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    Alltagssorgen eines Existengründers - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 17.08.05 13:05:50 von
    neuester Beitrag 30.01.06 13:53:01 von
    Beiträge: 12
    ID: 1.000.679
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      schrieb am 17.08.05 13:05:50
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo Freunde

      ich bin seit einigen Monaten nur Leser, also ein passives Mitglied. Da ich nun aber eine Frage habe, meldete ich mich an. Ich will auch keine grossen Volksreden halten, meine Frage:
      Ich arbeite schon jahrelang für eine Bank und bin nicht mehr so zufrieden, das gleiche Schicksal ereilte auch einen Kollegen von mir. Daher haben wir uns zusammengesetzt und debattiert, ob wir eine eigene Investmentgesellschaft gründen sollten. Die Voraussetzungen besitzen, fachliche Eignung usw, haben schon uns schon erkundigt. Nun wollten wir eigene Finanzprogamme auflegen, wie z.B. Tages- und Festgeld. Doch auch Fremdprogramme, wie Fonds von anderen Firmen im Portfolio aufnehmen. Habt ihr eine Idee, ob Vertriebsgesellschaften diese Programme aufnehmen oder woher wir Mitarbeiter auf Provisionsbasis rekrutieren könnten?
      Ich bedanke mich mal schon im Voraus
      Avatar
      schrieb am 17.08.05 13:15:45
      Beitrag Nr. 2 ()
      Also ich denke am einfachsten wäre es wenn ihr euch auf den Vertrieb von Produkten aus dem Investbereich beschränkt. Denn wenn ihr Festgelder reinnehmt, wollen die Kunden denke ich auch wissen wie das mit der Haftung/Einlagensicherung aussieht. Ausserdem müsstest ihr das Geld ja wiederum verleihen um Zinsen zahlen zu können...
      Hatte auch schon mit dem Gedanken gespielt...berichte mal wie´s weitergeht ;)
      Avatar
      schrieb am 17.08.05 13:24:14
      Beitrag Nr. 3 ()
      Durch Kontakte, welche wir haben durch unsere Arbeit, haben wir schon bessere Konditionen. Wir wollten das Tagesgeld für 4% p.a. anbieten, weil durch Verleihung schon 7-9% erhalten können, wenn wir ne grössere Summe anlegen in Luxemburg. Das Gleiche können wir auch mit Festgeld machen.
      Avatar
      schrieb am 17.08.05 13:32:26
      Beitrag Nr. 4 ()
      Hallo ID,
      bist Du so naiv oder tust Du nur so ???

      Gegen den Gedanken, sich selbständig zu machen, spricht ja nichts!
      Eine eigene Investmentgesellschaft zu gründen, ist dagegen schon gewagter (Fachwissen, steuerliche Vorschriften, Genehmigung BAFin, Mindestvolumen, etc.)!
      Aber Geldmarkt- oder Festgeldkonten mit der Begründung (4% zahlen, 7-9% bekommen) anzubieten, grenzt an Dummheit!
      Erstens benötigt Ihr dazu die Erlaubnis der BAFin, die Ihr mit einem 2-Mann-Betrieb niemals bekommen werdet (das geplante Geschäft ist lt. KWG genehmigungspflichtig)!

      Und zweitens: Die wichtigste Frage in diesem Zusammenhang ist aber, wo denn eine sichere Anlage zu 7-9% herkommen soll?
      Selbst mit einer hohen Fristentransformation ist sowas nicht zu machen!
      Daher bleibt nur die Lösung, daß die Gegenanlage zu 7-9% sehr risikoreich ist!

      Meine Meinung dazu: Lasst das lieber !!!
      Macht Euch selbständig mit z.B. einer eigenen Vermögensverwaltung oder mit einem geschlossenen Fonds oder mit einer Vertriebsgesellschaft für Finanzanlagen, aber lasst die Finger vor diesen "SICHEREN" Anlagegeschäften!

      So und jetzt bin ich auf die Antwort gespannt! :D

      Rene
      Avatar
      schrieb am 17.08.05 13:36:34
      Beitrag Nr. 5 ()
      #4
      also MöchtegernBanker:laugh: ich hoffe dir sagt Offshore-Gesellschaft etwas. Wenn nicht, dann geh woanders spielen.

