mb software: Braten in der Röhre (Seite 1227)
eröffnet am 16.05.01 14:12:58 von
neuester Beitrag 25.08.23 22:13:13 von
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Antwort auf Beitrag Nr.: 42.932.361 von hwzock am 20.03.12 23:21:21und die 56er zehne .....
Antwort auf Beitrag Nr.: 42.932.598 von hwzock am 21.03.12 03:04:17Dicker, hör auf, hier Bilder von dir reinzustellen. Sowas wollen wir nicht sehen!
Moin Knallis!
Moin Knallis!
Antwort auf Beitrag Nr.: 42.932.600 von hwzock am 21.03.12 03:05:28ja,da hast Du recht-so für 3-4monate-erstmal reichlich Auslandsbesuche machen in Länder wo ich schon immer mal hin wollte und dann 200.000 euro für Opro zinsen bekommen aber steuer zahlen.. da muss i wieder einige jahrzehnte warten um auf 5mio zu kommen
Antwort auf Beitrag Nr.: 42.932.597 von Manaserv am 21.03.12 03:00:26Hättste Bundespräsident werden sollen
Antwort auf Beitrag Nr.: 42.932.597 von Manaserv am 21.03.12 03:00:26
Antwort auf Beitrag Nr.: 42.932.572 von hwzock am 21.03.12 01:31:13kannst Du für mich auch ein KREDIT von 5mio euro für 3% zinsen vermitteln oder sagen wir besser sind 7mio für 1,85%
Ein einziges Armutszeugnis
► Die Öffentliche Wahrnehmung konzentrierte sich nahezu ausschließlich auf Sachverhalte aus der Amtszeit als Niedersächsischer Ministerpräsident und dem Privatleben des Bundespräsidenten. Der Bundespräsident fand mit seiner Amtsausübung kaum noch Gehör. Die Medien berichteten zunehmend weniger über die politischen Botschaften bei seinen Terminen im In- und Ausland.
► Die Umfrageergebnisse machten kontinuierlich deutlich, dass das Amt, aber auch der Bundespräsident persönlich, an Vertrauen, Glaubwürdigkeit und Autorität verlor. Es kam zu bislang nicht gekannten Demonstrationen.
► Beteiligte an Terminen des Bundespräsidenten reagierten zunehmend mit Absagen oder Verunsicherung.
► Amt und Person wurden immer weniger respektiert.
► Das durch die Staatsanwaltschaft Hannover eingeleitete Verfahren hätte die Wirksamkeit der Amtsausführung weiter eingeschränkt.
Eine rechtliche Verpflichtung zum Ausscheiden aus dem Amt bestand gleichwohl trotz des staatsanwaltschaftlichen Verfahrens nicht. Das Ruhebezügegesetz enthält auch grundsätzlich keine Mitverursachung- oder Verschuldensregelungen für das Ausscheiden aus dem Amt. Die einzige Ausnahme ist in § 5 enthalten. Danach hat das Bundesverfassungsgericht im Falle einer erfolgreichen Präsidentenanklage nach Art. 61 GG zu entscheiden, ob und in welcher Höhe die Ruhebezüge zu gewähren sind. Bundespräsident Wulff ist jedoch nicht aufgrund einer Präsidentenanklage aus dem Amt ausgeschieden. Er war im Übrigen auch nicht „amtsmüde“. Die politischen Gründe sind daher erkennbar nicht vorgeschoben. Das ausdrückliche Bemühen, das Amt trotz der o. g. Umstände so lange wie eben vertretbar gut auszufüllen und weiterzuführen, belegt dies.
► Die Öffentliche Wahrnehmung konzentrierte sich nahezu ausschließlich auf Sachverhalte aus der Amtszeit als Niedersächsischer Ministerpräsident und dem Privatleben des Bundespräsidenten. Der Bundespräsident fand mit seiner Amtsausübung kaum noch Gehör. Die Medien berichteten zunehmend weniger über die politischen Botschaften bei seinen Terminen im In- und Ausland.
► Die Umfrageergebnisse machten kontinuierlich deutlich, dass das Amt, aber auch der Bundespräsident persönlich, an Vertrauen, Glaubwürdigkeit und Autorität verlor. Es kam zu bislang nicht gekannten Demonstrationen.
► Beteiligte an Terminen des Bundespräsidenten reagierten zunehmend mit Absagen oder Verunsicherung.
► Amt und Person wurden immer weniger respektiert.
► Das durch die Staatsanwaltschaft Hannover eingeleitete Verfahren hätte die Wirksamkeit der Amtsausführung weiter eingeschränkt.
Eine rechtliche Verpflichtung zum Ausscheiden aus dem Amt bestand gleichwohl trotz des staatsanwaltschaftlichen Verfahrens nicht. Das Ruhebezügegesetz enthält auch grundsätzlich keine Mitverursachung- oder Verschuldensregelungen für das Ausscheiden aus dem Amt. Die einzige Ausnahme ist in § 5 enthalten. Danach hat das Bundesverfassungsgericht im Falle einer erfolgreichen Präsidentenanklage nach Art. 61 GG zu entscheiden, ob und in welcher Höhe die Ruhebezüge zu gewähren sind. Bundespräsident Wulff ist jedoch nicht aufgrund einer Präsidentenanklage aus dem Amt ausgeschieden. Er war im Übrigen auch nicht „amtsmüde“. Die politischen Gründe sind daher erkennbar nicht vorgeschoben. Das ausdrückliche Bemühen, das Amt trotz der o. g. Umstände so lange wie eben vertretbar gut auszufüllen und weiterzuführen, belegt dies.