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    Wirecard - Top oder Flop (Seite 1181)

    eröffnet am 01.05.08 15:13:34 von
    neuester Beitrag 08.05.24 11:56:27 von
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     Ja Nein
      Avatar
      schrieb am 25.06.20 18:32:06
      Beitrag Nr. 154.350 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 64.182.520 von Peter_Student am 25.06.20 18:28:32
      Zitat von Peter_Student: Ich glaub der Jan taucht nicht so schnell in DE auf


      schon möglich dass er das flugzeug verwechselt und auf den komoren landet und am hafen das boot verwechselt :-)
      Wirecard | 3,321 €
      1 Antwort?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 25.06.20 18:31:16
      Beitrag Nr. 154.349 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 64.182.010 von D-D_Invest am 25.06.20 17:59:50
      Zitat von D-D_Invest:
      Zitat von Ninjago: ...
      240K leider


      Naja nehmen wir es als Lehrgeld. Hast du eine Klage geprüft?


      Ich klage nicht
      Wirecard | 3,260 €
      Avatar
      schrieb am 25.06.20 18:30:30
      Beitrag Nr. 154.348 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 64.182.145 von Celovec am 25.06.20 18:06:34Im GB 2018 geht das Testat über 9 Seiten hast du die wirklich gelesen?




      Bestätigungsvermerk des unabhängigen Abschlussprüfers
      An die Wirecard AG
      Vermerk über die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts
      Prüfungsurteile
      und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.
      Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass un- sere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ord- nungsmäßigkeit des Konzernabschlusses und des Kon- zernlageberichts geführt hat.
      Grundlage für die Prüfungsurteile
      Wir haben unsere Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts in Übereinstimmung mit § 317 HGB und der EU-Abschlussprüferverordnung (Nr. 537/2014; im Folgenden „EU-APrVO“) unter Beach- tung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festge- stellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Ab- schlussprüfung durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsätzen ist im Ab- schnitt „Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prü- fung des Konzernabschlusses und des Konzernlagebe- richts“ unseres Bestätigungsvermerks weitergehend be- schrieben. Wir sind von den Konzernunternehmen unab- hängig in Übereinstimmung mit den europarechtlichen sowie den deutschen handelsrechtlichen und berufs- rechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Darüber hinaus erklären wir gemäß Artikel 10 Abs. 2 Buchst. f) EU-APrVO, dass wir keine ver- botenen Nichtprüfungsleistungen nach Artikel 5 Abs. 1 EU-APrVO erbracht haben. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungs- urteile zum Konzernabschluss und zum Konzernlagebe- richt zu dienen.
      Hinweis zur Hervorhebung eines Sachverhalts —Be- handlung der Beschuldigungen eines Hinweisgebers in Singapur in der Rechnungslegung
      Wir verweisen auf die im Anhang im Abschnitt 2.7 Korrek- turen im Sinne des IAS 8 und im Konzernlagebericht im
      Wir haben den Konzernabschluss
      card AG, Aschheim, und ihrer Tochtergesellschaften (der Konzern) – bestehend aus der Konzernbilanz zum 31. De- zember 2018, der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung, der Konzerngesamtergebnisrechnung, der Konzern-Ei- genkapitalentwicklung und der Konzern-Kapitalflussrech- nung für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018 sowie dem Konzernanhang, ein- schließlich einer Zusammenfassung bedeutsamer Rech- nungslegungsmethoden – geprüft. Darüber hinaus haben wir den Konzernlagebericht, der mit dem Lagebericht der Wirecard AG zusammengefasst wurde, für das Ge- schäftsjahr vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezem- ber 2018 geprüft.
      Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse
       entspricht der beigefügte Konzernabschluss in allen wesentlichen Belangen den IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, und den ergänzend nach § 315e Abs. 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung dieser Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen ent- sprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage des Konzerns zum 31. Dezember 2018 sowie seiner Er- tragslage für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018 und
       vermittelt der beigefügte Konzernlagebericht insge- samt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns. In allen wesentlichen Belangen steht dieser Konzern- lagebericht in Einklang mit dem Konzernabschluss, entspricht den deutschen gesetzlichen Vorschriften
      der Wire-
      Kapitel Chancen und Risikobericht dargestellten Informa- tionen im Zusammenhang mit Beschuldigungen eines Hinweisgebers in Singapur sowie zu den Auswirkungen auf die Rechnungslegung. Die Hinweise betrafen vor al- lem Scheingeschäfte bei der Beschaffung und dem Ver- kauf von Software und auch damit verbundene Kreislauf- zahlungen. Ferner wurde die Rechtmäßigkeit von Zahlun- gen bzw. die ökonomische Substanz von Verträgen in Ab- rede gestellt. Daneben sind Klagen erhoben worden, um von der Wirecard AG Schadensersatz für falsche oder verspätete Angaben zu verlangen.
      Auf Grundlage der in dem Konzernabschluss und dem Konzernlagebericht dargestellten Sachverhalte sowie der bisherigen Ergebnisse der eingeleiteten Maßnahmen zur Aufklärung dieser Sachverhalte gibt es derzeit keine Be- stätigung dafür, dass Korrekturen oder weitere Angaben im Konzernabschluss und Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr 2018 vorzunehmen wären. Die noch lau- fenden Ermittlungen der Behörden in Singapur können gegebenenfalls zukünftig Erkenntnisse über Sachver- halte hervorbringen, die Auswirkungen auf die Vermö- gens-, Finanz-und Ertragslage des Konzerns haben könnten und in der Rechnungslegung des Konzerns ab- zubilden wären.
      Die bisherigen Erkenntnisse sind in den Konzernab- schlüssen zum 31. Dezember 2018 und 2017 und im Kon- zernlagebericht 2018 berücksichtigt worden. Aufgrund der Unsicherheiten hinsichtlich laufender und/oder ggf. zu- künftiger Rechtsstreitigkeiten sowie hinsichtlich möglicher neuer Erkenntnisse der aufgrund der Anschuldigungen geführten Ermittlungen kann nicht ausgeschlossen wer- den, dass Einschätzungen zu den Auswirkungen der dar- gestellten Sachverhalte auf die Rechnungslegung zu- künftig anders ausfallen können.
      Unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum Konzernlagebericht sind diesbezüglich nicht modifiziert.
      Besonders wichtige Prüfungssachverhalte in der Prüfung des Konzernabschlusses
      Besonders wichtige Prüfungssachverhalte sind solche Sachverhalte, die nach unserem pflichtgemäßen Ermes-
      sen am bedeutsamsten in unserer Prüfung des Konzern- abschlusses für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018 waren. Diese Sachverhalte wur- den im Zusammenhang mit unserer Prüfung des Kon- zernabschlusses als Ganzem und bei der Bildung unse- res Prüfungsurteils hierzu berücksichtigt; wir geben kein gesondertes Prüfungsurteil zu diesen Sachverhalten ab.
      Nachfolgend beschreiben wir die aus unserer Sicht be- sonders wichtigen Prüfungssachverhalte:
      Bilanzielle Behandlung von Sachverhalten auf Grundlage der Erkenntnisse aus Untersuchungen, die aufgrund von Beschuldigungen eines Hinweisgebers in Singapur durchgeführt wurden
      Gründe für die Bestimmung als besonders wichtiger Prü- fungssachverhalt: Gesellschaften des Wirecard Konzerns (insbesondere in Asien) waren Gegenstand von durch die Wirecard AG beauftragten Untersuchungen von externen Rechtsanwaltskanzleien bezüglich Vorwürfen eines Hin- weisgebers. Diesbezügliche Ermittlungen der Behörden in Singapur dauern noch an. Die Hinweise betrafen die im Abschnitt „Hervorhebung eines Sachverhalts - Behand- lung der Beschuldigungen eines Hinweisgebers in Singa- pur in der Rechnungslegung“ genannten Punkte. Direkte und indirekte Auswirkungen der Erkenntnisse aus Unter- suchungen, die aufgrund der Anschuldigungen durchge- führt wurden, betreffen insbesondere die Werthaltigkeit von immateriellen Vermögenwerten, die Existenz von Umsätzen sowie den Bestand an und die Werthaltigkeit von Forderungen. Die verschiedenen Anschuldigungen hatten einen detaillierten Aufklärungsbedarf über mehrere rechtliche Einheiten mit teilweise unterschiedlichen Buch- haltungssystemen zur Folge. Aufgrund der Bedeutung der möglichen Auswirkungen auf den Konzernabschluss sowie der Komplexität und des zeitlichen Umfangs der Aufklärungsarbeiten war dieser Sachverhalt im Rahmen unserer Prüfung einer der bedeutsamsten Sachverhalte.
      Prüferisches Vorgehen: Zur Prüfung des Ansatzes von Umsatz- und Einkaufstransaktionen, der Bewertung von Forderungen und Verbindlichkeiten sowie der Abbildung von Verträgen in der Finanzbuchhaltung und im konsoli- dierten Konzernabschluss haben wir uns mit den von den gesetzlichen Vertretern der Gesellschaften des Wirecard
      Konzernanhang Erläuternde Anhangangaben 219

