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    Fahrgeld vom Arbeitgeber, welcher Vorteil? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 26.01.11 19:09:40 von
    neuester Beitrag 16.02.11 23:10:08 von
    Beiträge: 15
    ID: 1.163.141
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      Avatar
      schrieb am 26.01.11 19:09:40
      Beitrag Nr. 1 ()
      Habe da mal ne Frage bzgl. Vor- bzw. Nachteil bei Bezahlung von Fahrgeld durch meinen Arbeitgeber:

      Mein Arbeitgeber bietet mir an Fahrgeld zu bezahlen und zwar genau in der Höhe, die ich ansonsten auch über die Pendlerpauschale geltend machen könnte.

      Soll heissen 220(Tage/Jahr) X 30 (km einfacher Weg) X 0,30€ = 1980€/Jahr.

      Was bringt mir das jetzt konkret für einen Vorteil?

      Danke schon mal.
      Gruß Dattel
      Avatar
      schrieb am 26.01.11 19:17:28
      Beitrag Nr. 2 ()
      Die Sozialabgaben werden gespart!
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 26.01.11 19:21:29
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.930.758 von DerStrohmann am 26.01.11 19:17:28Aber dafür kann ich doch bei der Steuererklärung die gefahrenen KM nicht mehr als Werbungskosten angeben, oder?
      Avatar
      schrieb am 26.01.11 19:22:33
      Beitrag Nr. 4 ()
      Nee, aber das beträfe ja nur die Steuer.
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 26.01.11 19:28:57
      Beitrag Nr. 5 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.930.802 von DerStrohmann am 26.01.11 19:22:33Ich schnall das einfach nicht, trotz googeln!!:cry:

      Wenn mir mein Arbeitgeber die 1980€ anstatt als Fahrgeld als "Prämie deklariert auszahlen würde, wäre das für mich steuerlich günstiger?


      Sorry, aber Deutsches Steuerrecht ist einfach :cry::cry::laugh:
      1 Antwort

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      schrieb am 26.01.11 21:38:30
      Beitrag Nr. 6 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.930.847 von Datteljongleur am 26.01.11 19:28:57Vielleicht folgendermaßen:

      Deine Werbungskosten (in der Summe 1980 €) werden durch die erstatteten Fahrtkosten auf 0,00 gemindert.
      o,oo Werbungkosten mal persönlicher Steuersatz = o,oo € Erstattung.

      Aber 1.980 durch den Arbeitgeber erhalten. Erstattet er mehr, so wird es als Arbeitslohn behandelt.

      Keine Fahrtkostenerstattung durch Arbeitgeber:
      Steuerersparnis = 1.980 € * persönlicher Steuersatz....
      Avatar
      schrieb am 26.01.11 21:38:36
      Beitrag Nr. 7 ()
      Soll das Fahrgeld zusätzlich zum bisherigen Lohn gezahlt werden oder soll der bisherige Lohn der Höhe nach gleichbleiben und lediglich in zwei Teilbeträgen (einmal als normaler Lohn und einmal als Fahrkostenerstattung) gezahlt werden?

      Gruß

      Silberpfeil
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 27.01.11 17:17:32
      Beitrag Nr. 8 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.931.934 von Silberpfeil1 am 26.01.11 21:38:36Das Fahrgeld soll zusätzlich zum bisherigen Lohn bezahlt werden!


      PS: Vielen Dank für Eure Mühe! :kiss:
      Avatar
      schrieb am 29.01.11 19:22:59
      Beitrag Nr. 9 ()
      Keiner? :confused:
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 30.01.11 07:33:50
      Beitrag Nr. 10 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.948.840 von Datteljongleur am 29.01.11 19:22:59"Fahrkostenbeihilfe" wird pauschal versteuert. Du zahlst also einen recht kleinen Steuerbeitrag (Prozentsatz kenne ich jetzt auf die Schnelle nicht) darauf und keine (!) Sozialabgaben. Kurz, ein gutes Geschäft.

