Gestaltungsmöglichkeit Speku- und Kapitaleinkünfte - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 03.03.06 08:57:43 von
neuester Beitrag 07.03.06 15:20:01 von
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Ich habe folgende BM erhalten, die mE allgemein interessant ist:
"Nimm der Einfachheit halber an, jemand habe in 2006 keine weiteren Einkünfte außer sonstiger Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften. Er handelt nur mit Aktien. Dann müßte er 15328,- € steuerfrei erwirtschaften können wegen des Grundfreibetrags und des HEK-Verfahrens.
Nimm nun an, er liegt ein wenig über 15328,- weil er durch Spekulation etwas mehr erwirtschaftet hat.
Nimm an, er beziehe bislang keinerlei Dividenden und keinerlei Zins, sodaß keine Einkünfte aus Kapitalvermögen vorliegen.
Derjenige verschenkt doch quasi seinen § 20 IV, also 1370 mal 2 (wegen § 3 Nr. 40 d) = 2740,- steuerfreie Einkünfte, oder ?
Nun folgende Gestaltung:
Er sucht sich eine "sichere" Aktie mit hoher Dividende, z.b. EON wegen Sonderausschüttung in 2006 ca. 6 % Dividenrendite. Er kauft am Tag vor der Ausschüttung abends für 40.000 TSD € Aktien, bekommt dann eine Ausschüttung von 2740 € und verkauft am nächsten Tag nach der Ausschüttung sofort wieder mit angenommenen gleich hohen € 2740,- Speku-Verlust. Damit drückt er den Jahresspekugewinn um 2740,-, sodaß er z.B. unter die 15328,-er Grenze fällt, hat aber 2740,- Dividende kassiert, die wegen § 3 Nr. 40 d iVm § 20 IV aber steuerfrei bleiben sollten.
Gestaltung zulässig oder Probleme mit § 42 AO oder sonstiger Vorschriften?
Irgendein Denkfehler?
Eben solches sollte doch auch gelten, falls man im Begriff ist, die Freigrenze von 512 € zu reissen, aber in 20 IV noch Luft hat, oder?"
"Nimm der Einfachheit halber an, jemand habe in 2006 keine weiteren Einkünfte außer sonstiger Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften. Er handelt nur mit Aktien. Dann müßte er 15328,- € steuerfrei erwirtschaften können wegen des Grundfreibetrags und des HEK-Verfahrens.
Nimm nun an, er liegt ein wenig über 15328,- weil er durch Spekulation etwas mehr erwirtschaftet hat.
Nimm an, er beziehe bislang keinerlei Dividenden und keinerlei Zins, sodaß keine Einkünfte aus Kapitalvermögen vorliegen.
Derjenige verschenkt doch quasi seinen § 20 IV, also 1370 mal 2 (wegen § 3 Nr. 40 d) = 2740,- steuerfreie Einkünfte, oder ?
Nun folgende Gestaltung:
Er sucht sich eine "sichere" Aktie mit hoher Dividende, z.b. EON wegen Sonderausschüttung in 2006 ca. 6 % Dividenrendite. Er kauft am Tag vor der Ausschüttung abends für 40.000 TSD € Aktien, bekommt dann eine Ausschüttung von 2740 € und verkauft am nächsten Tag nach der Ausschüttung sofort wieder mit angenommenen gleich hohen € 2740,- Speku-Verlust. Damit drückt er den Jahresspekugewinn um 2740,-, sodaß er z.B. unter die 15328,-er Grenze fällt, hat aber 2740,- Dividende kassiert, die wegen § 3 Nr. 40 d iVm § 20 IV aber steuerfrei bleiben sollten.
Gestaltung zulässig oder Probleme mit § 42 AO oder sonstiger Vorschriften?
Irgendein Denkfehler?
Eben solches sollte doch auch gelten, falls man im Begriff ist, die Freigrenze von 512 € zu reissen, aber in 20 IV noch Luft hat, oder?"
Ich meine, dass die Gestaltung zulässig ist.
Gestaltungsmißbrauch sehe ich hier nicht.
Allerdings sind An- und Verkaufskosten ebenso zu berücksichtigen wie die Möglichkeit, daß am Ex-Tag die Aktie nicht nur um den Betrag der Dividende niedriger notiert.
Allerdings sind An- und Verkaufskosten ebenso zu berücksichtigen wie die Möglichkeit, daß am Ex-Tag die Aktie nicht nur um den Betrag der Dividende niedriger notiert.
