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    Strafbesteuerung nach § 6 InvStG - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 20.01.17 08:03:02 von
    neuester Beitrag 22.01.17 12:49:23 von
    Beiträge: 6
    ID: 1.245.146
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      schrieb am 20.01.17 08:03:02
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo,

      laut zweier Schreiben vom Bundesfinanzministerium von 2015 und 2016 werden steuerlich intransparente Auslandsfonds wieder nach § 6 InvStG (Investmentsteuergesetz) strafbesteuert, wenn man nicht viele detaillierte Angaben machen kann, was laut meiner Finanzbeamtin 99% der Anleger nicht schaffen.
      Diese neuen Regelungen sind zwar m.E. nicht EuGH-konform, weil sie wieder ausländische Fonds benachteiligen, aber bis entsprechende Musterprozesse vom Bundesfinanzhof (BFH) und Bundesverfassungsgericht geklärt werden, kann noch viel Zeit in's Land ziehen.
      Ich habe 2012 und 2013 einen intransparente Auslandsfonds gekauft, weil damals noch keine Strafbesteuerung drohte. Jetzt will das Finanzamt diese nachträglich nach § 6 InvStG besteuern, weil meine alten Steuerbescheide unter Vorbehalt der Nachprüfung stehen.
      Nun ist meine grundlegende Frage, beziehen sich nach § 6 InvStG sich die 70% zu versteuern, mit einem Mindestsatz von 6%, selbst wenn man Verluste macht, darauf, dass dieses die Steuersätze sind oder werden die 70% bzw. 6% nach dem Steuersätzen der Abgeltungssteuer besteuert?
      Focus Money meint, dass die 70% dann nach Abgeltungssteuer zu versteuern sind, aber mehr Quellen habe ich beim googeln nicht gefunden.

      Vielen Dank im Voraus!
      Matthias
      4 Antworten
      Avatar
      schrieb am 20.01.17 08:08:28
      Beitrag Nr. 2 ()
      Der Link zum § 6 InvStG (Investmentsteuergesetz)lautet http://www.gesetze-im-internet.de/invstg/__6.html.
      Avatar
      schrieb am 20.01.17 20:01:45
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 54.123.500 von MHeinzmann am 20.01.17 08:03:02
      Zitat von MHeinzmann: Hallo,

      Ich habe 2012 und 2013 einen intransparente Auslandsfonds gekauft, weil damals noch keine Strafbesteuerung drohte. Jetzt will das Finanzamt diese nachträglich nach § 6 InvStG besteuern, weil meine alten Steuerbescheide unter Vorbehalt der Nachprüfung stehen.
      Nun ist meine grundlegende Frage, beziehen sich nach § 6 InvStG sich die 70% zu versteuern, mit einem Mindestsatz von 6%, selbst wenn man Verluste macht, darauf, dass dieses die Steuersätze sind oder werden die 70% bzw. 6% nach dem Steuersätzen der Abgeltungssteuer besteuert?


      Ist das grammatikalisch falsch oder verstehe ich Deine Aussage nur nicht?

      (Wert 31.12.01 abzgl. Wert 01.01.01) x 70% = X
      6% x Wert 31.12.01 = Y
      => Es wird der höhere Wert besteuert.

      Bei Veräußerung wird die Summe dieser Thesaurierungen vom Veräußerungsgewinn/-verlust abgezogen. Bei Kauf nach 2008 kommt es somit nur zu einer Verschiebung der Steuerlast (sofern der Verlust bei Verkauf verrechnet werden kann).

      Gruß
      Taxadvisor
      3 Antworten
      Avatar
      schrieb am 21.01.17 17:22:24
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 54.129.332 von Taxadvisor am 20.01.17 20:01:45Sorry Taxadvisor,

      ich habe das Posting früh morgens verfasst und war wohl noch nicht geistig ganz fit, deshalb war es wohl unklar.
      Deine Beispielrechnung ist korrekt.
      Der Fond schüttet nichts aus und thesauriert auch nichts.

      Meine Frage ist nur, ob jedes Jahr, wenn ich nichts verkaufe, 70% bzw. 6% Steuern auf die Kursgewinne des Jahres anfallen? (a)

      (b) Oder werden diese 70% bzw. 6% nach der Abgeltungssteuer versteuert?
      Also 70% * 25% (+Soli) = 17,5% Steuern (+ Soli)?
      bzw. 6% * 25% (+Soli) = 1,5% Steuern (+ Soli)?

