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    GAZPROM - Russland Rohstoffperle (Seite 5)

    eröffnet am 13.05.05 18:37:39 von
    neuester Beitrag 02.05.24 22:13:07 von
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      Avatar
      schrieb am 07.11.23 18:39:41
      Beitrag Nr. 32.516 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 74.676.762 von Rainer944 am 23.10.23 12:25:39
      Der ADR Betrug fängt an !!!
      Erste Verkäufe / Gerüchte über Bestand an Stammaktien
      Sehr geehrte Damen und Herren,
      nachfolgend erhalten Sie Neuigkeiten zur aktuellen Situation in Bezug auf russische
      Wertpapiere bzw. Fonds mit Schwerpunkt russische Aktien.
      Mittlerweile wurden die ersten Depositary Receipts, konkret der GDR Magnit
      PJSC, ISIN: US55953Q2021, verkauft. Bei einem derzeitigen Referenzkurs an der
      Moskauer Börse von ca. 12,08 Euro pro GDR-Anteil wurden die Wertpapiere zu ca.
      4,85 Euro abgerechnet. Es erfolgte somit ein 50%-Abschlag zzgl. 10%
      Steuern/Abgaben. Ausgezahlt wurden nur 40% des tatsächlichen Referenzwerts.
      Die Veräußerung dürfte in naher Zukunft auch die beendeten ADR-Programme
      betreffen. Nachdem Anleger von DRs Zertifikate und keine Aktien erworben haben,
      liegt die Entscheidung über eine Veräußerung der hinterlegten Aktien beim
      Emittenten, also regelmäßig bei der US-Bank. Die ADRs sind zumeist nach USamerikanischem Recht begeben. Daher wäre bei einer Klage auch USamerikanisches Recht anwendbar.
      Gegen den Verkauf an sich kann sich ein Anleger aus unserer Sicht nicht wehren.
      Er könnte höchstens den Emittenten verklagen, weil die Wertpapiere vermeintlich
      zu günstig verkauft worden sind. Dies dürfte unserer Einschätzung nach allerdings
      schwierig werden, da aufgrund des Krieges und der wechselseitigen Sanktionen
      eine äußerst unsichere Rechtslage herrscht. Zudem dürfte der Schadensnachweis
      schwierig sein, da wohl schwer nachweisbar ist, dass die Aktien zu einem
      signifikant höheren Preis hätten verkauft werden können. Schließlich wären die
      Klagen wie oben dargestellt nach US-Recht zu führen, daher wäre die
      Mandatierung eines Rechtsanwalts mit Kenntnissen im US-Recht erforderlich.
      Unserer Erfahrung nach arbeiten diese Rechtsanwälte mit Stundensätzen von bis zu
      1.000 USD. Daher können wir ein Klageverfahren schon aus Kostengründen nur bei .....
      2 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 01.11.23 19:09:00
      !
      Dieser Beitrag wurde von CloudMOD moderiert. Grund: bitte das Threadthema beachten und bleiben Sie bitte sachlich
      Avatar
      schrieb am 27.10.23 23:26:07
      Beitrag Nr. 32.514 ()
      Zerstört Putin für seinen Wahn sogar Gazprom?

      Russland erscheint sehr arrogant, das ganze Europa Geschäft aufzugeben.

      Wirtschaftlich gut ist das sicherlich für Russland nicht!

      https://www.n-tv.de/wirtschaft/Putin-hat-Gazprom-zerstoert-…
      2 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 26.10.23 18:21:45
      Beitrag Nr. 32.513 ()
      Danke Rainer
      Avatar
      schrieb am 23.10.23 12:25:39
      Beitrag Nr. 32.512 ()
      ANTRAGSSTELLUNG BEIM BROKER
      Nr. 4 der Allgemeinverfügung bestimmt:

      Die fristgerechte Stellung eines Antrages kann durch Vorlage einer „Bestätigung des fristgerechten Eingangs eines Antrages nach Artikel 6b Absatz 5aa der Verordnung (EU) Nr. 269/​2014“ der Deutschen Bundesbank nachgewiesen werden, die die Deutsche Bundesbank den Antragstellern unaufgefordert zukommen lässt, und die den Namen des jeweiligen Antragstellers bezeichnet..
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      Avatar
      schrieb am 22.10.23 19:44:20
      Beitrag Nr. 32.511 ()
      Was heißt das denn jetzt konkret, das ich mit dieser „Allgemeinen Genehmigung“ den Umtausch beantragen kann?
      Avatar
      schrieb am 22.10.23 19:42:17
      Beitrag Nr. 32.510 ()
      Was hast das denn jetzt konkret, das ich mit dieser „Allgemeinen Genehmigung“ den Umtausch beantragen kann?
      Avatar
      schrieb am 21.10.23 21:45:38
      Beitrag Nr. 32.509 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 74.669.411 von Rainer944 am 21.10.23 05:13:21Die paar Kröten welche die NSD an uns verdient als Vorwand für die westliche Blockade der Konvertierung russischer ADRs war von Anfang an ein schlechter Witz. Unglaublich wie lange die BB gebraucht hat um das zu erkennen.
      Avatar
      schrieb am 21.10.23 05:13:21
      Beitrag Nr. 32.508 ()
      Bundesbank erteilt Ausnahmegenehmigung als Allgemeinverfügung
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      Deutsche Bundesbank

