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    KST Beteiligungs AG - Aufbruch zu neuen Ufern (Seite 19)

    eröffnet am 26.05.14 11:57:26 von
    neuester Beitrag 24.04.24 12:35:25 von
    Beiträge: 577
    ID: 1.194.750
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      schrieb am 10.02.17 13:25:36
      Beitrag Nr. 397 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 54.290.390 von Aktienangler am 10.02.17 13:16:24Informationen zum Aktienrückkauf durch die KST:
      http://www.kst-ag.de/investor-relations/aktienrueckkauf/inde…

      In den letzten 3 Tagen inklusive heute Vormittag wurden an allen deutschen Börsenplätzen zusammen 185.783 Stück gehandelt. Könnte mir vorstellen, dass ein größerer Teil davon von der Q-Soft erworben wurde.
      Avatar
      schrieb am 10.02.17 13:16:24
      Beitrag Nr. 396 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 54.288.353 von nikittka am 10.02.17 09:53:16
      Anteilausbau Q-Soft auf 50%?
      Zitat von nikittka: b) Nach der neuen Rechtslage ergeben sich für die Q-soft nur dann Änderungen bei den Verlustvorträgen, wenn sie ihren Anteil erhöht und vor allem dann, wenn sie ihren Anteil auf über 50% erhöht. Denn nach der alten Regelung wären die Verlustvorträge entweder quotal oder bei über 50% komplett weggefallen.

      Der Anteil der Q-Soft an der KST betrug zum 31.12.2015 35,4%.
      http://www.kst-ag.de/investor-relations/aktie/index.html

      Basierend auf dem Gesetzes-Text kann ich deinen Ausführungen folgen. Sehr gute Recherche!
      https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav#__bgbl__%2F%2F*%5B%…
      Da der Erwerb der 35% vor dem 31.12.2015 erfolgte, gilt die neue Regelung nicht. Es sei denn, man baut die Beteiligung aus!

      Q-Soft hat möglicherweise schon seit Dezember am Markt weitere Stücke eingesammelt. Die nächste meldepflichtige Schwelle wären erst 50%. Da es nur eine Meldung in 2015 gab
      http://www.kst-ag.de/news-detail.php?news=150220
      waren es offenbar schon im Februar 2015 über 30% (25% und 30% meldepflichtig).

      Um 50% zu erreichen, fehlen der Q-Soft von 35,4% ausgehend theoretisch nur etwas mehr als 800.000 Aktien. Mit Stand 03.02.2017 hat KST 554.424 eigene Aktien zurückgekauft. Davon wurden im Q4 2015 440.000 Aktien eingezogen. Verbleibt eine aktuelle Bilanz von 114.424 eigenen Aktien. Überträgt/veräußert man diese an Q-Soft, würden denen nur noch weniger als 690.000 Aktien bis zur 50%-Schwelle fehlen.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 10.02.17 09:53:16
      Beitrag Nr. 395 ()
      Gestern habe ich in verschiedenen Beiträgen auf die veränderte Rechtslage zur steuerlichen Behandlung der Verlustvorträge hingewiesen. Auf Grundlage dieser Veränderungen ziehe ich heute eine für mich bedeutsame Schlussfolgerung.
      Dazu möchte ich noch einmal vorweg die m.E. zutreffende Rechtslage skizzieren.

      bisher:
      Beim Erwerb von Anteilen über 25% sind die Verlustvorträge quotal verloren gegangen. Das bedeutet für unseren Fall, dass durch die Übernahme von ca.31 % der KST Aktien durch die Q-Soft in 2015 bei der KST ca. 31% der Verlustvorträge verloren waren.
      Bei einer Übernahme von mehr als 50% wären die Verlustvorträge zu 100% verloren gegangen.

      jetzt:
      Unter den Voraussetzungen des § 8d KStG fallen bei Übernahmen nach dem 31.12.2015 von über 25% und auch von über 50% die Verlustvorträge nicht mehr weg.

