Beamten-Viagra kostenlos. - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 11.01.05 15:45:28 von
neuester Beitrag 11.01.05 16:15:14 von
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Laut einem brandneuen Urteil des Verwaltungsgerichtes in Stuttgart, haben Beamte Anspruch auf kostenloses Viagra!
Man darf aber wohl davon ausgehen, dass dieses "Beamten-Viagra" nicht wirklich nix kostet, sondern von der "schwäbischen Staatskasse" gesponsort wird.
Man darf aber wohl davon ausgehen, dass dieses "Beamten-Viagra" nicht wirklich nix kostet, sondern von der "schwäbischen Staatskasse" gesponsort wird.
Quelle?
#3 willst dir wohl gleich ein Rezept holen?
OVG-Urteil zu Viagra: Bei medizinischer Indikation müssen Kosten von der Beihilfe übernommen werden
OVG Rheinland-Pfalz
Az: 2 A 11755/01.OVG
Urteil vom 17.05.2002
Das potenzsteigernde Mittel „Viagra“ ist ein Arzneimittel, dessen Kosten bei entsprechender medizinischer Indikation nicht grundsätzlich von der Beihilfegewährung ausgeschlossen werden dürfen.
Der damals 56-jährige Beamte musste sich einer Prostatakrebsoperation unterziehen. Seither leidet er an einer erektilen Dysfunktion. Zur Behandlung dieser Funktionsstörung kommt nach einer universitätsärztlichen Bescheinigung allein das Mittel „Viagra“ in Betracht. Auf eine entsprechende Anfrage des Beamten lehnte die zuständige Oberfinanzdirektion es jedoch ab, die Kosten für das Präparat zu übernehmen, weil potenzsteigernde Mittel generell nicht beihilfefähig seien. Schon das Verwaltungsgericht Neustadt gab dem Beamten jedoch Recht, und auch das Oberverwaltungsgericht entschied jetzt in seinem Sinne.
„Viagra“ von der einem Beamten im Krankheitsfall geschuldeten Beihilfe auszuschließen, sei in dieser Allgemeinheit rechtlich nicht vertretbar, urteilte das Oberverwaltungsgericht. Die Richter betonen, dass ein Leistungsausschluss zwar gerechtfertigt ist, wenn durch die Einnahme des Mittels „Viagra“ nur „alters- oder konstitutionsbedingte Schwächen behoben oder gar medizinisch regelgerechte Körperfunktionen gesteigert werden sollen“. Mit diesen Fällen darf aber - so das Oberverwaltungsgericht - eine ärztlich verordnete Einnahme des Medikaments nicht gleichgesetzt werden, die dazu dient, den krankheitsbedingten Verlust einer Körperfunktion in gewissem Umfange wieder auszugleichen. Die undifferenzierte Gleichbehandlung beider Fallgruppen im Sinne eines vollständigen Ausschlusses von der Beihilfefähigkeit gehe daher zu weit.
Bei der Neuordnung der Beihilferegelungen - so betont das Gericht - dürfen allerdings eine zumutbare Eigenbeteiligung oder auch Höchstbeträge eingeführt werden. Solange der Dienstherr von solchen Gestaltungsmöglichkeiten keinen Gebrauch mache, müsse er aber in Fällen der vorliegenden Art die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen anerkennen.
VERWALTUNGSGERICHT NEUSTADT AN DER WEINSTRASSE
Az.: 6 K 1012/01.NW
Verkündet am: 16. Oktober 2001
OVG Rheinland-Pfalz
Az: 2 A 11755/01.OVG
Urteil vom 17.05.2002
Das potenzsteigernde Mittel „Viagra“ ist ein Arzneimittel, dessen Kosten bei entsprechender medizinischer Indikation nicht grundsätzlich von der Beihilfegewährung ausgeschlossen werden dürfen.