      Bekanntmachung einer Allgemeingenehmigung auf der Grundlage von Artikel 6b Absatz 5aa der Verordnung (EU) Nr. 269/2014
      vom: 09.10.2023

      BAnz AT 19.10.2023 B5

       

      Deutsche BundesbankBekanntmachung
      einer Allgemeingenehmigung
      auf der Grundlage von Artikel 6b Absatz 5aa der Verordnung (EU) Nr. 269/​2014

      Vom 9. Oktober 2023

      Die Deutsche Bundesbank gibt bekannt, dass sie am 9. Oktober 2023 die folgende Allgemeingenehmigung auf der Grundlage von Artikel 6b Absatz 5aa der Verordnung (EU) Nr. 269/​2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/​1765 des Rates vom 13. September 2023 (ABl. L 226 vom 14.9.2023, S. 3), erlassen hat. Die Allgemeingenehmigung betrifft die Umwandlung von bestimmten Aktienzertifikaten (ADR/​GDR), denen russische Wertpapiere zugrunde liegen und damit gegebenenfalls verbundene (mittelbare) Bereitstellungen von Geldern zugunsten des Russischen Zentralverwahrers (National Settlement Depository – NSD).

      Allgemeingenehmigung

      I.

      Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 269/​2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (im Folgenden VO (EU) 269/​2014) verbietet die unmittelbare und mittelbare Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen zugunsten von natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt sind. In Anhang I, Einrichtungen, ist in Nummer 101 der Nationale Zentralverwahrer (National Settlement Depository – NSD; Russisch: Национальный расчетный депозитарий) aufgeführt. Geschäfte über russische Wertpapiere, die beim NSD verwahrt werden, können daher unzulässig sein, wenn sie mit einer unmittelbaren oder mittelbaren Bereitstellung von Geldern zugunsten des NSD einhergehen (beispielsweise durch die Zahlung von Depot- oder Ordergebühren).

      II.

      Auf der Grundlage von Artikel 6b Absatz 5aa der VO (EU) 269/​2014 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der EU unter bestimmten Voraussetzungen Staatsangehörigen oder Gebietsansässigen eines Mitgliedstaats oder einer in der Union niedergelassenen Einrichtung bis zum 25. Dezember 2023 genehmigen, Aktienzertifikate, denen russische Wertpapiere zugrunde liegen und die beim NSD verwahrt werden, umzuwandeln, um die zugrunde liegenden Wertpapiere zu veräußern, und genehmigen, dass Gelder auf direktem oder indirektem Wege dieser Einrichtung in Russland zur Verfügung gestellt werden, soweit dies für die Umwandlung der Aktienzertifikate und die Veräußerung der ihnen zugrunde liegenden Wertpapiere erforderlich ist. Zuständig für den Erlass von Genehmigungen auf der Grundlage von Artikel 6b Absatz 5aa der VO (EU) 269/​2014 ist gemäß § 13 Absatz 2 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes die Deutsche Bundesbank.

      III.

      Genehmigungen auf der Grundlage von Artikel 6b Absatz 5aa der VO (EU) 269/​2014 können nicht erteilt werden, wenn im Zuge der Wertpapiertransaktionen einer weiteren in Anhang I der VO (EU) 269/​2014 aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung Gelder bereitgestellt werden. Genehmigungen auf der Grundlage von Artikel 6b Absatz 5aa der VO (EU) 269/​2014 können auch dann nicht erteilt werden, wenn der Handel mit den umzuwandelnden Aktienzertifikaten oder mit den ihnen zugrunde liegenden Wertpapieren von den Verboten der Verordnung (EU) Nr. 833/​2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (im Folgenden VO (EU) 833/​2014) betroffen ist oder wenn das Wertpapiergeschäft gegen das Geschäftsverbot des Artikels 5aa der VO (EU) 833/​2014 verstößt.

      IV.

      In Bezug auf die in der Anlage I aufgeführten Aktienzertifikate gilt Folgendes:

      1.

