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    Innotec TSS: eindrucksvoller Sanierungserfolg (Seite 299)

    eröffnet am 26.04.06 11:01:46 von
    neuester Beitrag 18.04.24 16:39:51 von
    Beiträge: 3.817
    ID: 1.056.141
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      schrieb am 24.05.10 14:56:37
      Beitrag Nr. 837 ()
      Kurzes Nachwort zu den Q1-Zahlen: Trotz widrigerer Umstände Ergebnis über Vj., wie bereits in Beitrag #828 erwähnt positivere Formulierung des Ausblicks - Gesamtbild für mich weiterhin überzeugend.

      Ich erwarte eine nachhaltige Dividende von 0,20 EUR/Aktie und für 2010 ein EBIT von 8,0 Mio. EUR - der Titel bleibt somit mit einem KGV im Bereich 6 bis 7 und einer Dividendenrendite von knapp 7% sehr günstig bewertet.
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      schrieb am 19.05.10 13:32:35
      Beitrag Nr. 836 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.546.333 von ebitda100 am 19.05.10 12:48:44Servus,

      ich finde es richtig, wie der Vorstand agiert. Man darf sich einfach nicht aus dem Fenster lehnen und träumen von Geschäften, die noch nicht da sind! Das ist gerade die Stärke von einigen Nebenwerten, siehe auch Schaltbau, dass die Planung sehr konservativ ist!
      Noch was zu Gratisaktien oder Aktiensplitt: Nur vorteilhaft, wenn der Kurs recht hoch wäre (z.B. wie früher 200/300 DM resp. Euro) oder die Gewinnrücklagen im Vergleich zum Grundkapital überdimensioniert wären. Da beides nicht der Fall ist, entstehen durch Gratisaktien etc. nur unnötige Kosten, für uns Aktionäre bringt es gar nichts. Nach über 20 Jahre Erfahrung mit Nebenwerten trau ich mir das so einfach sagen! Ebenso, was die Planung betrift, nach über 18 Jahre Berufserfahrung als KML. Innotec, weiter so, mit Aktien muss man Geduld haben. Übrigens, wenn tiefere Kurse noch kommen sollten (Euro-Krise o.ä.) werde ich massiv aufstocken, wäre dann ein Geschenk!
      Avatar
      schrieb am 19.05.10 12:48:44
      Beitrag Nr. 835 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.537.918 von Stoni_I am 18.05.10 11:40:06ich frage mich einfach, wie gross der Kuchen wird, den Innotec backt.
      Vielleicht sollten die Ausblicke des Vorstandes von Innotec mal etwas genauer ausfallen, denn hinterher sind wir alle immer schlauer und freuen uns, dass der Ausblick nicht so gut war, also NEGATIV! Was für ein ABSURDUM.
      Das wäre genauso, wie wenn Schäuble 750 MRD EURO riskiert und gleichzeitig dazu sagt, dass er vorsichtshalber schon mal die Notenpresse bei der EZB bucht, damit dann alles klappt, wenn es vorher nicht geklappt hat.
      Da diese Ausblicke den Kurs von Innotec beeinflussen, sollte sich der Mann mal Gedanken über seine "KURSMANIPULATIONEN" seit ein paar Jahren machen.
      Es stellt sich die Kuchenfrage, ob ein negativer Ausblick besser ist als gar keiner (was man auch wieder negativ auslegen würde)und wer profitiert davon?
      Avatar
      schrieb am 18.05.10 11:40:06
      Beitrag Nr. 834 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.531.327 von ebitda100 am 17.05.10 12:41:44:D - nicht den Kuchen verteilen, bevor er auf dem Tisch steht.
      Avatar
      schrieb am 17.05.10 12:41:44
      Beitrag Nr. 833 ()
      Heute hat sich Hochtief zum Baugeschäft in D und EU geäußert.
      Kommentar von Hochtief:
      "Erfreulich verlief das europäische Baugeschäft. Dort schrieb Hochtief wieder schwarze Zahlen, in der Vergangenheit hatten insbesondere Probleme in Deutschland dieses Segment in die Verlustzone gedrückt."

