Spekulationssteuer - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 20.09.15 11:30:39 von
neuester Beitrag 20.09.15 15:56:35 von
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Hallo,
fällt die sog. Spekulationssteuer auch bei geerbten Immobilien an?
Beispiel:
Ein Mann stirbt, hinterlässt seiner Tochter ein vermietetes Haus.
Die Tochter stirbt kurz daurauf und vererbt das Haus ihrem Sohn.
Der Sohn möchte das vermietete Haus nun 5 Jahre nach dem Erbe verkaufen.
Muss er den Gewinn jetzt versteuern?
fällt die sog. Spekulationssteuer auch bei geerbten Immobilien an?
Beispiel:
Ein Mann stirbt, hinterlässt seiner Tochter ein vermietetes Haus.
Die Tochter stirbt kurz daurauf und vererbt das Haus ihrem Sohn.
Der Sohn möchte das vermietete Haus nun 5 Jahre nach dem Erbe verkaufen.
Muss er den Gewinn jetzt versteuern?
Antwort auf Beitrag Nr.: 50.663.895 von timekiller am 20.09.15 11:30:39Wann ist der Verkauf eines geerbten Hauses steuerrechtlich sinnvoll?
Müssen keine oder nur geringe Steuern abgeführt werden, lohnt sich der Verkauf des geerbten Hauses. Ist der Erbschaftssteuersatz allerdings sehr hoch, dann ist es sinnvoller, das Haus zunächst selber zu nutzen. Der Grund: Das Erben eines Hauses ist steuerfrei, wenn der Verstorbene die Immobilie bis zum Erbfall selbst genutzt hat und das Haus vom hinterlassenen Ehepartner, eingetragenen Lebenspartner oder Kind anschließend für mindestens zehn Jahre bewohnt wird. Die Wohnfläche der Immobilie darf dabei nicht mehr als 200 Quadratmeter betragen (jeder zusätzliche Quadratmeter wird anteilig besteuert). Verkauft der Erbe das Haus vor Ablauf der zehnjährigen Frist, so wird die Erbschaftssteuer rückwirkend fällig.
Wobei natürlich der Freibetrag von 400.000 noch zu berücksichtigen wäre. Wie ich es verstehe wäre bei über 400.000 Erlös der darüberliegende Wert je nach Höhe zu versteuern.
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs Steuerklasse 1 Kinder
bis 75.000 € 7 %
bis 300.000 € 11 %
bis 600.000 € 15 %
bis 6.000.000 € 19 %
bis 13.000.000 € 23 %
bis 26.000.000 € 27 %
ab 26.000.000 € 30 %
Müssen keine oder nur geringe Steuern abgeführt werden, lohnt sich der Verkauf des geerbten Hauses. Ist der Erbschaftssteuersatz allerdings sehr hoch, dann ist es sinnvoller, das Haus zunächst selber zu nutzen. Der Grund: Das Erben eines Hauses ist steuerfrei, wenn der Verstorbene die Immobilie bis zum Erbfall selbst genutzt hat und das Haus vom hinterlassenen Ehepartner, eingetragenen Lebenspartner oder Kind anschließend für mindestens zehn Jahre bewohnt wird. Die Wohnfläche der Immobilie darf dabei nicht mehr als 200 Quadratmeter betragen (jeder zusätzliche Quadratmeter wird anteilig besteuert). Verkauft der Erbe das Haus vor Ablauf der zehnjährigen Frist, so wird die Erbschaftssteuer rückwirkend fällig.
Wobei natürlich der Freibetrag von 400.000 noch zu berücksichtigen wäre. Wie ich es verstehe wäre bei über 400.000 Erlös der darüberliegende Wert je nach Höhe zu versteuern.
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs Steuerklasse 1 Kinder
bis 75.000 € 7 %
bis 300.000 € 11 %
bis 600.000 € 15 %
bis 6.000.000 € 19 %
bis 13.000.000 € 23 %
bis 26.000.000 € 27 %
ab 26.000.000 € 30 %
Antwort auf Beitrag Nr.: 50.663.895 von timekiller am 20.09.15 11:30:39
Wobei bei Überschreiten vom Freibetrag auch das noch wichtig wäre.
Ein Kind hat von seiner verstorbenen Mutter ein Haus im Wert von 300.000 Euro sowie Bargeld im Wert von 200.000 Euro geerbt, d.h. ein Vermögen von insgesamt 500.000 Euro. Nach Abzug des Freibetrags in Höhe von 400.000 Euro wird eine Erbschaftssteuer von 7% auf die ersten 75.000 Euro (5.250 Euro) des zu versteuernden Erbes und 11% auf die übrigen 25.000 Euro (2.750 Euro) fällig. Die zu entrichtende Erbschaftssteuer betrüge 8.000 Euro.
Wobei bei Überschreiten vom Freibetrag auch das noch wichtig wäre.
Ein Kind hat von seiner verstorbenen Mutter ein Haus im Wert von 300.000 Euro sowie Bargeld im Wert von 200.000 Euro geerbt, d.h. ein Vermögen von insgesamt 500.000 Euro. Nach Abzug des Freibetrags in Höhe von 400.000 Euro wird eine Erbschaftssteuer von 7% auf die ersten 75.000 Euro (5.250 Euro) des zu versteuernden Erbes und 11% auf die übrigen 25.000 Euro (2.750 Euro) fällig. Die zu entrichtende Erbschaftssteuer betrüge 8.000 Euro.
Antwort auf Beitrag Nr.: 50.663.895 von timekiller am 20.09.15 11:30:39Die Vorbesitzzeit zählt mit: Wenn das Haus mehr als zehn Jahre vor dem Verkauf gekauft (bzw. aus einem BV entnommen) wurde, wäre ein Verkauf durch den Erben steuerfrei.
Gruß
Taxadvisor
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