Durch die An- und Verkaufskosten sowie einen denkbaren weiteren Kursverlust erhöht sich der Speku-Verlust.
Ein Gestaltungsmißbrauch liegt M.W. vor, wenn ich etwas nur aus dem einzig und alleinigen Grund tue um Steuern zu vermeiden/zu sparen und ansonsten kein weiterer wirtschaflicher Hintergrund vorliegt.
In der hier diskutierten Version "Kaufe und Verkaufe einen Tag später" würde ich demzufolge durchaus einen Gestaltungsmißbrauch sehen, da es schwer werden dürfte ausser der "Steuergestaltung" noch weitere Argumente für das Geschäft zu finden.
Etwas abgewandelt sollte man allerdings auf der sicheren Seite sein. Haltefrist vielleicht einige Tage und zwei Teilverkäufe - dann kann man dem Finanzamt schon recht glaubhaft was von kurzfristiger Spekalutionsabsicht erzählen. Natürlich nimmt dann das (wahrscheinlich unerwünschte) Kursrisiko etwas zu. Wem das zu groß wird, der sollte dann über ein Gegengeschäft (Turbo-Short-Zertifikat) nachdenken. Ist dann zwar auch nur Gestaltung, wird aber wahrscheinlich für das Finanzamt so kompliziert das es das nicht mehr begreift.
So long,
Sarah
In der hier diskutierten Version "Kaufe und Verkaufe einen Tag später" würde ich demzufolge durchaus einen Gestaltungsmißbrauch sehen, da es schwer werden dürfte ausser der "Steuergestaltung" noch weitere Argumente für das Geschäft zu finden.
Etwas abgewandelt sollte man allerdings auf der sicheren Seite sein. Haltefrist vielleicht einige Tage und zwei Teilverkäufe - dann kann man dem Finanzamt schon recht glaubhaft was von kurzfristiger Spekalutionsabsicht erzählen. Natürlich nimmt dann das (wahrscheinlich unerwünschte) Kursrisiko etwas zu. Wem das zu groß wird, der sollte dann über ein Gegengeschäft (Turbo-Short-Zertifikat) nachdenken. Ist dann zwar auch nur Gestaltung, wird aber wahrscheinlich für das Finanzamt so kompliziert das es das nicht mehr begreift.
So long,
Sarah
Wg. § 23 iVm 3 Nr. 40j EStG ist m.E. nur die Hälfte des Verlustes zu berücksichtigen.
@sarah96
Ein Gestaltungsmißbrauch liegt M.W. vor, wenn ich etwas nur aus dem einzig und alleinigen Grund tue um Steuern zu vermeiden/zu sparen und ansonsten kein weiterer wirtschaflicher Hintergrund vorliegt.
Ein Gestaltungsmißbrauch kann auch bereits vorliegen, wenn eine unangemessene Gestaltung vorliegt, sprich nur ein unverhältnismäßig kleiner wirtschaftliche Hintergrund eine Rolle spielt. Die Landläufige Meinung, dass wenn "1 Euro" Gewinn erzielt wurde § 42 Satz 1 AO 1977 nicht ziehen würde ist falsch.
Grüße K1
Ein Gestaltungsmißbrauch liegt M.W. vor, wenn ich etwas nur aus dem einzig und alleinigen Grund tue um Steuern zu vermeiden/zu sparen und ansonsten kein weiterer wirtschaflicher Hintergrund vorliegt.
Ein Gestaltungsmißbrauch kann auch bereits vorliegen, wenn eine unangemessene Gestaltung vorliegt, sprich nur ein unverhältnismäßig kleiner wirtschaftliche Hintergrund eine Rolle spielt. Die Landläufige Meinung, dass wenn "1 Euro" Gewinn erzielt wurde § 42 Satz 1 AO 1977 nicht ziehen würde ist falsch.
Grüße K1
Die Ausnutzung steuerlicher Freibeträge stellt niemals einen Gestaltungsmissbrauch dar.
Ein ähnliches Steuersparmodell kombiniert gezahlte Stückzinsen (=negative Einnahmen aus Kapitalvermögen) mit dem Sparerfreibetrag. Hierzu hat der BFH bereits entschieden, dass dies keinen Gestaltungsmissbrauch darstellt.
Ein ähnliches Steuersparmodell kombiniert gezahlte Stückzinsen (=negative Einnahmen aus Kapitalvermögen) mit dem Sparerfreibetrag. Hierzu hat der BFH bereits entschieden, dass dies keinen Gestaltungsmissbrauch darstellt.
