
Verschiedene Bekanntmachungen
Sonstiges
Elektronischer Bundesanzeiger
Veröffentlichungsdatum: 10.07.2006
Druckversion
Veröffentlichungstext:
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Lurgialle 12,
60439 Frankfurt am Main, gibt hiermit gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 WpÜG
die folgende Verfügung vom 7. Juli 2006 gegenüber der GLOBAL
BIOFUEL INCUBATORS Ltd., London, Großbritannien, bekannt:
GLOBAL BIOFUEL INCUBATORS Ltd.
Management Director
Suite 401, 302 Regent Street
W1B 3HH London
Großbritannien
07.07.2006
Übernahmeangebot der GLOBAL BIOFUEL INCUBATORS Ltd. an die
Aktionäre der Versandhandelabwicklungsgesellschaft in Neumünster AG
i.L.
Untersagung gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 3 WpÜG i.V.m. § 34 WpÜG
Veröffentlichung der Entscheidung über die Abgabe eines
Übernahmeangebotes vom 8. Juni 2006
Sehr geehrte Dame,
sehr geehrter Herr,
hiermit ergeht folgender
Bescheid:
Das durch Veröffentlichung gemäß § 10 Abs. 1, §§ 29 Abs. 1, 34 WpÜG
vom 8. Juni 2006 angekündigte Übernahmeangebot der GLOBAL BIOFUEL
INCUBATORS Ltd., London, an die Aktionäre der
Versandhandelabwicklungsgesellschaft in Neumünster AG i.L. wird
untersagt.
Gründe
1. Die GLOBAL BIOFUEL INCUBATORS Ltd., London, (im folgenden die
„Bieterin“) veröffentlichte am 8. Juni 2006 gemäß § 10 Abs. 3 WpÜG
ihre Entscheidung zur Abgabe eines Übernahmeangebots nach § 10 Abs.
1 Satz 1 WpÜG, §§ 29 Abs. 1, 34 WpÜG an die Aktionäre der
Versandhandelabwicklungsgesellschaft in Neumünster AG i.L. (diese
Veröffentlichung im folgenden auch die „Veröffentlichung“).
Das Angebot verstößt in der angekündigten Weise gegen die
Vorschriften des WpÜG, insbesondere gegen §§ 32, 3 Abs. 1 WpÜG.
Versuche, die Bieterin deswegen zu erreichen und auf eine Korrektur
der Veröffentlichung hinzuwirken, blieben erfolglos. Unter der in
der Veröffentlichung angegebenen Telefonnummer war ausschließlich
ein Anrufbeantworter erreichbar, auf hinterlassene Nachrichten und
Bitten um Rückruf reagierte die Bieterin nicht. Die in der
Veröffentlichung angegebene Faxnummer war nicht erreichbar. Auch an
die angegebene Email-Adresse conrad-pr@web.de gesandte Nachrichten
mit der Bitte um Rückruf bzw. um Benennung eines Ansprechpartners
blieben entweder vollständig unbeantwortet oder führten jedenfalls
nicht zu einer weiterbringenden Reaktion der Bieterin.
Durch Verfügung vom 14. Juni 2006 gab die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (im folgenden „Bundesanstalt“) der
Bieterin auf, einen Bevollmächtigten im Inland gemäß § 14 VwVfG, §
43 WpÜG zu benennen. Diese Verfügung, die auch gemäß § 43 Abs. 1
WpÜG öffentlich bekanntgegeben wurde, blieb unbeantwortet.
Die Frist gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 34 WpÜG zur
Übermittlung einer Angebotsunterlage verstrich am 6. Juli 2006. Der
Bundesanstalt wurde innerhalb dieser Frist eine Angebotsunterlage
nicht übermittelt.
2. Das Angebot ist gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 3 WpÜG i.V.m. § 34 WpÜG zu
untersagen, da die Bieterin entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 WpÜG i.V.m.
§ 34 WpÜG der Bundesanstalt keine Angebotsunterlage übermittelt
hat. Dabei steht der Bundesanstalt kein Ermessen zu.
Infolge der Untersagung ist gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 WpÜG i.V.m. §
34 WpÜG die Veröffentlichung einer Angebotsunterlage verboten. Auf
der Grundlage eines eventuellen Angebots zustande gekommene
Rechtsgeschäfte sind gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 WpÜG i.V.m. § 34 WpÜG
nichtig. Ferner ist gemäß § 26 Abs. 1 WpÜG i.V.m. § 34 WpÜG die
Veröffentlichung eines weiteren Angebotes durch die Bieterin vor
Ablauf eines Jahres grundsätzlich – d.h. vorbehaltlich einer
Befreiung von dieser Sperrfrist durch die Bundesanstalt gemäß § 26
Abs.2 WpÜG i.V.m. § 34 WpÜG - unzulässig.
3. Dieser Bescheid wird gemäß § 43 Abs. 1 WpÜG bekannt gegeben. Ein
Gebührenbescheid ergeht mit gesonderter Verfügung.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner
Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Lurgiallee 12 in 60439 Frankfurt am Main
oder
Graurheindorfer Str. 108 in 53117 Bonn
Widerspruch erhoben werden.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
(Strunk)