      Meine Schlussfolgerung:
      a) Die Q-Soft hat 2015 KST Aktien von mehr als 25% erworben, obwohl sie wußte, dass damit Teile der Verlustvorträge verlorengehen. Grund war sicherlich, dass der Kaufpreis deutlich unter dem Substanzwert (auch ohne Berücksichtigung der Verlustvorträge) lag.
      Als Folge des Einstiegs der Q-Soft ist damals der Börsenkurs deutlich angestiegen. Durch eine weitere Erhöhung des Anteils hätte die Q-soft einmal deutlich höhere Kurse zahlen müssen und zum anderen wären weitere Verlustvorträge verlorengegangen. Deshalb hat man die Idee der Liquidation gehabt und bereits im Vorfeld kräftige Rückzahlungen beschlossen (0,10€ Dividende für 2015 und 0,40 € aus der Kapitalherabsetzung). Dadurch hätte die Q-Soft mit dem KST Deal einen deutlichen Gewinn erzielt.
      b) Nach der neuen Rechtslage ergeben sich für die Q-soft nur dann Änderungen bei den Verlustvorträgen, wenn sie ihren Anteil erhöht und vor allem dann, wenn sie ihren Anteil auf über 50% erhöht. Denn nach der alten Regelung wären die Verlustvorträge entweder quotal oder bei über 50% komplett weggefallen.
      Bei der neuen Rechtslage hätte sich beim unveränderten Anteil der Q-soft an der KST keine negative Änderung ergeben.
      Also hätte sich eine Abkehr von der Liquidation bei unverändertem Anteil nicht durch die steuerliche Änderung begründen lassen.


      Ergebnis:
      Diese Überlegungen lassen m.E. nur einen Schluss zu: Das Abgehen von der Liquidation und das Weiterführen des Unternehmens kann nur dann mit der neuen Rechtslage bei den Verlustvorträgen begründet werden, wenn die Q-soft ihren Anteil bei der KST ausbauen will (besonders effektiv ist die neue Rechtslage bei einem Ausbau von über 50%). Vielleicht strebt man sogar eine Komplettübernahme an.
      Das eröffnet natürlich für den Aktienkurs neue Perspektiven. Will die Q-soft ihre Mehrheit deutlich erhöhen, so muss sie natürlich auch deutlich mehr zahlen (es sei denn, man hat bereits im Vorfeld mit großen Anlegern Vereinbarungen getroffen, so wie beim Aktienrückkauf ja auch der größte Teil außerbörslich über die Bühne ging).
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 10.02.17 00:27:40
      Beitrag Nr. 394 ()
      Zahlen für 2016
      http://www.kst-ag.de/news/jahr-2017/08022017-jahresergebnis-…

      Mal von der Aussicht auf die zukünftige Verwertung von Verlustvorträgen abgesehen, können die Zahlen für 2016 auch allein als Rechtfertigung für deutlich höhere Kurse dienen.

      "Der Gewinn nach Steuern erreichte im Geschäftsjahr 2016 0,50 Mio. Euro
      ...
      Im Geschäftsjahr 2016 hat die Auflösung einer früheren Pensionszusage zu einem
      Einmalaufwand in Höhe von TEUR 343 geführt, der bilanziell zusätzlich den
      Personalkosten hinzugerechnet wird und zu einer entsprechenden Belastung
      des Ergebnisses für das Geschäftsjahr 2016 geführt hat."


      Ohne diesen Einmalaufwand hätte das Ergebnis also bei rund 0,8 Mio € bzw. 15 Cent/Aktie gelegen.

      Letzter Kurs in Frankfurt am 09.02.2017 bei 1,282 € - also potentielles KGV unter 10.

      Ich stelle eine Menge Punkte fest, die man einfach nur mögen kann:
      - innerer Wert bei 1,53 €
      - Aktienrückkauf (aktuell bis 1,20 €)
      - Insiderkäufe (auch schon in 2016)
      - Dividende 0,10 € (Rendite 7-8%)

      1,40-1,50 € je Aktie sehe ich hier als gerechtfertigt an.

      Nach der Veröffentlichung der Zahlen am 08.02. erfolgten Insiderkäufe am 09.02. durch Aufsichtsrat Steinbrenner. Vorstand Voss hat seine vielleicht nur noch nicht gemeldet?
      Avatar
      schrieb am 10.02.17 00:14:29
      Beitrag Nr. 393 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 54.284.930 von valueanleger am 09.02.17 20:07:30
      Zitat von valueanleger: Die Meldung von gestern hat meine Meinung zu KST geändert.
      Bin gespannt welches gewinnbringende Geschäft hier eingebracht werden wird bzw. soll.
      KST ist somit keine reine Abwicklungsgesellschaft sondern eine AG in einer Sondersituation. ;)


      Mal wieder im gleichen Thread? Unsere "Spürnase" arbeitet wirklich recht ähnlich. Mittlerweile, nach den bisherigen gemeinsamen Erfolgen, verschafft es mir sogar tatsächlich ein gutes Gefühl, Dich in neuen Threads anzutreffen :)

      @nikittka: Eine Stellungnahme des Bundesrates vom November ist bei einem Gesetz vom Dezember nur begrenzt wertvoll. Entscheidend ist, worauf man sich schließlich im Vermittlungsausschuss geeinigt hat - und das steht im Gesetz selbst.

