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    Frist der Bank bezgl. Verrechnung von Verlusten - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 26.12.13 11:56:13 von
    neuester Beitrag 05.01.14 10:59:27 von
    Beiträge: 25
    ID: 1.189.791
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      Avatar
      schrieb am 26.12.13 11:56:13
      Beitrag Nr. 1 ()
      Ich habe dieses Jahr einiges an Kap.steuer und Soli aus Aktienverkaeufen gezahlt. Jetzt sind noch zwei Handestage wenn ich jetzt ein Wertpapier mit Verlust verkaufe bekomme ich dann die Steuer von der Depotbank zurueck bzw. gleich verrechnet oder gibtes da Fristen bei den Banken. Ich bin bei der BW Bank in Baden- Wuertemberg. Vielen Dank fuer Eure Hilfe.
      Avatar
      schrieb am 26.12.13 12:24:33
      Beitrag Nr. 2 ()
      Bin auch bei der BW - Bank.

      Bei Verkauf mit Verlust bekommst Du mit der Abrechnung dann sofort die Rückerstattung. so läuft es zumindest bei mir.

      Gruß
      :cool:
      Avatar
      schrieb am 26.12.13 12:55:33
      Beitrag Nr. 3 ()
      Kaltfront hat recht. Die Bank verrechnet Gewinn/Verlust und erstattet/belastet die Abgeltungssteuer/Soli/Kirchensteuer unterjährig.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 26.12.13 18:32:27
      Beitrag Nr. 4 ()
      Frage war aber eher, ob die Transaktionen mit Wertstellung + 2/3 Tage noch ins alte Jahr fallen. Da würde ich sagen, der Buchungstag / Ausführungstag ist maßgeblich. Valuta / Wertstellung spielt keine Rolle. Aber ob das alle Banken so konsequent handhaben? Im Prinzip sollte aber eine Verlustrealisierung morgen und am Montag sich noch auswirken.
      Avatar
      schrieb am 26.12.13 18:34:17
      Beitrag Nr. 5 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 46.113.387 von Aktienkrieger am 26.12.13 12:55:33Vielen Dank für die Antworten. Ich bin nur unsicher geworden da mir heute ein Steuerberater beim Sport gesagt hat, dass manche Banken nicht bis zum letzten Handelstag die Geltendmachung von Verlusten berücksichtigen, da bin ich unsicher geworden

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      schrieb am 26.12.13 18:54:40
      Beitrag Nr. 6 ()
      Honigbaer das war genau meine Frage, habe mich wohl über das Smartphone umständlich ausgedrückt.Super dann versuch ich meine Depotleiche noch zu verkaufen morgen oder am Montag. Alle einen schönen Abend
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 27.12.13 07:02:17
      Beitrag Nr. 7 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 46.114.567 von GelsenSzene am 26.12.13 18:54:40Ich würde rein aus Sicherheitsgründen noch am 27.12 verkaufen.

      Da du bei Aktien generell 2 Tage Valuta/Wertstellung hast, also 31.12.13

      Zumindest wärst du dann garantiert auf der richtigen Seite.
      Avatar
      schrieb am 27.12.13 13:16:54
      Beitrag Nr. 8 ()
      Koennen eigentlich die Kapsteuer aus Dividendengutschriften auch mit Verlusten verrechnet weden oder nur mit der Kapsteuer aus Verauesserungsgeschaeften
      Avatar
      schrieb am 27.12.13 13:45:04
      Beitrag Nr. 9 ()
      Zitat von GelsenSzene: Koennen eigentlich die Kapsteuer aus Dividendengutschriften auch mit Verlusten verrechnet weden oder nur mit der Kapsteuer aus Verauesserungsgeschaeften


      Dann müssten es Verluste sein die zum Topf Sonstige zählen, also

      Fonds, Zertifikate, Optionsscheine, sonstige Derivate oder vereinfacht alles ausser Aktien.