      Fürs Gesamtjahr ist Hochtief wie folgt unterwegs:
      "Hochtief bekräftigte den Ausblick für das Gesamtjahr 2010: Danach peilt das Unternehmen beim Konzern- und Vorsteuerergebnis weiterhin neue Höchststände an. Leichte Rückgänge erwartet die im MDax notierte Gesellschaft allerdings bei Auftragseingang und -bestand. Der Konzernumsatz soll auf dem Vorjahresniveau verharren."

      Ob diese Aussagen von Hochtief wohl für Baunebenwerte wie Innotec irgendeine Bedeutung im operativen Geschäft haben. Vielleicht Umsatz über Vorjahreshöhe in 2010 und Gewinn in 2010 über Konzern-EBIT von 2007, wo 0,49 € zu Buche stehen.
      Mein Vorschlag: Gratis-Aktien in 2010 und gleichbleibende Dividende in 2011 für alle Aktionäre.

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      schrieb am 14.05.10 15:52:44
      Beitrag Nr. 832 ()
      InnoTec TSS AG
      Düsseldorf
      ISIN: DE0005405104 / WKN: 540510
      Einladung zur Hauptversammlung

      Wir laden hiermit die Aktionäre der InnoTec TSS Aktiengesellschaft, Düsseldorf, ein zur ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am Freitag, den 25. Juni 2010, um 13.00 Uhr, im Congress Center Düsseldorf (CCD), Stockumer Kirchstraße 61, 40474 Düsseldorf, Raum 28 (Eingang neben der Stadthalle).

      Tagesordnung

      Tagesordnungspunkt 1

      Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses sowie des für die InnoTec TSS AG und den Konzern zusammengefassten Lageberichts für das Geschäftsjahr 2009 und des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gem. § 289 Absatz 4, 5
      § 315 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009.

      Zu diesem Tagesordnungspunkt soll kein Beschluss gefasst werden, da der Jahres- und Konzernabschluss schon gebilligt wurden. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Einer Beschlussfassung durch die Hauptversammlung bedarf es daher nicht.

      Tagesordnungspunkt 2

      Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns.

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2009 in Höhe von 5.917.663,52 Euro wie folgt zu verwenden:
      Ausschüttung einer Dividende von 0,20 Euro je Stückaktie auf das in 9.570.000 Stückaktien eingeteilte dividendenberechtigte Grundkapital in Höhe von Euro 15.312.000,00 =
      1.914.000,00 Euro
      Gewinnvortrag 4.003.663,52 Euro
      Bilanzgewinn 5.917.663,52 Euro

      Falls die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Hauptversammlung eigene Aktien hält, die dann nicht dividendenberechtigt sind, wird der Hauptversammlung ein entsprechend modifizierter Beschlussvorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns unterbreitet, der neben der Ausschüttung der Dividende den Ausweis eines entsprechend erhöhten Gewinnvortrags vorsieht.

      Tagesordnungspunkt 3

      Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2009.

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand Entlastung für das Geschäftsjahr 2009 zu erteilen.

      Tagesordnungspunkt 4

      Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009.

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für das Geschäftsjahr 2009 zu erteilen.

      Tagesordnungspunkt 5

      Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2010 sowie Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers im Falle einer etwaigen prüferischen Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts zum 30. Juni 2010.

      Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Beschlüsse zu fassen:

      a) Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ebner Stolz Mönning Bachem GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart, Zweigniederlassung Hannover, wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2010 bestellt.

      b) Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ebner Stolz Mönning Bachem GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart, Zweigniederlassung Hannover, wird für den Fall, dass eine freiwillige prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts zum 30. Juni 2010 erfolgt, zum Abschlussprüfer bestellt.