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      Avatar
      schrieb am 09.02.17 23:34:35
      Beitrag Nr. 392 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 54.283.898 von Aktienangler am 09.02.17 18:26:35
      Zitat von Aktienangler: Ich schreibe: Ich bin verwirrt.;)
      ...
      Allerdings ist davon auszugehen, dass bei den in der gestrigen Meldung genannten Werten die durch die Q-Soft-Übernahme "verwirkten" Verlustvorträge natürlich auch nicht mehr enthalten sind. Wäre ja Quatsch diese noch aufzuführen. Von daher können wir uns diese Diskussion hier wahrscheinlich sparen.

      In der Tat war es Quatsch, was ich schrieb. Die Verlustvorträge wären nach alter Gesetzeslage in voller Höhe verwirkt.

      Aber sowohl bei KST als auch bei Q-Soft ist man sich ja offenbar ziemlich sicher, die Verlustvorträge nun auch nach weiterer Gesetzesausgestaltung im Jahresverlauf zukünftig nutzen zu können.
      Avatar
      schrieb am 09.02.17 20:07:30
      Beitrag Nr. 391 ()
      Die Meldung von gestern hat meine Meinung zu KST geändert.
      Bin gespannt welches gewinnbringende Geschäft hier eingebracht werden wird bzw. soll.
      KST ist somit keine reine Abwicklungsgesellschaft sondern eine AG in einer Sondersituation. ;)
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 09.02.17 19:09:58
      Beitrag Nr. 390 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 54.283.913 von imperatom am 09.02.17 18:27:45Steuerliche Verlustverrechnung bei Körperschaften – Stellungnahme des Bundesrates

      4. November 2016 , Gabriele Stein

      Der Bundesrat hat in seiner heutigen Sitzung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften Stellung genommen. Die Empfehlungen der Länderkammer enthalten zwar keine konkreten Formulierungsvorschläge, sehen aber verschiedene gesetzestechnische Korrekturen und Ergänzungen vor.


      Mit dem vom Bundeskabinett im September 2016 beschlossenen Gesetz zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften soll die steuerliche Verlustverrechnung bei Körperschaften neu ausgerichtet werden. Die bestehende Vorschrift zum Verlustabzug bei Körperschaften (§ 8c Körperschaftsteuergesetz) regelt, dass nicht genutzte Verluste wegfallen, wenn Anteilserwerbe an einer Körperschaft in bestimmter Höhe stattfinden.



      Die nun angestrebte Neuausrichtung zielt darauf ab, dass nicht genutzte Verluste trotz eines qualifizierten Anteilseignerwechsels weiterhin genutzt werden können, wenn der Geschäftsbetrieb der Körperschaft später erhalten bleibt und wenn eine anderweitige Verlustnutzung ausgeschlossen ist. Konkret wird es dann neben der bisher geltenden Vorschrift des § 8c Körperschaftsteuergesetz (KStG) einen neuen § 8d zum sogenannten fortführungsgebundenen Verlustvortrag geben. Die vom Bundesrat aktuell aufgeworfenen Empfehlungen und Prüfbitten beziehen zum aktuellen Gesetzentwurf Stellung und müssen nun von der Bundesregierung geprüft werden.


      Danach begrüßt der Bundesrat ausdrücklich den Gesetzentwurf in seiner Zielsetzung, steuerliche Hemmnisse solcher Unternehmen zu beseitigen, die zur Kapitalausstattung häufig auf Neuaufnahmen oder den Wechsel von Anteilseigners angewiesen sind, aber von den derzeitigen Ausnahmeregelungen des § 8c KStG nicht hinreichend profitieren können. Die Ländervertreter befürchten allerdings, dass das geplante Regelwerk in der derzeitigen Fassung in bestimmten Fallkonstellationen über sein „eigentliches Ziel hinausgehen und erhebliches Gestaltungspotenzial“ eröffnen könnte. Daher sollen im weiteren Gesetzgebungsverfahren folgende Ergänzungen geprüft werden:



