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    Surteco AG WKN 517690 (Parade-Remix-Version) (Seite 33)

    eröffnet am 14.12.07 11:54:56 von
    neuester Beitrag 24.04.24 07:18:32 von
    Beiträge: 571
    ID: 1.136.362
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      Avatar
      schrieb am 30.11.15 20:53:41
      Beitrag Nr. 251 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 51.207.918 von debull am 30.11.15 20:28:47Die meisten Gesellschaften begnügen sich mit

      "Die XXX Aktiengesellschaft gibt gem. § 2c WpHG bekannt, dass Deutschland der Herkunftsstaat ist."
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 30.11.15 20:28:47
      Beitrag Nr. 250 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 51.207.183 von hasi22 am 30.11.15 18:33:11"25.11.2015
      GZ: WA 13-Wp 5325-2015/0001 (Bitte stets angeben)
      2015/1904041
      Neue Veröffentlichungspflicht für Emittenten von Wertpapieren gemäß §
      2c WpHG
      Anlagen: 1
      Sehr geehrte Damen und Herren,
      mit diesem Schreiben möchte ich Sie auf die neuen Veröffentlichungs-,
      Mitteilungs- und Übermittlungspflichten für Emittenten von Wertpapieren
      bezüglich des Herkunftsstaates nach § 2c WpHG hinweisen. Das Gesetz
      zur Umsetzung der Richtlinie 2013/50/EU (TransparenzrichtlinieÄnderungsrichtlinie)
      in der Fassung der Bekanntmachung vom
      25.11.2015 (BGBl. I S. 2029) tritt am 26.11.2015 in Kraft.
      Ein Emittent, dessen Herkunftsstaat die Bundesrepublik Deutschland
      nach § 2 Abs. 6 Nr. 1 lit. a) WpHG ist oder der nach § 2b Abs. 1 oder
      Abs. 2 WpHG die Bundesrepublik Deutschland als Herkunftsstaat wählen
      kann, hat dies unverzüglich zu veröffentlichen, unverzüglich dem Unternehmensregister
      gemäß § 8b Handelsgesetzbuch (HGB) zur Speicherung
      zu übermitteln und unverzüglich den folgenden Behörden mitzuteilen:
      a) der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht;
      b) wenn er seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
      Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
      Europäischen Wirtschaftsraum hat, der dort zuständigen Behörde im
      Sinne des Artikels 24 der Richtlinie 2004/109/EG (Transparenzrichtlinie)
      und
      c) wenn seine Finanzinstrumente zum Handel an einem organisierten
      Markt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
      anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
      Wirtschaftsraum zugelassen sind, auch der dort zuständigen Behörde im
      Sinne des Artikels 24 der Transparenzrichtlinie.
      Wertpapieraufsicht |
      Asset-Management
      Hausanschrift:
      Bundesanstalt für
      Finanzdienstleistungsaufsicht
      Marie-Curie-Str. 24-28
      60439 Frankfurt | Germany
      Kontakt:
      Frau Georg Gieschen
      Referat WA 13
      Fon +49 (0)2 28 41 08-3369
      Fax +49 (0)2 28 41 08-3112
      P21-30g-WpHG@bafin.de
      www.bafin.de
      Zentrale:
      Fon +49 (0)2 28 41 08-0
      Fax +49 (0)2 28 41 08-123
      Dienstsitze:
      53117 Bonn
      Graurheindorfer Str. 108
      53175 Bonn
      Dreizehnmorgenweg 13-15
      Dreizehnmorgenweg 44-48
      60439 Frankfurt
      Marie-Curie-Str. 24-28
      Seite 2 | 2
      Die nicht oder nicht rechtzeitige Übermittlung der Veröffentlichung der
      Wahl des Herkunftsstaats an das Unternehmensregister gemäß § 8b
      HGB zur Speicherung und die nicht unverzügliche Mitteilung über die
      Wahl des Herkunftsstaats an die Bundesanstalt stellen nach § 39 Abs. 2
      Nr. 1 und Nr. 2a WpHG eine Ordnungswidrigkeit dar.
      Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass für Emittenten, die nach 2 Abs.
      6 Nr. 1 lit. b oder Nr. 2 WpHG die Bundesrepublik Deutschland als Herkunftsstaat
      wählen können und deren Finanzinstrumente zum Handel an
      einem organisierten Markt im Inland zugelassen sind, die Bundesrepublik
      Deutschland der Herkunftsstaat ist, solange sie nicht wirksam einen
      Herkunftsmitgliedstaat nach § 2b WpHG in Verbindung mit § 2c Satz 1
      WpHG oder nach entsprechenden Vorschriften anderer Mitgliedstaaten
      der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens
      über den Europäischen Wirtschaftsraum gewählt haben.
      Nach § 25 Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung
      (WpAIV) ist die Wahl der Bundesrepublik Deutschland als Herkunftsstaat
      nach den §§ 2b und 2c WpHG nach Maßgabe des § 3a WpAIV zu veröffentlichen.
      Die Wahl des Herkunftsstaates wird mit der Veröffentlichung
      nach § 2c WpHG wirksam.
      Diesem Schreiben ist ein Formular beigefügt, das für die Mitteilung an
      die Bundesanstalt, dass die Bundesrepublik Deutschland für einen Emittenten
      der Herkunftsstatt ist bzw. von diesem als solcher gewählt wurde,
      benutzt werden kann. Dieses Formular wurde auch den inländischen
      Service Providern zur Verfügung gestellt, um diesen eine Implementierung
      des Formulars in ihre Systeme zu ermöglichen.
      Sofern Sie keinen Service Provider zur Erfüllung Ihrer o.g. Pflichten verwenden,
      schicken Sie die Mitteilung bitte an die E-Mail-Adresse
      p26@bafin.de. Unter dieser E-Mail-Adresse stehe ich Ihnen auch gerne
      für Rückfragen zur Verfügung.
      Mit freundlichen Grüßen
      Im Auftrag
      Gieschen
      Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist deshalb ohne Unterschrift
      gültig."