      Nur Verluste aus Aktien gehen hier nicht, die können nur mit Gewinnen aus Aktien verrechnet werden.
      Avatar
      schrieb am 27.12.13 15:51:35
      Beitrag Nr. 10 ()
      Gelsen,
      Beispiel: Abgeltungssteuer 25% (weil man damit leichter rechnen kann); du hast in 2013 insgesamt € 900,- Abgst gezahlt auf Aktienverkäufe; du hast in 2013 insgesamt € 500,- Abgst gezahlt auf Zinsen, Dividenden, OS, Zertis usw. Du verkaufst in diesem Jahr noch Aktien und machst damit einen Verlust von € 4.000,-.

      Das könnte zu einer Steuererstattung von 1.000,- führen. Die Depotbank erstattet dir sofort 900,-. Damit sind Aktiengewinne von 3.600,- ausgeglichen. Ein verbleibender Verlust von 400,- landet im Verrechnungstopf Aktien und kann irgendwann mal mit Aktiengewinnen verrechnet werden. Deine Abgst auf Zinsen usw bleibt bei 500,-. Wie gesagt, werden Verluste aus Aktienverkäufen eben nicht mit Zinsen usw verrechnet.
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 27.12.13 21:30:43
      Beitrag Nr. 11 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 46.118.337 von alzwo am 27.12.13 15:51:35Vielen, vielen Dank jetzt sind alle meine Fragen beantwortet. Ich bin euch sehr dankbar dafür. Klasse das einem das Forum solche qualifizierten Antworten liefert. :kiss:
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 28.12.13 08:54:43
      Beitrag Nr. 12 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 46.120.823 von GelsenSzene am 27.12.13 21:30:43Die große Frage ist, bei 2 Valutatagen ist es der 31.12.13 (Bankfeiertag) oder eben erst Gutschrift am 2.1.14.
      Avatar
      schrieb am 28.12.13 20:38:15
      Beitrag Nr. 13 ()
      Hallo,

      Die große Frage ist, bei 2 Valutatagen ist es der 31.12.13 (Bankfeiertag) oder eben erst Gutschrift am 2.1.14.
      Nee, das ist keine große Frage, Valuta ist natürlich zwei Bankarbeitstage später.
      Aber wie schon gesagt wurde, auf das Valutadatum kommt es nicht an, sondern auf den Buchungstag (wohlgemerkt: Buchung der Wertpapiere, nicht Buchung des Geldes).

      Stefan
      Avatar
      schrieb am 01.01.14 16:58:46
      Beitrag Nr. 14 ()
      Zitat von honigbaer: Frage war aber eher, ob die Transaktionen mit Wertstellung + 2/3 Tage noch ins alte Jahr fallen. Da würde ich sagen, der Buchungstag / Ausführungstag ist maßgeblich. Valuta / Wertstellung spielt keine Rolle. Aber ob das alle Banken so konsequent handhaben? Im Prinzip sollte aber eine Verlustrealisierung morgen und am Montag sich noch auswirken.


      Mit der Darstellung: Da würde ich sagen, der Buchungstag / Ausführungstag ist maßgeblich.
      ist das Finanzamt nicht zu überzeugen, den jene haben hierfür genaue Vorgaben erlassen bzw. geregelt.:D

      Es gilt hierfür das Kontozuflussprinzip bzw. das Kontoabflussprinzip. Die Wertstellung auf dem Konto ist hierfür entscheidend. Daher den Tag der Gutschrift auf dem Konto beachten. Ist dieser erst im Folgejahr, so sind Gewinne und Verluste danach zu berücksichtigen.
      http://de.wikipedia.org/wiki/Zuflussprinzip
      Avatar
      schrieb am 01.01.14 18:47:25
      Beitrag Nr. 15 ()
      Hallo Sunray01,

      wenn du damit meinst, dass grundsätzlich der Valutatag gilt (Zu- bzw. Abfluss des Geldes), dann ist das falsch.

      Stefan
      Avatar
      schrieb am 01.01.14 19:52:19
      Beitrag Nr. 16 ()
      Also ich bleibe bei meiner Auffassung, dass der Ausführungstag und nicht die Wertstellung maßgeblich ist. Zuflussprinzip, ja, aber bei den Wertpapierkassageschäften gilt eher das Realisationsprinzip, und die Kassageschäfte sind ja zwingend zu erfüllen. Aber ich lasse mich auch belehren, wenn es andere Erkenntnisse gibt.

