Abgeltungsteuer, Bestandsschutz & Genußscheine - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 17.04.12 18:56:25 von
neuester Beitrag 03.07.12 08:34:30 von
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Es gibt ein anhängiges Verfahren zum Bestandsschutz bei Genußscheinen:
Das Hessische Finanzgericht hat zur Einbehaltung, Anmeldung und Abführung von Kapitalertragsteuer bei sog. Genussscheinen Stellung genommen. Streitig war, ob der zum 1.1.2009 eingeführte Besteuerungstatbestand des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG für den vom Kläger erzielten Gewinn aus der Veräußerung der von ihm vor dem 1.1.2009 erworbenen Genussscheine anwendbar ist oder ob eine Besteuerung aus Gründen des Bestandsschutzes nach der Übergangsregelung des § 52a Abs. 10 Satz 7 EStG nicht stattfindet (FG Hessen, Urteil v. 16.2.2012 - 4 K 639/11; Revision zugelassen).
Gruß
Taxadvisor
Das Hessische Finanzgericht hat zur Einbehaltung, Anmeldung und Abführung von Kapitalertragsteuer bei sog. Genussscheinen Stellung genommen. Streitig war, ob der zum 1.1.2009 eingeführte Besteuerungstatbestand des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG für den vom Kläger erzielten Gewinn aus der Veräußerung der von ihm vor dem 1.1.2009 erworbenen Genussscheine anwendbar ist oder ob eine Besteuerung aus Gründen des Bestandsschutzes nach der Übergangsregelung des § 52a Abs. 10 Satz 7 EStG nicht stattfindet (FG Hessen, Urteil v. 16.2.2012 - 4 K 639/11; Revision zugelassen).
Gruß
Taxadvisor
hat jemand eine Idee, warum der Genussschein mit der ISIN DE0002978657 (Kauf in 2008 zu 92,50%) jetzt am 2.7.12 nicht steuerfrei zu 100% eingelöst wurde ?? Gelten diese Wertpapieren etwa als steuerpflichtige "Finanzinnovation" ?
Antwort auf Beitrag Nr.: 43.345.464 von frangen am 02.07.12 23:16:26Warum habe ich wohl das anhängige Verfahren hier eingestellt?
Steuerbescheinigung mit der Steuererklärung einreichen, Einspruch einlegen und auf das anhängige Verfahren berufen. Das Aktenzeichen beim BFH lautet: I R 27/12. Damit ist Ruhen des Verfahrens zu gewähren.
Gruß
Taxadvisor
Steuerbescheinigung mit der Steuererklärung einreichen, Einspruch einlegen und auf das anhängige Verfahren berufen. Das Aktenzeichen beim BFH lautet: I R 27/12. Damit ist Ruhen des Verfahrens zu gewähren.
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