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    Lang & Schwarz, LS1LUS ehemals WKN 645932 - LS-X (Seite 622)

    eröffnet am 26.10.13 17:07:42 von
    neuester Beitrag 29.04.24 22:52:56 von
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      Avatar
      schrieb am 25.08.21 18:23:04
      Beitrag Nr. 27.109 ()
      mal unabhängig davon, wie sinnig ein Kauf der eigenen Aktien im Sinne des Beschluss vom 4. Juli 2019 aktuell ist - die Voraussetzungen dafür sind morgen gegeben:

      "Der gewichtete durchschnittliche Kaufpreis je Stückaktie (ohne Erwerbsnebenkosten) am jeweiligen Handelstag darf den gewichteten durchschnittlichen Kurs der Aktie der letzten drei Handelstage im XETRA-Handel beziehungsweise in einem dem XETRA-System vergleichbaren Nachfolgesystem an der Frankfurter Wertpapierbörse nicht um mehr als 10% überschreiten und nicht mehr als 20% unterschreiten."

      der gewichtete Kurs vom 20./23./24. August war 129,24 EUR auf Xetra
      der gewichtete Kurs vom 23./24./25. August ist 93,91 EUR, so dass es theoretisch morgen bei Kursen zwischen 75,13 EUR (-20%) und 103,30 EUR (+10%) kommen könnte

      aber wie bekannt, die allgemeinen Voraussetzungen seit der Meldung vom 21.07.2021 haben sich ein wenig verändert
      Lang & Schwarz | 92,40 €
      Avatar
      schrieb am 25.08.21 17:58:21
      Beitrag Nr. 27.108 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 69.148.517 von Aliberto am 25.08.21 17:51:13wenn der eine leer verkauft, steht der Käufer mit leeren Händen da - Leerkäufer halt ;)

      Merke: Je später der Abend, desto leerreich die Kommentare :)
      Lang & Schwarz | 92,00 €
      Avatar
      schrieb am 25.08.21 17:53:01
      Beitrag Nr. 27.107 ()
      Es gibt nur ein Lösung!
      Just HODL it!
      Lang & Schwarz | 92,00 €
      Avatar
      schrieb am 25.08.21 17:51:13
      Beitrag Nr. 27.106 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 69.148.277 von Datini am 25.08.21 17:32:25Der Begriff und die Funktionsweise eines Leerverkäufers bzw. Leerverkaufs sind uns ja geläufig.

      Erklär uns doch Bitte einmal den Begriff eines Leerkäufers, was genau für ein Geschäft macht denn ein Leerkäufer und mit wem ?
      Lang & Schwarz | 92,00 €
      2 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 25.08.21 17:48:18
      Beitrag Nr. 27.105 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 69.148.277 von Datini am 25.08.21 17:32:25
      Zitat von Datini: Danke. Endlich mal einer, der es steuerlich verstanden hat :-) Bei cum/ex können eine Vielzahl von Beteiligten steuerlich betroffen sein. In erster Linie (als primärer Steuerschuldner) der Leerkäufer, dem die Anrechnung der KapESt versagt wird. Daneben können aber eine Reihe von anderen Beteiligten über das Institut der sog. steuerlichen Haftung (= Eintreten für eine fremde Steuerschuld) herangezogen werden. Dies gilt z.B. für die Depotbanken von Leerverkäufer und Leerkäufer als auch für sämtliche Personen, die die konkrete cum/ex Transaktion im Rahmen einer Beihilfetat unterstützt haben. Die Norm hierfür ist § 70 AO. Hierfür wird das strafrechtliche Auskunftsersuchen benötigt.
      Wenn Mitarbeiter von L&S wissentlich Kunden mit einer Gehilfenhandlung im Rahmen von cum/ex unterstützt haben, kann also L&S für den daraus entstehenden Steuerschaden (neben all den anderen Gesamtschuldnern) in Anspruch genommen werden. L&S könnte dann - bei Inanspruchnahme als Haftungsschuldner - sich zivilrechtlich um Ausgleich bei den anderen Gesamtschuldnern bemühen.


      neben all dem Murks, den man hier liest, gibt es doch noch ein paar Fachmenschen hier🤗😍😘