      Konzerns eingerichteten Prozessen zur inhaltlichen Auf- bereitung der Anschuldigungen auseinander gesetzt. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse haben wir mit den uns vorgelegten Ausarbeitungen unabhängiger Dritter sowie der internen Compliance Abteilung abgeglichen. Auf die- ser Grundlage haben wir ausgeweitete Prüfungshandlun- gen zu ähnlichen Sachverhalten vorgenommen. Zudem haben wir Vorgänge sowie die getroffenen Einschätzun- gen zu Sachverhalten in Gesprächen mit Funktionsträ- gern der betroffenen Gesellschaften, Lieferanten, Kunden und einbezogenen Rechtsanwälten, auch unter Einbin- dung eigener forensischen Experten, gewürdigt.
      Aus unseren Prüfungshandlungen haben sich keine Ein- wendungen gegen die bilanzielle Behandlung von Sach- verhalten auf Grundlage der Erkenntnisse aus Untersu- chungen, die aufgrund von Beschuldigungen eines Hin- weisgebers in Singapur durchgeführt wurden, ergeben.
      Verweis auf zugehörige Angaben: Wir verweisen auf die Angaben der Gesellschaft im Konzernanhang im Ab- schnitt 2.7 Korrekturen im Sinne des IAS 8.
      Identifizierung als Unternehmenszusammenschluss und Kaufpreisallokation des Erwerbs von Kundenportfolien der Citigroup in Asien
      Gründe für die Bestimmung als besonders wichtiger Prü- fungssachverhalt: Im Geschäftsjahr 2018 erfolgte der Er- werb von Kundenportfolien der Citigroup in Asien, insbe- sondere in Malaysia und Indien. Die Bilanzierung erfor- dert Einschätzungen der gesetzlichen Vertreter bei der Beurteilung der Transaktionen als Unternehmenszusam- menschluss, insbesondere ob die Voraussetzungen des IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse für den Er- werb von Geschäftsbetrieben erfüllt sind. Zudem wurden von den gesetzlichen Vertretern Annahmen zur Bewer- tung der Schulden aus Vertragsverhältnissen mit Kunden, die den erworbenen Kundenportfolien zugehören, im Rahmen der (teils vorläufigen) Kaufpreisallokation getrof- fen. Wir haben den Erwerb der Kundenportfolien als einen besonders wichtigen Prüfungssachverhalt bestimmt, da die gesetzlichen Vertreter bei der Beurteilung, ob es sich um einen Unternehmenszusammenschluss handelt, bei der Kaufpreisallokation sowie bei der Bewertung der
      Schulden aus Vertragsverhältnissen Ermessen auszu- üben hatten und verbunden mit dem Volumen der Trans- aktionen bedeutsame Risiken wesentlich falscher Dar- stellungen bestehen.
      Prüferisches Vorgehen: Wir haben die Einschätzung der gesetzlichen Vertreter, ob die jeweiligen Transaktionen ei- nen Unternehmenszusammenschluss gemäß den Vor- schriften des IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse darstellen, nachvollzogen. Dabei haben wir ein durch die gesetzlichen Vertreter in Auftrag gegebenes Gutachten vor allem dahingehend beurteilt, inwieweit es als Prü- fungsnachweis zur Erfüllung der Kriterien des IFRS 3 für das Vorliegen eines Geschäftsbetriebs dienen kann. Zu- sätzlich haben wir Einsicht in die Kaufverträge genommen und uns mit den Geschäftstätigkeiten der erworbenen Einheiten befasst und auf dieser Basis insbesondere das Vorliegen des Kriteriums eines bestehenden Prozessum- felds der erworbenen Einheiten gewürdigt.
      Zudem haben wir uns sowohl mit den zugrundeliegenden Prozessen zur Durchführung der Kaufpreisallokation be- fasst als auch aussagebezogene Prüfungshandlungen durchgeführt.
      Bei der Bewertung von Schulden aus Vertragsverhältnis- sen im Rahmen der Kaufpreisallokation haben wir unter Einbezug von internen Bewertungsspezialisten in das Prüfungsteam die Ermittlung der Schulden nachvollzogen und hierbei die zugrundeliegenden Bewertungsmodelle sowohl methodisch als auch rechnerisch gewürdigt. Da- bei haben wir die Einschätzung der gesetzlichen Vertreter hinsichtlich der ökonomischen Unvorteilhaftigkeit der Ver- tragsverhältnisse auch anhand der Marktverhältnisse be- urteilt. Weiterhin haben wir die Angaben im Zusammen- hang mit den genannten Unternehmenserwerben im Kon- zernanhang gewürdigt.
      Aus unseren Prüfungshandlungen haben sich keine Ein- wendungen gegen die Identifizierung als Unternehmens- zusammenschluss und die Kaufpreisallokation des Er- werbs von Kundenportfolien der Citigroup in Asien erge- ben.