      Die (mittelbare) Bereitstellung von Geldern durch Staatsangehörige oder Gebietsansässige eines Mitgliedstaats der Union oder einer in der Union niedergelassenen Einrichtung zugunsten des NSD wird genehmigt, soweit dies erforderlich ist, um die in der Anlage I unter Angabe ihrer jeweiligen Internationalen Wertpapierkennnummer (ISIN) genannten Aktienzertifikate zu übertragen, umzuwandeln oder um die zugrunde liegenden Wert­papiere zu verkaufen, und soweit der oder die jeweilige Staatsangehörige oder Gebietsansässige eines Mitgliedstaats der Union oder die in der Union niedergelassene Einrichtung, der beziehungsweise die diese Genehmigung für sich geltend zu machen beabsichtigt, bis zum 25. September 2023 (Frist des Artikels 6b Absatz 5aa Buchstabe b der VO (EU) 269/​2014) einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung auf der Grundlage von Artikel 6b Absatz 5aa der VO (EU) 269/​2014 bei der Deutschen Bundesbank gestellt hat.

      Die fristgerechte Stellung eines Antrages kann durch Vorlage einer „Bestätigung des fristgerechten Eingangs eines Antrages nach Artikel 6b Absatz 5aa der Verordnung (EU) Nr. 269/​2014“ der Deutschen Bundesbank nachgewiesen werden, die die Deutsche Bundesbank den Antragstellern unaufgefordert zukommen lässt, und die den Namen des jeweiligen Antragstellers bezeichnet.

      Die Genehmigung aus Abschnitt IV Nummer 1 wird unter der Bedingung erteilt, dass die Übertragung der in Anlage I aufgeführten Aktienzertifikate nicht an Banken erfolgt, die in Anhang I der VO (EU) 269/​2014 oder in Anhang XIX der VO (EU) 833/​2014 aufgeführt sind.

      V.

      In Bezug auf nicht in der Anlage I aufgeführten Aktienzertifikate gilt Folgendes:

      1.

      Die (mittelbare) Bereitstellung von Geldern durch Staatsangehörige oder Gebietsansässige eines Mitgliedstaats der Union oder einer in der Union niedergelassenen Einrichtung zugunsten des NSD wird genehmigt, soweit dies erforderlich ist, um das jeweils betroffene Aktienzertifikat zu übertragen, umzuwandeln oder um die zugrunde liegenden Wertpapiere zu verkaufen, und soweit der oder die jeweilige Staatsangehörige oder Gebietsansässige eines Mitgliedstaats der Union oder die in der Union niedergelassene Einrichtung, der beziehungsweise die diese Genehmigung für sich geltend zu machen beabsichtigt, bis zum 25. September 2023 (Frist des Artikels 6b Absatz 5aa Buchstabe b der VO (EU) 269/​2014) einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung auf der Grundlage von Artikel 6b Absatz 5aa der VO (EU) 269/​2014 bei der Deutschen Bundesbank gestellt hat.

      Die fristgerechte Stellung eines Antrages kann durch Vorlage einer „Bestätigung des fristgerechten Eingangs eines Antrages nach Artikel 6b Absatz 5aa der Verordnung (EU) Nr. 269/​2014“ der Deutschen Bundesbank nachgewiesen werden, die die Deutsche Bundesbank den Antragstellern unaufgefordert zukommen lässt, und die den Namen des jeweiligen Antragstellers bezeichnet.

      Die Genehmigung aus Abschnitt V Nummer 1 wird unter der Bedingung erteilt, dass die Übertragung der Aktienzertifikate nicht an Banken erfolgt, die in Anhang I der VO (EU) 269/​2014 oder in Anhang XIX der VO (EU) 833/​2014 aufgeführt sind.

      Die Genehmigung aus Abschnitt V Nummer 1 wird unter der zusätzlichen Bedingung erteilt, dass die Übertragung des und der Handel mit dem jeweils betroffenen nicht in Anlage I aufgeführten Aktienzertifikat sowie die Übertragung und der Handel mit dem Wertpapier, welches dem Aktienzertifikat jeweils zugrunde liegt, nicht gegen die Verbote der Artikel 5 und 5f der VO (EU) 833/​2014 verstößt.

      VI.

      Die Allgemeingenehmigung wird gemäß § 41 Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) öffentlich bekannt gemacht. Sie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

      VII.

      Für Konstellationen, die den in den Abschnitten IV und V dargestellten Sachverhalten nicht entsprechen, können weitergehende Genehmigungen auf der Grundlage von Artikel 6b Absatz 5aa der VO (EU) 269/​2014 nicht in Aussicht gestellt werden.

      VIII.

