checkAd

    Pendlervergütung bei Monteuren anders ??? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 09.09.07 13:43:23 von
    neuester Beitrag 20.09.07 20:35:30 von
    Beiträge: 8
    ID: 1.132.670
    Aufrufe heute: 0
    Gesamt: 3.011
    Aktive User: 0


     Durchsuchen

    Begriffe und/oder Benutzer

     

    Top-Postings

     Ja Nein
      Avatar
      schrieb am 09.09.07 13:43:23
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo,

      hab mal eine Frage zur Rückerstattung von Fahrtkosten.
      Bin Freileitungsmonteur und fahre meistens wöchentliche von Mo. --> Fr. mit priv. KFZ in D. auf Montage. Meines Wissens nach bekommt man vom Staat keine weitere Kostenerstattung, wenn man von der eigenen Firma eine Fahrtkostenerstattúng bekommt. Jene ist bei und gesplittet, heißt, 15 Cent/km hinzus und 15 Cent/km rückzugs, ergibt in der Summe 30 Cent, sprich ein Fahrweg wird erstattet.
      Jetzt hat mir ein Kollege aber erzählt, es gäbe für uns Arbeiter auf Montage aber hin und rückzugs spezielle Regelungen, die vollen 30 Cent pro Weg, ergo also 60 Cent ?! :rolleyes:
      Die anderen 30 Cent könnte ich mir dann beim Finanzamt geltend machen.

      Ist dem tatsächlich so oder geht es eher in meine Annahme, daß hier nix mehr zu holen ist ???
      Für klärende, fundierte Meinungen wäre ich dankbar !

      Grüße
      Avatar
      schrieb am 09.09.07 15:31:16
      Beitrag Nr. 2 ()
      Dein Kumpel hat recht.

      Du kannst 0,30 € pro gefahrenem km absetzen, abzüglich dann der (bei dir hälftigen) Erstattung durch den Arbeitgeber.
      Voraussetzung: Jew. Baustelle und Wohnort liegen mind. 30 km auseinander.

      Nachzulesen z.B. bei den amtlichen Erläuterungen zur ESt- Erklärung (Stichwort "Einsatzwechseltätigkeit").
      Avatar
      schrieb am 09.09.07 21:51:10
      Beitrag Nr. 3 ()
      und auch sofort Einspruch einlegen wenn die nur ab dem 20. km
      anerkennen wollen.

      Verfassungsgericht zur Pendlerpauschale angerufen
      Auch der Bundesfinanzhof bezweifelt, dass die Kürzung der Pendlerpauschale verfassungsgemäß ist. Das oberste deutsche Steuergericht, der Bundesfinanzhof (BFH), hat in einem Beschluss vom 23. August 2007 "ernstliche Zweifel" geäußert, ob die Neuregelung verfassungsmäßig ist (Az. VI B 42/07).

      Seit dem 1. Januar 2007 wird die Pendlerpauschale von 30 Cent für jeden Kilometer und Arbeitstag nur noch beginnend ab dem 21. Entfernungskilometer (pauschale Kilometersätze) gewährt. Damit fallen die ersten 20 Kilometer Entfernung von der Wohnung zur Arbeitsstätte komplett weg. Nach wie vor dürfen maximal 4500 Euro pro Jahr abgesetzt werden. Für behinderte Arbeitnehmer gelten diese Einschränkungen ab einem bestimmten Behinderungsgrad nicht. Sie können auch weiterhin 30 Cent je gefahrenen Kilometer und die Parkgebühren an der Arbeitsstätte als Werbungskosten absetzen.

      Fahrten als Privatsphäre
      Mit dem neuen Begriff "Werkstorprinzip" scheint sich eine generelle Neudefinition zur Berufsausübung im Steuerrecht einzuschleichen. Damit soll anscheinend erreicht werden, dass die berufliche Tätigkeit erst beim Eintritt auf das Firmengelände beginnt. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die Fahrten zum Arbeitgeber grundsätzlich der steuerlichen Privatsphäre zuzurechnen sind.