      Alles klar?
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 30.11.15 18:33:11
      Beitrag Nr. 249 ()
      Erfreuliche Kursbewegung heute

      XETRA 30-11-2015 17:36:23 (17:36:23 CET) Vol 517'690 1.08 (4.93 %) :)

      Was soll eigentlich dies Meldung, Sinn und Zweck ??:confused:

      http://www.smartredirect.de/redir/clickGate.php?u=7pMxy5Pu&m…
      3 Antworten
      Avatar
      schrieb am 26.11.15 10:15:37
      Beitrag Nr. 248 ()
      Gestern war sie es noch nicht und ob das heute bis zum Handelsschluss hält ist noc nicht raus (der ist für mich entscheidend). Zudem ist nicht so sehr die Marke an sich gemeint (auch wenn es plakativer ist, diese zu nennen), sondern eher der Bereich. Das kann auch etwas darüber führen (wie letztens bei meiner Einschätzung zur Lufthansa).
      Avatar
      schrieb am 26.11.15 09:58:10
      Beitrag Nr. 247 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 51.179.619 von sdaktien am 26.11.15 09:49:13
      Zitat von sdaktien: Ich kann doch auch nix dafür, wenn sie genau an die 200er anstösst. :)
      Wenn schon Charttechnik, dann bitte auch genau hingucken: Die 200er-Linie ist doch bereits überwunden!

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      Avatar
      schrieb am 26.11.15 09:49:13
      Beitrag Nr. 246 ()
      Ich kann doch auch nix dafür, wenn sie genau an die 200er anstösst. :)
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 25.11.15 20:27:17
      Beitrag Nr. 245 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 51.176.580 von sdaktien am 25.11.15 19:28:05Du immer mit deinen Chartlinien. ;)
      Las doch mal Linien, Linien sein - ich glaube Surteco hat noch einiges an Aufholpotential - 200er hin oder her. :)
      Avatar
      schrieb am 25.11.15 19:28:05
      Beitrag Nr. 244 ()
      Nö. Die 200er ist erreicht. Jetzt geht's wider nach unten.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 25.11.15 17:11:19
      Beitrag Nr. 243 ()
      Mit Glück geht's weiter nach Norden
      Avatar
      schrieb am 18.11.15 19:39:03
      Beitrag Nr. 242 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 51.119.325 von TriggerHappy am 18.11.15 15:39:32Danke für die Info. :)
      Die Wartezeit bei Surteco hat sich tatsächlich gelohnt. ;)
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