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    Aktientausch mit Barkomponente/ Abgeltungssteuer - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 07.04.11 16:05:51 von
    neuester Beitrag 14.04.11 09:10:24 von
    Beiträge: 11
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      Avatar
      schrieb am 07.04.11 16:05:51
      Beitrag Nr. 1 ()
      Bei mir wurden Aktien( Auslandsaktie, Zwangsumtausch nach angloamerikanischem
      Recht )umgetauscht in Aktien einer anderen Gesellschaft und Barausgleich dazu gezahlt.
      Die zwangsumgetauschten Aktien waren im steuerfreien Altbestand. Nun hatte ich die bei zwei verschiedenen Banken im Depot und die eine Bank unterwarf die Barzuzahlung der Abgeltungssteuer, die andere Bank nicht.
      Bei Verkauf der eingetauschten Aktien entsteht Steuerpflicht.
      Hat jemand schon Erfahrung mit so einem Tatbestand gemacht??
      Avatar
      schrieb am 07.04.11 16:47:36
      Beitrag Nr. 2 ()
      Bei Verkauf der eingetauschten Aktien entsteht Steuerpflicht...


      wobei doch nur bei Verkauf der eingetauschten Aktien aus Neubestand(Anschaffung nach 31.12.2008) steuerpflichtig ist, der Verkauf der Aktien aus Altbestand ist nach § 20(4a)EStG. steuerfrei bleibt...
      die Barkomponente aber immer der Abgeltungssteuer unterworfen wird!
      Avatar
      schrieb am 08.04.11 13:20:15
      Beitrag Nr. 3 ()
      Hallo Muschelsucher,
      Du hattest also eine Altbestand (...Die zwangsumgetauschten Aktien waren im steuerfreien Altbestand...) und einen Neubestand (wobei doch nur bei Verkauf der eingetauschten Aktien aus Neubestand (...Anschaffung nach 31.12.2008) steuerpflichtig ist...) oder doch nicht?

      Wurde nun bei einer Bank die Barzuzahlung der Abgeltungssteuer unterworfen (...die eine Bank unterwarf die Barzuzahlung der Abgeltungssteuer, die andere Bank nicht...) oder bei beiden (...die Barkomponente aber immer der Abgeltungssteuer unterworfen wird!...)??

      War bei der Bank die AbgSt für die Barzuzahlung einbehalten hat, der Bestand steuerlich ALT oder NEU??

      Und zu guter Letzt: Wie ist die ISIN/WKN der alten Aktie?

      Schöne Grüße nach Westen aus Bayern!

      Rene
      5 Antworten
      Avatar
      schrieb am 13.04.11 09:14:55
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.340.037 von ReneBanker am 08.04.11 13:20:15Sorry, dass ich jetzt erst antworte..war viel unterwegs..

      also, die zwangsumgetauschten Aktien ( AXA Asia Pacific ) waren im Altbestand, von der gleichen Sorte hatte ich keinen Neubestand (misssverständlich dargestellt von mir)
      Aber die nun eingetauschten Aktien sind natürlich erst jetzt eingebucht worden, zur gleichen Zeit gab es die Barkomponente ausbezahlt. Bei beiden Banken gleiche Verhältnisse, Barzuzahlung auf Altbestand..eine Bank hat die der Abgeltungssteuer unterworfen, die andere Bank nicht!!??

      Danke für die Beschäftigung mit meinem Problem, ms
      4 Antworten
      Avatar
      schrieb am 13.04.11 20:24:17
      Beitrag Nr. 5 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.358.901 von muschelsucher am 13.04.11 09:14:55Hallo ms,
      zuerst mal zum

      a) Aktientausch (Verhältnis 1,00 : 0,73):

      Quelle: BMF-Schreiben vom 22.12.2009

      5. Kapitalmaßnahmen (§ 20 Absatz 4a EStG)
      a) Anteilstausch (§ 20 Absatz 4a Satz 1 EStG)
      Anwendungsbereiche des Anteilstauschs
      100 § 20 Absatz 4a Satz 1 EStG umfasst Verschmelzungen, Aufspaltungen und qualifizierte Anteilstauschvorgänge, die im Ausland stattfinden. In diesen Fällen, in denen der Anteilseigner eines Unternehmens für die Hingabe der Anteile einer Gesellschaft neue Anteile einer anderen Gesellschaft erhält, treten die erhaltenen Anteile an die Stelle der hingegebenen Anteile. Die Anschaffungskosten der hingegebenen Anteile werden in den neuen Anteilen fortgeführt. Der Anteilstausch stellt hierbei keine Veräußerung nach § 20 Absatz 2 EStG dar. Im Zusammenhang mit dem Anteilstausch anfallende Transaktionskosten bleiben steuerrechtlich unberücksichtigt und führen nicht zu einem Veräußerungsverlust. § 20 Absatz 4a Satz 1 EStG findet auch Anwendung für Anteile, die vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden. § 20 Absatz 4a Satz 1 EStG findet keine Anwendung bei der Verschmelzung von Investmentvermögen; hier gelten die Regelungen des InvStG.

