msg life (ehemals COR / FJA) (Seite 3)
eröffnet am 28.12.08 18:25:01 von
neuester Beitrag 20.02.24 13:36:40 von
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Antwort auf Beitrag Nr.: 74.326.996 von Bilanzgewinn am 16.08.23 13:45:15
Und wo bleibt dann meine Ausgleichszahlung?
Und was passiert wenn im Spruchverfahren der Ausgleich erhöht wird?
Zitat von Bilanzgewinn: So ist interpretiere ich zumindest den BGH. Das m.E. auch Sinn, da die reguläre Dividende sowohl Minderheits- als auch Mehrheitaktionär kassieren.
Und wo bleibt dann meine Ausgleichszahlung?
Und was passiert wenn im Spruchverfahren der Ausgleich erhöht wird?
So ist interpretiere ich zumindest den BGH. Das m.E. auch Sinn, da die reguläre Dividende sowohl Minderheits- als auch Mehrheitaktionär kassieren.
Antwort auf Beitrag Nr.: 74.313.931 von Bilanzgewinn am 14.08.23 15:31:48verstehe ich das richtig, dass nun die 4 Cents Dividende des GJ 2022 NICHT verrechnet werden?
dh der Floor ist aktuell bei 2,755 ?
dh der Floor ist aktuell bei 2,755 ?
Antwort auf Beitrag Nr.: 74.246.493 von SquishyLady am 02.08.23 12:01:49
Eine Verrechnung der Sonderdividende mit den Abfindungszinsen
nach § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG - wie sie der Senat für die dem Aktionär bis zu
seinem durch die Wahl der Abfindung bedingten Ausscheiden geleisteten Aus-
gleichszahlungen gemäß § 304 AktG grundsätzlich angenommen hat - scheidet
im vorliegenden Fall ebenfalls aus. Die vom Senat entwickelte Anrechnungs-
pflicht auf die Abfindungszinsen betrifft nur die auf der Grundlage des Ge-
winnabführungsvertrages vom Aktionär empfangenen Ausgleichsleistungen des
§ 304 AktG. Sie ist nicht auf sonstige "Sonderdividenden" übertragbar, die nicht
auf dem Unternehmensvertrag beruhen, der Grundlage für Ausgleich, Abfin-
dung und Abfindungsverzinsung gemäß §§ 304, 305 AktG ist. Die im vorliegen-
den Fall an alle Aktionäre der PKI - einschließlich der Beklagten als Hauptaktio-
närin - entsprechend ihrer Beteiligung im Jahre 1991 geleistete Sonderdividen-
de beruht auf der Auflösung einer besonderen vorvertraglichen Gewinnrückla-
ge, die gemäß § 4 Abs. 5 des Unternehmensvertrages in Übereinstimmung mit
der zwingenden Regelung des § 301 Satz 2 AktG nicht zur Gewinnabführung
herangezogen werden durfte. Sie konnte daher nur wie eine "reguläre" Dividen-
de unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§§ 60 Abs. 1, 53 a
AktG) an alle Aktionäre außerhalb des Regelungsbereichs des Unternehmens-
vertrages ausgeschüttet werden und fällt danach schon aus diesem Grunde
nicht unter die besondere Kompensationspflicht des Ausgleichs nach § 304
AktG im Verhältnis zu den Abfindungszinsen gemäß § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG
BGH, 02.06.2003 - II ZR 85/02
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht…
Zitat von SquishyLady: [
Auch werden ja Ausgleichszahlungen auf die Verzinsung angerechnet.
Wenn es sich jetzt aber rein TECHNISCH gar nicht um eine Ausgleichszahlung handelt!? 3 Cent, 4 Cent oder NICHTS verrechnen?
