Frage zum Mietrecht - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 04.09.05 09:55:13 von
neuester Beitrag 05.09.05 10:09:45 von
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...Guten Morgen,
muss ein Vermieter, der mit seinen Mietern im selben Haus wohnt, den Mieter bei einer Begegnung im Treppenhaus grüßen? Wenn er grußlos an einem Mitbewohner vorbeizieht und einen Gruß selbst auch nicht mehr erwidert, ist das nicht ein grober Verstoß gegen allg. gültige Verhaltensformen und belastet es nicht das Zusammenleben unterhalb eines Daches?
Schönen Sonntag!
Gruß Percy
muss ein Vermieter, der mit seinen Mietern im selben Haus wohnt, den Mieter bei einer Begegnung im Treppenhaus grüßen? Wenn er grußlos an einem Mitbewohner vorbeizieht und einen Gruß selbst auch nicht mehr erwidert, ist das nicht ein grober Verstoß gegen allg. gültige Verhaltensformen und belastet es nicht das Zusammenleben unterhalb eines Daches?
Schönen Sonntag!
Gruß Percy
hallo,
kauf dir ein eigenheim, dann brauchst du dir über solche dinge keine gedanken mehr machen.
kauf dir ein eigenheim, dann brauchst du dir über solche dinge keine gedanken mehr machen.
Ich kann mir nicht vorstellen dass soetwas in irgend einem gesetz geregelt ist. Ich glaube auch nicht dass mieter/vermieter hier den ansatz für eine kündigung finden können, solltest du aber viellecht mal in diversen jura-foren oder bei wer-weiss-was.de eruieren.
#2 Vielleicht ist #1 ja der vermieter?
#2 Vielleicht ist #1 ja der vermieter?
In USA soll jemand (erfolgreich) verklagt worden sein, wegen seelischer Grausamkeit. Er hatte beim Grüßen nicht gelächelt (Quelle: Peter Ustinov: "Achtung Vorurteile"
ganz klarer Verstoß gegen das Mieterschutzgesetz:
Wenn er als Jüngerer nicht grüßt 1 Monatsmiete Schmerzensgeld;
wenn er Deinen Gruß nicht erwidert 2 Monate Scherzensgeld für die seelische Verletzung, die er Dir zugefügt hat. Du darfst allerding bei der Mietreduzierung nur die Nettomiete ansetzen und mußt die Betriebskostenvorauszahlung weiter leisten. Fallst Du wegen des Vorfalls psychologisch betreut wrden mußt, kannst Du die Kosten dafür ihm auch in Rechnung stellen.
Wenn er als Jüngerer nicht grüßt 1 Monatsmiete Schmerzensgeld;
wenn er Deinen Gruß nicht erwidert 2 Monate Scherzensgeld für die seelische Verletzung, die er Dir zugefügt hat. Du darfst allerding bei der Mietreduzierung nur die Nettomiete ansetzen und mußt die Betriebskostenvorauszahlung weiter leisten. Fallst Du wegen des Vorfalls psychologisch betreut wrden mußt, kannst Du die Kosten dafür ihm auch in Rechnung stellen.
#1
bitte thread ins forum "verarsche des tages" verschieben ...
bitte thread ins forum "verarsche des tages" verschieben ...
Fallst Du wegen des Vorfalls psychologisch betreut werden mußt
...da wäre wohl ohnehin eine psychologische betreuung angebracht
...da wäre wohl ohnehin eine psychologische betreuung angebracht
er verstößt damit eindeutig gegen die Sprechakttheorie!!! Unerhört. Vielleicht solltest du ihm heimlich folgendes Buch unterschieben:
John R. Searle
Sprechakte
Ein sprachphilosophischer Essay (1979)
Ola
John R. Searle
Sprechakte
Ein sprachphilosophischer Essay (1979)
Ola
#1 nur wenn der Vermieter oberhalb des Daches wohnt brauch er nicht zu grüßen!(eure Sorgen möcht ich haben,nur eien Tag :mad
@ All
ha......ha........ha
sehr witzig
ha......ha........ha
sehr witzig
[posting]17.780.618 von goodbuy2003 am 04.09.05 12:49:01[/posting]goodbuy,
bist du nicht der mit der Werkstatt in der Wohnung?
