Surteco AG WKN 517690 (Parade-Remix-Version) (Seite 33)
eröffnet am 14.12.07 11:54:56 von
neuester Beitrag 24.04.24 07:18:32 von
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Antwort auf Beitrag Nr.: 51.207.918 von debull am 30.11.15 20:28:47Die meisten Gesellschaften begnügen sich mit
"Die XXX Aktiengesellschaft gibt gem. § 2c WpHG bekannt, dass Deutschland der Herkunftsstaat ist."
"Die XXX Aktiengesellschaft gibt gem. § 2c WpHG bekannt, dass Deutschland der Herkunftsstaat ist."
Antwort auf Beitrag Nr.: 51.207.183 von hasi22 am 30.11.15 18:33:11"25.11.2015
GZ: WA 13-Wp 5325-2015/0001 (Bitte stets angeben)
2015/1904041
Neue Veröffentlichungspflicht für Emittenten von Wertpapieren gemäß §
2c WpHG
Anlagen: 1
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit diesem Schreiben möchte ich Sie auf die neuen Veröffentlichungs-,
Mitteilungs- und Übermittlungspflichten für Emittenten von Wertpapieren
bezüglich des Herkunftsstaates nach § 2c WpHG hinweisen. Das Gesetz
zur Umsetzung der Richtlinie 2013/50/EU (TransparenzrichtlinieÄnderungsrichtlinie)
in der Fassung der Bekanntmachung vom
25.11.2015 (BGBl. I S. 2029) tritt am 26.11.2015 in Kraft.
Ein Emittent, dessen Herkunftsstaat die Bundesrepublik Deutschland
nach § 2 Abs. 6 Nr. 1 lit. a) WpHG ist oder der nach § 2b Abs. 1 oder
Abs. 2 WpHG die Bundesrepublik Deutschland als Herkunftsstaat wählen
kann, hat dies unverzüglich zu veröffentlichen, unverzüglich dem Unternehmensregister
gemäß § 8b Handelsgesetzbuch (HGB) zur Speicherung
zu übermitteln und unverzüglich den folgenden Behörden mitzuteilen:
a) der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht;
b) wenn er seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum hat, der dort zuständigen Behörde im
Sinne des Artikels 24 der Richtlinie 2004/109/EG (Transparenzrichtlinie)
und
c) wenn seine Finanzinstrumente zum Handel an einem organisierten
Markt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum zugelassen sind, auch der dort zuständigen Behörde im
Sinne des Artikels 24 der Transparenzrichtlinie.
Wertpapieraufsicht |
Asset-Management
Hausanschrift:
Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht
Marie-Curie-Str. 24-28
60439 Frankfurt | Germany
Kontakt:
Frau Georg Gieschen
Referat WA 13
Fon +49 (0)2 28 41 08-3369
Fax +49 (0)2 28 41 08-3112
P21-30g-WpHG@bafin.de
www.bafin.de
Zentrale:
Fon +49 (0)2 28 41 08-0
Fax +49 (0)2 28 41 08-123
Dienstsitze:
53117 Bonn
Graurheindorfer Str. 108
53175 Bonn
Dreizehnmorgenweg 13-15
Dreizehnmorgenweg 44-48
60439 Frankfurt
Marie-Curie-Str. 24-28
Seite 2 | 2
Die nicht oder nicht rechtzeitige Übermittlung der Veröffentlichung der
Wahl des Herkunftsstaats an das Unternehmensregister gemäß § 8b
HGB zur Speicherung und die nicht unverzügliche Mitteilung über die
Wahl des Herkunftsstaats an die Bundesanstalt stellen nach § 39 Abs. 2
Nr. 1 und Nr. 2a WpHG eine Ordnungswidrigkeit dar.
Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass für Emittenten, die nach 2 Abs.
6 Nr. 1 lit. b oder Nr. 2 WpHG die Bundesrepublik Deutschland als Herkunftsstaat
wählen können und deren Finanzinstrumente zum Handel an
einem organisierten Markt im Inland zugelassen sind, die Bundesrepublik
Deutschland der Herkunftsstaat ist, solange sie nicht wirksam einen
Herkunftsmitgliedstaat nach § 2b WpHG in Verbindung mit § 2c Satz 1
WpHG oder nach entsprechenden Vorschriften anderer Mitgliedstaaten
der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum gewählt haben.