Eine Verrechnung der Sonderdividende mit den Abfindungszinsen
nach § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG - wie sie der Senat für die dem Aktionär bis zu
seinem durch die Wahl der Abfindung bedingten Ausscheiden geleisteten Aus-
gleichszahlungen gemäß § 304 AktG grundsätzlich angenommen hat - scheidet
im vorliegenden Fall ebenfalls aus. Die vom Senat entwickelte Anrechnungs-
pflicht auf die Abfindungszinsen betrifft nur die auf der Grundlage des Ge-
winnabführungsvertrages vom Aktionär empfangenen Ausgleichsleistungen des
§ 304 AktG. Sie ist nicht auf sonstige "Sonderdividenden" übertragbar, die nicht
auf dem Unternehmensvertrag beruhen, der Grundlage für Ausgleich, Abfin-
dung und Abfindungsverzinsung gemäß §§ 304, 305 AktG ist. Die im vorliegen-
den Fall an alle Aktionäre der PKI - einschließlich der Beklagten als Hauptaktio-
närin - entsprechend ihrer Beteiligung im Jahre 1991 geleistete Sonderdividen-
de beruht auf der Auflösung einer besonderen vorvertraglichen Gewinnrückla-
ge, die gemäß § 4 Abs. 5 des Unternehmensvertrages in Übereinstimmung mit
der zwingenden Regelung des § 301 Satz 2 AktG nicht zur Gewinnabführung
herangezogen werden durfte. Sie konnte daher nur wie eine "reguläre" Dividen-
de unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§§ 60 Abs. 1, 53 a
AktG) an alle Aktionäre außerhalb des Regelungsbereichs des Unternehmens-
vertrages ausgeschüttet werden und fällt danach schon aus diesem Grunde
nicht unter die besondere Kompensationspflicht des Ausgleichs nach § 304
AktG im Verhältnis zu den Abfindungszinsen gemäß § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG
BGH, 02.06.2003 - II ZR 85/02
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht…
und wie ist dies alles jetzt zu bewerten, als positiv und gut für einen SO
Antwort auf Beitrag Nr.: 74.240.796 von Bauglir am 01.08.23 14:38:09
Danke, ich hatte das damals auch gelesen und mich gewundert, dass eine Dividende ausgeschüttet wurde hatte den Betrag aber mit dem Ausgleich gleichgesetzt ...
Was auch Fragen aufwirft:
"Beschließt das abhängige Unternehmen eine höhere Dividende als die Garantiedividende, entfällt der Anspruch auf die Ausgleichszahlung in diesem Fall."
Was bedeutet das für eine Erhöhung der Ausgleichszahlung im Spruchverfahren ÜBER den ERHÖHTEN Dividendenbetrag?
Theoretisch könnte man ja argumentieren, dass mit der ÜBERzahlung der Anspruch auf die Ausgleichszahlung komplett ENTFALLEN ist, also eine Erhöhung entsprechend für diese Jahre KEINE Berücksichtigung finden kann!
Auch werden ja Ausgleichszahlungen auf die Verzinsung angerechnet.
Wenn es sich jetzt aber rein TECHNISCH gar nicht um eine Ausgleichszahlung handelt!? 3 Cent, 4 Cent oder NICHTS verrechnen?
Zitat von Bauglir: Dazu würde auch folgender Satz aus dem seinerzeitigen Abfindungsangebot passen:
Soweit die für ein Geschäftsjahr durch die msg life beschlossene Dividende pro Aktie (...) hinter der Garantiedividende zurückbleibt, haben die außenstehenden Aktionäre einen Dividendenergänzungsanspruch, d. h. einen Anspruch auf Zahlung des Differenzbetrages zwischen der beschlossenen Dividende und der Garantiedividende.
Allein der Sinn erschließt sich mir bislang nicht. Jedenfalls verzichtet msg systems für 2022 offenbar zu Gunsten der Gewinnrücklage von msg life auf die Gewinnabführung.
Danke, ich hatte das damals auch gelesen und mich gewundert, dass eine Dividende ausgeschüttet wurde hatte den Betrag aber mit dem Ausgleich gleichgesetzt ...
Was auch Fragen aufwirft:
"Beschließt das abhängige Unternehmen eine höhere Dividende als die Garantiedividende, entfällt der Anspruch auf die Ausgleichszahlung in diesem Fall."
Was bedeutet das für eine Erhöhung der Ausgleichszahlung im Spruchverfahren ÜBER den ERHÖHTEN Dividendenbetrag?