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      schrieb am 17.08.05 13:43:16
      Beitrag Nr. 6 ()
      ...dann bin ich aber nicht sicher, ob das das richtige Forum ist ;)
      Avatar
      schrieb am 17.08.05 13:50:47
      Beitrag Nr. 7 ()
      Offshore-Gesellschaften: Einleitung zum Thema und grundsätzliche Problemstellungen


      Bei der Gründung von "reinen Offshore-Gesellschaften" ist zunächst äußerste Vorsicht geboten. Denn leicht kann es u.a. zur "Umkehr der Beweislast" kommen, da z.B. die EU-Niederlassungsfreiheit und andere zentrale Urteile zur Niederlassungsfreiheit und Rechtsfähigkeit von Auslandsgesellschaften nicht anwendbar sind, mithin und/oder/ergänzend Offshore-Gesellschaften i.d.R. kein DBA mit anderen Staaten unterhalten. Steuer-und haftungsrechtlich muss man aus EU- und insbesondere deutscher Sicht- immer zwischen Offshore- und Non-Offshore-Gesellschaften unterscheiden. Offshore-Gesellschaften sind aus dieser Betrachtungsweise heraus Gesellschaften außerhalb der EU, die über kein Doppelbesteuerungsabkommen, mithin und/oder Rechtshilfeabkommen mit Deutschland bzw. dem EU-Staat verfügen.


      Somit ist es z.B. unmöglich, mit einer reinen Offshore-Gesellschaft in Deutschland aufzutreten, ohne erhebliche Probleme mit dem einheimischen Fiskus zu bekommen. Bei Geldflüssen einer natürlichen oder juristischen Person von Deutschland in eine Offshore-Gesellschaft, wird schnell der Verdacht der Steuerumgehung formuliert. Im Zweifel muss der Steuerinländer nachweisen, dass eine solche Transaktion z.B. nicht der Gewinnminimierung der heimischen Gesellschaft dient und somit als verdeckte Gewinnausschüttung zu deklarieren ist.


      Auch kann eine Offshore-Gesellschaft in Deutschland nicht als "Repräsentanz" oder "Niederlassung" auftreten. Die juristische Begründung würde im Rahmen dieser Einführung zu weit führen. Eine "Repräsentanz" einer Auslandsgesellschaft ist keine Betriebsstätte und unterliegt somit z.B. in Deutschland keiner Steuerpflicht. Handelt es sich um die Repräsentanz einer EU-Auslandsgesellschaft, so muss nicht nachgewiesen werden, dass die Betriebsstätte im Gründungsland aktive geschäftliche Tätigkeiten im Betriebsstättenland ausführt und/oder ein in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb unterhält. Dieser Nachweis ist nach EU-Niederlassungsrecht untersagt. Handelt es sich um eine Niederlassung (Betriebsstätte) einer EU-Auslandsgesellschaft z.B. in Deutschland, so müssen diese Nachweise ebenfalls nicht erfolgen, ergänzend gilt das Recht des Gründungslandes, so dass z.B. die Einzahlung von 25.000 Euro Stammkapital bei der deutschen Niederlassung nicht verlangt werden kann. Auslandsgesellschaften, die ein Doppelbesteuerungsabkommen z.B. mit Deutschland unterhalten, aber keine EU-Länder sind (z.B. USA oder Schweiz), haben eine Art Sonderstatus: Zwar ist EU-Niederlassungsrecht nicht anwendbar, jedoch können diese Gesellschaften unter bestimmten Umständen z.B. in Deutschland als Repräsentanz (nicht Betriebsstätte) oder Niederlassung (Betriebsstätte) auftreten. Bei diesen Gesellschaften muss der Nachweis erfolgen, dass die Gesellschaften im Gründungsland aktive Geschäfte tätigen und einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb unterhalten. Der in kaufmännischer Weise eingerichtete Geschäftsbetrieb wird wie folgt definiert: Ein Büro mit üblicher Ausstattung und mindestens ein Angestellter. Sind diese "erweiterten Betriebsstätteneigenschaften" im Gründungsland (Betriebsstättenland oder Land der Oberbetriebsstätte) z.B. bei einer US INC vorhanden, so kann diese US INC in Deutschland z.B. als Niederlassung (Betriebsstätte) auftreten, ohne das das Stammkapital einer deutschen AG einzuzahlen ist. Handelt es sich bei der Gesellschaft um eine Gesellschaft, die kein Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland unterhält (Offshore-Status) so ist der Auftritt als Repräsentanz in Deutschland nicht möglich. Zwar könnte diese Gesellschaft theoretisch als Niederlassung z.B. in Deutschland auftreten, jedoch hätte dieses keinerlei Vorteile: Für die Gesellschaft wäre heimisches Handelsrecht anzuwenden, so dass die Einzahlung von Stammkapital nach heimischen Recht zu erfolgen hat, mithin werden alle heimischen Erträge z.B. mit deutscher Körperschafts-und Gewerbesteuer belegt und der Abfluss von Kapital wird im Zweifel als verdeckte Gewinnausschüttung deklariert.