Dürfte als einmalige Aktion sicherlich klappen. Aber wenn dieses "böse Steuerschlupfloch" die Runde macht, dann kommt sicherlich bald eine Gesetzesvorlage ...
... nicht in Richtung § 42 AO aber aus der Richtung Betriebsvermögen.
Viele Sachen, die sich bei Besteuerungssachverhalten im Betriebsvermögen bewährt haben, werden dann irgendwann in den Übeschußeinkunftsarten des Privatvermögen "nachempfunden" ... so z.B. quasi Buchwertermittlung bei Immobiliengeschäften i.R.d. § 23 EStG durch Rückgängigmachung der AfA, FIFO Methode bei Wertpapierspekulationen.
Wenn im Betriebsvermögen die ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung nicht möglich ist, dann kann das in Zukunft auch ganz schnell mal im Privatvermögen stattfinden.
Außer die können sich endlich mal zu was einfachem wie etwa Abgeltungssteuer hinreißen lassen.
In diesem Sinne
taxpayer
... nicht in Richtung § 42 AO aber aus der Richtung Betriebsvermögen.
Viele Sachen, die sich bei Besteuerungssachverhalten im Betriebsvermögen bewährt haben, werden dann irgendwann in den Übeschußeinkunftsarten des Privatvermögen "nachempfunden" ... so z.B. quasi Buchwertermittlung bei Immobiliengeschäften i.R.d. § 23 EStG durch Rückgängigmachung der AfA, FIFO Methode bei Wertpapierspekulationen.
Wenn im Betriebsvermögen die ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung nicht möglich ist, dann kann das in Zukunft auch ganz schnell mal im Privatvermögen stattfinden.
Außer die können sich endlich mal zu was einfachem wie etwa Abgeltungssteuer hinreißen lassen.
In diesem Sinne
taxpayer
Tja, ist es nun ein Gestaltungsmissbrauch oder ist es keiner ???
Natalys "Stückzinstopf-Beispiel" spricht irgendwie dafür, dass es doch keiner ist - Grübel.
Natalys "Stückzinstopf-Beispiel" spricht irgendwie dafür, dass es doch keiner ist - Grübel.
@Nataly
" Die Ausnutzung steuerlicher Freibeträge stellt niemals einen Gestaltungsmissbrauch dar."
Das alleine natürlich nicht, aber die weiteren Umstände entscheiden ja.
@Sarah96
1.) Ein FA Mitarbeiter muss ja erst Mal realisieren, dass ein möglicher Gestaltungsmissbrauch vorliegen könnte. Bei den oben angegebenen Beträgen dürfte dies nicht ganz so wahrscheinlich sein, der Fall würde im "Erfolgsfall" (sprich Gestaltungsmissbrauch könnte unterstellt werden) nicht viel einbringen. Risiko also eher nicht so hoch.
2.) Ich persönlich würde aber auch einen längeren Zwischenraum als einen Tag wählen. Der eine Tag würde sehr stark nach Gestaltnugsmissbrauch "riechen". Dies schließe ich aus der Frage wie das damalig (verbotene) Dividendenstripping analog gehandhabt wurde in Verbindung mit der Wertung von Gestaltungsmissbrauch in anderen Fällen (hier bspw. BFH-Urteil vom 27.7.1999 (VIII R 36/98) http://www.bfh.simons-moll.de/bfh_1999/XX990769.HTM)
Grüße K1
" Die Ausnutzung steuerlicher Freibeträge stellt niemals einen Gestaltungsmissbrauch dar."
Das alleine natürlich nicht, aber die weiteren Umstände entscheiden ja.
@Sarah96
1.) Ein FA Mitarbeiter muss ja erst Mal realisieren, dass ein möglicher Gestaltungsmissbrauch vorliegen könnte. Bei den oben angegebenen Beträgen dürfte dies nicht ganz so wahrscheinlich sein, der Fall würde im "Erfolgsfall" (sprich Gestaltungsmissbrauch könnte unterstellt werden) nicht viel einbringen. Risiko also eher nicht so hoch.