Theoretisch könnte man ja argumentieren, dass mit der ÜBERzahlung der Anspruch auf die Ausgleichszahlung komplett ENTFALLEN ist, also eine Erhöhung entsprechend für diese Jahre KEINE Berücksichtigung finden kann!
Auch werden ja Ausgleichszahlungen auf die Verzinsung angerechnet.
Wenn es sich jetzt aber rein TECHNISCH gar nicht um eine Ausgleichszahlung handelt!? 3 Cent, 4 Cent oder NICHTS verrechnen?
Antwort auf Beitrag Nr.: 74.227.605 von SquishyLady am 29.07.23 10:17:34
Die Antwort hierauf ist TOP 2 der Hauptversammlung zu entnehmen und wirft die neue Frage auf, warum diese überhaupt für das Geschäftsjahr 2022 eine Dividendenzahlung beschlossen hat.
Vermutung:
msg life steht es frei, eine Dividende zu zahlen.
Sollte diese entfallen oder den Garantieanspruch aus dem BGAV unterschreiten, so springt msg systems als beherrschendes Unternehmen ein.
Die Höhe der Dividendenzahlung von 0,04 EUR hängt wahrscheinlich mit §254 AktG (Anfechtung der Bilanzgewinnverwendung) zusammen und entspricht nur zufällig der Bruttodividende aus dem BGAV.
Dazu würde auch folgender Satz aus dem seinerzeitigen Abfindungsangebot passen:
Soweit die für ein Geschäftsjahr durch die msg life beschlossene Dividende pro Aktie (...) hinter der Garantiedividende zurückbleibt, haben die außenstehenden Aktionäre einen Dividendenergänzungsanspruch, d. h. einen Anspruch auf Zahlung des Differenzbetrages zwischen der beschlossenen Dividende und der Garantiedividende.
Allein der Sinn erschließt sich mir bislang nicht. Jedenfalls verzichtet msg systems für 2022 offenbar zu Gunsten der Gewinnrücklage von msg life auf die Gewinnabführung.
Zitat von SquishyLady: Bei mir wurden 4 Cent gebucht (Abgeltungssteuer abgeführt). Das entspricht ja dem Bruttobetrag.
Aber warum?
Die Antwort hierauf ist TOP 2 der Hauptversammlung zu entnehmen und wirft die neue Frage auf, warum diese überhaupt für das Geschäftsjahr 2022 eine Dividendenzahlung beschlossen hat.
Vermutung:
msg life steht es frei, eine Dividende zu zahlen.
Sollte diese entfallen oder den Garantieanspruch aus dem BGAV unterschreiten, so springt msg systems als beherrschendes Unternehmen ein.
Die Höhe der Dividendenzahlung von 0,04 EUR hängt wahrscheinlich mit §254 AktG (Anfechtung der Bilanzgewinnverwendung) zusammen und entspricht nur zufällig der Bruttodividende aus dem BGAV.
Dazu würde auch folgender Satz aus dem seinerzeitigen Abfindungsangebot passen:
Soweit die für ein Geschäftsjahr durch die msg life beschlossene Dividende pro Aktie (...) hinter der Garantiedividende zurückbleibt, haben die außenstehenden Aktionäre einen Dividendenergänzungsanspruch, d. h. einen Anspruch auf Zahlung des Differenzbetrages zwischen der beschlossenen Dividende und der Garantiedividende.
Allein der Sinn erschließt sich mir bislang nicht. Jedenfalls verzichtet msg systems für 2022 offenbar zu Gunsten der Gewinnrücklage von msg life auf die Gewinnabführung.
Antwort auf Beitrag Nr.: 74.239.116 von SquishyLady am 01.08.23 10:41:41Letztes Jahr gab es nur 3 Cent.
Antwort auf Beitrag Nr.: 74.227.791 von straßenköter am 29.07.23 11:22:25
Schon was rausgefunden?
Zitat von straßenköter: Ich habe in der Tat auch 4 Cent erhalten. Verstehe ich auch nicht. Wie es im letzten Jahr war, gucke ich im Laufe des Tages nach
Schon was rausgefunden?
Ich habe in der Tat auch 4 Cent erhalten. Verstehe ich auch nicht. Wie es im letzten Jahr war, gucke ich im Laufe des Tages nach