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    Habe ich ein AO Kündigungsrecht bei einer Beitragserhöhung ????? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 11.02.09 21:14:37 von
    neuester Beitrag 12.02.09 11:42:10 von
    Beiträge: 8
    ID: 1.148.249
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      Avatar
      schrieb am 11.02.09 21:14:37
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo, wer kann mir eine verbindliche Antwort geben.

      Ich bin Mitglied in einem Lohnsteuerhilfeverein.
      Am 08.12.2008 erhielt ich die schriftliche Mitteilung vom Verein
      das sich mein künftiger Jahresbeitrag,zum 01.01.2009 fällig,ab diesem Zeitraum erhöht.
      Es wurde also die Beitragsordnung verändert.

      Ich schickte daraufhin am 15.12.08 eine AO Kündigung zum 1.1.09 an den Verein.

      Der Vorstand des Vereines bestätigte mir meine Kündigung jedoch erst zum 31.12.2009 da laut Satzung eine 3monatige Kündigungsfrist
      zum 31.12. des jeweiligen Jahres einzuhalten wäre.

      Ich fühle mich irgendwie verarscht.
      Hätte ich die veränderte Beitragsordnung bis September erhalten wäre mir eine ordentliche Kündigung möglich gewesen.

      Wie ist Eure Meinung ?
      Danke für Antworten

      propus
      Avatar
      schrieb am 12.02.09 01:07:31
      Beitrag Nr. 2 ()
      meines wissen´s nach ist das nicht rechtens.bei beitragserhöhungen kann man innerhalb von 14 tagen kündigen.die dürfen ned ihre eigenen gesetze machen.

      wenn du bezahlst biste selber schuld.ich würde meine rechtsschutz in anspruch nehmen.

      was zahlste denn an so nen sinnlosen verein,die eh nur mit den alltäglichen steuerprogrammen arbeiten und keinen plan haben,wenn´s ans eingemachte geht?
      Avatar
      schrieb am 12.02.09 10:32:23
      Beitrag Nr. 3 ()
      Schau mal in der Satzung nach.
      Dieser Verein:

      http://www.cencus.de/satzung.html

      schreibt z.B. in der Satzung vor, dass die Beitragserhöhung vier Monate vorher anzukündigen is (§ 7 Abs. 3)
      Avatar
      schrieb am 12.02.09 10:39:13
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.563.626 von NATALY am 12.02.09 10:32:23In der Satzung meines Lohnsteuerhilfevereines steht davon nicht.
      Es ist auch nichts zu einer AO Kündigung geschrieben.

      Ich glaube hier versucht der Vorstand eine gesetzliche Vorschrift
      auszuhebeln.

      propus
      Avatar
      schrieb am 12.02.09 10:44:31
      Beitrag Nr. 5 ()
      Auch in einer Mustersatzung des bayerischen Landesamtes für Steuern ist eine Frist von vier Monaten vorgesehen:

      www.lfst.bayern.de/steuerberatungsgesetz/download-lohnsteuer…

      (§ 7 Abs. 3).

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      Avatar
      schrieb am 12.02.09 10:45:13
      Beitrag Nr. 6 ()
      Um welchen Lohnsteuerhilfeverein handelt es sich? Wo hat er seinen Sitz?
      Avatar
      schrieb am 12.02.09 10:57:52
      Beitrag Nr. 7 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.563.735 von NATALY am 12.02.09 10:45:13Hallo Nataly,

      danke für die bisherige Hilfe.

      meinen Verein findest Du unter www.lohnsteuerhilfeverein-elve.de

      Ich muß jetzt leider weg, bin erst gegen 15.00 Uhr wieder hier.

      propus
      Avatar
      schrieb am 12.02.09 11:42:10
      Beitrag Nr. 8 ()
      Auch die Mustersatzung in Sachsen-Anhalt sieht vor, dass die Beitragserhöhung vier Monate vor Inkrafttreten bekannt gemacht werden muss sowie ein Kündgungsrecht bei Beitragserhöhung:
      www.asp.sachsen-anhalt.de/download/mf/ofd/alle/LStHV/neutral…

      Die Mustersatzung für Sachsen habe ich noch nicht gefunden.
      Ich gehe davon aus, dass diese Grundsätze auch im Bereich der OFD Chemnitz gelten.
      Möglicherweise hilft bereits eine Drohung mit einer Beschwerde bei der OFD Chemnitz. Wenn nicht, solltest du dich an die OFD wenden.


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