      Verhinderung der Verrechnung von Verlusten, die aus der Zeit vor einer Einstellung oder Ruhendstellung eines Geschäftsbetriebs stammen, und in Fällen, in denen die Körperschaft im Veranlagungszeitraum des schädlichen Beteiligungserwerbs Organträgerin oder an einer Mitunternehmerschaft beteiligt ist.
      Berücksichtigung aller schädlichen Ereignisse i.S.d. § 8d Abs. 2 KStG im Dreijahreszeitraum bis einschließlich zum Schluss des Veranlagungszeitraums des schädlichen Beteiligungserwerbs.
      Verhinderung von Gestaltungen, bei denen im Veranlagungszeitraum des schädlichen Anteilseignerwechsels stille Reserven (z. B. über Buchwerteinbringungen) „künstlich“ geschaffen werden.
      Einheitliche veranlagungszeitraumabhängige Betrachtung des Dreijahreszeitraums.
      Einheitliche Ausübung des Antragsrechts nach § 8d KStG bei der Körperschaft- und Gewerbesteuer.
      Einführung einer Anwendungsvorschrift, wonach Voraussetzung für die Inanspruchnahme des neuen § 8d KStG ist, dass der Geschäftsbetrieb zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendbarkeit der Neuregelung weder eingestellt noch ruhen gestellt war und auch zukünftig Einstellungen oder Ruhendstellungen eines Geschäftsbetriebs vor bzw. nach schädlichen Anteilsübertragungen zur Versagung des Verlustabzugs nach § 8d KStG führen.
      Keine rückwirkende Begünstigung von Anteilserwerben, also keine Anwendung auf bereits abgeschlossene Sachverhalte. In diesen Fällen wurde der Verlustuntergang regelmäßig bereits bei der Kaufpreisfindung einkalkuliert. Aus rein administrativer Sicht sieht der Bundesrat eine erstmalige Anwendung der Neuregelung auf Anteilsübertragungen nach dem 31. Dezember 2016 für „vorzugswürdig“ an.


      Rahmenbedingungen für Wagniskapital und Gründungen weiter verbessern


      Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren um klarstellende Formulierungen zur Abgrenzung einer unschädlichen Geschäftserweiterung zur schädlichen Aufnahme eines zusätzlichen Geschäftsbetriebs, um die Anwendung der in § 8d KStG-E formulierten Vorgaben in der Praxis zu erleichtern. Schließlich soll die Praktikabilität der strikten Trennung von § 8c KStG und § 8d KStG-E geprüft werden, um auszuschließen, dass das Gesetz für bestimmte Fälle des Anteilseignerwechsels leerläuft. Hintergrund: Insbesondere junge technologiebasierte Unternehmen verändern bzw. erweitern in ihrer frühen Entwicklungsphase häufig sowohl Produktionsprozesse als auch Produktdesigns, ohne ihr originäres Geschäftsmodell zu verändern. Nach dem geplanten § 8d Absatz 2 KStG-E würden sie aufgrund von im Gesetzentwurf verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffen sowie des in der Begründung aufgeführten Merkmalkatalogs zur Bestimmung, wann die Aufnahme eines weiteren Geschäftsbetriebs vorliegt, Gefahr laufen, bei einem Anteilseignerwechsel sämtliche Verlustvorträge zu verlieren.


      Erfüllt der Antragsteller die Vorgaben des § 8d KStG nicht oder nur unvollständig, droht ihm der vollständige Untergang der Verlustvorträge. Eine Risikoanalyse könnte ihn daher bewegen, im Falle eines Anteilseignerwechsels zwischen 25 Prozent und 50 Prozent den § 8c KStG vorzuziehen, um das Verlustuntergangsrisiko zu minimieren, das in diesem Fall lediglich quotal wäre. § 8d KStG würde in diesem Fall leer laufen.


      Veröffentlicht in Gesetzgebung | Schlagwörter: Körperschaftsteuerrecht, Verlustverrechnung, Wagniskapital
      Avatar
      schrieb am 09.02.17 19:01:39
      Beitrag Nr. 389 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 54.284.126 von imperatom am 09.02.17 18:53:30
      Zitat von imperatom:
      Zitat von nikittka: Aber § 8d KSTG gilt - wie ich bereits hier gesagt habe - erst ab dem 1.1.2016 !

      Kein Problem, denn ich schrieb ja bereits, dass der Verlustvortrag offenbar nicht verloren gegangen ist, sondern nur nicht genutzt werden konnte. Seit dem 1.1.2016 ist er jetzt wieder nutzbar.

      Besten Dank! Damit wäre dieses Thema für mich geklärt.
      Avatar
      schrieb am 09.02.17 18:53:30
      Beitrag Nr. 388 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 54.284.102 von nikittka am 09.02.17 18:50:52
      Zitat von nikittka: Aber § 8d KSTG gilt - wie ich bereits hier gesagt habe - erst ab dem 1.1.2016 !


      Kein Problem, denn ich schrieb ja bereits, dass der Verlustvortrag offenbar nicht verloren gegangen ist, sondern nur nicht genutzt werden konnte. Seit dem 1.1.2016 ist er jetzt wieder nutzbar.
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