      Die Verwaltung weist darauf hin, dass mit der Beschlussfassung unter dem vorstehenden lit. b. keine Verpflichtung der Gesellschaft begründet wird oder werden soll, eine prüferische Durchsicht der zu prüfenden Inhalte eines Halbjahresfinanzberichts zu veranlassen.

      Tagesordnungspunkt 6

      Anpassung der §§ 13 und 14 der Satzung an das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie

      Das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) gilt für Hauptversammlungen, die nach dem 31.10.2009 einberufen werden. Durch das ARUG ist das Aktiengesetz an verschiedenen Stellen geändert worden, insbesondere wurden die Einberufung und die Durchführung der Hauptversammlung in wesentlichen Punkten neu geregelt. Die vorgeschlagenen Änderungen von § 13 Absatz 2 und § 14 der Satzung tragen den Änderungen der gesetzlichen Fristenregelung Rechnung, wobei die Länge der Anmeldefrist tatsächlich unverändert bleibt.

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
      a)

      § 13 Absatz 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:


      „(2) Sie ist, soweit gesetzlich keine kürzere Frist zulässig ist, mindestens dreißig Tage vor der Versammlung einzuberufen. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag der Einberufung sind nicht mitzurechnen. Die Einberufungsfrist verlängert sich um die Tage der Anmeldefrist (§ 14 Absatz 1).“
      b)

      § 14 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:


      „(1) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Versammlung anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme nachweisen. Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen (Anmeldefrist). Der Tag des Zugangs und der Tag der Versammlung sind nicht mitzurechnen. In der Einberufung der Hauptversammlung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden. Die Anmeldung kann in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Die Einzelheiten zur Form der Anmeldung kann der Vorstand in der Einberufung bestimmen, insbesondere, ob diese schriftlich, per Telefax, in Textform oder auf einem von der Gesellschaft näher festzulegenden (elektronischen) Weg zu erfolgen hat oder ob der form- und fristgerecht erfolgte Nachweis gemäß Absatz 2 zur Anmeldung genügt.

      (2) Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist durch eine in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz nachzuweisen. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Versammlung zu beziehen. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen.“

      Tagesordnungspunkt 7

      Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Veräußerung eigener Aktien unter möglichem Ausschluss des Bezugsrechts

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

      a) Die Gesellschaft wird mit Wirkung ab dem 28. Juni 2010 bis zum 27. Juni 2015 ermächtigt, eigene Aktien mit einem höchstens auf diese Aktien entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals von Euro 1.531.200,00 zu erwerben. Die erworbenen Aktien dürfen – zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach §§ 71 a ff. AktG zuzurechnen sind – zu keinem Zeitpunkt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft übersteigen.

      b) Die Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des Handels in eigenen Aktien ausgenutzt werden.

      c) Der Erwerb erfolgt (1) über die Börse oder (2) mittels eines an alle Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen Kaufangebots.


      (1) Beim Erwerb eigener Aktien über die Börse darf der Erwerbspreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft nicht um mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Als maßgeblicher Börsenkurs im Sinne der Ermächtigung gilt der Mittelwert der Börsenkurse der Aktien der Gesellschaft, die als Schlusskurse im Parketthandel an der Frankfurter und Münchner Wertpapierbörse während der letzten drei Börsentage vor dem Erwerb der Aktien festgestellt werden.


      (2) Erfolgt der Erwerb eigener Aktien über ein öffentliches Kaufangebot an alle Aktionäre der Gesellschaft, dürfen der gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte der gebotenen Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft nicht um mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Als maßgeblicher Börsenkurs im Sinne der Ermächtigung gilt der Mittelwert der Börsenkurse der Aktien der Gesellschaft, die als Schlusskurse im Parketthandel an der Frankfurter und Münchner Wertpapierbörse während des sechsten bis dritten Börsentages vor dem Tag der Veröffentlichung des Angebots festgestellt werden. Das Volumen des Angebots kann begrenzt werden. Sofern die gesamte Zeichnung des Angebots dieses Volumen überschreitet, muss die Annahme im Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme von geringen Stückzahlen der zum Erwerb angebotenen Aktien der Gesellschaft von bis zu 50 Stück je Aktionär kann vorgesehen werden sowie zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen.