      Im absoluten Idealfall wäre die LuS AG "nur" Haftende, würde aber selbst nicht in Anspruch genommen, weil die Steuerschuld durch die übrigen Beteiligten beglichen wird.
      Insofern: Alles kann, nichts muss
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      schrieb am 25.08.21 17:36:32
      Beitrag Nr. 27.104 ()
      Gutes Timing. Da kann L&S beim Rückkaufprogramm jetzt günstig zuschlagen 😜
      Lang & Schwarz | 91,00 €
      Avatar
      schrieb am 25.08.21 17:32:25
      Beitrag Nr. 27.103 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 69.147.944 von affenkopp am 25.08.21 17:00:32Danke. Endlich mal einer, der es steuerlich verstanden hat :-) Bei cum/ex können eine Vielzahl von Beteiligten steuerlich betroffen sein. In erster Linie (als primärer Steuerschuldner) der Leerkäufer, dem die Anrechnung der KapESt versagt wird. Daneben können aber eine Reihe von anderen Beteiligten über das Institut der sog. steuerlichen Haftung (= Eintreten für eine fremde Steuerschuld) herangezogen werden. Dies gilt z.B. für die Depotbanken von Leerverkäufer und Leerkäufer als auch für sämtliche Personen, die die konkrete cum/ex Transaktion im Rahmen einer Beihilfetat unterstützt haben. Die Norm hierfür ist § 70 AO. Hierfür wird das strafrechtliche Auskunftsersuchen benötigt.
      Wenn Mitarbeiter von L&S wissentlich Kunden mit einer Gehilfenhandlung im Rahmen von cum/ex unterstützt haben, kann also L&S für den daraus entstehenden Steuerschaden (neben all den anderen Gesamtschuldnern) in Anspruch genommen werden. L&S könnte dann - bei Inanspruchnahme als Haftungsschuldner - sich zivilrechtlich um Ausgleich bei den anderen Gesamtschuldnern bemühen.
      Lang & Schwarz | 91,00 €
      4 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 25.08.21 17:27:39
      Beitrag Nr. 27.102 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 69.147.698 von catocencoris am 25.08.21 16:41:59Habe mir das Video angesehen. Für LuS war es eher vorteilhaft, dass die Steuergeschichte noch vor der HV bekannt wurde.
      So bleibt die Dividende noch im Unternehmen und die Risikotragfähigkeit ist höher. (im Vidoo ab ca. der Minute 15 zu hören.)
      Lang & Schwarz | 91,30 €
      Avatar
      schrieb am 25.08.21 17:06:50
      Beitrag Nr. 27.101 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 69.147.944 von affenkopp am 25.08.21 17:00:32
      Zitat von affenkopp:
      Zitat von sirmike: Die LuS AG kann als Kapitalgesellschaft nicht selbst Beschuldigte in einem Strafverfahren sein. Das geht nur bei natürlichen Personen = Menschen. Liegt daran, dass es in Deutschland bisher kein Unternehmensstrafrecht gibt (im Gegensatz zu den USA). Aus der AdHoc geht hervor, dass das Strafverfahren "gegen verantwortliche Personen der Lang & Schwarz AG" geführt wird. Insofern ist die LuS AG in diesem Strafverfahren gegen die "verantwortlichen Personen" (=Menschen) nur "Adressatin eines Auskunfts- und Herausgabeersuchens". Die Kapitalgesellschaft soll also zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen. Die AG selbst kann sich dabei auch nicht auf eine Schweigerecht zurückziehen, da sie selbst ja nicht Beschuldigte im Strafverfahren ist bzw. sein kann.

      Fazit: Aus der AdHoc kannst du keineswegs schlussfolgern, das die LuS AG mit den Vorwürfen gar nichts zu tun hätte.
      Wer welche Rolle in den strafrechtlich relevanten Geschäften (höchstwahrscheinlich Cum-Ex) spielte, geht aus der AdHoc nicht hervor. Insofern ist derzeit alles Kaffeesatzleserei. Die Wahrscheinlichkeit einer Inanspruchnahme der LuS AG für den entstandenen Steuerschaden durch die Finanzbehörde ist aus der AdHoc allein nicht einschätzbar. Die Tatsache, dass die AG dafür eine Rückstellung bildet, belegt aber ein solches Risiko.
      Bei Cum-Ex-Geschäften kann das Finanzamt in der Regel alle Beteiligte der Hinterziehungstat in Anspruch nehmen - sowohl den Steuerpflichtigen selbst (der sich KapSt erstatten ließ), als auch Dritte (z.B. die verantwortlichen Organe der AG) im Wege der Haftung. Die AdHoc lässt uns im Unklaren, welche Position die LuS AG in den Cum-Ex-Geschäften eingenommen haben soll.

      Danke für die Präzisierung. Sollte LuS infolge von Handlungen seiner Organmitglieder in Haftung genommen werden, würde sich das Unternehmen bei diesen schadlos halten und selbst auf Schadenersetz klagen. Ob und ggf. wie sehr werthaltig diese Forderungen dann sind, steht auf einem anderen Blatt.
      Lang & Schwarz | 92,20 €
      Avatar
      schrieb am 25.08.21 17:00:32
      Beitrag Nr. 27.100 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 69.144.533 von sirmike am 25.08.21 11:53:58
      Zitat von sirmike: Vergleiche zwischen Lang & Schwarz und Wirecard sind völlig fehl am Platz! Da werden Äpfel mit Käse verglichen, also nichtmal annähernd die gleiche Schublade.

      Wirecard war systematischer, vorsätzlicher Betrug mit dem Ziel, sich selbst zu bereichern und alle anderen abzurippen.