Nach § 25 Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung
(WpAIV) ist die Wahl der Bundesrepublik Deutschland als Herkunftsstaat
nach den §§ 2b und 2c WpHG nach Maßgabe des § 3a WpAIV zu veröffentlichen.
Die Wahl des Herkunftsstaates wird mit der Veröffentlichung
nach § 2c WpHG wirksam.
Diesem Schreiben ist ein Formular beigefügt, das für die Mitteilung an
die Bundesanstalt, dass die Bundesrepublik Deutschland für einen Emittenten
der Herkunftsstatt ist bzw. von diesem als solcher gewählt wurde,
benutzt werden kann. Dieses Formular wurde auch den inländischen
Service Providern zur Verfügung gestellt, um diesen eine Implementierung
des Formulars in ihre Systeme zu ermöglichen.
Sofern Sie keinen Service Provider zur Erfüllung Ihrer o.g. Pflichten verwenden,
schicken Sie die Mitteilung bitte an die E-Mail-Adresse
p26@bafin.de. Unter dieser E-Mail-Adresse stehe ich Ihnen auch gerne
für Rückfragen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Gieschen
Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist deshalb ohne Unterschrift
gültig."
Alles klar?
GZ: WA 13-Wp 5325-2015/0001 (Bitte stets angeben)
2015/1904041
Neue Veröffentlichungspflicht für Emittenten von Wertpapieren gemäß §
2c WpHG
Anlagen: 1
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit diesem Schreiben möchte ich Sie auf die neuen Veröffentlichungs-,
Mitteilungs- und Übermittlungspflichten für Emittenten von Wertpapieren
bezüglich des Herkunftsstaates nach § 2c WpHG hinweisen. Das Gesetz
zur Umsetzung der Richtlinie 2013/50/EU (TransparenzrichtlinieÄnderungsrichtlinie)
in der Fassung der Bekanntmachung vom
25.11.2015 (BGBl. I S. 2029) tritt am 26.11.2015 in Kraft.
Ein Emittent, dessen Herkunftsstaat die Bundesrepublik Deutschland
nach § 2 Abs. 6 Nr. 1 lit. a) WpHG ist oder der nach § 2b Abs. 1 oder
Abs. 2 WpHG die Bundesrepublik Deutschland als Herkunftsstaat wählen
kann, hat dies unverzüglich zu veröffentlichen, unverzüglich dem Unternehmensregister
gemäß § 8b Handelsgesetzbuch (HGB) zur Speicherung
zu übermitteln und unverzüglich den folgenden Behörden mitzuteilen:
a) der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht;
b) wenn er seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum hat, der dort zuständigen Behörde im
Sinne des Artikels 24 der Richtlinie 2004/109/EG (Transparenzrichtlinie)
und
c) wenn seine Finanzinstrumente zum Handel an einem organisierten
Markt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum zugelassen sind, auch der dort zuständigen Behörde im
Sinne des Artikels 24 der Transparenzrichtlinie.
Wertpapieraufsicht |
Asset-Management
Hausanschrift:
Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht
Marie-Curie-Str. 24-28
60439 Frankfurt | Germany
Kontakt:
Frau Georg Gieschen
Referat WA 13
Fon +49 (0)2 28 41 08-3369
Fax +49 (0)2 28 41 08-3112
P21-30g-WpHG@bafin.de
www.bafin.de
Zentrale:
Fon +49 (0)2 28 41 08-0
Fax +49 (0)2 28 41 08-123
Dienstsitze:
53117 Bonn
Graurheindorfer Str. 108
53175 Bonn
Dreizehnmorgenweg 13-15
Dreizehnmorgenweg 44-48
60439 Frankfurt
Marie-Curie-Str. 24-28
Seite 2 | 2
Die nicht oder nicht rechtzeitige Übermittlung der Veröffentlichung der
Wahl des Herkunftsstaats an das Unternehmensregister gemäß § 8b
HGB zur Speicherung und die nicht unverzügliche Mitteilung über die
Wahl des Herkunftsstaats an die Bundesanstalt stellen nach § 39 Abs. 2
Nr. 1 und Nr. 2a WpHG eine Ordnungswidrigkeit dar.
Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass für Emittenten, die nach 2 Abs.