      Verweis auf zugehörige Angaben: Die Angaben der Ge- sellschaft zu den bei diesen Unternehmenszusammen- schlüssen angewandten Bilanzierungs- und Bewertungs- grundlagen sowie den in diesem Zusammenhang stehen- den Ermessensausübungen sind in dem Kapitel 1.1 Ge- schäftstätigkeit und rechtliche Verhältnisse - Unterneh- menszusammenschlüsse im Geschäftsjahr, im Kapitel 2.2 Wesentliche Bilanzierungs- und Bewertungsmetho- den - Bilanzierung von Unternehmenserwerben sowie im Kapitel 3.1 Immaterielle Vermögenswerte - Geschäfts- werte und Kundenbeziehungen des Konzernanhangs dargestellt.
      Werthaltigkeit der Geschäftswerte
      Gründe für die Bestimmung als besonders wichtiger Prü- fungssachverhalt: Die Bestimmung der Nutzungswerte im Rahmen der Überprüfung der Geschäftswerte für die Ge- schäftssegmente „Payment Processing & Risk Manage- ment“ sowie „Acquiring & Issuing“ (zahlungsmittelgene- rierende Einheiten) auf mögliche Wertminderungen war aus unserer Sicht ein besonders wichtiger Prüfungssach- verhalt. Grund hierfür ist, dass die Bewertungen in hohem Maße Annahmen und Einschätzungen der künftigen Netto- Zahlungsmittelzuflüsse sowie des Diskontierungs- satzes erfordern. Fehlerhafte Annahmen und Einschät- zungen können aufgrund des Umfangs des Bilanzpos- tens eine wesentliche Auswirkung auf den Konzernab- schluss haben.
      Prüferisches Vorgehen: Zur Beurteilung der von den ge- setzlichen Vertretern ermittelten Nutzungswerte für die zahlungsmittelgenerierenden Einheiten haben wir uns so- wohl mit den zugrundeliegenden Prozessen zur Ermitt- lung der Nutzungswerte befasst als auch aussagebezo- gene Prüfungshandlungen durchgeführt. Insbesondere haben wir unter Einbezug von Bewertungsspezialisten in das Prüfungsteam die zugrundeliegenden Bewertungs- modelle sowohl methodisch als auch rechnerisch nach- vollzogen. Ferner haben wir untersucht, ob die Konzern- planung allgemeine und branchenspezifische Markter- wartungen widerspiegelt sowie die im Rahmen der Schät- zung der Nutzungswerte verwendeten Bewertungspara- meter – insbesondere die geschätzten Wachstumsraten, die gewichteten durchschnittlichen Kapitalkostensätze sowie die Steuersätze – gewürdigt. Zur Beurteilung der
      Planungstreue haben wir einen Soll-Ist Abgleich von his- torischen Plandaten mit den tatsächlichen Ergebnissen vorgenommen. Zudem haben wir uns mit den durch die gesetzlichen Vertreter erstellten Sensitivitätsanalysen der Nutzungswerte gegenüber der Veränderung bedeutender Annahmen befasst, um den Einfluss von Änderungen be- stimmter Parameter zu verstehen und ein mögliches Wertminderungsrisiko einschätzen zu können. Weiterhin haben wir die entsprechenden Angaben im Konzernan- hang beurteilt.
      Aus unseren Prüfungshandlungen haben sich keine Ein- wendungen hinsichtlich der Bewertung der Geschäfts- werte ergeben.
      Verweis auf zugehörige Angaben: Die Angaben der Ge- sellschaft zur Bewertung der Geschäftswerte sind in den Kapiteln 2.2 Wesentliche Bilanzierungs- und Bewertungs- methoden - Bilanzierung von Geschäftswerten sowie 3.1 Immaterielle Vermögenswerte - Geschäftswerte und Kun- denbeziehungen des Konzernanhangs dargestellt.
      Werthaltigkeit der erworbenen Kundenbeziehungen
      Gründe für die Bestimmung als besonders wichtiger Prü- fungssachverhalt: Die Beurteilung, ob ein Anhaltspunkt für eine Wertminderung der erworbenen Kundenbezie- hungen vorliegt sowie gegebenenfalls eine Ermittlung der Nutzungswerte im Rahmen der Überprüfung der erworbe- nen Kundenbeziehungen auf mögliche Wertminderungen - sofern ein Anhaltspunkt für eine Wertminderung identifi- ziert wurde - war aus unserer Sicht ein besonders wichti- ger Prüfungssachverhalt. Grund hierfür ist, dass die Ana- lysen und Bewertungen in hohem Maße Annahmen und Einschätzungen der künftigen Netto-Zahlungsmittelzu- flüsse sowie des verwendeten Diskontierungssatzes er- fordern. Fehlerhafte Analysen und Bewertungen können aufgrund des Umfangs des Bilanzpostens eine wesentli- che Auswirkung auf den Konzernabschluss haben.
      Prüferisches Vorgehen: Zur Würdigung der von den ge- setzlichen Vertretern durchgeführten Beurteilung, ob ein Anhaltspunkt für eine Wertminderung der erworbenen Kundenbeziehungen vorliegt („Triggering Event“- Ana- lyse), sowie zur Beurteilung der von den gesetzlichen Ver- tretern ermittelten Nutzungswerte haben wir uns sowohl
      Konzernanhang Erläuternde Anhangangaben 221