      d) Der Vorstand wird weiter ermächtigt, die erworbenen eigenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre an Dritte gegen Sachleistung zu veräußern, insbesondere auch im Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen und dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen und/oder Beteiligungen an Unternehmen.

      e) Der Vorstand wird ferner ermächtigt, die erworbenen eigenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gegen Barzahlung in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre zu veräußern.

      f) Im Fall des lit. d) muss der Wert der Sacheinlage bei einer Gesamtbeurteilung angemessen im Sinne des § 255 Absatz 2 AktG sein. Die Aktien dürfen im Fall des lit. e) nur zu einem Preis (ohne Veräußerungsnebenkosten) an Dritte veräußert werden, der den Börsenkurs von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Als maßgeblicher Börsenkurs im Sinne der Ermächtigung gilt der Mittelwert der Börsenkurse der Aktien der Gesellschaft, die als Schlusskurse im Parketthandel an der Frankfurter und Münchner Wertpapierbörse während der letzten fünf Börsentage vor der Veräußerung der eigenen Aktien festgestellt werden.

      g) Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gem. lit. e) gilt ferner mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußerten eigenen Aktien 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen dürfen, und zwar weder 10 % des Grundkapitals, das im Zeitpunkt der Erteilung der Ermächtigung besteht, noch 10 % des Grundkapitals, das im Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts besteht. Die Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals vermindert sich um den anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf diejenigen Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Ferner sind auf diese Begrenzung diejenigen Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz ausgegeben wurden.

      h) Der Vorstand wird ferner mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt, die erworbenen eigenen Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. Er ist im Rahmen der Einziehung ferner ermächtigt, die Einziehung von Stückaktien entweder im Rahmen einer Kapitalherabsetzung oder aber ohne Kapitalherabsetzung vorzunehmen. Erfolgt die Einziehung von Stückaktien ohne Kapitalherabsetzung, so erhöht sich der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital gem. § 8 Absatz 3 AktG. Für diesen Fall ist der Vorstand zudem ermächtigt, die Angabe der Zahl der Aktien der Gesellschaft in der Satzung anzupassen (§ 237 Absatz 3 Ziffer 3. AktG).

      i) Die vorstehenden Ermächtigungen können einmal oder mehrmals, einzeln oder zusammen ausgeübt werden.

      j) Als Schlusskurse im Sinne dieser Ermächtigung gelten die an einem Handelstag letzten jeweils festgestellten Börsenkurse. Die Vorschriften des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes sind zu beachten, sofern und soweit diese Anwendung finden.

      k) Der Vorstand wird beim Erwerb eigener Aktien die gesetzlichen Bestimmungen zur vorausgesetzten möglichen Bildung von Rücklagen in Höhe der Aufwendungen für den Erwerb (§ 71 Absatz 2 Satz 2 AktG) pflichtgemäß beachten.

      Bericht des Vorstandes zu Tagesordnungspunkt 7 über den Ausschluss des Bezugsrechts bei der Veräußerung eigener Aktien gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 Satz 5 i.V.m. § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG

      Vorstand und Aufsichtsrat werden der Hauptversammlung am 25. Juni 2010 vorschlagen, die Gesellschaft mit Wirkung ab dem 28. Juni 2010 bis zum 27. Juni 2015 zu ermächtigen, eigene Aktien mit einem höchstens auf diese Aktien entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals von Euro 1.531.200,00 zu erwerben. Der Vorstand soll ermächtigt werden, die erworbenen eigenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre an Dritte gegen Sachleistung zu veräußern, insbesondere auch im Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen und dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen und/oder Beteiligungen an Unternehmen. Zudem soll der Vorstand ermächtigt werden, unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre, die Aktien gegen Barzahlung in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an die Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats zu veräußern.