      Sinn machen Offshore-Gesellschaften z.B. immer dann, wenn diese quasi einer „NON-Offshore-Gesellschaft  als Gesellschafter/Shareholder und/oder Rechnungssteller "vorgeschaltet" sind. Auf diese Weise ist die Offshore-Gesellschaft dem heimischen Fiskus nicht bekannt bzw. besitzt keine Relevanz und Geldströme fliessen an ihm vorbei. So kann z.B. die Offshore-Gesellschaft der "nachgeschalteten Gesellschaft" Rechnungen stellen oder Shareholder dieser sein. Möchte "man" ein Treuhandverhältnis bei einer "EU-Auslandsgesellschaft oder bei einer Gesellschaft mit Doppelbesteuerungsabkommen" 100% wasserdicht gestalten und/oder die Hinzurechnungsbesteuerung nach dem deutschen Außensteuergesetz 100% ausschliesen, so eignet sich z.B. die "Vorschaltung" einer Offshore-Gesellschaft als "Besitzer dieser. Allerdings ist auch bei diesen Konstellation Vorsicht geboten, im Hinblick auf die Behandlung von Offshore-Gesellschaften im Sitzstaat der Gesellschaft mit DBA („Auftrittsgesellschaft“). Beispiele: 1. Auf Zypern (EU-Gesellschaft, DBA mit Deutschland und allen EU-Staaten, also NON-Offshore) wird nur die Gesellschaft besteuert, nicht aber die Gewinnausschüttung an den Anteilseigner. Mithin ist die Vorschaltung einer Offshore-Gesellschaft als Shareholder unkritisch, da es dem zypr. Fiskus nicht interessiert, wohin die Gewinnausschüttungen fliessen. 2. Unkritisch ist auch die Vorschaltung einer Isle of Man als Gesellschafter/Shareholder an einer englischen Limited, da Isle of Man mit England ein DBA unterhält. Mithin ist Isle of Man aus englischer Sicht kein Offshore-Staat. 3. Die Vorschaltung z.B. einer Liechtenstein-Gesellschaft oder BVI als Gesellschafter/Shareholder einer englischen Limited kann wiederum steuerliche Nachteile im Gesamtkontex nach sich ziehen, da in England Gewinnausschüttungen besteuert werden und Liechtenstein oder BVI auch aus englischer Sicht eine Offshore-Gesellschaft ist. Folglich wird an der Quelle die Ausschüttung besteuert. Der Vorteil der Geheimhaltung der wahren Gesellschafterverhältnisse bleibt erhalten. Ebenso bleibt ein Vorteil der Besteuerung der Gewinnausschüttungen erhalten, im Vergleich zur Ausschüttung an den deutschen Anteilseigner und Besteuerung im Halbeinkünfteverfahren.


      Ergänzend kann eine reine Offshore-Gesellschaft Sinn machen, wenn z.B. die Produkte ausschließlich über das Internet vertrieben werden, die Kunden „weltweit“ angesiedelt sind und die „wahren“ Geschäftsführer /Gesellschafter überhaupt nicht in Deutschland steuerrechtlich Ansässig sind im Sinne. Gibt es aber eine „Hotline“ in Deutschland, kann eine solche Konstruktion wieder zur Steuerfalle werden.


