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Bieter verzweifelt gesucht! ( Seite 2)

Diskussionsstatistik
eröffnet am 20.06.06 07:52:15
von
neuster Beitrag 10.08.06 14:39:10
von

Anzahl Beiträge: 12
Aufrufe gesamt: 2.590
Aufrufe heute: 1
Diskussionsnr.: 1.066.837

Versandhand in Neum

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[ Seite: 12neuster Beitrag ]

Avatar
schrieb am 01.08.06 09:31:08
Beitrag Nr.11 
(23.263.388)
Antwort
Zitat
Kommt hier etwa der nächste Hype?
Avatar
schrieb am 10.08.06 14:39:10
Beitrag Nr.12 
(23.385.310)
Antwort
Zitat
:laugh:
Verschiedene Bekanntmachungen
Sonstiges
Elektronischer Bundesanzeiger
Veröffentlichungsdatum: 10.07.2006
Druckversion
Veröffentlichungstext:

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Lurgialle 12, 60439 Frankfurt am Main, gibt hiermit gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 WpÜG die folgende Verfügung vom 7. Juli 2006 gegenüber der GLOBAL BIOFUEL INCUBATORS Ltd., London, Großbritannien, bekannt:



GLOBAL BIOFUEL INCUBATORS Ltd.
Management Director
Suite 401, 302 Regent Street
W1B 3HH London
Großbritannien



07.07.2006
Übernahmeangebot der GLOBAL BIOFUEL INCUBATORS Ltd. an die Aktionäre der Versandhandelabwicklungsgesellschaft in Neumünster AG i.L.

Untersagung gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 3 WpÜG i.V.m. § 34 WpÜG

Veröffentlichung der Entscheidung über die Abgabe eines Übernahmeangebotes vom 8. Juni 2006

Sehr geehrte Dame,
sehr geehrter Herr,

hiermit ergeht folgender

Bescheid:

Das durch Veröffentlichung gemäß § 10 Abs. 1, §§ 29 Abs. 1, 34 WpÜG vom 8. Juni 2006 angekündigte Übernahmeangebot der GLOBAL BIOFUEL INCUBATORS Ltd., London, an die Aktionäre der Versandhandelabwicklungsgesellschaft in Neumünster AG i.L. wird untersagt.

Gründe

1. Die GLOBAL BIOFUEL INCUBATORS Ltd., London, (im folgenden die „Bieterin“) veröffentlichte am 8. Juni 2006 gemäß § 10 Abs. 3 WpÜG ihre Entscheidung zur Abgabe eines Übernahmeangebots nach § 10 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, §§ 29 Abs. 1, 34 WpÜG an die Aktionäre der Versandhandelabwicklungsgesellschaft in Neumünster AG i.L. (diese Veröffentlichung im folgenden auch die „Veröffentlichung“).

Das Angebot verstößt in der angekündigten Weise gegen die Vorschriften des WpÜG, insbesondere gegen §§ 32, 3 Abs. 1 WpÜG. Versuche, die Bieterin deswegen zu erreichen und auf eine Korrektur der Veröffentlichung hinzuwirken, blieben erfolglos. Unter der in der Veröffentlichung angegebenen Telefonnummer war ausschließlich ein Anrufbeantworter erreichbar, auf hinterlassene Nachrichten und Bitten um Rückruf reagierte die Bieterin nicht. Die in der Veröffentlichung angegebene Faxnummer war nicht erreichbar. Auch an die angegebene Email-Adresse conrad-pr@web.de gesandte Nachrichten mit der Bitte um Rückruf bzw. um Benennung eines Ansprechpartners blieben entweder vollständig unbeantwortet oder führten jedenfalls nicht zu einer weiterbringenden Reaktion der Bieterin.

Durch Verfügung vom 14. Juni 2006 gab die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (im folgenden „Bundesanstalt“) der Bieterin auf, einen Bevollmächtigten im Inland gemäß § 14 VwVfG, § 43 WpÜG zu benennen. Diese Verfügung, die auch gemäß § 43 Abs. 1 WpÜG öffentlich bekanntgegeben wurde, blieb unbeantwortet.

Die Frist gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 34 WpÜG zur Übermittlung einer Angebotsunterlage verstrich am 6. Juli 2006. Der Bundesanstalt wurde innerhalb dieser Frist eine Angebotsunterlage nicht übermittelt.


2. Das Angebot ist gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 3 WpÜG i.V.m. § 34 WpÜG zu untersagen, da die Bieterin entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 WpÜG i.V.m. § 34 WpÜG der Bundesanstalt keine Angebotsunterlage übermittelt hat. Dabei steht der Bundesanstalt kein Ermessen zu.

Infolge der Untersagung ist gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 WpÜG i.V.m. § 34 WpÜG die Veröffentlichung einer Angebotsunterlage verboten. Auf der Grundlage eines eventuellen Angebots zustande gekommene Rechtsgeschäfte sind gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 WpÜG i.V.m. § 34 WpÜG nichtig. Ferner ist gemäß § 26 Abs. 1 WpÜG i.V.m. § 34 WpÜG die Veröffentlichung eines weiteren Angebotes durch die Bieterin vor Ablauf eines Jahres grundsätzlich – d.h. vorbehaltlich einer Befreiung von dieser Sperrfrist durch die Bundesanstalt gemäß § 26 Abs.2 WpÜG i.V.m. § 34 WpÜG - unzulässig.


3. Dieser Bescheid wird gemäß § 43 Abs. 1 WpÜG bekannt gegeben. Ein Gebührenbescheid ergeht mit gesonderter Verfügung.



Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei der

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Lurgiallee 12 in 60439 Frankfurt am Main
oder
Graurheindorfer Str. 108 in 53117 Bonn
Widerspruch erhoben werden.



Mit freundlichen Grüßen


Im Auftrag

(Strunk)

[ Seite: 12neuster Beitrag ]

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