      mit den zugrundeliegenden Prozessen befasst als auch aussagebezogene Prüfungshandlungen durchgeführt. Wir haben die Beurteilung der gesetzlichen Vertreter für das Vorliegen von Anhaltspunkten für eine Wertminde- rung insbesondere unter Berücksichtigung gesellschafts- interner Informationsquellen (u.a. zur Ertragskraft der Kundenstämme sowie Identifikation von wesentlichen Ab- gängen einzelner Kundenbeziehungen) und externer In- formationsquellen (u.a. zum wirtschaftlichen Umfeld) ge- würdigt. Zur Beurteilung der Ermittlung der Nutzungs- werte haben wir unter Einbezug von Bewertungsspezia- listen die zugrundeliegenden Bewertungsmodelle sowohl methodisch als auch rechnerisch nachvollzogen. In die- sem Rahmen haben wir mit den gesetzlichen Vertretern die wesentlichen Planungsannahmen erörtert und die dem Werthaltigkeitstest zugrunde liegenden Prämissen nachvollzogen, indem wir sie mit allgemeinen und bran- chenspezifischen Markterwartungen abgeglichen haben. Um den Einfluss von möglichen Veränderungen der ver- wendeten Berechnungsparameter auf den Nutzungswert zu beurteilen, haben wir auch eigene Sensitivitätsberech- nungen vorgenommen. Weiterhin haben wir die entspre- chenden Angaben im Konzernanhang beurteilt.
      Aus unseren Prüfungshandlungen haben sich keine Ein- wendungen hinsichtlich der Beurteilung der Werthaltigkeit der erworbenen Kundenbeziehungen ergeben.
      Verweis auf zugehörige Angaben: Die Angaben der Ge- sellschaft zur Werthaltigkeit der Kundenbeziehungen sind in den Kapiteln 2.2 Wesentliche Bilanzierungs- und Be- wertungsmethoden - Bilanzierung von immateriellen Ver- mögenswerten sowie 3.1 Immaterielle Vermögenswerte - Geschäftswerte und Kundenbeziehungen des Konzern- anhangs dargestellt.
      Bewertung der Forderungen sowie Realisierung und Aus- weis der Umsatzerlöse gegenüber Acquiring-Partnern
      Gründe für die Bestimmung als besonders wichtiger Prü- fungssachverhalt: Die Forderungen gegenüber Acquiring Partnern resultieren aus Transaktionsgebühren und Pro- visionen für die über diese Acquiring-Partner erfolgten Ab- wicklungen von Zahlungstransaktionen von Endkunden mit Händlern sowie aus Vorfinanzierungen für Auszahlun- gen an Händler im Rahmen des Acquiring-Geschäfts.
      Wirecard trägt vertragsgemäß die wesentlichen Risiken aus der Zahlungsabwicklung, die im Ausfallrisiko der Händler bestehen. Dieses resultiert vor allem aus Rück- belastungen (Chargebacks), die die Endkunden initiieren, und durch gegen Händler verhängte Strafen der Kredit- kartengesellschaften wegen Verstoßes gegen deren Re- gularien (Fines). Sofern Händler diese Rückbelastungen oder Strafen nach Insolvenz nicht begleichen können und diese auch nicht durch die individuellen Sicherheitseinbe- halte (Reserve) bzw. alternativ eine verzögerte Auszah- lung an Händler abgedeckt sind, muss Wirecard für die Ansprüche der Endkunden bzw. Kreditkartengesellschaf- ten einstehen.
      Die Forderungen aus Transaktionsgebühren und Provisi- onen gegen die Acquiring-Partner sichern als rollierende Einbehalte deren finanzielle Risiken ab.
      In Zusammenhang mit der erstmaligen Anwendung der Vorschriften des IFRS 15 war für diese Transaktionen die Stellung der Wirecard AG als Prinzipal oder Agent einzu- ordnen. Als Folge der Einschätzung, dass Wirecard Prin- zipal im Sinne des IFRS 15 „Erlöse aus Verträgen mit Kun- den“ für einen Großteil der Transaktionen über Acquiring- Partner ist, werden Umsätze brutto dargestellt (Ausweis der Gebühren der Händler als Umsatzerlöse und der Auf- wendungen für den Acquiring-Partner als Materialauf- wand).
      Die Bewertung der Forderungen sowie die Realisierung und der Ausweis der Umsatzerlöse waren aus unserer Sicht aufgrund ihrer wesentlichen Auswirkungen auf den Konzernabschluss und der vorzunehmenden Einschät- zung der Stellung der Wirecard als Prinzipal oder Agent im Sinne des IFRS 15 ein besonders wichtiger Prüfungs- sachverhalt.
      Prüferisches Vorgehen: Im Rahmen unserer Prüfungs- handlungen haben wir die vertraglich mit den Acquiring- Partnern vereinbarten und unternehmensintern festgeleg- ten Verfahren sowie die im Rahmen des Risikomanage- mentprozesses bestehende Überwachung und Steue- rung der Acquiring-Partner durch die gesetzlichen Vertre- ter gewürdigt und die Kontrollmechanismen hinsichtlich der Forderungsbewertung getestet. Zur Beurteilung der fi-

