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    Spekulationsgewinne mit Einnahemn aus Gewerbe verrechnen? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 25.09.05 17:04:34 von
    neuester Beitrag 29.09.05 14:14:52 von
    Beiträge: 5
    ID: 1.009.545
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      schrieb am 25.09.05 17:04:34
      Beitrag Nr. 1 ()
      Seit 2002 hatte ich ein Gewerbe.
      Aus 2002 und 2003 habe ich einen Verlustvortrag. 2004 habe ich leider sehr viel verdient und würde somit für 2004 kein Kindergeld mehr bekommen.
      Kann ich Spekulationsverluste, Zinsen die ich Zahlen musste mit den Einnahmen in der Einkommenssteuer angeben, sodass ich unter die Grenze für Kindergeld etc. komme?

      MFG Dirk Achenbach
      Avatar
      schrieb am 25.09.05 17:18:23
      Beitrag Nr. 2 ()
      Also nur mal So ..

      wenn ich mich nicht irre liegt die Grenze für Kinder Geld bei ca 8.000 EURO

      Wenn ich mich nicht irre wird bei dem Kindergeldantrag nicht auf Verlustvorträge eingegangen. Meines Wissen ist fest vordefiniert was du zum Abzug bringen kannst.
      Avatar
      schrieb am 25.09.05 17:27:31
      Beitrag Nr. 3 ()
      Dient nicht die Einkommenssteuererklärung als Grundlage für das Kindergeld?

      Es wäre sehr gut, wenn das eben möglich wäre.


      Gruss Dirk
      Avatar
      schrieb am 25.09.05 17:45:09
      Beitrag Nr. 4 ()
      soweit ich weiß, sind das 2 verschiedene Paar Schuhe. fürs Kindergeld musst du n wisch vom Finanzamt ausfüllen. da kommen Werbungskosten, etc. rein, die du von deinem Einkommen abziehen kannst. Du stellst also Einkommen (aller Art, also Gewerbeieinkünfte, Einkünfte aus Kap.-Ertrag,...) und Werbungskosten gegenüber. wenn du dann unter den Freibetrag fürs Kindergeld kommst (weiß net wie hoch das grade is), dann bekommste noch Kindergeld, ansonsten halt net mehr... Ich glaube, du musst deine Einkünfte aber irgendwie nachweisen, also ne Abrechnung oder so dazugeben. wie genau das bei nem gewerbe aussieht weiß ich nicht. frag am besten beim Finanzamt nach. die sind ganz net da...
      Avatar
      schrieb am 29.09.05 14:14:52
      Beitrag Nr. 5 ()
      Die Spekulationsgeschäfte sind sog. private Veräußerungsgeschäfte i.S.d. § 23 I Nr. 2 EStG.

      Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren im Privatvermögen sind immer dann steuerpflichtig, wenn man entweder wesentlich am Kapital beteiligt ist, d.h. die 1%-Grenze überschreitet (§ 17 EStG), oder wenn die Gewinne innerhalb einer Spekulationsfrist von 12 Monaten erzielt werden (Spekulationsgeschäfte, § 23 EStG).

      Das Dumme ist nur, dass bei Spekulationsgeschäften eine Verlustverrechnung mit anderen Einkunftsarten nicht möglich ist:

      " § 23 Abs. 3 S. 8, 9 EStG

      (3) [...] Verluste dürfen nur bis zur Höhe des Gewinns, den der Steuerpflichtige im gleichen Kalenderjahr aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat, ausgeglichen werden; sie dürfen nicht nach § 10d abgezogen werden. Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus privaten Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 erzielt hat oder erzielt."


      Im Klartext: Man kann Verluste nur mit anderen Spekulationsgewinnen, d.h. innerhalb derselben Einkunftsart verrechnen. Ferner ist ein Verlustrücktrag mit Spekulationsgewinnen aus dem Vorjahr sowie ein Verlustvortrag für die Verrechnung mit zukünftigen Spekulationsgewinnen möglich. In jedem Falle sollte man die Verluste in der Steuererklärung angeben, damit wenigstens zukünftig verrechnet werden kann.

      Gruß
      crude_facts


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