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    Verlustvortrag - wie berechnen sich die erstatteten Steuern? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 05.12.16 21:07:53 von
    neuester Beitrag 13.01.17 21:17:09 von
    Beiträge: 7
    ID: 1.242.599
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      Avatar
      schrieb am 05.12.16 21:07:53
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo

      angenommen, ich habe eine Feststellung über einen Verlustvortrag aus 2015 ("Einkünfte aus Kapitalvermögen (ohne Veräußerung von Aktien)"), sagen wir 1000€.
      Nun habe ich dieses Jahr Einkünfte aus Aktienverkäufen und führe die 25% Abgeltungssteuer (+ Quellensteuer + Kirchensteuer) ab, sagen wir ich habe zB 500€ Steuern bezahlt.
      Wie errechnet sich der Betrag, den ich aufgrund des Verlustvortrags erstattet bekomme?


      Gruß
      Avatar
      schrieb am 05.12.16 21:18:08
      Beitrag Nr. 2 ()
      Also, wenn Du einen Verlustvortrag über 1.000 Euro hast, heißt das für mich, du hast 1.000 Euro Verlust gemacht.

      Wenn Du jetzt 500 Euro Steuern gezahlt hast, heißt das, Du hast 2.000 Euro Gewinn gemacht (da 2.000 * 25 % = 500; Soli und KiSt. außen vor).

      In der Steuererklärung lautet das also: Gewinn 2.000 - Verlust 1.000 = Gewinn 1.000 => daraus 250 Euro Steuerpflicht, da schon 500 gezahlt => 250 Euro Erstattung.
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 05.12.16 21:25:00
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 53.832.313 von JuliaPapa am 05.12.16 21:18:08alles klarr, danke
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 12.01.17 20:18:44
      Beitrag Nr. 4 ()
      Du mußt aber auch nicht unbedingt den Verlustvortrag geltend machen. Du kannst ihn dir auf spätere Gewinne anrechnen lassen.
      Avatar
      schrieb am 12.01.17 20:19:55
      Beitrag Nr. 5 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 53.832.347 von Hyhnerkopp am 05.12.16 21:25:00Es gibt in diesen Fall 2 Möglichkeiten, die du anwenden kannst.

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      schrieb am 13.01.17 15:30:39
      Beitrag Nr. 6 ()
      Hallo,

      >>>Du mußt aber auch nicht unbedingt den Verlustvortrag geltend machen. Du kannst ihn dir auf spätere Gewinne anrechnen lassen.

      Wie soll das gehen? (rhetorische Frage, es geht natürlich nicht)

      Stefan
      Avatar
      schrieb am 13.01.17 21:17:09
      Beitrag Nr. 7 ()
      Hallo nochmal,

      ich muss meine obige Aussage ein wenig korrigieren. Und zwar ist es imho noch nicht endgültig entschieden, ob man bei einem bestehenden Verlustvortrag zwingend eine Anlage KAP abgeben muss.
      Wenn man also mit der Abgeltungsteuer leben kann (keine Günstigerprüfung, und auch sonst alles OK), dann könnte man vielleicht die Anlage KAP komplett weglassen.

      Ich muss gestehen, dass mir solche Fälle völlig fremd sind, die von mir betreuten Personen müssen* alle die Anlage KAP abgeben. Daher denke ich oft nicht in diese Richtung.

      *müssen, weil es Pflicht ist (unversteuerte Erträge), oder weil es wirtschaftlich ist (Günstigerprüfung)

      Stefan


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