      Auch die Vermarktung von Patenten, Lizenzen oder Gebrauchsmustern kann über eine reine Offshore-Gesellschaft realisiert werden.


      Interessant ist auch die Verbindung zwischen einer UK Ltd und Isle of Man-Offshore-Gesellschaft (führen wir unten detailliert aus). Isle of Man unterhält einzig mit Großbritannien ein Doppelbesteuerungsabkommen (ist also für Großbritannien keine Offshore-Gesellschaft), hat ein 100%iges Bankgeheimnis und unterhält z.B. mit Deutschland kein Rechtshilfeabkommen. Zudem würde einzig die UK Ltd als EU-Gesellschaft  außerhalb Großbritanniens auftreten, so das der deutsche Fiskus "draussen bleibt". Die Isle of Man wird dann als Holding gegründet bzw. stellt isoliert Rechnungen an die UK Ltd. Somit wird zunächst der Gewinn der UK Ltd reduziert und der Gewinnzufluss an die Isle of Man wird mit einer geringen Pauschalsteuer bedacht. Raffiniert ist auch im Kontex Ltd und Isle of Man, folgende Lösung: Gründung einer UK Ltd und Isle of Man Gesellschaft. Installation einer Zweigniederlassung der UK Ltd in der Schweiz, mit Schweizer Bankkonto. In der Isle of Man werden "Gewinne geparkt" und minderversteuert. Es erfolgen mithin Zuflüsse von der UK Ltd auf das Schweizer Konto der Zweigniederlassung der UK Ltd in der Schweiz ("nahe am Geld", 100% Bankgeheimnis, Waren in der Schweiz kaufen usw.., ca, 8% Versteuerung der "schweizer Gewinne"-Domizilprivileg-, keine Doppelbesteuerung zwischen England und Schweiz).


      Weitere Möglichkeiten der Nutzung von Offshore-Gesellschaften:


      Handelsgeschäfte (Export/Import) werden beispielsweise so abgewickelt, das ein Grossteil der Gewinne bei einer eigenen Gesellschaft mit Sitz in einem Niedrigsteuerland anfällt. Der Muttergesellschaft könnten dann entsprechende Gewinnanteile in Form von Darlehen zur Verfügung gestellt werden. Last, but not least sind die Darlehenszinsen bei der Muttergesellschaft als Aufwand abzusetzen, was eine geringere Steuerbelastung zur Folge hat. Fall: Ein italienisches Unternehmen produziert Elektrorechner und verkauft diese an die der Unternehmung gehörende Domizilgesellschaft in Liechtenstein. Diese hat den Vertrieb übernommen und versorgt den ausländischen Markt mit Rechnern. Für ihre Gewinne zahlt sie keinen Euro Ertragssteuer. Da sie keine Ausschüttungen an die Mutter in Italien vornimmt, bleiben ihr die Erträge in vollem Umfange zu Expansionszwecken erhalten. Möglicherweise gewährt sie der Muttergesellschaft ein Darlehen, damit diese ihre Fabriken vergrössern kann. Die daraus geschuldeten Zinsen vermindern den steuerpflichtigen Gewinn der Mutter in Italien und bleiben in Liechtenstein steuerfrei!


       BEISPIEL 2


       Eine Produktionsfirma (Waren oder Dienstleistungen) beauftragt eine englische (oder anderer Nationalität) Gesellschaft mit dem Vertrieb ihrer Produkte in Europa oder weltweit. Die Aktien der britischen Gesellschaft sind Eigentum der vorgehend gegründeten Liechtensteinischen Gesellschaft. Also die UK-Gesellschaft wurde fiduziarisch von einem Italiener-Gründer (Liechtenstein) gegründet. Deshalb ist die Anonymität der Aktionäre der UK und der FL-Gesellschaft gewährleistet, weil die Gründerin eben Liechtensteinerin, d.h. anonym ist. Die UK-Gesellschaft erhält aber die MWSt-Nr., welche europaweit Gültigkeit hat. Folge dessen muss die FL-Gesellschaft sämtliche Gewinne von der UK-Gesellschaft erhalten. Die UK-Ltd. erhält für ihre Tätigkeit maximal 5% Kommission, die restlichen 95% gehen an die FL-Holding. Solche Konstruktionen sind im voraus zu disponieren. Gleichzeitig wird ein Austausch von Informationen zwischen den EU-Ländern nicht erfolgen. Die FL-Holding kann somit frei über die Vermögenswerte verfügen. Sie kann u.U. auch Beteiligungen der ital. Produktions-Firma erwerben, der trotzdem kein "Mutter-Tochter" - Verhältnis nachgewiesen werden kann. Auch ein Darlehen an die Produktionsfirma kann gewährt werden usw..


