schrieb am 03.07.12 08:34:30
Antwort auf Beitrag Nr.:
43.345.464 von frangen am 02.07.12
23:16:26Warum habe ich wohl das anhängige Verfahren hier
eingestellt?
Steuerbescheinigung mit der Steuererklärung einreichen, Einspruch
einlegen und auf das anhängige Verfahren berufen. Das Aktenzeichen
beim BFH lautet: I R 27/12. Damit ist Ruhen des Verfahrens zu
gewähren.
Gruß
Taxadvisor
schrieb am 02.07.12 23:16:26
hat jemand eine Idee, warum der Genussschein mit der ISIN
DE0002978657 (Kauf in 2008 zu 92,50%) jetzt am 2.7.12 nicht
steuerfrei zu 100% eingelöst wurde ?? Gelten diese Wertpapieren
etwa als steuerpflichtige "Finanzinnovation" ?
schrieb am 17.04.12 18:56:25
Es gibt ein anhängiges Verfahren zum Bestandsschutz bei
Genußscheinen:
Das Hessische Finanzgericht hat zur Einbehaltung, Anmeldung und
Abführung von Kapitalertragsteuer bei sog. Genussscheinen Stellung
genommen. Streitig war, ob der zum 1.1.2009 eingeführte
Besteuerungstatbestand des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG für den
vom Kläger erzielten Gewinn aus der Veräußerung der von ihm vor dem
1.1.2009 erworbenen Genussscheine anwendbar ist oder ob eine
Besteuerung aus Gründen des Bestandsschutzes nach der
Übergangsregelung des § 52a Abs. 10 Satz 7 EStG nicht stattfindet
(FG Hessen, Urteil v. 16.2.2012 - 4 K 639/11; Revision
zugelassen).
Gruß
Taxadvisor
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