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    Gewähren von Kredit ohne Zustimmung der Aktionäre bzw. einem dritten ein Darlehn gewähren? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 30.10.14 10:20:03 von
    neuester Beitrag 02.11.14 14:51:58 von
    Beiträge: 7
    ID: 1.201.492
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      Avatar
      schrieb am 30.10.14 10:20:03
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo zusammen,

      wir haben gestern im Studentenheim zusammengesessen und bei ein paar Bierchen über das komplexe Thema Aktienrecht gesprochen.Dabei kamen folgende Fragen auf:

      Darf eine an der Börse gehandelte Gesellschaft (kein Finanzinstitut oder ähnliches, auch das gewähren von Krediten steht nicht in der Satzung), ohne Zustimmung der Aktionäre, einfach so einem dritten ein Darlehn gewähren?

      Da dies ja eine Maßnahme zur Kapitalbeschaffung ist müsste man doch auf einer Hauptversammlung abstimmen,liege ich da richtig?

      Wie würde es sich den verhalten wenn die börsennotierte Gesellschaft das Darlehn zinsfrei gewährt? Dann ist es keine Maßnahme zur Kapitalbeschaffung und dann müsste man die Aktionäre nicht fragen, stimmt das so?

      Welche Folgen hätte es wenn die börsennotierte Gesellschaft das verzinste Darlehn geben würde ohne die Aktionäre zu fragen?

      Könnten die Aktionäre dann klagen? Und wenn ja worauf?

      Die Fragen sind rein hypothetisch,könnten Bestandteil einer Klausur sein und leider finden wir dazu nichts im Aktienrecht.

      Vielleicht gibt es ja hier ein paar findige Trader die mir/uns weiterhelfen können

      Vielen Dank vorab

      Ralf
      3 Antworten
      Avatar
      schrieb am 30.10.14 13:35:44
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 48.170.476 von Harrased am 30.10.14 10:20:03Es handelt sich in dem Beispiel um eine Kapitalanlage und keine Kapitalbeschaffung.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 30.10.14 20:18:07
      Beitrag Nr. 3 ()
      Grundsätzlich gilt, daß die Aktionäre nur sehr wenigen Dingen zustimmen müssen, dazu gehören Kapitalerhöhungen, aber davon ist hier ja ausdrücklich nicht die Rede.

      Es geht um Kredite, die die Firma anderen gewährt. Ich kenne das eher nicht, daß AGen mit Krediten um sich werfen; ich weiß auch nicht, ob das vom Kreditwesengesetz erlaubt ist. Kredite werden mal an Lieferanten/Kunden gegeben, da geht es dann letztlich nicht um die Kreditgewährung als solche, sondern um die Geschäftsbeziehung.

      Weiterhin erhalten möglicherweise Angestellte Kredite, z.B. ein Arbeitgeberdarlehen zum Hausbau. Sofern ein solcher Kredit einem Vorstand gewährt wird, ist das im Geschäftsbericht zu erwähnen.

      Wenn ein Vorstand ein Darlehen ohne Verzinsung gewährt, so könnte das ein Tatbestand der Untreue zu Lasten der Gesellschaft sein (z.B. ein Darlehen für seinen besten Kumpel). Aber da ich kein Jurist bin, möchte ich dazu nicht mehr sagen.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 31.10.14 01:28:15
      Beitrag Nr. 4 ()
      Es kommt darauf an, an wen die (zinslosen) Darlehn ausgegeben werden. Wenn es Aktionäre der Gesellschaft sind, könnte das als verdeckte Einlagenrückgewähr unzulässig sein, § 57 AktG:

      http://www.gesetze-im-internet.de/aktg/__57.html
      Avatar
      schrieb am 02.11.14 11:27:52
      Beitrag Nr. 5 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 48.173.482 von GOTOX am 30.10.14 13:35:44
      Zitat von GOTOX: Es handelt sich in dem Beispiel um eine Kapitalanlage und keine Kapitalbeschaffung.


      Und in diesem Fall müsste dann keine außerordentliche Hauptversammlung einberufen werden?

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      schrieb am 02.11.14 11:30:20
      Beitrag Nr. 6 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 48.178.981 von JuliaPapa am 30.10.14 20:18:07
      Zitat von JuliaPapa: Es geht um Kredite, die die Firma anderen gewährt. Ich kenne das eher nicht, daß AGen mit Krediten um sich werfen; ich weiß auch nicht, ob das vom Kreditwesengesetz erlaubt ist. Kredite werden mal an Lieferanten/Kunden gegeben, da geht es dann letztlich nicht um die Kreditgewährung als solche, sondern um die Geschäftsbeziehung.


      In dem von uns thematisierten Fall gab es vorher keinerlei Geschäftsbeziehungen zwischen den beiden Parteien.
      Avatar
      schrieb am 02.11.14 14:51:58
      Beitrag Nr. 7 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 48.170.476 von Harrased am 30.10.14 10:20:03Hallo Ralf,
      scheint ein schön theoretischer Fall zu sein.

      1. Kapitalanlage:
      Für eine Kapitalanlage ist grundsätzlich keine Zustimmung der HV nötig (für eine Kapitalbeschaffung schon - Du wirfst hier einige Punkte durcheinander. Wurde ja auch schon erwähnt).

      2. Kreditvergabe:
      Einen Kredit zu vergeben bedarf der Genehmigung der BaFin (KWG) ... diese dürfte in den seltensten Fällen vorliegen. Wäre also ein Gesetzesverstoss des Vorstandes ... sollte die AG daraufhin einen Schaden haben (Strafe, Rückabwicklung, etc.) könnte sich der Vorstand schadensersatzpflichtig gegenüber der AG gemacht haben.

      3. Kapitalanlage:
      Ein Kredit kann auch in Form eine Kapitanlage dargestellt sein: Beispielsweise durch den Kauf einer Unternehmensanleihe (ist ja quasi ein Kredit an das andere Unternehmen). Das wäre wieder OK.

      4. Zinslos:
      Damit könnte die eigene AG geschädigt werden (erhält keine Gegenleistung) und damit könnte sich der Vorstand wieder schadensersatzpflichtig gegenüber der eigenen AG gemacht haben.


      So ... mehr fällt mir auf Anhieb dazu auch nicht ein.

      Rene


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