       Interessant sind folgende Steueroasen:


      Cayman Inseln (NULL-Steuer, kein Rechtshilfe-oder Auslieferungsabkommen mit den anderen Staaten, kein DBA)

      Panama AG (Kein Rechtshilfe- oder Auslieferungsabkommen mit anderen Staaten, niedrige Steuern, kein DBA)

      British Virgin Islands (BVI) (NULL-Steuer, kein Rechtshilfe-oder Auslieferungsabkommen mit den anderen Staaten, kein DBA)

      Isle of Man (Pauschalsteuern für ausländische Gewinne,nur DBA mit Großbritannien, kein Rechtshilfeabkommen)

      British Virgín Island (BVI, (NULL-Steuer, kein Rechtshilfe-oder Auslieferungsabkommen mit den anderen Staaten, kein DBA)

      Liechtenstein Trust/Stiftung oder AG



      Die Ausgestaltung von reinen Offshore-Firmen muss selbstverständlich ebenfalls 100% wasserdicht erfolgen:


      Reale Domizilierung im Offshore-Land, Telefon/Fax real, Ansprechbarkeit in Person

      Bankkonto inkl. VisaCard und Internetbanking

      Echtes Treuhandverhältnis (qualifiziertes Treuhandverhältnis), kein Gründungs-Direktor
      Avatar
      schrieb am 17.08.05 13:51:17
      Beitrag Nr. 8 ()
      ..das große Spiel :)
      Avatar
      schrieb am 17.08.05 14:01:40
      Beitrag Nr. 9 ()
      ja, Baehrs. Wir haben uns Panama schon ausgesucht.
      Avatar
      schrieb am 17.08.05 14:04:56
      Beitrag Nr. 10 ()
      Think BIG :lick:, gut so...
      Avatar
      schrieb am 17.08.05 16:39:53
      Beitrag Nr. 11 ()
      [posting]17.585.613 von InvestmentDeutsch am 17.08.05 14:01:40[/posting]und ihr glaubt ernsthaft, dass euch mit einem sitz in panama, geld anvertraut wird???

      die ganze idee scheint mir doch etwas blauäugig zu sein...

      invest2002
      Avatar
      schrieb am 30.01.06 13:53:01
      Beitrag Nr. 12 ()
      Ich bin Betreiber (Einzelunternehmer) von Internetportalen seit 2000 und werde bis Ende diesen Jahres keine Investitionen in bisheriger Höhe abschreiben können und muss bei einem zu versteuernden Einkommen von mindestens 200.000 EUR mit hohen Abgaben an Einkommenssteuer und Gewerbesteuer rechnen.

      Da für mich Offshore und ähnliches sehr fremd ist und es wohl sehr viel Fallstricke gibt kommt eine solche Lösung wohl nicht für mich in betracht. Ein weiterer Grund ist die Seriösität meines Unternehmens das zu wahren gilt.

      Wer kann mir Auskunft geben in wie fern ich in der Schweiz bei Gründung einer GmbH mit Steuerlichen Belastungen unter anderem auch mit Gewerbesteuer oder ähnlichem zu rechnen habe?

      Mein Steuerberater konnte mir hier nicht besonderst weiterhelfen wobei Ihm hier sicherlich das Interesse fehlt seine Kunden ins Ausland zu schicken. Er hat mir lediglich nur eine Gründung einer GmbH angeraten um das Haftungsrisiko zu beschränken.


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