      Die Gesellschaft soll mit der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss bei Sacheinlagen die Möglichkeit erhalten, eigene Aktien zur Verfügung zu haben, um diese als Gegenleistung beim Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen anbieten zu können. Diese Form der Gegenleistung wird zunehmend durch die Globalisierung der Wirtschaft im internationalen und nationalen Wettbewerb erforderlich. Mit der vorgeschlagenen Ermächtigung wird der Gesellschaft so die notwendige Flexibilität verliehen, eigene Aktien als Akquisitionswährung einsetzen zu können und so auf für sie vorteilhafte Angebote zum Erwerb von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen flexibel reagieren zu können.

      Soweit die Ermächtigung des Vorstandes weiter vorsieht, dass dieser mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine Veräußerung der eigenen Aktien gegen Barzahlung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre auch in anderer Weise als über die Börse oder über ein Angebot an alle Aktionäre vornehmen kann, soll der Gesellschaft damit ermöglicht werden, Aktien zum Beispiel an institutionelle Anleger, Finanzinvestoren oder sonstige Kooperationspartner auszugeben. Die Gesellschaft steht an den Kapitalmärkten in einem starken Wettbewerb. Für die künftige geschäftliche Entwicklung der Gesellschaft ist eine angemessene Ausstattung mit Eigenkapital von besonderer Bedeutung. Dazu gehört auch die Möglichkeit, jederzeit zu angemessenen Bedingungen Eigenkapital am Markt aufnehmen zu können und ggf. eigene Aktien in dem genannten Rahmen flexibel zu veräußern. Die Gesellschaft muss insoweit auch in der Lage sein, sich weitere Investorengruppen erschließen zu können. Dies kann im Einzelfall auch den Erwerb eigener Aktien und die Nutzung dieser Aktien zur Weitergabe an bestimmte Investoren erfordern. Durch eine marktnahe Preisfestsetzung werden dabei ein möglichst hoher Veräußerungsertrag und eine größtmögliche Stärkung der Eigenmittel erreicht.

      Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre dient damit den Interessen der Gesellschaft.

      Die Interessen der Aktionäre werden dabei mit der vorgeschlagenen Ermächtigung angemessen gewahrt. Die Ermächtigung beschränkt sich auf insgesamt höchstens 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft.

      Bei Sacheinlagen muss der Wert der Sacheinlage bei einer Gesamtbeurteilung angemessen sein, sodass relevante Vermögensbeeinträchtigungen der Aktionäre daher nicht zu befürchten sind. Wenn sich konkrete Erwerbsmöglichkeiten bieten, wird der Vorstand diese sorgfältig im Interesse der Gesellschaft prüfen und die ihm erteilte Ermächtigung nur im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft ausnutzen. Nur wenn diese Voraussetzungen vorliegen, wird der Aufsichtsrat seine Zustimmung erteilen. Basis für die Feststellung eines angemessenen Gegenwertes für die auszugebenden Aktien ist regelmäßig die Bewertung des zu erwerbenden Wirtschaftsgutes aufgrund neutraler Wertgutachten, z. B. von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und/oder Investmentbanken. Konkrete Pläne für das Ausnutzen dieser Ermächtigung bestehen nicht.

      Die erworbenen eigenen Aktien dürfen gegen Barzahlung nur zu einem Preis an Dritte verkauft werden, der sich vom Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterscheidet. Der zu ermittelnde relevante Börsenpreis wird anhand der Schlusskurse im Parketthandel an der Frankfurter und Münchener Börse ermittelt. Die endgültige Festlegung des Veräußerungspreises für eigene Aktien geschieht zeitnah vor der Veräußerung der eigenen Aktien durch den Vorstand unter Zustimmung des Aufsichtsrats. Relevante Vermögensbeeinträchtigungen der Aktionäre sind daher nicht zu befürchten. Die Interessen der Aktionäre werden bei der Veräußerung der eigenen Aktien an Dritte gegen Barzahlung weitergehend dadurch geschützt, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußerten eigenen Aktien 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen dürfen, und zwar weder 10 % des Grundkapitals, das im Zeitpunkt der Erteilung der Ermächtigung besteht, noch 10 % des Grundkapitals, das im Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts besteht. Die Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals vermindert sich um den anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf diejenigen Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Ferner sind auf diese Begrenzung diejenigen Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz ausgegeben wurden.