      Arbeitnehmerpauschbetrag und Pendlerpauschale
      Die Steuerbürger sind unterschiedlich von der Einschränkung bei der Pendlerpauschale betroffen. So sorgt die Entfernungspauschale erst für einen steuerlichen Vorteil, wenn die Werbungskosten den Arbeitnehmerpauschbetrag (920 Euro in 2006 / 2007) übersteigen. Dieser Freibetrag wird durch die Pendlerpauschale erst erreicht, wenn der Arbeitnehmer an 230 Tagen mindesten 34 Kilometer Fahrt zu seiner Arbeit vornehmen muss. Bei einer geringeren Entfernung macht sich die Reduzierung nur bemerkbar, wenn der Arbeitnehmer noch andere Werbungskosten absetzen kann.

      Pendlerpauschale unabhängig vom gewählten Verkehrsmittel
      Die Entfernungspauschale gilt unabhängig vom gewählten Verkehrsmittel. Arbeitnehmer können mithin die Entfernungspauschale auch dann beanspruchen, wenn sie mit dem Bus, dem Motorrad, dem Boot, dem Fahrrad oder auch in einer Fahrgemeinschaft den Weg zum Arbeitsplatz zurücklegen. Ausnahme: Flugzeug. Bei einer Fahrgemeinschaft können sowohl der Fahrer als auch alle Mitfahrer die Entfernungspauschale für sich beanspruchen. Es wird hier auch nicht zwischen Eheleuten unterschieden. Wenn Ehegatten gemeinsam zur Arbeit fahren, kann somit jeder für sich die Entfernungspauschale in der Steuererklärung absetzen.

      einmal pro Wegstrecke
      Die Entfernungspauschale gilt für jeden Arbeitstag einmal für die kürzeste Wegververbindung. Eine längere Wegstrecke wird jedoch akzeptiert, wenn sie verkehrsgünstiger ist und entsprechend regelmäßig genutzt wird. Arbeitnehmer mit verschiedenen Arbeitsstätten können pro Tag die einmaligen Entfernungen berücksichtigen, soweit sie an diesen Tagen die jeweiligen Arbeitsstätten von der Wohnung aus aufgesucht haben.

      Jahreshöchstbetrag von 4500 Euro
      Eine Beschränkung auf einen Jahresmaximalbetrag von 4.500 Euro gilt für Personen, die als Mitfahrer oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeitsstätte gelangen. Bei Fahrten im eigenem Pkw oder mit einem zur Nutzung überlassenem Pkw ist hingegen auch ein höherer Betrag zu berücksichtigen. Der Arbeitnehmer hat nachzuweisen, dass diese Fahrleistung auch erbracht worden ist. Zwar muss kein Fahrtenbuch geführt werden, aber Tankquittungen und/oder Werkstattrechnungen sollten als Nachweise aufbewahrt werden.

      Bus- und Bahnfahrer
      Bus- und Bahnfahrer können ab 2007 nicht mehr alternativ die Kosten für ein Busticket oder ein Bahnticket absetzen. Für Fahrten zur Arbeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln können noch für das Jahr 2006 die Entfernungspauschale und die tatsächlichen Kosten in der Steuererklärung 2006 aufgelistet werden. Das Finanzamt hat letztmalig für 2006 beide Beträge zu vergleichen und den höheren Betrag von Amts wegen als Werbungskosten anzusetzen. Ab 2007 gilt bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nur noch die Entfernungspauschale und die findet erst ab dem 21. Entfernungskilometer Anwendung.

      Taxi
      "Gekniffen" sind auch Arbeitnehmer, die mit dem Taxi ins Büro fahren. In analoger Anwendung gilt das Taxi als öffentliches Verkehrsmittel. Damit gelten auch bei Taxifahrten auf dem Weg von der Wohnung ins Büro die neuen Regelungen, d.h. Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer einmal pro Tag.

