummer und nicht um die Einkommenssteuernummer. D.h. deine Quittungen sind Umsatzsteuerfrei(keine MwSt.) und du solltest den Monteur ggf. darauf hinweisen!!


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