      So wird im Interesse der Aktionäre sichergestellt, dass keine Verwässerung ihrer Beteiligung hierdurch verursacht wird, die nicht im Rahmen eines Nachkaufs von Aktien über die Börse kompensiert werden könnte, wovon auch die insoweit zugrunde liegende Wertung des Gesetzgebers in § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgeht.

      Neben dem Erwerb über die Börse soll die Gesellschaft auch die Möglichkeit erhalten, eigene Aktien durch ein öffentliches Kaufangebot (Tenderverfahren) zu erwerben. Bei dieser Variante kann jeder verkaufswillige Aktionär der Gesellschaft entscheiden, wie viele Aktien und, bei Festlegung einer Preisspanne, zu welchem Preis er diese anbieten möchte. Übersteigt die zum festgesetzten Preis angebotene Menge die von der Gesellschaft nachgefragte Anzahl an Aktien, so muss eine Zuteilung der Annahme der Verkaufsangebote erfolgen. Hierbei soll es möglich sein, eine bevorrechtigte Annahme kleiner Offerten oder kleiner Teile von Offerten bis zu maximal 50 Stück Aktien vorzusehen. Diese Möglichkeit dient dazu, gebrochene Beträge bei der Festlegung der zu erwerbenden Quoten und kleine Restbestände zu vermeiden und damit die technische Abwicklung zu erleichtern.

      Teilnahmebedingungen

      Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur die Aktionäre berechtigt, die sich unter der nachstehenden Adresse

      InnoTec TSS AG
      c/o Deutsche Bank AG
      General Meetings
      60605 Frankfurt am Main
      WP.HV@Xchanging.com
      Fax +49 69 12012-86045

      bei der Gesellschaft angemeldet haben und unter dieser Adresse den von dem depotführenden Institut erstellten Nachweis erbracht haben, dass sie zu Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung (Nachweisstichtag), also am Freitag, den 04. Juni 2010 (0.00 Uhr MESZ), Aktionär der Gesellschaft waren. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform, müssen in deutscher oder englischer Sprache erfolgen und der Gesellschaft unter der genannten Adresse spätestens bis Freitag, den 18. Juni 2010 (24.00 Uhr MESZ), zugehen.

      Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich, d. h., Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.

      Nach Eingang des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der oben genannten Anmeldestelle werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt.

      Stimmrechtsvertretung

      Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten, auch durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, ausgeübt werden. Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der Hauptversammlung zulässig. Zur Vollmachtserteilung kommen sowohl Erklärungen gegenüber dem zu Bevollmächtigenden als auch gegenüber der Gesellschaft in Betracht.

      Vollmachten, die nicht an Kreditinstitute bzw. gemäß § 135 Abs. 8 und Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG Kreditinstituten insoweit gleichgestellte Personen oder Vereinigungen (insbesondere Aktionärsvereinigungen) erteilt werden, bedürfen der Textform.

      Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular auf der Rückseite der Eintrittskarte zu verwenden.

      Wir weisen darauf hin, dass auch zur Bevollmächtigung eine ordnungsgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich sind.

      Der Nachweis der Bevollmächtigung muss entweder am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten vorgewiesen werden oder durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen.