2.) Ich persönlich würde aber auch einen längeren Zwischenraum als einen Tag wählen. Der eine Tag würde sehr stark nach Gestaltnugsmissbrauch "riechen". Dies schließe ich aus der Frage wie das damalig (verbotene) Dividendenstripping analog gehandhabt wurde in Verbindung mit der Wertung von Gestaltungsmissbrauch in anderen Fällen (hier bspw. BFH-Urteil vom 27.7.1999 (VIII R 36/98) http://www.bfh.simons-moll.de/bfh_1999/XX990769.HTM)
Grüße K1
@K1:
In dem BFH-Fall war der Erwerb fremdfinanziert worden, so dass nach Berechnung des BFH ein Verlust eingetreten war, der bei Abschluss des Geschäfts auch bereits feststand.
Bei Eigenfinanzierung wäre das Geschäft nicht zu beanstanden.
In dem BFH-Fall war der Erwerb fremdfinanziert worden, so dass nach Berechnung des BFH ein Verlust eingetreten war, der bei Abschluss des Geschäfts auch bereits feststand.
Bei Eigenfinanzierung wäre das Geschäft nicht zu beanstanden.
[posting]20.487.757 von NATALY am 03.03.06 15:08:39[/posting]@Nataly
Deine Einschätzung trifft nicht den Kern. Die Frage ob Fremdfinanziert wurde oder nicht ist unerheblich. Nach dem in Rede stehenden BFH Urteil kommt es darauf an, dass nicht nur ein ertragssteuerlicher Gewinn entsteht, sondern eben auch einer auf der Vermögensebene. Die Tatsache, dass ertragssteuerlich ein kleiner Gewinn erzielt wird reicht eben nicht aus (mein Hinweis in #7).
Im Beispiel #1 sind also noch die Kauf- und Verkaufsgebühren (sowie eventuelle Finanzierungskosten) zu berücksichtigen -bei ´gleichen´ Kursen entsteht also automatisch ein Verlust. Es bedarf daher m.E. schon weiterer, zusätzlicher Argumente, die einen solches Geschäft begründen. 100%ig davon auszugehen, dass diese Konstruktion "durchgeht" halte ich grundsätzlich für risikoreich - aber da es sowieso nur um geringe Beträge geht ist das nicht so problematisch.
Grüße K1
Deine Einschätzung trifft nicht den Kern. Die Frage ob Fremdfinanziert wurde oder nicht ist unerheblich. Nach dem in Rede stehenden BFH Urteil kommt es darauf an, dass nicht nur ein ertragssteuerlicher Gewinn entsteht, sondern eben auch einer auf der Vermögensebene. Die Tatsache, dass ertragssteuerlich ein kleiner Gewinn erzielt wird reicht eben nicht aus (mein Hinweis in #7).
Im Beispiel #1 sind also noch die Kauf- und Verkaufsgebühren (sowie eventuelle Finanzierungskosten) zu berücksichtigen -bei ´gleichen´ Kursen entsteht also automatisch ein Verlust. Es bedarf daher m.E. schon weiterer, zusätzlicher Argumente, die einen solches Geschäft begründen. 100%ig davon auszugehen, dass diese Konstruktion "durchgeht" halte ich grundsätzlich für risikoreich - aber da es sowieso nur um geringe Beträge geht ist das nicht so problematisch.
Grüße K1
Das „Problem“ in #1 möchte ich verkürzen auf: "Sparerfreibetrag gegen Spekugewinne verrechnen". Wer – außer den akademischen Problemlösern – sollte sich darüber Gedanken machen?
Zunächst einmal muß derjenige wissen, daß er den Sparerfreibetrag nicht ausnutzen wird. Das kann man ganz gut abschätzen. Den Spekugewinn am Jahresende allerdings sehr schlecht. Auch wenn er im Mai/Juni noch nicht weiß, ob er das Jahr mit einem Spekugewinn abschließt, kann er ja vorsichtshalber diesen Tausch Spekuverlust – Dividende vornehmen.
Leider hat er die Orderkosten ganz sicher an der Backe. Wie in #3 schon erwähnt. Denen steht eine „hoffentliche“ Steuerersparnis von ca € 1.300,- mal pers. Steuersatz gegenüber. Ein paar Zinsen kassiert man ja irgendwie irgendwo doch. Bei dem armen Daytrader in #1 beträgt die Ersparnis vielleicht € 260,- ein Jahr zeitverzögert.
Kaum ein Daytrader wird sich im Frühsommer um Dividende kümmern. Im Dezember ist es zu spät für die, die tatsächlich mit Spekugewinnen das Jahr abschließen werden. Dann gibt es keine Dividenden mehr.
