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    +++ Fritz Nols AG - Die Auferstehung +++ (Seite 297)

    eröffnet am 24.11.05 19:10:46 von
    neuester Beitrag 30.11.23 12:31:12 von
    Beiträge: 4.387
    ID: 1.022.414
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      schrieb am 30.05.14 17:30:33
      Beitrag Nr. 1.427 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 47.074.774 von mondstein81 am 30.05.14 14:13:57Und was willst Du uns damit sagen,
      gibt es Anfechtungsklagen?
      Avatar
      schrieb am 30.05.14 14:13:57
      Beitrag Nr. 1.426 ()
      Achtung das ist eine Meldung von 2012!!! Nicht von 2014

      Fritz Nols Global Equity AG
      Frankfurt am Main
      Bekanntmachung nach §§ 248a, 249 Abs. 1, 149 Abs. 2 AktG
      Gemäß §§ 248a, 249 Abs. 1, 149 Abs. 2 AktG gibt die Fritz Nols Global Equity AG bekannt, dass die beim Landgericht Frankfurt am Main unter dem Aktenzeichen 3-05 O 14/12 verbundenen Anfechtungs-, Nichtigkeits- und Unwirksamkeitsklagen gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung der Fritz Nols Global Equity AG vom 19.12.2011 zu Tagesordnungspunkt 1 bis 6 durch folgenden mit Beschluss des Landgericht Frankfurt am Main vom 13.03.2012 gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellten Prozessvergleich beendet worden sind:

      „Prozessvergleich in Sachen
      1.
      Caterina Steeg,(…)
      – Klägerin zu 1) –
      2.
      JKK Beteiligungs GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Dipl.-Kfm. Jochen Knoesel, (…)
      – Klägerin zu 2) –
      – die Klägerin zu 1) und die Klägerin zu 2) gemeinsam die „Kläger“ –
      gegen
      Fritz Nols Global Equity AG, vertreten durch den Vorstand, bestehend aus den Vorstandsmitgliedern Herr Hendrik Klein und Herr Frank Scheunert und den Aufsichtsrat, bestehend aus den Aufsichtsratsmitgliedern Herrn Ernst-Henning Graf von Hadenberg, Dr. Dirk Unrau und Herrn Jörn J. Follmer, geschäftsansässig Bleichstraße 2-4, 60313 Frankfurt am Main

      - Beklagte –
      schließen die Parteien folgenden

      Prozessvergleich
      der durch Beschluss des Landgericht Frankfurt am Main gemäß § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO zwischen den Parteien festgestellt werden soll:

      A. Vorbemerkungen

      1.
      Am 19. Dezember 2011 fand eine außerordentliche Hauptversammlung der Beklagten statt, in der die folgenden Beschlüsse gefasst worden sind:

      TOP 1
      Beschlussfassung über die Wahl neuer Aufsichtsratsmitglieder.
      TOP 2
      Beschlussfassung über die Herabsetzung des Grundkapitals in vereinfachter Form (§§ 229 ff. AktG) zur Deckung von Verlusten und zum Ausgleich von Wertminderungen und Satzungsänderungen.
      TOP 3
      Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft mit mittelbarem Bezugsrecht der Aktionäre und Beschlussfassung der Ermächtigung zur Änderung über die Ermächtigung zur Änderung der Satzung zur Anpassung an die Kapitalerhöhung.
      TOP 4
      Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft gegen Sacheinlage und Beschlussfassung über die Änderung von § 4 Abs. 1 der Satzung zur Anpassung an die Kapitalerhöhung.
      TOP 5
      Änderung der §§ 1 Abs. 1 der Satzung (Änderung der Firma von Fritz Nols Global Equity AG in BOZ AG).
      TOP 6
      Beschlussfassung über die Sitzungsverlegung und Beschlussfassung über die Änderung von § 1 Abs. 2 der Satzung.
      2.
      Die Kläger sind Minderheitsaktionäre der Beklagten. Sie haben gegen die vorstehend genannten Hauptversammlungsbeschlüsse vom 19. Dezember 2011 in der Folgezeit Anfechtungs-, Nichtigkeits- und Unwirksamkeitsklagen vor dem Landgericht Frankfurt am Main erhoben. Durch Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. Januar 2012 wurden die zuvor unter den Aktenzeichen 3-05 O 14/12 und 3-05 O 20/12 geführten Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem führenden Aktenzeichen 3-05 O 14/12 verbunden.
      3.
      Die Parteien sind unterschiedlicher Rechtsauffassung hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Anfechtungs-, Nichtigkeits- und Unwirksamkeitsklagen.
      4.
      Auf Initiative der Beklagten sowie auf Vorschlag und Anraten des erkennenden Gerichts haben sich die Parteien gegenseitig darauf verständigt, ohne Aufgabe ihrer jeweiligen rechtlichen Standpunkte und zur gütlichen Beilegung des beim Landgericht Frankfurt am Main unter dem Aktenzeichen 3-05 O 14/12 anhängigen Rechtsstreits in der Hauptsache nachfolgenden Prozessvergleich zu schließen:
      B. Prozessvergleich