Der damals 56-jährige Beamte musste sich einer Prostatakrebsoperation unterziehen. Seither leidet er an einer erektilen Dysfunktion. Zur Behandlung dieser Funktionsstörung kommt nach einer universitätsärztlichen Bescheinigung allein das Mittel „Viagra“ in Betracht. Auf eine entsprechende Anfrage des Beamten lehnte die zuständige Oberfinanzdirektion es jedoch ab, die Kosten für das Präparat zu übernehmen, weil potenzsteigernde Mittel generell nicht beihilfefähig seien. Schon das Verwaltungsgericht Neustadt gab dem Beamten jedoch Recht, und auch das Oberverwaltungsgericht entschied jetzt in seinem Sinne.
„Viagra“ von der einem Beamten im Krankheitsfall geschuldeten Beihilfe auszuschließen, sei in dieser Allgemeinheit rechtlich nicht vertretbar, urteilte das Oberverwaltungsgericht. Die Richter betonen, dass ein Leistungsausschluss zwar gerechtfertigt ist, wenn durch die Einnahme des Mittels „Viagra“ nur „alters- oder konstitutionsbedingte Schwächen behoben oder gar medizinisch regelgerechte Körperfunktionen gesteigert werden sollen“. Mit diesen Fällen darf aber - so das Oberverwaltungsgericht - eine ärztlich verordnete Einnahme des Medikaments nicht gleichgesetzt werden, die dazu dient, den krankheitsbedingten Verlust einer Körperfunktion in gewissem Umfange wieder auszugleichen. Die undifferenzierte Gleichbehandlung beider Fallgruppen im Sinne eines vollständigen Ausschlusses von der Beihilfefähigkeit gehe daher zu weit.
Bei der Neuordnung der Beihilferegelungen - so betont das Gericht - dürfen allerdings eine zumutbare Eigenbeteiligung oder auch Höchstbeträge eingeführt werden. Solange der Dienstherr von solchen Gestaltungsmöglichkeiten keinen Gebrauch mache, müsse er aber in Fällen der vorliegenden Art die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen anerkennen.
VERWALTUNGSGERICHT NEUSTADT AN DER WEINSTRASSE
Az.: 6 K 1012/01.NW
Verkündet am: 16. Oktober 2001
Viagra - Krankenkasse muss zahlen
Laut Urteil des Oberlandesgerichtes Karlsruhe liegt die Risikoabwägung bei einer Heilbehandlung mit Viagra regelmäßig in der Verantwortung des Patienten. Daran ist auch der Versicherer gebunden. Liegen die Voraussetzungen für die Verabreichung von Viagra vor - im entschiedenen Fall ging es um hier Erektionsstörungen in Folge einer Herzerkrankung -, muss die Krankenkasse die Kosten tragen. Das gilt auch dann, wenn sich der Versicherte wegen der Nebenwirkungen und Gefahren bei der Einnahme von Viagra einer nicht unerheblichen gesundheitlichen Gefährdung aussetzt, erklärten die Richter. AZ: 12 U 32/03
http://www.fachanwalt-hotline.de/urteile/details.php?id=862
AL
( entspann dich )
Laut Urteil des Oberlandesgerichtes Karlsruhe liegt die Risikoabwägung bei einer Heilbehandlung mit Viagra regelmäßig in der Verantwortung des Patienten. Daran ist auch der Versicherer gebunden. Liegen die Voraussetzungen für die Verabreichung von Viagra vor - im entschiedenen Fall ging es um hier Erektionsstörungen in Folge einer Herzerkrankung -, muss die Krankenkasse die Kosten tragen. Das gilt auch dann, wenn sich der Versicherte wegen der Nebenwirkungen und Gefahren bei der Einnahme von Viagra einer nicht unerheblichen gesundheitlichen Gefährdung aussetzt, erklärten die Richter. AZ: 12 U 32/03
http://www.fachanwalt-hotline.de/urteile/details.php?id=862
AL
( entspann dich )
Na gut, wegen mir, - die Damen in den Amtsstuben wirds freuen!
"Warum dürfen Beamte eigentlich kein Viagra nehmen ?"
"Weil sonst nur zwei rumstehen würden !"
"Weil sonst nur zwei rumstehen würden !"
#8 aber die dürfen das Zeugs offensichtlich doch inhalieren. Da "steht" doch dann möglicherweise der ganze Verwaltungsbetrieb.
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