      Unfallkosten auf dem Arbeitsweg
      Letztmalig für das Jahr 2006 erkennt das Finanzamt Unfallkosten oder Aufwendungen für unfallbedingte Reparaturen auf dem Arbeitsweg an. Damit ist seit dem 1. Januar 2007 Schluss. Entstandene Kosten aufgrund eines Verkehrsunfalls bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte werden nicht mehr als Werbungskosten anerkannt. Anders liegt der Sachverhalt, wenn der Unfall bei einer Dienstreise eintritt. In diesen Fällen sind die Kosten auch weiterhin als Werbungskosten absetzbar. Entscheidend ist mithin: Liegt bereits eine Dienstreise vor oder hat sich der Unfall noch auf dem Weg von Wohnung zur Arbeitsstätte ereignet.
      Behinderte mit einem Minderungsgrad von mindestens 70 Prozent können weiterhin die Unfallkosten neben der Entfernungspauschale absetzen.

      Fahrten bei mehreren Wohnungen
      Nicht nur Singles haben manchmal morgens einen längeren Weg zur Arbeit. Wer von mehr als einer Wohnung zur Arbeit fährt, kann Fahrten von der weiter entfernt liegenden Wohnung nur dann für die Entfernungspauschale zugrunde legen, wenn die weiter entfernt liegende Wohnung den Lebensmittelpunkt bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird.

      Klagen vor dem Finanzgericht gegen die Pendlerpauschale
      Der § 9 EStG regelt, was alles zu den Werbungskosten zählt. Es ist daher fraglich, ob diese steuerliche Regelung Arbeitnehmern den Abzug von Fahrkosten zur Arbeit in dieser Form wirklich untersagen kann. Die Finanzgerichte sind schon mal unterschiedlicher Ansicht.

      Das Niedersächische Finanzgericht hält die Kürzung der Pendlerpauschale für nicht verfassungsgemäß und hat mit Vorlagebeschluss vom 27.2.2007 (Az. 8 K 549/06) den Sachverhalt dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe zur Entscheidung vorgelegt. Ein Ehepaar wollte sich einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte wegen ihrer Fahrten zur Arbeit eintragen lassen. Das Finanzamt ließ jedoch - gemäß der Neuregelung für Fahrten zur Arbeit - die ersten 20 Kilometer unberücksichtigt. Nach Ansicht der Richter am Niedersächischen Finanzgericht verstößt die Einschränkung bei der Pendlerpauschale gegen den Gleichheitsgrundsatz. Der Bundesfinanzhof hat in diesem Verfahren ebenfalls ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit geäußert.

      Das Finanzgericht Saarland (Beschluss vom 22. März 2007 - 2 K 2442/06) hat sich dieser Auffassung angeschlossen und ebenfalls dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die Kürzung der Entfernungspauschale, wie sie das Steueränderungsgesetz 2007 (vom 19.07.2006, BGBl I 2006, 1652) mit Wirkung ab 1. Januar 2007 vorsieht, verfassungsmäßig ist.

      Das Finanzgericht Baden-Württemberg hält hingegen die Kürzung der Pendlerpauschale nicht für verfassungswidrig (Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil vom 07.03.2007, Aktenzeichen: 13 K 283/06). Mit der Neuregelung des § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG 2007 hat der Gesetzgeber nach Ansicht der Richter am Finanzgericht Baden-Württemberg folgerichtig alle Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als privat veranlasst qualifiziert. Die Neuregelung würde dem das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit gerecht werden. Denn Aufwendungen für die Lebensführung außerhalb des Rahmens von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen mindern gemäß § 12 Nr. 1 EStG nicht die einkommensteuerliche Bemessungsgrundlage. Die Kürzung der Entfernungspauschale halten weiterhin für verfassungskonform: Finanzgericht Köln und Finanzgericht Greifswald.