      1.
      Anerkenntnis der Beklagten

      Die Beklagte erklärt hiermit gegenüber dem Gericht, die nachfolgenden Klageanträge anzuerkennen:

      a.
      Klageantrag Ziffer IV. der Klägerin zu 1) gemäß Klageschrift vom 10. Januar 2012, den in der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 19. Dezember 2011 gefassten Beschluss zu Punkt 4 der Tagesordnung über die Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft gegen Sacheinlage und über die Änderung von § 4 Abs. 1 der Satzung zur Anpassung an die Kapitalerhöhung für nichtig zu erklären;
      b.
      Klageantrag Ziffer V. der Klägerin zu 1) gemäß Klageschrift vom 10. Januar 2012, den in der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 19. Dezember 2011 gefassten Beschluss zu Punkt 6 der Tagesordnung über die Sitzverlegung und über die Änderung von § 1 Abs. 2 der Satzung für nichtig zu erklären;
      c.
      Klageantrag Ziffer I. des Klägers zu 2) gemäß Klageschrift vom 16. Januar 2012, soweit er auf Nichtigerklärung des in der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten am 19. Dezember 2011 gefassten Beschlusses zu Tagesordnungspunkt 4 über die Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft gegen Sacheinlage und über die Änderung von § 4 Abs. 1 der Satzung zur Anpassung an die Kapitalerhöhung sowie des in der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten am 19. Dezember 2011 gefassten Beschlusses zu Tagesordnungspunkt 6 über die Sitzverlegung und über die Änderung von § 1 Abs. 2 der Satzung gerichtet ist.
      2.
      Verfahrensbeendigung
      2.1.
      Die Parteien erklären hiermit gegenüber dem Gericht, die beim Landgericht Frankfurt am Main unter dem Aktenzeichen 3-05 O 14/12 rechtshängigen Rechtsstreitigkeiten, soweit diese nicht durch die Beklagte gemäß Ziffer 1 dieses Prozessvergleiches anerkannt werden, mit dem Wirksamwerden dieses Vergleichs in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt.
      2.2.
      Die Kläger verpflichten sich, weder selbst noch durch Einwirkung auf Dritte die Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit der in der Hauptversammlung der Beklagten am 19. Dezember 2011 unter TOP 1, TOP 2, TOP 3 und TOP 5 gefassten Beschlüsse oder deren Eintragung in das Handelsregister der Beklagten gerichtlich oder außergerichtlich in irgendeiner Weise anzugreifen. Insbesondere verzichten die Kläger auf die Erhebung weiterer Anfechtungs-, Nichtigkeits- oder allgemeinen Feststellungsklagen gegen die oben genannten Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 19. Dezember 2011.
      3.
      Verpflichtung der Beklagten
      3.1.
      Die Beklagte verpflichtet sich – soweit gesetzlich zulässig und möglich – für den Fall, dass die Hauptversammlung der Beklagten erneut eine Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft gegen Sacheinlage durch Einbringung der BOZ Holdings AG, eingetragen im Handelsregister des Kantons Zug/Schweiz unter der Firmennummer CH-170.3.033.631-1 (die „BOZ Holding AG“) trifft, der beschlussfassenden Hauptversammlung den Jahresabschluss für das letzte dem Hauptversammlungsbeschluss vorangehende Geschäftsjahr der BOZ Holdings AG und eine Unternehmensbewertung der BOZ Holdings AG entsprechend § 183 Abs. 3 AktG vorzulegen.
      3.2.
      Die Verpflichtung besteht nur für Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten, die innerhalb der nächsten drei (3) Jahre ab Wirksamwerden dieses Vergleichs, gefasst werden.
      4.
      Wirksamwerden des Vergleichs