      Nach googeln habe ich nur eine Quelle in Focus Money über Steuern und intransparente Auslandsfonds gefunden, die meint, daß diese 70% bzw. 6% nach der Abgeltungssteuer versteuert werden. Also wie (b).
      Also verliert man bei (b) nur größtenteils die Vorteile des Steuerstundung und des daraus resultierenden Zinseszinseffektes.
      Und wenn man den Fond verkauft, werden die gesamten Kursgewinne der gesamten Jahre nach Abgeltungssteuer (+Soli) versteuert minus der bereits gezahlten Steuern.

      Während man bei (a) 70% bzw. 6% Steuern jedes Jahr zahlen müßte und sich damit steuerlich intransparente Auslandsfonds nicht mehr lohnen würden.

      Vielen Dank im Voraus!
      Matthias
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 21.01.17 17:31:37
      Beitrag Nr. 5 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 54.132.956 von MHeinzmann am 21.01.17 17:22:24
      Zitat von MHeinzmann: Sorry Taxadvisor,

      ich habe das Posting früh morgens verfasst und war wohl noch nicht geistig ganz fit, deshalb war es wohl unklar.
      Deine Beispielrechnung ist korrekt.
      Der Fond schüttet nichts aus und thesauriert auch nichts.

      Meine Frage ist nur, ob jedes Jahr, wenn ich nichts verkaufe, 70% bzw. 6% Steuern auf die Kursgewinne des Jahres anfallen? (a)

      (b) Oder werden diese 70% bzw. 6% nach der Abgeltungssteuer versteuert?
      Also 70% * 25% (+Soli) = 17,5% Steuern (+ Soli)?
      bzw. 6% * 25% (+Soli) = 1,5% Steuern (+ Soli)?

      Nach googeln habe ich nur eine Quelle in Focus Money über Steuern und intransparente Auslandsfonds gefunden, die meint, daß diese 70% bzw. 6% nach der Abgeltungssteuer versteuert werden. Also wie (b).
      Also verliert man bei (b) nur größtenteils die Vorteile des Steuerstundung und des daraus resultierenden Zinseszinseffektes.
      Und wenn man den Fond verkauft, werden die gesamten Kursgewinne der gesamten Jahre nach Abgeltungssteuer (+Soli) versteuert minus der bereits gezahlten Steuern.

      Während man bei (a) 70% bzw. 6% Steuern jedes Jahr zahlen müßte und sich damit steuerlich intransparente Auslandsfonds nicht mehr lohnen würden.

      Vielen Dank im Voraus!
      Matthias


      Die 70% bzw. 6% sind die Bemessungsgrundlage, darauf wird 25% AbgSt berechnet (das geschieht in der Veranlagung). Die Bank berechnet dann beim Verkauf auf den (Brutto-)Kursgewinn 25% AbgSt. Beim Verkauf d(ein)er Fonds kann/wird aber im Rahmen der Veranlagung vom Veräußerungsgewinn die Bemessungsgrundlage der einzelnen Jahre wieder abgezogen werden und die darauf gezahlte Steuer wird verrechnet/erstattet. Im Ergebnis wird so auch bei strafbesteuerten Fonds nur der tatsächliche Kursgewinn (und die Ausschüttungen) versteuert und es verbleibt lediglich ein Liquiditätsnachteil.

      Gruß
      Taxadvisor
      1 Antwort

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      schrieb am 22.01.17 12:49:23
      Beitrag Nr. 6 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 54.132.986 von Taxadvisor am 21.01.17 17:31:37Danke Taxadvisor, jetzt weiß ich sicher, daß die Strafbesteuerung nicht soooo schlimm ist.
      Lediglich der Steuerstundungseffekt und der daraus resultierende Zinseszins wird einem größtenteils genommen.
      Wie ist es denn nach dem neuen Investmentsteuergesetz ab 2018 mit steuerlich intrasparenten Auslandsfonds?
      Ich versuche zur Zeit der Stafbesteuerung durch Beibringung der Fondsdokumente zu entgehen.
      Nach den zwei BMF-Schreiben von 2015 und 2016 kann das Finanzamt soviele Unterlagen verlangen, dass ich es nicht mehr schaffe.
      Ich glaube jedoch nicht das die zwei BMF-Schreiben vor höchsten Gerichten (BFH, Bundesverfassungsgericht, EuGH) Bestand haben werden, weil der EuGH in zwei Urteilen betont hat, daß Auslandsfonds nicht benachteiligt werden dürfen.

      Viele Grüße
      Matthias


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