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    Saisonarbeit und ALG 1 - wer kennt sich aus ?????? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 21.12.06 10:34:47 von
    neuester Beitrag 28.12.06 20:12:23 von
    Beiträge: 9
    ID: 1.101.724
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      Avatar
      schrieb am 21.12.06 10:34:47
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo zusammen.

      Wer kennt die genaue Regelung , nach der Saisonarbeitskräfte ALG1 bekommen??

      Folgendes:
      Meine Frau arbeitet seit 8 Jahren als Saisonkraft in der Gastronomie.
      Immer ab 01.Mai bis etwa 15.12. für die restliche Zeit bekam sie ALG1.
      Letztes Jahr his es dann, sie bekommt nur 3 Monate ALG, weil sie keine 8 Monate gearbeitet hat.
      Nun hat sie dieses Jahr ihren Chef bearbeitet, damit der sie bis zum 31.12 beschäftigt, um diese 8 Monate voll zu bekommen.
      Nun war sie gestern im Arbeitsamt, da hies es nun, es gibt eine neue Reglung und sie bekommt überhaupt nichts, weil sie nicht mind. 12 Monate gearbeitet hat.
      Die berufen sich auf §§117, 123, 124 Drittes Buch Sozialgesetzbuch.

      Gibt es da nicht eine Reglung für Saisonkräfte ( im Bau ,Gastronomie usw.?? )

      Seltsamerweise hab ich gestern abend erfahren, daß die Schwägerin meines Bruders ( die arbeitet genau so auch als Saisonkraft in der Gastronomie ) keinerlei Probleme hatte und deren Antrag vor 2 Wochen genau wie jedes Jahr genehmigt wurde.

      Kannst mich da evtl. jemand freundlicher Weise etwas schlauer machen?

      Schon mal vielen Dank

      Jack.
      Avatar
      schrieb am 21.12.06 10:52:38
      Beitrag Nr. 2 ()
      Sonderregelung für Saisonarbeiter (ab 01.02.2006)
      Ab 2006 treten für die Beschäftigung von Saisonarbeitskräften gravierende Änderungen in Kraft. Die Sonderregelung beim Arbeitslosengeld I für “saisonal beschäftigte Arbeitskräfte“ entfällt.

      In 2005 galt noch:
      Wer sechs Monate versicherungspflichtig beschäftigt war, hat sich damit einen Neuanspruch auf drei Monate Arbeitslosengeld erworben. Wer acht Monate versicherungspflichtig beschäftigt war, hat sich damit einen Neuanspruch auf vier Monate Arbeitslosengeld erworben. Diese Regelung entfällt!

      Ab dem 1. Februar 2006 gilt:
      Wer keinen alten Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr besitzt, erwirbt erst wieder neuen Anspruch, wenn er 12 Monate innerhalb der letzten zwei Jahre gearbeitet hat. Das bedeutet für jemanden, der 2006 für sechs Monate angestellt ist und keinen alten Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr hat, dass mit der Beschäftigung kein neuer Anspruch erworben wird. So muss nach der Entlassung Arbeitslosengeld II (Hartz V) beantragt werden. Erst wenn der Betreffende in 2007 wiederum sechs Monate angestellt wird, entsteht wieder Anspruch auf sechs Monate Arbeitslosengeld.

      Diese Regelung sollten Betriebe, die Arbeitnehmer nur zeitweise beschäftigen, nach Möglichkeit in dem Vergütungssystem berücksichtigen. Der Ausgleich von Überstunden in der Saison könnte z. B. in die Wintermonate verlegt werden, so dass die Beschäftigung über ein ganzes Jahr erfolgt.


      Quelle: www.landwirtschaftskammer.de

      Vielleicht trifft obige Regelung auch auf die Gastronomie zu..
      Avatar
      schrieb am 21.12.06 11:08:58
      Beitrag Nr. 3 ()
      Hallo Presskodex

      Schon mal vielen Dank
      Paar Fragen hätte ich noch :

      Was ist mit "altem Anspruch auf ALG " gemeint??
      Wie kann mann prüfen, ob noch welcher besteht?

      Und wegen dem mind. 12 Monate arbeiten während 2Jahren -
      Heist das, das geht ab 1.1.206 von NULL an?
      Denn sie hat ja auch 2005 7 1/2 Monate gearbeitet und jetzt 8 Monate - damit wären es doch mind. 12 Monate während der letzten 2 Jahre?

      Herzliche Grüße
      Jack.
      Avatar
      schrieb am 23.12.06 13:16:21
      Beitrag Nr. 4 ()
      Hallo.
      Weis vieleicht noch jemand was genaueres?
      Avatar
      schrieb am 25.12.06 11:04:26
      Beitrag Nr. 5 ()
      Weis denn wirklich niemand was??

      Kann doch nicht sein, wo doch ALLE Saisonarbeiter vom Bau usw. auch betroffen sind :confused::eek:

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      Avatar
      schrieb am 27.12.06 20:12:49
      Beitrag Nr. 6 ()
      Nochmal hochschieben.
      Avatar
      schrieb am 27.12.06 20:33:55
      Beitrag Nr. 7 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 26.502.568 von JACKYONE am 27.12.06 20:12:49Hallo!

      Ich kann mir gut vorstellen, dass man dir auf dem Portal (Forum) http://www.recht.de weiterhelfen kann. Zur Problematik selbst kann ich leider nichts sagen, da ich doch relativ rechtsunkundig bin. Sorry! :(
      Avatar
      schrieb am 28.12.06 19:30:49
      Beitrag Nr. 8 ()
      Wenn ich Dich richtig verstanden habe, dann hat Deine Frau für die 7,5 Monate Arbeit aus 2005 bereits Arbeitslosengeld bekommen, somit ist der Anspruch auf ALG dafür bereits aufgebraucht. Für die 8 Monate Arbeit in 2006 besteht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld, das aber erst zur Auszahlung kommen kann, wenn die insgesamt geforderte Arbeitszeit in Hlhe von 12 Monaten innerhalb von 2 Jahren erfüllt ist. Wenn Deine Frau im nächsten Jahr mindestens oder nur 4 Monate arbeitet, dann hat sie wieder Anspruch auf Arbeitslosengeld, weil die Summe aus den 4 Monaten aus 2007 und den 8 Monaten "alten Anspruch" aus 2006 zusammen 12 Monate ergibt!
      Im Moment ist Deine Frau leider von der neuen, ihr nicht bekannten Gesetzesänderung überrannt worden! Im nächsten Jahr gibt es dafür aber dann länger Arbeitslosengeld!
      Avatar
      schrieb am 28.12.06 20:12:23
      Beitrag Nr. 9 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 26.526.407 von LeoKreis am 28.12.06 19:30:49Hallo LeoKreis

      Danke für deine Ausführung.
      Soweit hab ich es jetzt verstanden.

      Ich kann mir nicht vorstellen, daß wir als einzige davon "überrascht" wurden Dabei war sie erst im Oktober im Amt zum anmelden, da wurde ihr nichts davon gesagt :mad: ( übrigens wurden ihre 3 Kolleginnen genau so überrascht :mad: )
      Was machen denn nur all die auch davon betroffenen Bau-und anderen Saisonarbeiter?

      Länger ALU gibts nächstes Jahr nicht, weil sie ja immer 7 1/2 bis 8 Monate im Jahr arbeitet.
      Heisst das dann, daß ein Teil des "Anspruchs" dann aufs nächste Jahr mit rübergeht?


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