      Die Parteien sind sich einig, dass dieser Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO in der Weise geschlossen werden soll, dass jede der Parteien eine Abschrift des Vergleichsentwurfs als schriftlichen Vergleichsvorschlag dem Gericht übermittelt und der Vergleich in dem Zeitpunkt wirksam wird, in dem das Gericht Zustandekommen und Inhalt des Vergleichs gemäß § 278 Abs. 6 ZPO durch Beschluss feststellt.
      5.
      Keine Nebenabreden

      Die Parteien erklären übereinstimmend, dass über den Wortlaut des vorliegenden Vergleichs hinaus keine weiteren Vereinbarungen oder Abreden in Zusammenhang mit der Beendigung des vorliegenden Rechtsstreits bestehen und die Leistungen der Beklagten in diesem Vergleich vollständig und richtig beschrieben sind. Der Beklagten zuzurechnende Leistungen oder Zusagen dritter, nicht vergleichsbeteiligter Personen hat es nicht gegeben.
      6.
      Kosten
      6.1.
      Die Parteien überlassen die Festsetzung des Streitwerts der Festsetzung durch das Gericht, wobei die Parteien einvernehmlich davon ausgehen, dass der Streitwert der Rechtsstreitigkeiten sich auf höchstens EUR 150.000,00 (in Worten: hundertfünfzigtausend Euro) beläuft und der Vergleich keinen Mehrwert hat.
      6.2.
      Die Beklagte erklärt hiermit gegenüber dem Gericht, dass sie sämtliche Gerichtskosten der erledigten Verfahren übernimmt. Die Beklagte wird die Kläger von etwaig noch zu zahlenden Gerichtskosten freistellen. Die Beklagte erstattet den Klägern den im Anfechtungsverfahren eingezahlten Gerichtskostenvorschuss.
      6.3.
      Die Beklagte übernimmt außerdem die notwendigen Kosten der Kläger nach Maßgabe der Bestimmungen des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG) und der Zivilprozessordnung (ZPO), die im Anfechtungsverfahren sowie durch den Abschluss des Prozessvergleichs entstehen, zzgl. Mehrwertsteuer, nach Maßgabe folgender Gebührentatbestände des RVG:


      1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV-RVG nach Streitwert;

      1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV-RVG nach Streitwert;

      1,0 Einigungsgebühr Nr. 1003 VV-RVG nach Streitwert;

      Auslagenpauschale Nr. 7002 VV-RVG.
      6.4.
      Die Beklagte trägt ihre im Zusammenhang mit diesem Verfahren entstandenen Kosten selbst.
      6.5.
      Die Parteien verständigen sich zudem darauf, auf eine Kostenentscheidung des Gerichts nach § 91 a ZPO hinsichtlich des Anerkenntnisses der Beklagten zu verzichten.
      6.6.
      Die unter Ziffer 6.3 vorgesehenen Zahlungen werden mit Eingang einer entsprechenden Zahlungsaufforderung nach gerichtlicher Feststellung dieses Vergleichs gemäß § 278 Abs. 6 ZPO sowie Zustellung des den Vergleich feststellenden Beschlusses an die Parteien fällig. Die Zahlungen, einschließlich der Erstattung verauslagter Gerichtskosten, erfolgen unter der Voraussetzung der gerichtlichen Feststellung dieses Vergleichs gemäß § 278 Abs. 6 ZPO spätestens zehn (10) Bankarbeitstage nach Eingang der Zahlungsaufforderung bei den Prozessbevollmächtigten der Beklagten. Verauslagte Gerichtskosten, die das Gericht den Klägern oder deren Prozessbevollmächtigten zurückerstattet, leiten diese unaufgefordert, spätestens zehn (10) Bankarbeitstage nach Eingang an die Prozessbevollmächtigten der Beklagten weiter, sofern die Beklagte den Klägern oder deren Prozessbevollmächtigten diese bereits erstattet hat oder zur Erstattung aufgefordert worden ist. Die Parteien verpflichten sich, im Verhältnis zueinander keine Kostenanträge zu stellen und kein Kostenfestsetzungsverfahren durchzuführen, wenn die vorstehenden Kostenregelungen dieses Vergleichs fristgerecht erfüllt werden.
      7.
      Sondervorteile