6 Nr. 1 lit. b oder Nr. 2 WpHG die Bundesrepublik Deutschland als Herkunftsstaat
wählen können und deren Finanzinstrumente zum Handel an
einem organisierten Markt im Inland zugelassen sind, die Bundesrepublik
Deutschland der Herkunftsstaat ist, solange sie nicht wirksam einen
Herkunftsmitgliedstaat nach § 2b WpHG in Verbindung mit § 2c Satz 1
WpHG oder nach entsprechenden Vorschriften anderer Mitgliedstaaten
der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum gewählt haben.
Nach § 25 Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung
(WpAIV) ist die Wahl der Bundesrepublik Deutschland als Herkunftsstaat
nach den §§ 2b und 2c WpHG nach Maßgabe des § 3a WpAIV zu veröffentlichen.
Die Wahl des Herkunftsstaates wird mit der Veröffentlichung
nach § 2c WpHG wirksam.
Diesem Schreiben ist ein Formular beigefügt, das für die Mitteilung an
die Bundesanstalt, dass die Bundesrepublik Deutschland für einen Emittenten
der Herkunftsstatt ist bzw. von diesem als solcher gewählt wurde,
benutzt werden kann. Dieses Formular wurde auch den inländischen
Service Providern zur Verfügung gestellt, um diesen eine Implementierung
des Formulars in ihre Systeme zu ermöglichen.
Sofern Sie keinen Service Provider zur Erfüllung Ihrer o.g. Pflichten verwenden,
schicken Sie die Mitteilung bitte an die E-Mail-Adresse
p26@bafin.de. Unter dieser E-Mail-Adresse stehe ich Ihnen auch gerne
für Rückfragen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Gieschen
Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist deshalb ohne Unterschrift
gültig."
Alles klar?
Erfreuliche Kursbewegung heute
XETRA 30-11-2015 17:36:23 (17:36:23 CET) Vol 517'690 1.08 (4.93 %)
Was soll eigentlich dies Meldung, Sinn und Zweck ??
http://www.smartredirect.de/redir/clickGate.php?u=7pMxy5Pu&m…
XETRA 30-11-2015 17:36:23 (17:36:23 CET) Vol 517'690 1.08 (4.93 %)
Was soll eigentlich dies Meldung, Sinn und Zweck ??
http://www.smartredirect.de/redir/clickGate.php?u=7pMxy5Pu&m…
Gestern war sie es noch nicht und ob das heute bis zum Handelsschluss hält ist noc nicht raus (der ist für mich entscheidend). Zudem ist nicht so sehr die Marke an sich gemeint (auch wenn es plakativer ist, diese zu nennen), sondern eher der Bereich. Das kann auch etwas darüber führen (wie letztens bei meiner Einschätzung zur Lufthansa).
Antwort auf Beitrag Nr.: 51.179.619 von sdaktien am 26.11.15 09:49:13
Zitat von sdaktien: Ich kann doch auch nix dafür, wenn sie genau an die 200er anstösst.Wenn schon Charttechnik, dann bitte auch genau hingucken: Die 200er-Linie ist doch bereits überwunden!
Ich kann doch auch nix dafür, wenn sie genau an die 200er anstösst.
Antwort auf Beitrag Nr.: 51.176.580 von sdaktien am 25.11.15 19:28:05Du immer mit deinen Chartlinien.
Las doch mal Linien, Linien sein - ich glaube Surteco hat noch einiges an Aufholpotential - 200er hin oder her.
Las doch mal Linien, Linien sein - ich glaube Surteco hat noch einiges an Aufholpotential - 200er hin oder her.
Nö. Die 200er ist erreicht. Jetzt geht's wider nach unten.
Mit Glück geht's weiter nach Norden
Antwort auf Beitrag Nr.: 51.119.325 von TriggerHappy am 18.11.15 15:39:32Danke für die Info.
Die Wartezeit bei Surteco hat sich tatsächlich gelohnt.
Die Wartezeit bei Surteco hat sich tatsächlich gelohnt.
24.04.24 · wO Newsflash · SURTECO GROUP |
24.04.24 · wO Newsflash · SURTECO GROUP |
24.04.24 · EQS Group AG · SURTECO GROUP |
24.04.24 · EQS Group AG · SURTECO GROUP |
03.04.24 · EQS Group AG · SURTECO GROUP |
03.04.24 · EQS Group AG · SURTECO GROUP |
26.03.24 · wO Newsflash · SURTECO GROUP |
26.03.24 · EQS Group AG · SURTECO GROUP |
26.03.24 · dpa-AFX · SURTECO GROUP |
25.03.24 · wO Newsflash · SURTECO GROUP |