      Hier wird das auch so gesehen, wenn es da auch um Sepkulationsfrist geht:
      http://www.steuernetz.de/aav_steuernetz/lexikon/K-39143.xhtm…
      Avatar
      schrieb am 02.01.14 08:57:16
      Beitrag Nr. 17 ()
      Zitat von reckoner: Hallo Sunray01,

      wenn du damit meinst, dass grundsätzlich der Valutatag gilt (Zu- bzw. Abfluss des Geldes), dann ist das falsch.

      Stefan


      Wo steht das geschrieben das das falsch ist:confused:
      Avatar
      schrieb am 02.01.14 16:52:59
      Beitrag Nr. 18 ()
      Hallo,

      Wo steht das geschrieben das das falsch ist
      Das steht nirgedwo geschrieben, ICH sage dir, dass das falsch ist (und zwar ganz sicher).

      Die Thematik ist lange nicht so einfach wie du vielleicht denkst, jedenfalls greift das reguläre Zu- und Abflussprinzip hier nicht.

      Hier wird das auch so gesehen, wenn es da auch um Sepkulationsfrist geht:
      Für die Spekulationsfrist entfällt aber meist das Problem, denn es ist natürlich sowohl Kauf als auch Verkauf gleich zu behandeln (und dann spielt es keine Rolle, welcher Tag zählt, es verschieben sich ggf. beide).

      Stefan
      Avatar
      schrieb am 02.01.14 17:23:03
      Beitrag Nr. 19 ()
      Wo steht das geschrieben das das falsch ist

      Das steht nirgedwo geschrieben,

      ICH sage dir, dass das falsch ist (und zwar ganz sicher).

      ========================
      § 11 Abs. 1 EStG

      Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.
      Avatar
      schrieb am 02.01.14 23:31:32
      Beitrag Nr. 20 ()
      Hallo Sunray01,

      wie gesagt, so einfach ist das nicht, ich hab' aber jetzt keine Lust das hier haarklein zu diskutieren, insbesondere weil es keine eindeutige Lösung gibt.

      Hast du noch nie ein Wertpapier am 30.12. verkauft (Valuta dann Januar)? Denn dann schau doch mal, in welche Steuerbescheinigung die Bank den Posten gepackt hat - ich wette, es war das alte Jahr.

      Stefan
      Avatar
      schrieb am 03.01.14 09:17:10
      Beitrag Nr. 21 ()
      Zitat von Sunray01: Das steht nirgedwo geschrieben,

      ICH sage dir, dass das falsch ist (und zwar ganz sicher).


      Dann weißt Du mehr als alle Steuerexperten... Für die Fristberechnung gelten die Schlusstage, dass hat aufgrund des Wegfalls der Fristen des § 23 EStG aber keine Bedeutung mehr für Wertpapiertransaktion. Für das maßgebliche Jahr gilt der Zufluss, das ist auch klar. Unklar ist alleine, was als Zufluss gilt. Dies ist gesetzlich nicht geregelt. Das Valutadatum wäre sicherlich gut geeignet, stößt aber zumindest da an seine Grenzen wo (in Folgejahren) Korrekturen mit alter Wertstellung vorgenommen werden. Die Finanzverwaltung stellt wohl häufig auf den Buchungstag ab.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 03.01.14 11:51:18
      Beitrag Nr. 22 ()
      Hallo,

      Die Finanzverwaltung stellt wohl häufig auf den Buchungstag ab.
      Sag' ich doch.

      Dann weißt Du mehr als alle Steuerexperten...
      Nee, weiß ich nicht, ich hatte auch nichts derartiges behauptet.
      Meine Aussage war "wenn du damit meinst, dass grundsätzlich der Valutatag gilt (Zu- bzw. Abfluss des Geldes), dann ist das falsch.", und dabei bleibe ich.
      Nicht ich habe geschrieben, dass es eindeutig sei, sondern Sunray01 (er hat auf das Zuflussprinzip abgestellt, und allein das als geltend bezeichnet). Und nur dieses Grundsätzliche hatte ich als falsch bezeichnet.