      KM-Geld als Werbungskosten sind ja nur steuerMINDERND, man bekommt sie ja nicht 1:1 . Außerdem haste auch ohne KM immer noch den Pauschbetrag, der ja sonst gewöhnlich von den Kilometern aufgefressen wird.

      Kurz, nimm das Angebot mit der Fahrkostenbeihilfe an. :)
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 30.01.11 09:47:17
      Beitrag Nr. 11 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.949.304 von BieneWilli am 30.01.11 07:33:50Danke! :kiss:
      Avatar
      schrieb am 15.02.11 23:38:15
      Beitrag Nr. 12 ()
      Hallo Dattel,

      wenn der Zuschuss wirklich *zusätzlich* zum bisherigen Gehalt bezahlt werden soll, wärst Du schön dumm, darüber nur eine Sekunde nachzudenken.

      Selbst wenn Du das voll versteuern müßtest, käme es ja einer Gehaltserhöhung um knapp 2000 Euro gleich. Die würdest Du ja auch nicht ablehnen, nur weil Dir der Staat davon 2/3 wieder "stiehlt"?

      Ich könnte mir aber vorstellen, dass Du Dich täuscht und der Fahrtkostenzuschuss nur anstelle von regulärem Gehalt gezahlt werden soll.

      Das wäre steuerlich dann ein Nullsummenspiel. Aber Du sparst Dir dafür die Sozialabgaben.

      Ich kann das nicht sicher sagen, aber ich glaube Biene irrt übringens, wenn er von einem geringen Steuersatz für den Fahrtkostenzuschuss ausgeht. Ich glaube der Fahrtkostenzuschuss ist in Höhe der Pendler"pauschale" komplett steuerfrei.
      Avatar
      schrieb am 15.02.11 23:52:26
      Beitrag Nr. 13 ()
      P.S.
      Die Ersparnis der Sozialabgaben greift natürlich nur dann, wenn man nicht ohnehin schon über KV und Rentenbeitragsbemessungsgrenze liegt.

      Mich würde auch interessieren: Hat man eigentlich einen Ansprich darauf, dass das Gehalt in Höhe der Fahrtkosten auch als Fahrtkostenzuschuss ausbezahlt wird? Wahrscehinlich müßte der AG selbst ein Interesse daran haben, weil er sich auch die Einzahlung in die Sozialkassen spart? Das kann natürlich wieder ein Nachteil für den AN darstellen, sobald er Leistungen aus den Sozialkassen bezieht....
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 16.02.11 08:42:40
      Beitrag Nr. 14 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.046.851 von pyramus am 15.02.11 23:52:26Meiner Rechtsauffassung nach kann man auf eine solche Gestaltung keinen Anspruch haben, das muss vertraglich vereinbart sein, d.h. beide Vertragspartner müssen sich über die derartige Gestaltung einig sein, sonst bleibt es beim vereinbarten Bruttogehalt mit den gesetzlichen Abgaben und dem Arbeitnehmerpauschbetrag bzw. den im Veranlagungsverfahren absetzbaren Werbungskosten. Aber, da, wie du schon sagst, der AG auch Vorteile hat, wird sich wohl niemand dagegen stellen, wenn man das vorschlägt. Einen einklagbaren Anspruch darauf kann es aber nicht geben, weil es keinen Anspruch auf bestimmte Vertragsgestaltungen gibt. Es gibt ja im Arbeitsrecht noch nicht mal einen Anspruch auf einen schriftlichen Arbeitsvertrag im engeren Sinne, nach dem Nachweisgesetz müssen innerhalb eines Monats nach (mündlichem/stillschweigenden) Vertragsschluss nur die wesentlichen Vertragsinhalte mitgeteilt werden und dazu gehört u.a. das (Brutto-)Gehalt.
      Avatar
      schrieb am 16.02.11 23:10:08
      Beitrag Nr. 15 ()
      Hallo Strohmann,

      Danke für Deine Einschätzung! Könnte vielen von Vorteil sein, die unter der Beitragsbemessungsgrenze liegen.

      VG

      pyramus


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