      nanziellen Risiken haben wir darüber hinaus Bestäti- gungsschreiben der Acquiring-Partner für das Bestehen der Forderungen sowie von Chargebacks / Fines einge- holt und diese Angaben bei der Beurteilung der Bewer- tung der Forderungen berücksichtigt. Als weitere Nach- weise zum Bestehen der Forderungen haben wir Zah- lungseingänge der Acquiring-Partner nachvollzogen.
      Für die Einschätzung, ob Wirecard hinsichtlich des Um- satzausweises als Prinzipal oder Agent einzuordnen ist, ist insbesondere von Bedeutung, ob Wirecard die Leis- tung aus der Zahlungsabwicklung über die Acquiring- Partner kontrolliert, bevor diese auf den Händler über- geht. Die diesbezügliche Einschätzung der gesetzlichen Vertreter haben wir anhand der vertraglichen Vereinba- rungen sowie des Risikomanagementprozesses beurteilt. ZurBeurteilungderUmsatzrealisierunghabenwirdieAb- rechnungen des Acquiring-Partners an Wirecard über die im Rahmen des Acquiring-Geschäfts abgewickelten Transaktionen und die sich daraus ergebenden Transak- tionsgebühren und Provisionen eingesehen und mit den zugrundeliegenden Transaktionsnachweisen abgegli- chen.
      Weiterhin haben wir die entsprechenden Angaben im Konzernanhang im Hinblick auf die nach IFRS 15 erfor- derlichen Angaben beurteilt.
      Aus unseren Prüfungshandlungen haben sich keine Ein- wendungen hinsichtlich der Bewertung der Forderungen sowie der Realisierung und des Ausweises der Umsatz- erlöse gegenüber Acquiring- Partnern ergeben.
      Verweis auf zugehörige Angaben: Die Angaben der Ge- sellschaft zur Bewertung der Forderungen gegenüber Ac- quiring-PartnernsindindenKapiteln2.3Bilanzierungvon finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten - Wertminderung von finanziellen Vermögenswerten, 3.7 Forderungen aus dem Acquiringbereich sowie 7.2 Risiko- berichterstattung – Debitorenrisiken des Konzernan- hangs dargestellt.
      Die Angaben der Gesellschaft zum Ausweis und Realisie- rung der Umsatzerlöse gegenüber Acquiring- Partnern sind in dem Kapitel 2.2 Wesentliche Bilanzierungs- und
      Bewertungsmethoden – Ertragsrealisierung des Konzern- anhangs dargestellt.
      Sonstige Informationen
      Der Aufsichtsrat ist für den Bericht des Aufsichtsrats in dem gleichnamigen Abschnitt des Geschäftsberichts 2018 verantwortlich. Im Übrigen sind die gesetzlichen Vertreter für die sonstigen Informationen verantwortlich. Diese sonstigen Informationen umfassen:
       den Brief des Vorstandsvorsitzenden in Abschnitt „An unsere Aktionäre“ des Geschäftsberichts 2018;
       den Corporate-Governance-Bericht und die Erklärung zur Unternehmensführung im gleichnamigen Abschnitt des Geschäftsberichts 2018;
      dieAngaben„DieWirecard-Aktie“inAbschnitt„Anun- sere Aktionäre“ des Geschäftsberichts 2018;
       die Versicherung der gesetzlichen Vertreter in dem gleichnamigen Abschnitt des Geschäftsberichts 2018;
       den Abschnitt „Glossar“ des Geschäftsberichts 2018.
      Unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und Kon- zernlagebericht erstrecken sich nicht auf die sonstigen In- formationen, und dementsprechend geben wir weder ein Prüfungsurteil noch irgendeine andere Form von Prü- fungsschlussfolgerung hierzu ab.
      Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, die sonstigen Informationen zu lesen und dabei zu würdigen, ob die sonstigen Informationen
       wesentliche Unstimmigkeiten zum Konzernabschluss, Konzernlagebericht oder unseren bei der Prüfung er- langten Kenntnissen aufweisen oder
      anderweitigwesentlichfalschdargestellterscheinen.
      Falls wir auf Grundlage der von uns durchgeführten Ar- beiten den Schluss ziehen, dass eine wesentliche falsche Darstellung dieser sonstigen Informationen vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese Tatsache zu berichten. Wir ha- ben in diesem Zusammenhang nichts zu berichten.
      Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Auf- sichtsrats für den Konzernabschluss und den Konzernla- gebericht
      Konzernanhang Erläuternde Anhangangaben 223

      Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Auf- stellung des Konzernabschlusses, der den IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, und den ergänzend nach § 315e Abs. 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzli- chen Vorschriften in allen wesentlichen Belangen ent- spricht, und dafür, dass der Konzernabschluss unter Be- achtung dieser Vorschriften ein den tatsächlichen Verhält- nissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermittelt. Ferner sind die ge- setzlichen Vertreter verantwortlich für die internen Kon- trollen, die sie als notwendig bestimmt haben, um die Auf- stellung eines Konzernabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsich- tigten – falschen Darstellungen ist.
      Bei der Aufstellung des Konzernabschlusses sind die ge- setzlichen Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit des Konzerns zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren haben sie die Verantwortung, Sachverhalte in Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus sind sie dafür verantwortlich, auf der Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fort- führung der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, es sei denn, es besteht die Absicht den Konzern zu liquidieren oder der Einstellung des Geschäftsbetriebs oder es be- steht keine realistische Alternative dazu.
      Außerdem sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Aufstellung des Konzernlageberichts, der insge- samt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Konzernabschluss in Einklang steht, den deutschen ge- setzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die sie als notwendig erachtet haben, um die Aufstellung eines Kon- zernlageberichts in Übereinstimmung mit den anzuwen- denden deutschen gesetzlichen Vorschriften zu ermögli- chen, und um ausreichende geeignete Nachweise für die Aussagen im Konzernlagebericht erbringen zu können.
      Der Aufsichtsrat ist verantwortlich für die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses des Konzerns zur Auf- stellung des Konzernabschlusses und des Konzernlage- berichts.
      Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts
      Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Konzernabschluss als Ganzes frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist, und ob der Konzernlagebe- richt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Konzernabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht, den deut- schen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chan- cen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt, sowie einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum Konzernlagebericht beinhaltet.
      Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit § 317 HGB und der EU-APrVO unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprü- fung durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Dar- stellung stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus Verstößen oder Unrichtigkeiten resultieren und wer- den als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Konzernabschlusses und Konzernlageberichts getroffenen wirtschaftlichen Ent- scheidungen von Adressaten beeinflussen.
      Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus
       identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentli- cher – beabsichtigter oder unbeabsichtigter – falscher Darstellungen im Konzernabschluss und im Konzern- lagebericht, planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet

      sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zu dienen. Das Risiko, dass wesentliche falsche Darstel- lungen nicht aufgedeckt werden, ist bei Verstößen hö- her als bei Unrichtigkeiten, da Verstöße betrügeri- sches Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen bzw. das Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können;
       gewinnen wir ein Verständnis von dem für die Prüfung des Konzernabschlusses relevanten internen Kontroll- system und den für die Prüfung des Konzernlagebe- richts relevanten Vorkehrungen und Maßnahmen, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gege- benen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit dieser Systeme abzugeben;
       beurteilen wir die Angemessenheit der von den ge- setzlichen Vertretern angewandten Rechnungsle- gungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Vertretern dargestellten geschätzten Werte und damit zusammenhängenden Angaben; 
       ziehen wir Schlussfolgerungen über die Angemessen- heit des von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit sowie, auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit des Konzerns zur Fortführung der Unter- nehmenstätigkeit aufwerfen können. Falls wir zu dem Schluss kommen, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir verpflichtet, im Bestätigungsvermerk auf die dazugehörigen Angaben im Konzernabschluss und im Konzernlagebericht aufmerksam zu machen oder, falls diese Angaben unangemessen sind, unser jeweiliges Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum unseres Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder Ge- gebenheiten können jedoch dazu führen, dass der Konzern seine Unternehmenstätigkeit nicht mehr fort- führen kann;
       beurteilen wir die Gesamtdarstellung, den Aufbau und den Inhalt des Konzernabschlusses einschließlich der Angaben sowie ob der Konzernabschluss die zu- grunde liegenden Geschäftsvorfälle und Ereignisse so
      darstellt, dass der Konzernabschluss unter Beachtung der IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, und der ergänzend nach § 315e Abs. 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften ein den tatsächli- chen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermö- gens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermit- telt;
       holen wir ausreichende, geeignete Prüfungsnach- weise für die Rechnungslegungsinformationen der Un- ternehmen oder Geschäftstätigkeiten innerhalb des Konzerns ein, um Prüfungsurteile zum Konzernab- schluss und zum Konzernlagebericht abzugeben. Wir sind verantwortlich für die Anleitung, Überwachung und Durchführung der Konzernabschlussprüfung. Wir tragen die alleinige Verantwortung für unsere Prü- fungsurteile;
       beurteilen wir den Einklang des Konzernlageberichts mit dem Konzernabschluss, seine Gesetzesentspre- chung und das von ihm vermittelte Bild von der Lage des Konzerns;
       führen wir Prüfungshandlungen zu den von den ge- setzlichen Vertretern dargestellten zukunftsorientier- ten Angaben im Konzernlagebericht durch. Auf Basis ausreichender geeigneter Prüfungsnachweise vollzie- hen wir dabei insbesondere die den zukunftsorientier- ten Angaben von den gesetzlichen Vertretern zu- grunde gelegten bedeutsamen Annahmen nach und beurteilen die sachgerechte Ableitung der zukunftsori- entierten Angaben aus diesen Annahmen. Ein eigen- ständiges Prüfungsurteil zu den zukunftsorientierten Angaben sowie zu den zugrunde liegenden Annah- men geben wir nicht ab. Es besteht ein erhebliches unvermeidbares Risiko, dass künftige Ereignisse we- sentlich von den zukunftsorientierten Angaben abwei- chen.
      Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortli- chen unter anderem den geplanten Umfang und die Zeit- planung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststel- lungen, einschließlich etwaiger Mängel im internen Kon- trollsystem, die wir während unserer Prüfung feststellen.
      Wir geben gegenüber den für die Überwachung Verant- wortlichen eine Erklärung ab, dass wir die relevanten Un- abhängigkeitsanforderungen eingehalten haben, und er-
      Konzernanhang Erläuternde Anhangangaben 225

      örtern mit ihnen alle Beziehungen und sonstigen Sach- verhalte, von denen vernünftigerweise angenommen wer- den kann, dass sie sich auf unsere Unabhängigkeit aus- wirken, und die hierzu getroffenen Schutzmaßnahmen.
      Wir bestimmen von den Sachverhalten, die wir mit den für die Überwachung Verantwortlichen erörtert haben, dieje- nigen Sachverhalte, die in der Prüfung des Konzernab- schlusses für den aktuellen Berichtszeitraum am bedeut- samsten waren und daher die besonders wichtigen Prü- fungssachverhalte sind. Wir beschreiben diese Sachver- halte im Bestätigungsvermerk, es sei denn, Gesetze oder andere Rechtsvorschriften schließen die öffentliche An- gabe des Sachverhalts aus.
      Sonstige gesetzliche und andere rechtliche Anforderun- gen
      Übrige Angaben gemäß Artikel 10 EU-APrVO
      Wir wurden von der Hauptversammlung am 21. Juni 2018 als Konzernabschlussprüfer gewählt. Wir wurden am 25. Juni 2018 vom Aufsichtsrat beauftragt. Wir sind ununter- brochen seit dem Geschäftsjahr 2009 als Konzernab- schlussprüfer der Wirecard AG tätig.
      Wir erklären, dass die in diesem Bestätigungsvermerk enthaltenen Prüfungsurteile mit dem zusätzlichen Bericht an den Aufsichtsrat nach Artikel 11 EU-APrVO (Prüfungs- bericht) in Einklang stehen.
      Wir haben ISAE 3402 Prüfungsleistungen zusätzlich zur Abschlussprüfung für Konzernunternehmen erbracht, die nicht im Konzernabschluss oder im Konzernlagebericht angegeben wurden.
      Verantwortlicher Wirtschaftsprüfer
      Der für die Prüfung verantwortliche Wirtschaftsprüfer ist Martin Dahmen.
      München, den 24. April 2019
      Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
      Budde Dahmen Wirtschaftsprüfer Wirtschaftsprüfer
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      schrieb am 25.06.20 18:30:00
      Beitrag Nr. 154.347 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 64.181.506 von panmuckel am 25.06.20 17:32:11
      Ich nutzte meine Gehirnzelle und Du
      Also meine eine Gehirnzelle hat mir bei 93 Euro eine Rolli beschert, und was machen deine zwei Hirnzellen? :)
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      schrieb am 25.06.20 18:29:40
      Beitrag Nr. 154.346 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 64.181.989 von Achim1967 am 25.06.20 17:58:17Nix Deckel drauf! Faß auf!!!

