Versteuerung von Zinsgewinnen bei Geldanlage in Ungarn - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 17.02.05 21:54:35 von
neuester Beitrag 18.02.05 12:34:00 von
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Hallo zusammen,
mal angenommen ich würde in Ungarn (Konto bei einer ungarischen Bank, Wohnsitz in Deutschland) einen bestimmten Geldbetrag für 3 Monate fest anlegen; wo müsste ich den Zinsgewinn versteuern, und müsste ich den Gewinn bzw. die Geldanlage dem Deutschen Finanzamt melden?
Für seriöse Antworten wäre ich sehr dankbar!
mal angenommen ich würde in Ungarn (Konto bei einer ungarischen Bank, Wohnsitz in Deutschland) einen bestimmten Geldbetrag für 3 Monate fest anlegen; wo müsste ich den Zinsgewinn versteuern, und müsste ich den Gewinn bzw. die Geldanlage dem Deutschen Finanzamt melden?
Für seriöse Antworten wäre ich sehr dankbar!
#1
Die Frage klingt einfach, ist aber komplizierter, als man denkt! Habe aber gerade Lust, sie zu beantworten
Da Du in D einen Wohnsitz hast, bist Du in D unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Dabei gilt das sog. Welteinkommensprinzip, d.h. es sind grundsätzlich erst einmal sämtliche Einkünfte für die Ermittlung der deutschen Einkommensteuer zu berücksichtigen.
Nun: Zwischen Deutschland und Ungarn besteht ein sog. Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). In Deinem Fall handelt es sich um Zinseinkünfte, und zwar auch im Sinne des DBA!
Das DBA findest Du übrigens z.B. unter http://www.fifoost.org/ungarn/steuern/dba-brd/index.php
Der hier relevante Artikel 11 des DBA lautet:
Artikel 11
Zinsen
1. Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, dürfen nur in dem anderen Staat besteuert werden.
2. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck ,,Zinsen`` bedeutet Einkünfte aus öffentlichen Anleihen, aus Schuldverschreibungen, auch wenn sie durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert sind, und aus Forderungen jeder Art sowie alle anderen Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, aus dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen gleichgestellt sind.
3. Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger der Zinsen in dem anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine Betriebstätte hat und die Forderungen, für welche die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
4. Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eines seiner Länder oder eine ihrer Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte eingegangen und trägt die Betriebstätte die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Vertragsstaat stammend, in dem die Betriebstätte liegt.
5. Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht jedes Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Relevant für Dich ist nur die Ziffer 1, die ich nachstehend zum besseren Verständnis kommentiere:
1. Zinsen, die aus einem Vertragsstaat (Ungarn) stammen und an eine in dem anderen Vertragsstaat (Deutschland) ansässige Person (an Dich!) gezahlt werden, dürfen nur in dem anderen Staat (Deutschland) besteuert werden.
Im Klartext: Im DBA haben D und Ungarn vereinbart, daß in einem Fall, der Deinem Beispiel entspricht, Deutschland (und nur Deutschland) das Besteuerungsrecht für die Zinsen hat.
Fazit: Du müßtest die Zinsen (nur!) in Deutschland versteuern und auch dem deutschen Finanzamt melden.
Für seriöse Antworten wäre ich sehr dankbar!
Ich hoffe, Deinem Anspruch genügt zu haben!
Gruß
wassermann1978
Die Frage klingt einfach, ist aber komplizierter, als man denkt! Habe aber gerade Lust, sie zu beantworten
Da Du in D einen Wohnsitz hast, bist Du in D unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Dabei gilt das sog. Welteinkommensprinzip, d.h. es sind grundsätzlich erst einmal sämtliche Einkünfte für die Ermittlung der deutschen Einkommensteuer zu berücksichtigen.
Nun: Zwischen Deutschland und Ungarn besteht ein sog. Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). In Deinem Fall handelt es sich um Zinseinkünfte, und zwar auch im Sinne des DBA!
Das DBA findest Du übrigens z.B. unter http://www.fifoost.org/ungarn/steuern/dba-brd/index.php
Der hier relevante Artikel 11 des DBA lautet:
Artikel 11
Zinsen
1. Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, dürfen nur in dem anderen Staat besteuert werden.
2. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck ,,Zinsen`` bedeutet Einkünfte aus öffentlichen Anleihen, aus Schuldverschreibungen, auch wenn sie durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert sind, und aus Forderungen jeder Art sowie alle anderen Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, aus dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen gleichgestellt sind.
3. Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger der Zinsen in dem anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine Betriebstätte hat und die Forderungen, für welche die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
4. Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eines seiner Länder oder eine ihrer Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte eingegangen und trägt die Betriebstätte die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Vertragsstaat stammend, in dem die Betriebstätte liegt.
5. Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht jedes Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Relevant für Dich ist nur die Ziffer 1, die ich nachstehend zum besseren Verständnis kommentiere:
1. Zinsen, die aus einem Vertragsstaat (Ungarn) stammen und an eine in dem anderen Vertragsstaat (Deutschland) ansässige Person (an Dich!) gezahlt werden, dürfen nur in dem anderen Staat (Deutschland) besteuert werden.
Im Klartext: Im DBA haben D und Ungarn vereinbart, daß in einem Fall, der Deinem Beispiel entspricht, Deutschland (und nur Deutschland) das Besteuerungsrecht für die Zinsen hat.
Fazit: Du müßtest die Zinsen (nur!) in Deutschland versteuern und auch dem deutschen Finanzamt melden.
Für seriöse Antworten wäre ich sehr dankbar!
Ich hoffe, Deinem Anspruch genügt zu haben!
Gruß
wassermann1978
Lieber Wassermann1978,
vielen Dank für Deine Antwort!
MfG
the_view
PS: seriös hab ich deswegen geschrieben, weil es hier oftmals üblich ist, einen neuen Beitrag mit einem "dummen" Kommentar "zu begrüßen"
vielen Dank für Deine Antwort!
MfG
the_view
PS: seriös hab ich deswegen geschrieben, weil es hier oftmals üblich ist, einen neuen Beitrag mit einem "dummen" Kommentar "zu begrüßen"
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