      Die Kläger erklären, dass ihnen im Zusammenhang mit den von ihnen erhobenen Klagen und dem Abschluss dieses Vergleichs keine Sondervorteile gewährt, eingeräumt oder in Aussicht gestellt wurden und die Kläger solche auch nicht gefordert haben. Die Beklagte erklärt, dass sie den Klägern und / oder Dritten im Zusammenhang mit den erhobenen Klagen und dem Abschluss dieses Vergleichs keine Sondervorteile gewährt, eingeräumt oder in Aussicht gestellt hat.
      8.
      Veröffentlichung
      8.1.
      Die Beklagte verpflichtet sich entsprechend § 248 a AktG i.V.m. § 149 Abs. 2 AktG, den Vergleich unverzüglich nach seinem Wirksamwerden im vollständigen Wortlaut, jedoch ohne Angabe der Adressen der Kläger und unter Auslassung der Prozessbevollmächtigten auf ihre Kosten im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen.
      8.2.
      Soweit eine Bekanntmachung nach § 248 a AktG i.V.m. § 149 Abs. 2 AktG unvollständig sein sollte, bleiben alle in diesem Vergleich geregelten Pflichten der Parteien davon unberührt. Die Parteien verzichten für diesen Fall schon jetzt auf alle Rückforderungen einer trotz Unwirksamkeit bewirkten Leistung.
      9.
      Abgeltungsklausel

      Mit Erfüllung der in diesem Prozessvergleich aufgeführten Verpflichtungen sind alle Ansprüche und Rechte der Parteien gegeneinander aus oder im Zusammenhang mit den angefochtenen Beschlüssen der Hauptversammlung der Beklagten vom 19. Dezember 2011 und den von den Klägern erhobenen Anfechtungs-, Nichtigkeits- und Unwirksamkeitsklagen erledigt, soweit nicht in diesem Prozessvergleich eine anderweitige Regelung vereinbart wurde.
      10.
      Rechtswahl und Gerichtsstand
      10.1.
      Dieser Vergleich unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen.
      10.2.
      Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vergleich ist – soweit gesetzlich zulässig – Frankfurt am Main.
      11.
      Schlussbestimmungen
      11.1.
      Dieser Vergleich findet keine Anwendung auf etwaige Nebenintervenienten und etwaige Kosten einer Nebenintervention.
      11.2.
      Änderungen und Ergänzungen dieses Vergleichs bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf das Erfordernis der Schriftform selbst.
      11.3.
      Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vergleichs rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte der Vergleich eine Regelungslücke aufweisen, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame und / oder undurchführbare Bestimmung soll durch eine solche Bestimmung ersetzt bzw. die Regelungslücke durch eine solche Bestimmung geschlossen werden, die den Zielen am nächsten kommt, die die Parteien mit dem Abschluss dieses Vergleichs erreichen wollen.“
      ***
      Die von der Gesellschaft zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus Ziffern 3 und 6 des Prozessvergleichs. Abgesehen von diesen Leistungen erbringt weder die Gesellschaft noch ihr zurechenbare Dritte Leistungen im Zusammenhang mit der Beendigung dieses Rechtsstreits.



      Der Vorstand
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      Avatar
      schrieb am 30.05.14 14:12:57
      Beitrag Nr. 1.425 ()
      Vielleicht sollten wir einfach abwarten, ob es Nachwehen von der HV gibt...mich wunderts, dass dies hier von den sogenannten Profis so ausgeblendet wird. Es wurden Widersprüche zu den Tagesordnungspunkte protokolliert, solange dieses Damoklesschwert ueber Nols schwebt, koennte sich so manches wiederholen...
      Das nächste Posting betrifft eben diese Geschichte aus der Vergangenheit. Damals wurde auch mit der Phantasie gespielt und der Kurs ging in die Grütze und erst später gabs die Auflösung. Glücklicherweise gibt es in Deutschland keine Insider
      Avatar
      schrieb am 30.05.14 10:34:40
      Beitrag Nr. 1.424 ()
      Wann kommen denn die ersten News bezüglich der Börsengänge.
      Avatar
      schrieb am 29.05.14 15:47:16
      Beitrag Nr. 1.423 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 47.068.920 von Schneewittchen1 am 29.05.14 14:55:53Ja, ich denke jeder der schon länger an der Börse ist hat schon mal verrückte Kursverläufe gesehen, völlig losgelöst von allem was man wußte oder auch nicht wußte.
      Bei Nols haben sicher einige gedacht nach der HV geht der Kurs direkt weiter nach oben. Aufgrund fehlender weiterer Nachrichten ist das ausgeblieben, was dann bei einigen wenigen zu Enttäuschung geführt hat -> Verkaufsknopf.
      Das ist noch mal unter 1 EUR geht hatte ich mir gedacht, dass es so weit runter geht nicht. Und man könnte jetzt wenn man nur auf den Kurs schaut jetzt an das Ende der Mantelstory glauben.
      Anfang des Jahres 2014 war aber meiner Meinung nach die Wahrscheinlichkeit für ein Ende größer ...

