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    Verlustvortag alt - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 20.06.14 16:24:37 von
    neuester Beitrag 28.08.14 16:52:53 von
    Beiträge: 16
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      Avatar
      schrieb am 20.06.14 16:24:37
      Beitrag Nr. 1 ()
      wenn man alt verlust hat fest gestellt 2008 und es nicht geschafft die mit Gewinnen aus aktien aus zugleichen
      6 Antworten
      Avatar
      schrieb am 20.06.14 16:45:12
      Beitrag Nr. 2 ()
      bin mir nicht 100% sicher, aber nach meiner Erinnerung verfällt der Verlustvortrag aus 2008 mit Ende 2012. Wenn er über die Jahre immer wieder in der EKst.Erklärung angegeben und vom FA beschieden wurde. Das ist sowieso Voraussetzung.imho :D
      Avatar
      schrieb am 20.06.14 23:52:14
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 47.184.854 von DachsKurt am 20.06.14 16:24:37Der festgestellte (Alt-)Verlustvortrag konnte letztmalig 2013 mit Gewinnen aus Veräußerungsgeschäften bei Kapitalvermögen verrechnet werden. Nach derzeitiger Gesetzeslage kann eine Verrechnung derzeit nur mit Spekulationsgewinnen aus Immobilien, Gold, etc. vorgenommen werden. Ob die Beschränkung verfassungsgemäß ist, ist noch zu prüfen.

      Gruß
      Taxadvisor
      5 Antworten
      Avatar
      schrieb am 21.06.14 06:40:02
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 47.187.084 von Taxadvisor am 20.06.14 23:52:14So ist es.
      Avatar
      schrieb am 21.06.14 13:07:57
      Beitrag Nr. 5 ()
      Ähnliche (selbe?!) Frage:

      Wenn ich heute Aktien mit Verlust verkaufe, die ich seit 2007 halte, kann ich die dann nicht mehr mit Gewinnen die ich dieses Jahr realisiere verrechnen?

      Oder bezieht sich das nur auf den Verlustvortrag, also auf in der Vergangenheit bereits realisierte Verluste?!

      Sonst könnte ich doch Aktien mit Gewinn verkaufen und in der Höhe des Gewinns Verlustaktien verkaufen (also das Gewinn aus Aktien = Verlust aus Aktien ist) und "spare" mir damit die Abgeltungssteuer?!

      Vielen Dank schonmal für die Antwort!!!

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      Avatar
      schrieb am 21.06.14 16:31:28
      Beitrag Nr. 6 ()
      Realisierte Gewinne und Verluste mit Aktien, die vor dem 1.1.2009 gekauft wurden, sind steuerfrei. Ein realisierter Verlust mit diesen Aktien wird also nicht mit einem Gewinn aus Aktienverkauf verrechnet.

      Hat man Steuern auf einen Aktienverkauf gezahlt, sollte man in dem Jahr auch noch „junge“ Verlustbringer verkaufen. Am besten so, daß ein kleiner Verlust übrig bleibt. Der wird in späteren Jahren mit Gewinnen verrechnet.
      Avatar
      schrieb am 22.06.14 16:50:52
      Beitrag Nr. 7 ()
      Hallo,

      Wenn ich heute Aktien mit Verlust verkaufe, die ich seit 2007 halte, kann ich die dann nicht mehr mit Gewinnen die ich dieses Jahr realisiere verrechnen?
      Bei Kauf vor 2009 galt noch die alte Rechtslage, incl. der einjährigen Spekulationsfrist. Und Letztere ist lange abgelaufen, der Vorgang ist nicht mehr steuerbar. Das ist auch ganz sicher und hat nichts mit der von Taxadvisor erwähnten juristischen Prüfung zu tun (dabei geht es um etwas anderes).

      Stefan
      Avatar
      schrieb am 26.08.14 19:32:48
      Beitrag Nr. 8 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 47.187.084 von Taxadvisor am 20.06.14 23:52:14
      Zitat von Taxadvisor: Der festgestellte (Alt-)Verlustvortrag konnte letztmalig 2013 mit Gewinnen aus Veräußerungsgeschäften bei Kapitalvermögen verrechnet werden. Nach derzeitiger Gesetzeslage kann eine Verrechnung derzeit nur mit Spekulationsgewinnen aus Immobilien, Gold, etc. vorgenommen werden. Ob die Beschränkung verfassungsgemäß ist, ist noch zu prüfen.

      Gruß
      Taxadvisor



      Muss man denn einen Einspruch gegen den Verlustbescheid machen, wegen der Beschränkung der Verrechenbarkeit, falls eine Verfassungsklage kommen sollte?
      3 Antworten
      Avatar
      schrieb am 27.08.14 09:17:45
      Beitrag Nr. 9 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 47.615.244 von JoePESCI am 26.08.14 19:32:48
      Zitat von JoePESCI:
      Zitat von Taxadvisor: Der festgestellte (Alt-)Verlustvortrag konnte letztmalig 2013 mit Gewinnen aus Veräußerungsgeschäften bei Kapitalvermögen verrechnet werden. Nach derzeitiger Gesetzeslage kann eine Verrechnung derzeit nur mit Spekulationsgewinnen aus Immobilien, Gold, etc. vorgenommen werden. Ob die Beschränkung verfassungsgemäß ist, ist noch zu prüfen.

      Gruß
      Taxadvisor



      Muss man denn einen Einspruch gegen den Verlustbescheid machen, wegen der Beschränkung der Verrechenbarkeit, falls eine Verfassungsklage kommen sollte?


