checkAd

    Aktientausch - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 12.04.11 20:37:39 von
    neuester Beitrag 03.05.11 09:52:52 von
    Beiträge: 6
    ID: 1.165.506
    Aufrufe heute: 0
    Gesamt: 1.066
    Aktive User: 0


     Durchsuchen

    Begriffe und/oder Benutzer

     

    Top-Postings

     Ja Nein
      Avatar
      schrieb am 12.04.11 20:37:39
      Beitrag Nr. 1 ()
      Ich halte seit 2007 Aktien einer Kanadischen Firma, diese soll nun von einer anderen Firma per Aktientausch übernommen werden.
      Die Kursgewinne meiner bisherigen Aktie wären ja bei Verkauf Steuerfrei da ich diese seit 2007 besitze.
      Wird diese Steuerfreiheit auf die neuen Aktien bei Aktientausch übertragen oder wird die Kursdifferenz zwischen Aktienkauf 2007 und Aktienverkauf der neuen Aktien steuerpflichtig?

      Hat jemand von Euch Erfahrung bei solch einem Fall?
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 12.04.11 23:29:16
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.357.379 von moses_marley am 12.04.11 20:37:39BMF-Schreiben vom 22.12.2009:

      a) Anteilstausch (§ 20 Absatz 4a Satz 1 EStG)
      Anwendungsbereiche des Anteilstauschs

      100 § 20 Absatz 4a Satz 1 EStG umfasst Verschmelzungen, Aufspaltungen und qualifizierte Anteilstauschvorgänge, die im Ausland stattfinden. In diesen Fällen, in denen der Anteilseigner eines Unternehmens für die Hingabe der Anteile einer Gesellschaft neue Anteile einer anderen Gesellschaft erhält, treten die erhaltenen Anteile an die Stelle der hingegebenen Anteile. Die Anschaffungskosten der hingegebenen Anteile werden in den neuen Anteilen fortgeführt. Der Anteilstausch stellt hierbei keine Veräußerung nach § 20 Absatz 2 EStG dar. Im Zusammenhang mit dem Anteilstausch anfallende Transaktionskosten bleiben steuerrechtlich unberücksichtigt und führen nicht zu einem Veräußerungsverlust. § 20 Absatz 4a Satz 1 EStG findet auch Anwendung für Anteile, die vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden. § 20 Absatz 4a Satz 1 EStG findet keine Anwendung bei der Verschmelzung von Investmentvermögen; hier gelten die Regelungen des InvStG.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 13.04.11 09:16:19
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Anfrage beim Finanzamt:

      Beim Tausch von Aktien eines Unternehmens gegen Aktien eines anderen Unternehmens werden die bisher gehaltenen Aktien veräußert und die erlangten Aktien erworben. Entsprechendes gilt beim Tausch von anderen Wertpapieren. Ist der Tausch der Aktien in einer Verschmelzung von Körperschaften oder der Spaltung einer Körperschaft begründet, gelten Besonderheiten.

      Erfolgt der Aktientausch innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung der eingetauschten Aktien, ist der Tausch ein privates Veräußerungsgeschäft i.S.d.
      § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Als Zeitpunkt der Veräußerung gilt der Tag, an dem der Steuerpflichtige das Angebot zum Tausch der Aktien für sich bindend annimmt. Der Ablauf einer Eintauschfrist sowie die Zuteilung der erlangten Aktien sind insoweit ohne Bedeutung. Als Veräußerungserlös für die hingegebenen Aktien ist der Börsenkurs der erlangten Aktien im Zeitpunkt der Zuteilung anzusetzen. Der Wert ist unter sinngemäßer Anwendung des § 19a Abs. 2 Satz 2 EStG mit dem niedrigsten am Zuflusstag an einer deutschen Börse (einschließlich XETRA) gehandelten Kurs zu ermitteln.

      Erfolgt die Veräußerung der erlangten Aktien innerhalb eines Jahres nach dem Tausch, liegt ebenfalls ein privates Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG vor. Als Zeitpunkt der Anschaffung gilt der Tag, an dem die eingetauschten Aktien 3 als veräußert gelten. Als Anschaffungskosten ist der Börsenkurs der hingegebenen Aktien im Zeitpunkt der Zuteilung anzusetzen
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 13.04.11 09:38:47
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.358.911 von moses_marley am 13.04.11 09:16:19Erfolgt der Aktientausch innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung der eingetauschten Aktien, ist der Tausch ein privates Veräußerungsgeschäft i.S.d.
      § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.


      Ich dachte, es geht um einen aktuellen Fall aus 2011....

      Wenn Du dem FA gesagt hast, dass es jetzt (in 2011) zu einem Umtausch kommt, bist Du auf einen Beamten gestoßen, der offensichtlich seit mindestens 2007 nicht mehr auf einer Fortbildung war. Bis 2008 wäre die Auskunft auch korrekt gewesen (vgl. Mannesmann/Vodafone). Mit der Einführung der Abgeltungsteuer ist die Jahresfrist des alten § 23 EStG für Wertpapiere entfallen.

      Der Mustertext des FA ist also ein wenig veraltet.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 13.04.11 12:21:37
      Beitrag Nr. 5 ()
      "Die Anschaffungskosten der hingegebenen Anteile werden in den neuen Anteilen fortgeführt. "

      Heisst das das die Gewinne der neuen Aktien dann auch steuerfrei bleiben oder muss ich bei Verkauf der neuen Anteile die Diff. zwischen Anschafungskosten und Verkaufserlös versteuern?

      Bitte eine Erklährung für dumme, ich blicks nicht.

      Trading Spotlight

      Anzeige
      EV Minerals Corporation
      0,0350EUR 0,00 %
      Massive 1.460% Rallye “ante portas”?!mehr zur Aktie »
      Avatar
      schrieb am 03.05.11 09:52:52
      Beitrag Nr. 6 ()
      und moses, bist du mit der Frage weitergekommen ?


      Beitrag zu dieser Diskussion schreiben


      Zu dieser Diskussion können keine Beiträge mehr verfasst werden, da der letzte Beitrag vor mehr als zwei Jahren verfasst wurde und die Diskussion daraufhin archiviert wurde.
      Bitte wenden Sie sich an feedback@wallstreet-online.de und erfragen Sie die Reaktivierung der Diskussion oder starten Sie
      hier
      eine neue Diskussion.
      Aktientausch