      So, Schluss jetzt mit den Bla,Bla Bla ... :look:

      Wie schon mal geschrieben, helfen nur Nachrichten / Fakten dem Kurs wieder auf die Sprünge. Wenn die kommen, dann kann es auch schnell etwas weiter nach oben gehen.

      Nachrichten die kommen könnten / müssen:
      - Konkretisierung zu einer der Börsengänge
      - Sachkapitalerhöhung
      - Barkapitalerhöhung
      - Q2-Berichterstattung

      Als Zeithorizont würde ich bis Mitte August sehen.
      Wenn bis dahin nichts Konkretes kommt, dann braucht man auch nicht mehr länger darauf zu warten ...
      :keks:

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      Avatar
      schrieb am 29.05.14 14:55:53
      Beitrag Nr. 1.422 ()
      Natürlich ist so eine Kursentwicklung nicht besonders erquicklich. Aber, wenn jemand bereit ist für 0,50 bis 0,60 Cent zu verkaufen, weil er keine Geduld hat, freuen sich diejenigen, die jetzt kaufen können.
      so etwas habe ich schon bei Catalis gesehen oder auch Windsor jetzt Haemato und selbst Beate Uhse hat das schon durch und es gibt bestimmt genügend andere Werte, bei denen es ähnlich lief. So ist das halt, wenn es keine wirklichen Stückzahlen im Markt gibt, die gehandelt werden. rund 46.500 Aktien in den letzten 10 Tagen sind ja keine € 25.000 an Umsatz und Fritz Nols ist nun mal ein spezieller Wert. Allerdings weiß natürlich auch keiner ob es wirklich 46.500 Aktien waren oder vielleicht nur 15.000 Aktien die solange hin und her geschickt werden bis noch einige stop-loss Verkäufer eingefangen wurden. Der wahre Wert wird sich dann weisen, wenn die Börsengänge umgesetzt wurden und Nols erstmals seit Jahren was verdient. Insofern kann ich die ängstlichen Hände verstehen, wenn diese keine Geduld mehr haben sollten, wenn woanders die Kurse steigen. Aber ich investiere in eine Strategie und manchmal kauft man halt etwas zu teuer ein und manchmal sind es Schnäppchen. Jetzt würde ich das als Schnäppchen sehen.
      1 Antwort?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 26.05.14 20:14:46
      Beitrag Nr. 1.421 ()
      TBHOMY und sein Invest mit traurigen Ende. Ich hoffe nur das nicht viele auf seine Empfehlung gehört haben. Von 1,40 auf 0,50 nenne ich ein Desaster.
      Avatar
      schrieb am 23.05.14 19:03:26
      Beitrag Nr. 1.420 ()
      So wie ich das sehe, kann man mit 10.000 Aktien den Kurs deutlich beeinflussen.

      Dies hat nix mit der Aktivität von Davinci oder Nols zu tun.

      Der durchschnittliche Turnover in den letzten Monaten liegt doch deutlich unterhalb von 10.000 Aktien.

      Das Geschäftsmodell muss was abwerfen, dann wirds lukrativ ;-) !
      Avatar
      schrieb am 23.05.14 17:49:43
      Beitrag Nr. 1.419 ()
      Wie geht es weiter wann bin ich Reich ?

      Ich würde wetten die gute Kathi war nicht da nur vertretten soweit zu den "Profis" die von da berichten....

      Wenn alles so gut ist warum fällt der Wert ?

      Wo sind die Helden die kaufen oder verkaufen die wissen warum ?

      Sagt mich Bescheid ich will mein Sparschwein schlachten und kaufen
      Avatar
      schrieb am 22.05.14 10:30:39
      Beitrag Nr. 1.418 ()
      Bin jetzt auch wieder dabei...
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