Problem noch nicht gelöst?
bist du nicht der mit der Werkstatt in der Wohnung?
Problem noch nicht gelöst?
[posting]17.780.373 von augu am 04.09.05 11:44:36[/posting]"ganz klarer Verstoß gegen das Mieterschutzgesetz:
Wenn er als Jüngerer nicht grüßt 1 Monatsmiete Schmerzensgeld..."
Insoweit hast du die Rechtslage korrekt wiedergegeben. Aber es gibt noch einige Ausnahmetatbestände sowie strafmindernde Umstände, z.B. bei akuter Heiserkeit, bei Nervenlähmung sowie bei nachgewiesener Schizophrenie. Nach einem Urteil des LG Oldeslohe kann ein Vermieter auch dann nicht wegen unterlassener Grüßleistung belangt werden, wenn er stumm ist.
Das alles bitte ich doch mit zu bedenken.
Wenn er als Jüngerer nicht grüßt 1 Monatsmiete Schmerzensgeld..."
Insoweit hast du die Rechtslage korrekt wiedergegeben. Aber es gibt noch einige Ausnahmetatbestände sowie strafmindernde Umstände, z.B. bei akuter Heiserkeit, bei Nervenlähmung sowie bei nachgewiesener Schizophrenie. Nach einem Urteil des LG Oldeslohe kann ein Vermieter auch dann nicht wegen unterlassener Grüßleistung belangt werden, wenn er stumm ist.
Das alles bitte ich doch mit zu bedenken.
[posting]17.780.652 von Rambold_Toni am 04.09.05 13:01:17[/posting]...doch DER bin ich Aber immer noch OHNE Werkstatt
und ICh möchte so günstig wie möglich umziehen...die Kosten möchte ich wieder haben!
und ICh möchte so günstig wie möglich umziehen...die Kosten möchte ich wieder haben!
DIe hat ein schlechtes Gewissen und Angst vor mir. Neulich anner Tür kam ich von innen, Sie von aussen, gleichzeitig...Sie fast geschriehen. So muss jemand aussehen(und leiden) wenn ihn der Blitz trifft.
[posting]17.780.678 von goodbuy2003 am 04.09.05 13:11:52[/posting]keine Aussprache möglich zwischen euch beiden ??
wegen unterlassener Grüßleistung
@Toni
nein nicht mehr
@Bull
Vielleicht kostet die Grüßleistung extra
Muss nochmal mein Vertrag durchlesen.
nein nicht mehr
@Bull
Vielleicht kostet die Grüßleistung extra
Muss nochmal mein Vertrag durchlesen.
[posting]17.780.690 von Rambold_Toni am 04.09.05 13:15:20[/posting]..ich meine im Prinzip schon, nur sie redet nicht mehr mit mir
Die ist wohl immer noch schockiert, weil ich mit ihrem Mann geschimpf hatte (neues Rad mit in die Wohnung getragen) und der fast geflennt hat ...Nicht weil ich ihn beschimpft hatte, nein, der wollte steiten, hatte aber nicht die passenden Argumente
Die ist wohl immer noch schockiert, weil ich mit ihrem Mann geschimpf hatte (neues Rad mit in die Wohnung getragen) und der fast geflennt hat ...Nicht weil ich ihn beschimpft hatte, nein, der wollte steiten, hatte aber nicht die passenden Argumente
[posting]17.780.708 von BuIl am 04.09.05 13:19:45[/posting]Meine Meinungsäußerung in #12 war natürlich satirisch. Nur um Missverständnissen grundsätzlich vorzubeugen.
Mit herzlicher Grüßleistung, Euer Charms.
Mit herzlicher Grüßleistung, Euer Charms.
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