      Die Allgemeingenehmigung kann gemäß § 41 Absatz 4 Satz 2 VwVfG bei der Deutschen Bundesbank, Servicezentrum Finanzsanktionen, Ludwigstraße 13, 80539 München, während der dortigen Dienstzeiten eingesehen werden.

      München, den 9. Oktober 2023

      Deutsche Bundesbank

      Rosenberger       Ertl

      Anlage

      Anlage I
      zur Allgemeingenehmigung der Deutschen Bundesbank
      vom 9. Oktober 2023 auf der Grundlage von
      Artikel 6b Absatz 5aa der Verordnung (EU) Nr. 269/​2014

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      Nr.ISINName des WertpapiersEmittent des dem Aktienzertifikat
      zugrunde liegenden Wertpapiers1US0373763087MOSENERGO ADR RLMosenergo2US61954Q2093MOSENERGO GDR REGS RLMosenergo3US29268L1098ENEL RUSSIA PJSC GDRSEnel OGK JSC4US3682872078GAZPROM ADR SP RL LGazprom PJSC5US36829G1076GAZPROM NEFT ADR RLGazprom Neft PJSC6US46630Q2021VTB BK GDR REG S RLVTB Bank PJSC7US55315J1025MMC NOR NICK PJSC ADR RLMining and Metallurgical Company Norilsk Nickel PJSC8US5591892048MAGNITOGORSK I S REGSMagnitogorskiy Metallurgicheskiy Kombinat PAO9US5838405091MECHEL PFD ADRS RLMechel PAO10US5838406081MECHEL PAO ADR RLMechel PAO11US6074091090MOBILE TELESYSTEMS ADRMobile Telesystems PJSC12US67011E1055NOVOLIPETS MET GDR ANovolipetskiy Metallurgicheskiy Kombinat13US67011E2046NOVOLIPETSKIY MET KO REGSNovolipetskiy Metallurgicheskiy Kombinat14US67812M2070ROSNEFT OIL GDRREGS RLRosneft Oil Company15US69343P1057LUKOIL SP ADR RLPJSC Lukoil16US69343R1014AEROFLOT GDR A RLAeroflot Russian Airlines PJSC17US69343R2004AEROFLOT GDR S RLAeroflot Russian Airlines PJSC18US71922G3083PHOSAGRO PJSC SP GDR REGSPhosAgro PJSC19US71922G4073PHOSAGRO SP GDR REGS CRPhosAgro PJSC20US7785291078ROSTELECOM ADR RLRostelecom PJSC21US7821834048RUSHYDRO PAO ADR RLFederal Hydro Generating Company PAO RusHydro22US7821835037RUSHYDRO PAO GDR AFederal Hydro Generating Company PAO RusHydro23US80585Y3080SBERBANK ADR REGS RLSberbank of Russia PAO24US8181503025SEVERSTAL GDR S OCTSeverstal PAO25US8688611057SURGUTNEFTEGAS VZ ADRSurgutneftegas PJSC26US8688612048SURGUTNEFTEGAS ADRSurgutneftegas PJSC27US8766292051TATNEFT PJSC ADR REG STatneft PJSC28US5603172082VK CO. LTD. GDR REG SMail.Ru Group Ltd.

       
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      Avatar
      schrieb am 19.10.23 23:04:02
      Beitrag Nr. 32.507 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 74.649.659 von graueeminenz77 am 18.10.23 00:13:50Vielleicht kann jemand etwas damit anfangen.


      Es wurde eine Liste von Ländern genehmigt, die in der Lage sein werden, Bürger für Finanztransaktionen in der Russischen Föderation zu identifizieren

      Moskau. 17. Oktober. INTERFAX.RU - Die Regierung hat eine Liste von Ländern verabschiedet, deren Finanzinstitute in der Lage sein werden, Bürger für Finanztransaktionen in Russland zu identifizieren.
      ...
      Die Liste umfasst 25 Länder: Aserbaidschan, Algerien, Armenien, Bahrain, Weißrussland, Brasilien, Ägypten, Indien, Indonesien, Kasachstan, Katar, Kirgisistan, China, Kuwait, Malaysia, Mongolei, Vereinigte Arabische Emirate, Oman, Pakistan, Saudi-Arabien, Tadschikistan, Thailand, Turkmenistan, Türkei, Usbekistan.

      Das Gesetz, das es russischen Banken und Emissionsplattformen für digitale Finanzanlagen (DFA) erlaubt, ausländische Banken oder Finanzmarktorganisationen anzuweisen, ausländische Kunden zu identifizieren, wurde im Juli vom russischen Präsidenten Wladimir Putin unterzeichnet.

      https://www.interfax.ru/business/926255
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