      Wenn man der Erste ist, muss man auch klagen. Zunächst sind damit aber ohnehin erst einmal die Finanzgerichte beschäftigt.

      Gruß
      Taxadvisor
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 27.08.14 09:25:10
      Beitrag Nr. 10 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 47.619.141 von Taxadvisor am 27.08.14 09:17:45
      Zitat von Taxadvisor:
      Zitat von JoePESCI: ...


      Muss man denn einen Einspruch gegen den Verlustbescheid machen, wegen der Beschränkung der Verrechenbarkeit, falls eine Verfassungsklage kommen sollte?


      Wenn man der Erste ist, muss man auch klagen. Zunächst sind damit aber ohnehin erst einmal die Finanzgerichte beschäftigt.

      Gruß
      Taxadvisor

      Ich habe meinen Verlustbescheid ja gestern bekommen. Muss ich innerhalb 30 Tage jetzt Einspruch erheben oder brauche ich erst Einspruch erheben, wenn ich irgendwann Gewinne mit Wertpapieren mache und mir dann die Verlustverrechnung verweigert wird?
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 27.08.14 12:08:38
      Beitrag Nr. 11 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 47.619.243 von JoePESCI am 27.08.14 09:25:10
      Zitat von JoePESCI: Ich habe meinen Verlustbescheid ja gestern bekommen. Muss ich innerhalb 30 Tage jetzt Einspruch erheben oder brauche ich erst Einspruch erheben, wenn ich irgendwann Gewinne mit Wertpapieren mache und mir dann die Verlustverrechnung verweigert wird?


      Gegenfrage: Gegen was willst Du jetzt Einspruch einlegen? Ein Einspruch ist nur zulässig, wenn Du "beschwert" bist. Und für 2013 sollte die Verlustverrechnung ja noch anerkannt worden sein, oder?

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 27.08.14 21:42:06
      Beitrag Nr. 12 ()
      Hallo,

      Gegen was willst Du jetzt Einspruch einlegen?
      Vielleicht gegen die Umdeklarierung?
      Wenn ich noch Altverluste hätte würde ich das wahrscheinlich auch nicht akzeptieren, u.U. heißt es sonst in 10 Jahren*: Sie haben doch gar keine Altverluste, sondern nur §23-(Neu)Verluste, ergo Klage unbegründet.

      *erst dann werde ich beispielsweise entsprechende Gewinne haben

      Stefan
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 27.08.14 23:16:57
      Beitrag Nr. 13 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 47.627.712 von reckoner am 27.08.14 21:42:06
      Zitat von reckoner: Hallo,

      Gegen was willst Du jetzt Einspruch einlegen?
      Vielleicht gegen die Umdeklarierung?


      Umdeklarierung??? Das waren §23 EStG-Verluste als sie entstanden sind, als solche wurden sie vorgetragen, als solche wurden sie ggfs. verrechnet und das bleiben sie auch... Wenn Du meinst sie als "Neuverluste umdeklarieren zu wollen, fehlt dafür die Rechtsgrundlage. Eine Verrechnung mit "normalen" Zinsen ist verfassungsrechtlich nicht geboten, und käme allenfalls für 2014 in Betracht.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 28.08.14 10:02:12
      Beitrag Nr. 14 ()
      In meinem Bescheid über Verluste, waren meine alten Verluste ja bisher unter der Rubrik "in der bis zum 31.12.2008 anzuwendenden Fassung" aufgeführt. Jetzt stehen sie unter der Rubrik "in der ab dem 01.01.2009 anzuwendenden Fassung". Die Altverluste wurden auf dem Bescheid umgebucht. Unter der Rubrik "in der bis zum 31.12.2008 anzuwendenden Fassung" steht jetzt eine Null als Wert.

      Muss ich nicht schon gegen diese Umbuchung Einspruch erheben? Oder wirklich erst dann (eventuell erst in paar Jahren), wenn ich Gewinne mache und mir eine Verlustverrechnung verweigert wird?
      Avatar
      schrieb am 28.08.14 15:56:05
      Beitrag Nr. 15 ()
      Hallo Taxadvisor,

      Wenn Du meinst sie als "Neuverluste umdeklarieren zu wollen, ...
      Nein, das meinte ich natürlich nicht, um Altverluste in Neuverluste zu wandeln muss(te) man schon was tun, zu dem Thema gibt es ja ellenlange Threads (speziell im Wertpapier-Forum, wo wir doch beide aktiv sind;-).

      Ich meinte vielmehr genau das was JoePESCI jetzt nachgereicht hat.

      Bisher gab es beim Finanzamt mindestens vier verschiedene Verlusttöpfe, nämlich:
      - Altverluste
      - Neuverluste aus Wertpapieren außer Aktien
      - Neuverluste aus Aktien
      - Neuverluste aus Spekulationen gem. §23 EStG (neu), z.B. Immobilien, Gold oder Devisen

      Und nun scheinen die Finanzämter die Altverluste in den letztgenannten Topf umzubuchen; was ich zumindest kritisch sehe.

      Stefan
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 28.08.14 16:52:53
      Beitrag Nr. 16 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 47.635.362 von reckoner am 28.08.14 15:56:05Ein Einspruch dürfte in 2013 m.E. unzulässig sein, da keine Beschwer vorliegt und sich an der Qualifikation der Verluste ja nichts ändert. Ich habe das bisher in den Bescheiden 2013 auch noch nicht gesehen. Das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren ist aber ja kostenlos, da kann man ja sehen, ob der Einspruch als unbegründet verworfen wird (dann müsste man klagen) oder als unzulässig abgewiesen wird.

      Gruß
      Taxadvisor


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