      Fazit:
      Bis zur endgültigen Klärung durch das Verfassungsgericht sollte jeder Steuerbürger in der Steuererklärung für das laufende Jahr die Entfernungspauschale - nach altem Recht - absetzen. Akzeptiert das Finanzamt die Pendlerpauschale erst ab dem Kilometer 21, kann man gegen den Steuerbescheid Einspruch einlegen.

      Die Entfernungspauschale war ein großer Posten im Haushalt der Regierung und der Zwang zum Sparen hat dem Gesetzgeber hierbei die Feder geführt. Es bleibt abzuwarten, wie das Bundesverfassungsgericht die Pendlerpauschale sieht. Dabei wird im Vordergrund stehen, wie das Verfassungsgericht seine Auslegung begründen wird.

      Geht es nach dem reinen Wortlaut des § 9 EStG oder wird die (privat veranlasste) Entscheidung für den Wohnsitz berücksichtigt. Beispiel: Wer in der Stadt nahe beim Arbeitsplatz wohnt, zahlt in der Regel mehr Miete und hat dafür weniger Fahrtkosten. Wer weiter draußen wohnt, bei dem verhält es sich in der Regel umgekehrt. Warum soll hier jemand steuerlich bevorteilt werden, wenn die Entscheidung zumWohnsitz privat veranlasst war?
      Avatar
      schrieb am 12.09.07 21:43:12
      Beitrag Nr. 4 ()
      Danke Red_Eileen
      Und auch dank an Dich pappenheimer2010, komme aber nicht ganz klar mit Deiner Antwort.
      Verstehe ich richtig ? Du meinst, obwohl ich insg. schon 30 Cent bekomme, kann ich die weitere 30 Cent geltend machen ?
      Das wäre logischerweise suuupi.

      Grüße
      Avatar
      schrieb am 12.09.07 21:47:16
      Beitrag Nr. 5 ()
      Ähmm, meinsde so: Jeweils 15 Cent, ( hinzus ) und 15 Cent
      (rückzugs ) [ extra ] ergibt quasi die 30 Cent, in der Summe
      60 Cent, weil icke Monteur auf Montage bin !!? :look:

      Trading Spotlight

      Anzeige
      East Africa Metals
      0,1210EUR +8,04 %
      East Africa Metals auf den Spuren der Königin von Saba!mehr zur Aktie »
      Avatar
      schrieb am 12.09.07 22:45:42
      Beitrag Nr. 6 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.553.266 von massoud am 12.09.07 21:47:16Jou, 0,30 € pro gefahrenem km, also hin und zurück.
      Davon wird abgezogen was dir der Arbeitgeber erstattet (wenn du es angibst), also bei dir 0,15 € pro gefahrenem km.

      Den Rest kannst du als Werbungskosten absetzen.
      Avatar
      schrieb am 20.09.07 20:29:23
      Beitrag Nr. 7 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.553.965 von pappenheimer2010 am 12.09.07 22:45:42Danke pappenheimer,

      werd´ die Sache angehen und mal schauen was dabei raus kommt.

      Grüße
      Avatar
      schrieb am 20.09.07 20:35:30
      Beitrag Nr. 8 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.485.689 von massoud am 09.09.07 13:43:23:eek::eek: was fährst du denn ? smart? mit den erstattungskosten legst du aber kräftig drauf...

      invest2002


      Beitrag zu dieser Diskussion schreiben


      Zu dieser Diskussion können keine Beiträge mehr verfasst werden, da der letzte Beitrag vor mehr als zwei Jahren verfasst wurde und die Diskussion daraufhin archiviert wurde.
      Bitte wenden Sie sich an feedback@wallstreet-online.de und erfragen Sie die Reaktivierung der Diskussion oder starten Sie
      hier
      eine neue Diskussion.
      Pendlervergütung bei Monteuren anders ???