      Bei Lang & Schwarz geht es konkret um ein Steuerstrafverfahren, bei dem LuS nicht das eigentliche Ziel ist! Kann man explizit in der Adhoc nachlesen.

      Momentan soll man lediglich Unterlagen herausgeben und Auskünfte erteilen. LuS hat eine maximale Schadenserhöhe ermitteln lassen durch seine Steuerberater und diese kommuniziert (€61 Mio.) - und man bildet eine entsprechende Rückstellung (€41 Mio.).

      Jeder, der schon mal eine Dividendenzahlung erhalten hat, kennt die entsprechende Wertpapierabrechnung: dort wird die Steuer abgezogen - und diese Abrechnung erstellt der Broker, nicht das Finanzamt. Der Broker führt dann die Steuern ans Finanzamt ab und/oder erstattet diese an seinen Kunden (die Abwicklung/ Verrechnung zwischen Broker und Finanzamt im Hintergrund bekommt der Kunde gar nicht mit).

      Und genau darum geht es. Um die Kunden von LuS und um die von LuS gefertigten Abrechnungen!

      Die können natürlich falsch sein (weil im Rahmen der CumEx-Deals ja rasend schnell Wertpapiere zwischen verschiedenen Adressen hin- und hergetauscht wurden, um so eine mehrfache Steuererstattung zu ergaunern).

      Das bedeutet aber nicht, dass LuS an der Straftat (der rechtswidrigen Erschleichung der Mehrfacherstattungen) aktiv beteiligt war!

      (Nur leicht hinkender) Vergleich: Wenn man einen Erpresserbrief per Post verschickt, wirkt die Post bei der Erpressung zwar (ungewollt) mit, ist aber deswegen noch lange kein Mittäter im strafrechtlichen Sinne.

      Um eine mögliche strafrechtliche Verwicklung von LuS als Unternehmen und/oder Verantwortlicher von LuS geht es dann ggf. in einem zweiten Schritt. Hat also jemand bei LuS vorsätzlich (Vorsatz=Wissen und Wollen) bei dem Steuerbetrug mitgewirkt und den LuS-Kunden dadurch Vorteile verschafft? Davon ist bisher nicht die Rede, aber das Finanzamt wird ganz sicher jedem noch so kleinen Hinweis nachgehen, wenn es welche finden sollte.

      Hier muss man aber natürlich fragen, was hätte LuS davon gehabt oder die entsprechend handelnden Verantwortlichen (Cui bono?)?

      Bei der Warburg Bank ist diese aktive Mitwirken ja dokumentiert, man hat ja sogar Kunden explizit auf die Möglichkeit solcher Deals gebracht und ihnen entsprechende Produkte verkauft (und an denen kräftig Provisionen verdient). Das hat eine ganz andere Qualität als bloß die Abrechnungen eines Brokers, der lediglich die Transaktionen seiner Kunden nachvollzieht und abrechnet - und der ggf. eben instrumentalisiert wurde, um an die Mehrfacherstattungen heranzukommen.


      Die LuS AG kann als Kapitalgesellschaft nicht selbst Beschuldigte in einem Strafverfahren sein. Das geht nur bei natürlichen Personen = Menschen. Liegt daran, dass es in Deutschland bisher kein Unternehmensstrafrecht gibt (im Gegensatz zu den USA).
      Aus der AdHoc geht hervor, dass das Strafverfahren "gegen verantwortliche Personen der Lang & Schwarz AG" geführt wird. Insofern ist die LuS AG in diesem Strafverfahren gegen die "verantwortlichen Personen" (=Menschen) nur "Adressatin eines Auskunfts- und Herausgabeersuchens". Die Kapitalgesellschaft soll also zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen. Die AG selbst kann sich dabei auch nicht auf eine Schweigerecht zurückziehen, da sie selbst ja nicht Beschuldigte im Strafverfahren ist bzw. sein kann.

      Fazit: Aus der AdHoc kannst du keineswegs schlussfolgern, das die LuS AG mit den Vorwürfen gar nichts zu tun hätte.
      Wer welche Rolle in den strafrechtlich relevanten Geschäften (höchstwahrscheinlich Cum-Ex) spielte, geht aus der AdHoc nicht hervor. Insofern ist derzeit alles Kaffeesatzleserei. Die Wahrscheinlichkeit einer Inanspruchnahme der LuS AG für den entstandenen Steuerschaden durch die Finanzbehörde ist aus der AdHoc allein nicht einschätzbar. Die Tatsache, dass die AG dafür eine Rückstellung bildet, belegt aber ein solches Risiko.
      Bei Cum-Ex-Geschäften kann das Finanzamt in der Regel alle Beteiligte der Hinterziehungstat in Anspruch nehmen - sowohl den Steuerpflichtigen selbst (der sich KapSt erstatten ließ), als auch Dritte (z.B. die verantwortlichen Organe der AG) im Wege der Haftung. Die AdHoc lässt uns im Unklaren, welche Position die LuS AG in den Cum-Ex-Geschäften eingenommen haben soll.
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