      Nachweise über die Bevollmächtigung bzw. einen Widerruf können gegenüber der Gesellschaft an folgende Adresse übermittelt werden:

      InnoTec TSS AG, Grunerstraße 62, 40239 Düsseldorf, Fax: 02 11 / 610 70-14, E-Mail: info@innotectss.de

      Kreditinstitute bzw. gemäß § 135 Absatz 8 oder gemäß § 135 Absatz 10 i.V.m. § 125 Absatz 5 AktG Kreditinstituten insoweit gleichgestellte Personen oder Vereinigungen (insbesondere Aktionärsvereinigungen) haben die Vollmacht nachprüfbar festzuhalten (§ 135 AktG). Wir empfehlen unseren Aktionären, sich bezüglich der Form der Vollmachten mit den Genannten abzustimmen. Wir weisen darauf hin, dass auch insoweit eine ordnungsgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich sind.

      Ergänzend bieten wir unseren Aktionären an, sich durch einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bei den Abstimmungen vertreten zu lassen. Diesem Stimmrechtsvertreter müssen dazu eine Vollmacht und Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Aktionäre können hierzu das Formular verwenden, das ihnen zusammen mit der Eintrittskarte übersandt wird. Der Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Ohne Weisungserteilung ist der Stimmrechtsvertreter nicht zur Stimmabgabe für einen Aktionär berechtigt.

      Auch im Fall einer Bevollmächtigung des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters sind eine fristgerechte Anmeldung nach den vorstehenden Bestimmungen und der Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich.

      Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft einen oder mehrere von diesen zurückweisen.

      Rechte der Aktionäre, eine Ergänzung der Tagesordnung zu verlangen (§ 122 Abs. 2 AktG)

      Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 € erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG schriftlich (§ 126 BGB) verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung der Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden; das Verlangen ist an den Vorstand zu richten. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Letztmöglicher Zugang für ein Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung ist Dienstag, der 25. Mai 2010 (24.00 Uhr MESZ). Verlangen sind zu richten an: InnoTec TSS AG, Grunerstraße 62, 40239 Düsseldorf

      Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach ihrem Eingang im Internet unter www.innotectss.de im Bereich „Investor Relations / Hauptversammlung“ veröffentlicht und im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht.

      Rechte der Aktionäre zur Ankündigung von Anträgen und Wahlvorschlägen (§§ 126 Abs. 1; 127 AktG)

      Jeder Aktionär hat das Recht, Anträge und Wahlvorschläge zu Punkten der Tagesordnung sowie zur Geschäftsordnung in der Hauptversammlung zu stellen, ohne dass es hierfür vor der Hauptversammlung einer Ankündigung, Veröffentlichung oder sonstigen besonderen Handlung bedarf.

      Zugänglich zu machende Gegenanträge oder Wahlvorschläge von Aktionären werden unverzüglich nach ihrem Eingang im Internet unter www.innotectss.de im Bereich „Investor Relations / Hauptversammlung“ veröffentlicht. Zugänglich zu machen sind nach § 126 AktG nur solche Gegenanträge und Wahlvorschläge, die der Gesellschaft spätestens bis Donnerstag, den 10. Juni 2010 (24.00 Uhr MESZ) unter folgender Adresse zugehen: InnoTec TSS AG, Grunerstr. 62, 40239 Düsseldorf, Telefax: +49 (0) 211/ 61 07 0-14. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden nach diesem Datum ebenfalls unter www.innotectss.de im Bereich „Investor Relations / Hauptversammlung“ veröffentlicht.

      Auskunftsrecht des Aktionärs in der Hauptversammlung (§ 131 Abs. 1 AktG)

      Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen.

      Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung

      Zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung hat die InnoTec TSS AG insgesamt 9.570.000 Stückaktien ausgegeben. Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Die InnoTec TSS AG hält keine eigenen Aktien.

      Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft / weitergehende Informationen zu den Rechten der Aktionäre

      Die in Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen können von der Einberufung der Hauptversammlung an im Internet unter www.innotectss.de im Bereich „Investor Relations / Berichte“ eingesehen werden. Die Unterlagen liegen überdies von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Grunerstr. 62, 40239 Düsseldorf, und in der Hauptversammlung zur Einsicht der Aktionäre aus.