Zunächst einmal muß derjenige wissen, daß er den Sparerfreibetrag nicht ausnutzen wird. Das kann man ganz gut abschätzen. Den Spekugewinn am Jahresende allerdings sehr schlecht. Auch wenn er im Mai/Juni noch nicht weiß, ob er das Jahr mit einem Spekugewinn abschließt, kann er ja vorsichtshalber diesen Tausch Spekuverlust – Dividende vornehmen.
Leider hat er die Orderkosten ganz sicher an der Backe. Wie in #3 schon erwähnt. Denen steht eine „hoffentliche“ Steuerersparnis von ca € 1.300,- mal pers. Steuersatz gegenüber. Ein paar Zinsen kassiert man ja irgendwie irgendwo doch. Bei dem armen Daytrader in #1 beträgt die Ersparnis vielleicht € 260,- ein Jahr zeitverzögert.
Kaum ein Daytrader wird sich im Frühsommer um Dividende kümmern. Im Dezember ist es zu spät für die, die tatsächlich mit Spekugewinnen das Jahr abschließen werden. Dann gibt es keine Dividenden mehr.
Zu #13:
Ich interpretiere das BFH-Urteil so, dass bei entsprechend hohen Einkünften auch ein Verlust auf der Vermögensebene zulässig wäre. Es kommt auf die Gesamtbetrachtung an.
Ich interpretiere das BFH-Urteil so, dass bei entsprechend hohen Einkünften auch ein Verlust auf der Vermögensebene zulässig wäre. Es kommt auf die Gesamtbetrachtung an.
Die Frage ob Fremdfinanziert wurde oder nicht ist unerheblich
Die Fremdfinanzierung kann dazu führen, dass positive Einkünfte nicht zu erwarten sind; dann wird die Einkünfteerzielungsabsicht verneint.
Die Fremdfinanzierung kann dazu führen, dass positive Einkünfte nicht zu erwarten sind; dann wird die Einkünfteerzielungsabsicht verneint.
[posting]20.495.855 von NATALY am 03.03.06 20:22:17[/posting]@Nataly
jetzt hast Du mich aber sinnentstellend zitiert. Das richtige Zitat steht in #13.
Nicht die Frage, ob fermdfinanziert wurde oder nicht entscheidet darüber ob Gestaltungsmißbrauch angenommen wird oder nicht, sondern die Frage ob neben einem ertragssteuerlichen Gewinn auch ein solcher auf der Vermögensebene entstehen kann.
Die Kosten der Fremdfinanzierung sind bei der Berechnung der Kosten nur einer der vielen möglichen Punkte.
Grüße K1
jetzt hast Du mich aber sinnentstellend zitiert. Das richtige Zitat steht in #13.
Nicht die Frage, ob fermdfinanziert wurde oder nicht entscheidet darüber ob Gestaltungsmißbrauch angenommen wird oder nicht, sondern die Frage ob neben einem ertragssteuerlichen Gewinn auch ein solcher auf der Vermögensebene entstehen kann.
Die Kosten der Fremdfinanzierung sind bei der Berechnung der Kosten nur einer der vielen möglichen Punkte.
Grüße K1
Zu #17 @K1:
Der BFH ging in dem von dir zitierten Urteil davon aus, dass ein Gestaltungsmissbrauch jedenfalls dann vorliegt,
wenn für den Steuerpflichtigen bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses feststeht, daß das Geschäft bei Einbeziehung der Vermögensebene zu einem Verlust führt und es sich deshalb ausschließlich im Falle seiner steuerlichen Anerkennung vorteilhaft für ihn auswirken würde.
Der BFH ging in dem von dir zitierten Urteil davon aus, dass ein Gestaltungsmissbrauch jedenfalls dann vorliegt,
wenn für den Steuerpflichtigen bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses feststeht, daß das Geschäft bei Einbeziehung der Vermögensebene zu einem Verlust führt und es sich deshalb ausschließlich im Falle seiner steuerlichen Anerkennung vorteilhaft für ihn auswirken würde.
Ich interpretiere das so, dass ein Verlust auf der Vermögensebene allein noch keinen Gestaltungsmissbrauch beweist, wenn hohe Erträge dazu führen, dass trotz des Verlustes auf der Vermögensebene ein positives Ergebnis verbleibt.
Es ist mE nicht erforderlich, dass sowohl auf der Ertragsebene als auch auf Vermögensebene jeweils ein positives Ergebnis vorliegt.
Es ist mE nicht erforderlich, dass sowohl auf der Ertragsebene als auch auf Vermögensebene jeweils ein positives Ergebnis vorliegt.
