OLG Hamm bejaht Kündigungsmöglichkeit zuteilungsreifer Bausparverträge - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 04.02.16 16:49:17 von
neuester Beitrag 03.03.16 14:52:31 von
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Jetzt hat erstmals mit dem OLG Hamm ein Oberlandesgericht die Kündigung eines seit über 10 Jahren zuteilungsreifen Bausparvertrages für rechtens erklärt (OLG Hamm, Beschluss vom 30.12.2015, 31 U 191/15).
Das OLG Hamm glaubt sich dabei auf § 489 BGB und die herrschende Meinung stützen zu können, wonach es sich bei einem Bausparvertrag um einen einheitlichen Darlehensvertrag handelt, mit der Besonderheit, dass Bausparkasse und Bausparer mit der Inanspruchnahme des Bauspardarlehens ihre jeweiligen Rollen als Darlehensgeber und Darlehensnehmer tauschen. Die Entscheidung des OLG Hamm beruht jedoch auf einer groben Verkennung der rechtlichen Zusammenhänge.
Bei einem Bausparvertrag werden bekanntlich 3 Phasen unterschieden:
- die Ansparphase
- die Zuteilungsphase
- die Darlehensphase
Während der Ansparphase, in der der Bausparer lediglich seine Einzahlungen in den Bausparvertrag leistet, handelt es sich zunächst um ein Darlehen des Bausparers an die Bausparkasse. In der Darlehensphase, also mit der Inanspruchnahme des Bauspardarlehens, ändert sich diese Rolle, weil der Bausparer jetzt von der Bausparkasse seine Einzahlungen zurückbekommt und ein Bauspardarlehen erhält. Nur in diesen beiden Phasen kann man mit der herrschwenden Meinung von einem einheitlichen Darlehensvertrag reden.
In der Zuteilungsphase, also nach Erreichen der Ansparsumme aber noch vor der Inanspruchnahme des Bauspardarlehens, gilt das dagegen nicht. Zwar stehen der Bausparkasse in dieser Phase nach wie vor die Einlagen des Bausparers als Darlehen zur Verfügung; jedoch erwirbt der Bausparer mit der Zuteilungsreife einen unkündbaren Anspruch auf Auszahlung des Bauspardarlehens (OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.10.2011, 9 U 151/11, OLG Köln, Beschluss vom 23.03.2015, 13 U 104/14; OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.09.2013, 19 U 106/13). Bausparer und Bausparkasse stehen sich daher wechselseitig mit Forderungen gegenüber.
Es ist nicht nachzuvollziehen, wieso § 489 BGB der Bausparkasse in dieser Phase das Recht geben sollte, den Bausparvertrag komplett zu kündigen und dem Bausparer dadurch den unkündbaren Anspruch auf Auszahlung des Darlehens zu entziehen?
Nachdem das Oberlandesgericht Stuttgartin seiner Entscheidung vom 14.10.2011 auf diese Zusammenhänge ausdrücklich hingewiesen hat und die Frage der Kündigungsmöglichkeit von seit über 10 Jahren zuteilungsreifen Bausparverträgen derzeit zahlreiche Gerichte mit unterschiedlichsten Ergebnissen beschäftigt, wundert man sich auch, wieso das OLG Hamm seinen Fall ausgerechnet per Beschluss nach § 522 II ZPO erledigt hat. Offenbar fürchtete der dortige Senat eine Überprüfung seiner Entscheidung durch den BGH.
Das OLG Hamm glaubt sich dabei auf § 489 BGB und die herrschende Meinung stützen zu können, wonach es sich bei einem Bausparvertrag um einen einheitlichen Darlehensvertrag handelt, mit der Besonderheit, dass Bausparkasse und Bausparer mit der Inanspruchnahme des Bauspardarlehens ihre jeweiligen Rollen als Darlehensgeber und Darlehensnehmer tauschen. Die Entscheidung des OLG Hamm beruht jedoch auf einer groben Verkennung der rechtlichen Zusammenhänge.
Bei einem Bausparvertrag werden bekanntlich 3 Phasen unterschieden:
- die Ansparphase
- die Zuteilungsphase
- die Darlehensphase
Während der Ansparphase, in der der Bausparer lediglich seine Einzahlungen in den Bausparvertrag leistet, handelt es sich zunächst um ein Darlehen des Bausparers an die Bausparkasse. In der Darlehensphase, also mit der Inanspruchnahme des Bauspardarlehens, ändert sich diese Rolle, weil der Bausparer jetzt von der Bausparkasse seine Einzahlungen zurückbekommt und ein Bauspardarlehen erhält. Nur in diesen beiden Phasen kann man mit der herrschwenden Meinung von einem einheitlichen Darlehensvertrag reden.
In der Zuteilungsphase, also nach Erreichen der Ansparsumme aber noch vor der Inanspruchnahme des Bauspardarlehens, gilt das dagegen nicht. Zwar stehen der Bausparkasse in dieser Phase nach wie vor die Einlagen des Bausparers als Darlehen zur Verfügung; jedoch erwirbt der Bausparer mit der Zuteilungsreife einen unkündbaren Anspruch auf Auszahlung des Bauspardarlehens (OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.10.2011, 9 U 151/11, OLG Köln, Beschluss vom 23.03.2015, 13 U 104/14; OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.09.2013, 19 U 106/13). Bausparer und Bausparkasse stehen sich daher wechselseitig mit Forderungen gegenüber.
Es ist nicht nachzuvollziehen, wieso § 489 BGB der Bausparkasse in dieser Phase das Recht geben sollte, den Bausparvertrag komplett zu kündigen und dem Bausparer dadurch den unkündbaren Anspruch auf Auszahlung des Darlehens zu entziehen?
Nachdem das Oberlandesgericht Stuttgartin seiner Entscheidung vom 14.10.2011 auf diese Zusammenhänge ausdrücklich hingewiesen hat und die Frage der Kündigungsmöglichkeit von seit über 10 Jahren zuteilungsreifen Bausparverträgen derzeit zahlreiche Gerichte mit unterschiedlichsten Ergebnissen beschäftigt, wundert man sich auch, wieso das OLG Hamm seinen Fall ausgerechnet per Beschluss nach § 522 II ZPO erledigt hat. Offenbar fürchtete der dortige Senat eine Überprüfung seiner Entscheidung durch den BGH.
Das Amtsgericht Ludwigsburg hat inzwischen mit Urteil vom 29.01.2016 (2 C 2473/15) die Kündigung eines zuteilungsreifen Bausparvertrages für unwirksam erklärt. § 489 BGB sei nicht einschlägig. Damit konnte sich die Auffassung des OLG Hamm in Ludwigsburg nicht durchsetzen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 51.665.821 von Desinvestment am 05.02.16 10:34:37In der neuesten EWiR setzt sich Prof. Dr. Sebastian Barter von der FOM Hochschule mit der Entscheidung des OLG Hamm auseinander. Er widerspricht der Argumentation des OLG Hamm und kritisiert, dass das OLG seine Entscheidung im Wege eines Beschlusses nach § 522 Abs. 2 ZPO gefällt hat (EWiR 2016, 129 f.).
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