      --> Fazit: Die neuen Anteile gelten ebenfalls als steuerlicher Altbestand.


      und nun zur
      b) Barkomponente (2,5464 USD/Aktie)

      Hier bin ich mir nicht so ganz sicher, aber eigentlich müsste hier § 20 Absatz 4a Satz 2 EStG gelten:

      2Erhält der Steuerpflichtige in den Fällen des Satzes 1 zusätzlich zu den Anteilen eine Gegenleistung, gilt diese als Ertrag im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1.

      --> Fazit: Steuerpflichtig unabhängig von Anschaffungsdatum!

      Aber wie gesagt, zum 2.Teil bin ich mir nicht ganz sicher!

      Schöne Grüße

      Rene
      3 Antworten

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      schrieb am 13.04.11 21:09:57
      Beitrag Nr. 6 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.363.652 von ReneBanker am 13.04.11 20:24:17Vielen Dank Rene,
      das BMF-Schreiben würde ich genau so interpretieren, die eingetauschten Aktien sind wie die alten steuerlich zu behandeln ( insofern war meine Aussage, die neuen Aktien seien steuerpflichtig falsch!!!)...und auch das Ausgeführte zur Barkomponente erscheint klar geschrieben( nämlich steuerpflichtig), aber leider mir nicht nachvollziehbar, warum da unterschieden wird??
      Bei ausschliesslicher Barabfindung wäre diese komplett steuerfrei. Damit sieht doch die Finanzverwaltung die Barkomponente als versteckte Dividende an???, da sie als Ertrag versteuert werden soll. Mir völlig unverständlich!!
      Ich dachte, es gäbe vielleicht eine "Ausführungsanweisung" für die Banken, weil es die beiden Banken unterschiedlich gehandhabt haben und vielleicht die eine Bank besser informiert ist als die andere???
      Grüsse von ms (viel südlicher als Bayern)
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 13.04.11 22:40:15
      Beitrag Nr. 7 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.363.940 von muschelsucher am 13.04.11 21:09:57Wenn man die Barzahlung nicht als steuerpflichtig ansieht, müsste man die Anschaffungskosten reduzieren. Die sind aber teilweise nicht bekannt, weil bei ursprünglicher Anschaffung keine Verpflichtung zur Auzeichnung bestand. Zudem wäre dann die Reduktion bei allen Anlegern unterschiedlich.

      Bsp. AK 2009 zu 100, Tausch in 2011 in neue Stück und Barkomponente 10. Verkauf der neuen Stück zu 150. Unzweifelhaft istz ein Gewinn von 60 entstanden, der steuerpflichtig ist. Wenn die 10 steuerfrei wären, müssten die aK auf 90 reduziert werden.

      Gruß
      Taxadvisor
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 14.04.11 08:40:13
      Beitrag Nr. 8 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.364.455 von Taxadvisor am 13.04.11 22:40:15Das ist richtig, aber hier geht es ja um Altbestand.....und die Ungleichbehandlung von den erhaltenen umgetauschten Aktien bei Verkauf ( nämlich steuerfrei) und der erhaltenen Barzuzahlung, nämlich steuerpflichtig.
      Ist die Frage noch, ob der § 20 (4a) EStG schon für Aktien gilt, die zum Altbestand gehören2008 , oder ob er erst ab 2009 gilt???
      ms
      Avatar
      schrieb am 14.04.11 08:47:45
      Beitrag Nr. 9 ()
      Zitat von muschelsucher: Frage noch, ob der § 20 (4a) EStG schon für Aktien gilt, die zum Altbestand gehören2008 , oder ob er erst ab 2009 gilt???
      ms


      Steht doch eindeutig im BMF-Schreiben...

      § 20 Absatz 4a Satz 1 EStG findet auch Anwendung für Anteile, die vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden.

      Gruß
      Taxadvisor
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 14.04.11 09:00:47
      Beitrag Nr. 10 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.365.316 von Taxadvisor am 14.04.11 08:47:45stimmt....ich werde mich trotzdem mit dem Fa darüber streiten wegen der Ungleichbehandlung, es geht um viel Geld...und der Barkomponentenbetrag ist auch in einem Bereich, der nicht als "versteckte" Dividende/Ertrag angesehen werden kann....
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 14.04.11 09:10:24
      Beitrag Nr. 11 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.365.414 von muschelsucher am 14.04.11 09:00:47Wenn Du Dich erst streiten musst, hast Du im Einspruchsverfahren schon verloren. Entweder das FA erkennt das sofort an (bei der derzeitigen Wissenslage in den FA immerhin möglich), oder Dir bleibt nur der Klageweg.

      Allerdings ist der nicht ohne Risiken. "Qualifizierte Anteilstauschvorgänge" ist ja nicht normiert: wenn die Zuzahlung wegen Altbestand steuerfrei wird, dafür aber der Neubestand steuerverhaftet, ist Dir wohl nicht wirklich geholfen.

      Gruß
      Taxadvisor


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