      Alsbald nach der Einberufung werden die Angaben gem. § 124a AktG über die Internetseite der Gesellschaft www.innotectss.de im Bereich „Investor Relations / Hauptversammlung“ zugänglich sein.

      Dort werden von der Einberufung der Hauptversammlung an auch weitergehende Informationen zu den Rechten der Aktionäre gemäß § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG zugänglich gemacht.



      Düsseldorf, im Mai 2010

      InnoTec TSS AG

      Der Vorstand
      Avatar
      schrieb am 14.05.10 13:48:00
      Beitrag Nr. 831 ()
      Bei uns in der Straße kam letztens ein seit mehreren Jahren leerstehendes Reihenendhaus zur Zwangsversteigerung. Der Verkehrswert belief sich noch auf 25 TEUR. Ersteigert wurde es ohne Besichtigung für 33 TEUR. Jetzt sind da schon neue Türen und Fenster drin.

      Wo man hinhört und sieht: Der Trend weg vom Papiergeld hin zu realen Werten ist nicht zu übersehen. Da ist die (selbstgenutzte) Bestandsimmobilie einer der Favoriten. Und damit die Werte auch bleiben, ist bei all der Unsicherheit da draußen eine einbruchssichere Tür mit mindestens 3fach Verriegelung eine logische Konsequenz.
      Avatar
      schrieb am 14.05.10 13:46:27
      Beitrag Nr. 830 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.520.416 von Value_Only am 14.05.10 13:11:18Das Q1 Ebit war bisher öfter schwach, 2008 451k, 2007 allerdings 847k.
      Für Q2 bin ich mal gespannt, ob es ihnen gelingt, die "Schallmauer" von 2,8 Millionen EBIT zu durchbrechen, dann könnte man tatsächlich ein mittelfristiges Wachstumspotential ausmachen.
      Operativ läuft es blendend und wenns so weiter läuft, saniert sich auch trotz Dividende die Bilanz.
      So mal in die Glaskugel geschaut - bei zweimaligem Gewinnwachstum um 7% und verbesserten Bilanzrelationen könnte Innotec in 2012/2013 doch auch mal mit KGV 10 bezahlt werden...
      Avatar
      schrieb am 14.05.10 13:11:18
      Beitrag Nr. 829 ()
      Bin auch sehr angetan. Für die Rahmenbedingungen mit sehr langem, kalten Winter lief es wirklich gut. EBIT deutlich besser als 2009. Allerdings würde ich hier noch nicht soviel rein interpretieren, da die Basis (2009) wohl ziemlich schwach war.

      Aber: Der Ausblick ist interessant. Während man im GB von vor ein paar Wochen noch lesen konnte, dass man von fallenden Umsatz- und Gewinnzahlen ausgeht, liest sich das jetzt so:

      "...
      Vor dem Hintergrund der sehr guten Umsatzentwicklung im 2.
      Halbjahr 2009, deren Wiederholung im Jahr 2010 ungewiss ist, gehen wir für
      das Gesamtjahr 2010 weiterhin nicht von steigenden Umsatz- und
      Ergebnisentwicklungen aus."


      Mittlerweile gehen wir nicht von steigenden Zahlen aus, was für mich zu interpretieren ist als: Wir erreichen wohl die Vorjahreszahlen oder mehr...

      Also noch mal eine - wenn auch etwas versteckte - Verbesserung des Ausblicks. Aber mir ist's recht. Der Vorstand ist gut unterwegs!

      Apropos: Der Vertrag mit Gerson Link läuft Ende des Jahres aus - Der sollte dringend verlängert werden!!

      VO
      Avatar
      schrieb am 14.05.10 11:48:36
      Beitrag Nr. 828 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.519.441 von ebitda100 am 14.05.10 11:23:17vielleicht gibts zum schlechten Ausblick 2010 mal ein paar Gratis- Aktien

      geht das schon wieder los - :laugh:

      deine geweissagten zahlen haben allerdings gepaßt ;)
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