      An der Börse kannst Du gewinnen und verlieren. Ist absolut ok.

      Aber verlieren weil man betrogen wurde. NÄÄH!!

      Das muss aufgearbeitet werden! Und die Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen werden.

      Was ist das den für ein Armutszeugnis für den Standort Deutschland??!

      Und dann einfach Deckel drauf! Genau, wie ein Schaaf! Ich will aber lieber Bulle sein ;)
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      schrieb am 25.06.20 18:29:07
      Beitrag Nr. 154.345 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 64.182.376 von Celovec am 25.06.20 18:21:47Aufsichtsratspositionen sind mehr zur Versorgung von Freunden da.

      Gut bemerkt.
      zB der international anerkannte Wirtschaftsexperte Sigmar Gabriel im AR der Deutschen Bank.
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      Avatar
      schrieb am 25.06.20 18:28:36
      Beitrag Nr. 154.344 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 64.182.376 von Celovec am 25.06.20 18:21:47
      Zitat von Celovec: EY hat nach dem KPMG Bericht gewarnt.

      Genau. Mit sehr wenig Wirkung auf die Anleger. Wenn die Warnungen von KPMG und EY ignoriert werden, warum sind die jetzt schuld an den Verlusten der Anleger? Nicht daß ich das Testieren getürkter Bilanzen gut finde, nur würde das fehlende Testat und der KPMG-Bericht bis heute niemanden interessieren, wenn der Kurs noch oben wäre. So wie alle Warnungen zuvor die Anleger nicht interessiert haben.
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      schrieb am 25.06.20 18:28:32
      Beitrag Nr. 154.343 ()
      Ich glaub der Jan taucht nicht so schnell in DE auf
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      schrieb am 25.06.20 18:27:48
      Beitrag Nr. 154.342 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 64.181.092 von Malztrunk am 25.06.20 17:11:05Ich gebe zu viel verstanden habe ich von diesem digitalem high tech Kram nicht. Muß man aber nicht zwingend um zu ahnen was gelaufen sein könnte.

      Markus Braun hat Wirtschaftinformatik studiert. Der Mann hat also wahrscheinlich Ahnung

      Er hat in Sozial und Wirtschaftswissenschaften promoviert. Also noch mehr Ahnung

      Er hat 3 Jahre bei KPMG gearbeitet er wußte also genau wie Wirtschaftsprüfer beim Prüfen von Bilanzen vorgehen.

      Die perfekte Grundlage für ein Verbrechen.

      Braun hatte das Wissen selber eine Software für Zahlungsverkehr zu entwickeln bzw. genau nach seinen Vorstellungen entwickeln zu lassen.

      Braun hat nicht etwa diese geniale Software verkauft, nein er hat selber einen Zahlungsdienstleister aufgebaut der mit dieser revolutionär neuen Software arbeitet.

      Riesen Vorteil der Software soll ja sein, das Zahlungsverkehr so weit wie möglich digital ohne umständliche und teure Belge abgewickelt wird.

      Und weil Braun lange genug bei einer Wirtschaftprüfungsgesellschaft gearbeitet hat, weiß er wie Wirtschaftsprüfer vorgehen, wenn sie stichprobenartig Belege für Buchungen sehen wollen.

      Klingelt es so langsam warum und wie Wirecard möglich war.

      Wie willst du als stink normaler WP eine Bilanz vernüftig prüfen, wenn du als "Gegner" ein kriminelles mastermind hast, was Zahlungverkehr nicht nur elektronisch abwickelt, sondern noch dazu die komplette Buchungssoftware geschrieben hat.

      Na schönen Dank auch.

      Da must nur einen Weg finden dafür zu sorgen das überall dort wo ein WP nachhakt rein Zuföllig die passenden Belge schneller da sind als der WP sie einsehen kann.

      Ich kann das nicht.

      Du must die eigne Software programmieren, anwenden und wissen wie Wirtschaftprüfer bei Bilanzprüfungen vorgehen um zu wissen ob und wie es möglich ist die mit einem Betrugssystem auflaufen zu lassen.

      Bingo Wirecard!!!

      Und da soll z.B. eine BaFin mit veralteter Hard- und Software gegenhalten und Internetbetrug verhindern.:laugh::laugh::laugh:
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      schrieb am 25.06.20 18:27:42
      Beitrag Nr. 154.341 ()
      Kann mir jemand sagen, warum Wirecard heute so stabil ist? Ist die Firma zu retten, wenn sie nochmals um 1.9 Milliarden Euro betrügt aber diesmal nicht auffliegt? Bitte um sachliche Rückmeldung.
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