@Nataly
ich fürchte Du bringst da die ertragssteuerliche Ebene und die Vermögensebene durcheinander. Naja..
Auf den Fall in #1 bezogen meint Nataly, dass kein Gestaltungsmißbrauch vorliege.
Ich meine, dass bei einer Entdeckung zumindestens eine nicht unerhebliche Gefahr besteht, dass Gestaltungsmißbrauch angenommen werden könnte und würde daher die Anregung von sarah96 aufnehmen und zumindestens mehr als einen Tag verstreichen lassen und/oder in mehreren Tranchen verkaufen.
Grüße K1
ich fürchte Du bringst da die ertragssteuerliche Ebene und die Vermögensebene durcheinander. Naja..
Auf den Fall in #1 bezogen meint Nataly, dass kein Gestaltungsmißbrauch vorliege.
Ich meine, dass bei einer Entdeckung zumindestens eine nicht unerhebliche Gefahr besteht, dass Gestaltungsmißbrauch angenommen werden könnte und würde daher die Anregung von sarah96 aufnehmen und zumindestens mehr als einen Tag verstreichen lassen und/oder in mehreren Tranchen verkaufen.
Grüße K1
zumindestens mehr als einen Tag verstreichen lassen und/oder in mehreren Tranchen verkaufen.
Habe dagegen keine Einwände.
Habe dagegen keine Einwände.
[posting]20.480.854 von sarah96 am 03.03.06 09:57:52[/posting]In der hier diskutierten Version "Kaufe und Verkaufe einen Tag später" würde ich demzufolge durchaus einen Gestaltungsmißbrauch sehen, da es schwer werden dürfte ausser der " Steuergestaltung" noch weitere Argumente für das Geschäft zu finden.
Das weitere Argument lautet, daß man darauf spekuliert, daß der Dividendenabschlag im Kurs nicht vollständig nachvollzogen wird. Die um einen Tag versetzte Spekulation ist also erklärbar nicht ausschließlich steuerlich motiviert, sondern ist auch ohne Steuerwirkungen aus rein spekulativen Gesichtspunkten sinnvoll. (Ob die Spekulation dann immer aufgehen mag, ist allerdings eine andere Frage) Denn häufig wird die Ausschüttung durch den Kursabschlag nicht vollständig, sondern nur fast ausgeglichen.
Eine weitere Frage:
Ich lese immer wieder, nicht sofort am nächsten Tag verkaufen, sondern vielleicht ein paar Tage länger warten oder in zwei Tranchen verkaufen.
Was ändert der Verkauf in zwei Tranchen an der Sachlage?
Ob ich fünf Tage warte oder einen, kann doch an der Sachlage auch nichts ernsthaft ändern, oder? Die fünf Tage würden wohl mehr mehr die Bedingung des "Besänftigens des Finanzbeamten" erfüllen, als dadurch das zweifelsfreie Nichtvorliegen von § 42 AO zu erzeugen.
Wieso sollten Finanzbeamte beim Verkauf am nächsten Tag mißtrauisch, beim Verkauf nach einer Woche oder 2 Monaten aber nicht mißtrauisch werden?
Das weitere Argument lautet, daß man darauf spekuliert, daß der Dividendenabschlag im Kurs nicht vollständig nachvollzogen wird. Die um einen Tag versetzte Spekulation ist also erklärbar nicht ausschließlich steuerlich motiviert, sondern ist auch ohne Steuerwirkungen aus rein spekulativen Gesichtspunkten sinnvoll. (Ob die Spekulation dann immer aufgehen mag, ist allerdings eine andere Frage) Denn häufig wird die Ausschüttung durch den Kursabschlag nicht vollständig, sondern nur fast ausgeglichen.
Eine weitere Frage:
Ich lese immer wieder, nicht sofort am nächsten Tag verkaufen, sondern vielleicht ein paar Tage länger warten oder in zwei Tranchen verkaufen.
Was ändert der Verkauf in zwei Tranchen an der Sachlage?
Ob ich fünf Tage warte oder einen, kann doch an der Sachlage auch nichts ernsthaft ändern, oder? Die fünf Tage würden wohl mehr mehr die Bedingung des "Besänftigens des Finanzbeamten" erfüllen, als dadurch das zweifelsfreie Nichtvorliegen von § 42 AO zu erzeugen.
Wieso sollten Finanzbeamte beim Verkauf am nächsten Tag mißtrauisch, beim Verkauf nach einer Woche oder 2 Monaten aber nicht mißtrauisch werden?
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