      Meine praktische Erfahrung zeigt mir auch (unabhängig von der Theorie), dass der Buchungstag immer(?) anerkannt wird.
      Und ich hätte gerne einen Beleg dafür, dass es jemand geschafft hat, eine Steuerbescheinigung derart zu korrigieren (die Bank hat das ins falsch Jahr gebucht).

      Stefan
      Avatar
      schrieb am 03.01.14 12:01:11
      Beitrag Nr. 23 ()
      Zitat von reckoner: Hallo,
      Sag' ich doch.
      Nee, weiß ich nicht, ich hatte auch nichts derartiges behauptet.


      Wo Sunray drauf steht, ist auch Sunray drin!

      Du warst weder gemeint noch angesprochen ;);)

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 04.01.14 19:14:23
      Beitrag Nr. 24 ()
      Zitat von Taxadvisor:
      Zitat von reckoner: Hallo,
      Sag' ich doch.
      Nee, weiß ich nicht, ich hatte auch nichts derartiges behauptet.


      Wo Sunray drauf steht, ist auch Sunray drin!

      Du warst weder gemeint noch angesprochen ;);)

      Gruß
      Taxadvisor


      Mit der Aktivierung der Suchfunktion, hätte man sich diesen Thread ersparen können

      Siehe hier:

      http://www.wallstreet-online.de/diskussion/1162895-11-20/zuf…


      Solange die Konten im D. sind, ist jenes zutreffend was die Bank bescheinigt. Das dürfte außer Frage stehen.
      Sind die Konten aber im Ausland treffen andere Faktoren zu. Denn hier gilt anderes Steuerrecht. Selbst wenn die ausländische Bank nach dem deutschen Steuerrecht ihre Aufstellung machen sollte, ist es nicht unbedingt zwingend, dass das Finanzamt diese anerkennt, zumal diese auch nicht unbedingt in der Deutschen
      Sprache abgefasst wird.
      Hier sind schon die ersten Hürden mit ausländischen Konten. Zumal solche ausländischen Bescheinigungen auch noch richtig -Kasse- verursachen. Hier werden die Kosten oft gewürfelt:eek::laugh:
      Gerade bei diesen Konten, kann die Berufung auf das Zuflussprinzip Ärger und Kosten ersparen

      Eine weitere unnötige Ausdehnung des Thema ist aber nicht so unbedingt erforderlich.

      Gruß
      Avatar
      schrieb am 05.01.14 10:59:27
      Beitrag Nr. 25 ()
      Hallo Sunray01,

      Sind die Konten aber im Ausland treffen andere Faktoren zu. Denn hier gilt anderes Steuerrecht.
      Bitte mal eine Gesetzesgrundlage dafür, dass bei ausländischen Wertpapieren anderes Recht gilt (ich habe bisher vehement das Gegenteil behauptet, und auch dabei bleibe ich).

      zumal diese auch nicht unbedingt in der Deutschen
      Sprache abgefasst wird.
      Sowas könnte überhaupt nicht anerkannt werden, die Steuererklärung hat imho in deutscher Sprache zu erfolgen.

      Zumal solche ausländischen Bescheinigungen auch noch richtig -Kasse- verursachen. Hier werden die Kosten oft gewürfelt
      Von was für Bescheinigungen sprichst du denn eigentlich? Eine offizielle Steuerbescheinigung kann das schon mal nichts sein, also braucht man das Dokument gar nicht, es reichen die einzelnen Abrechnungen (oder bekommt man im Ausland gar nichts? Quasi eine Blackbox, wo am Ende Geld rausfällt? - kann ich mir nicht vorstellen).

      Gerade bei diesen Konten, kann die Berufung auf das Zuflussprinzip Ärger und Kosten ersparen
      Ich habe auch nie behauptet, dass das nicht funktioniert, nur grundsätzlich und immer ist falsch (es ist sogar eher die Ausnahme).
      Wenn du den anderen Thread gelesen hast, dann doch sicher auch meinen Tipp, es einfach so zu machen wie man will. Solange man nicht immer abwechselnd agiert, stört sich das Finanzamt nicht sonderlich daran, in welchem Jahr man etwas versteuert (wichtiger ist, dass man es überhaupt einmal versteuert).

      Stefan


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