Kichgeldeinbehalt korrekt bei negativen Einkommen ? - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 23.10.11 23:16:07 von
neuester Beitrag 24.10.11 15:09:51 von
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Seit 2005 gibt es wieder das Kirchgeld nicht zu verwechseln mit der Kirchensteuer.
Diese Kichgeld wird auch als eine Heidensteuer beschrieben.
Das besondere Kirchgeld
Tritt der Hauptverdiener (meist der Ehemann) aus der Kirche aus, während der andere Ehegatte, der keine oder nur sehr niedrige eigene Einkünfte hat, Kirchenmitglied bleibt, muss das Ehepaar keine Kirchensteuer zahlen, da dem kirchensteuerpflichtigen Ehegatten keine anteilige Bemessungsgrundlage zugeordnet werden kann. Die Kirchen haben jedoch die gesetzlich abgesicherte Möglichkeit, den kirchensteuerpflichtigen Ehegatten über das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe doch noch zur Kasse zu bitten. Es wird dann wie die »normale« Kirchensteuer im Einkommensteuerbescheid festgesetzt.
Hier der entsprechende Link.
http://www.steuernetz.de/aav_steuernetz/lexikon
/K-15346.xhtml?currentModule=home" target="_blank" rel="nofollow ugc noopener">http://www.steuernetz.de/aav_steuernetz/lexikon
/K-15346.xhtml?currentModule=home
und auch jener
http://www.steuer-forum-kirche.de/kistg-l-hessen.htm
Wikepedia sagt dazu folgendes
http://de.wikipedia.org/wiki/Kirchgeld_in_glaubensverschiede…
Dazu folgender Textauszug der für mich von Bedeutung ist
Liegt das gemeinsam zu versteuernde Einkommen unter € 30.000, so entfällt das Kirchgeld. und dieses trifft auch für m ich zu.
Als Aktionär kann ich meine Aktiengewinne ( Altverluste bis 2008 )Fortschreiben bis in das Jahr 2013. Durch diesen Vorgang bedingt, habe ich so gut wie kein Einkommen ( EKST 2010 vorhanden )solange ich die Verluste nicht kompensiert habe, und im Rahmen dieser Gegenrechnung komme ich auch unter die besagten 30.000 € Grenze, bin also nicht Kichgeldpflichtig.
Jetzt stellt sich aber das FA auf den Standpunkt, dass diese Grenze für mich unrelevant ist, und ich schon Kichgeld zahlen müsste. ( wurde auch schon einbehalten )
Begründung: Im Rahmen meiner Tätigkeit als Aktionär, würden ich Aktiengewinne erarbeiten, die jetzt die Grundlage wäre zur Berechnung des Kichgeldes .
Was trifft für mich jetzt zu:
a) Mein Einkommenssteuerbescheid, der mein Einkommen (2010 )unter die besagten 30.000 ausweist, ich also nicht Kichgeldpflichtig bin
b) die in 2010 erzielten Aktiengewinne, die als Berechnungsgrundlage für das Kichgeld jetzt zutreffend sind.
Um Info würde ich mich freuen
Gruß
Diese Kichgeld wird auch als eine Heidensteuer beschrieben.
Das besondere Kirchgeld
Tritt der Hauptverdiener (meist der Ehemann) aus der Kirche aus, während der andere Ehegatte, der keine oder nur sehr niedrige eigene Einkünfte hat, Kirchenmitglied bleibt, muss das Ehepaar keine Kirchensteuer zahlen, da dem kirchensteuerpflichtigen Ehegatten keine anteilige Bemessungsgrundlage zugeordnet werden kann. Die Kirchen haben jedoch die gesetzlich abgesicherte Möglichkeit, den kirchensteuerpflichtigen Ehegatten über das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe doch noch zur Kasse zu bitten. Es wird dann wie die »normale« Kirchensteuer im Einkommensteuerbescheid festgesetzt.
Hier der entsprechende Link.
http://www.steuernetz.de/aav_steuernetz/lexikon
/K-15346.xhtml?currentModule=home" target="_blank" rel="nofollow ugc noopener">http://www.steuernetz.de/aav_steuernetz/lexikon
/K-15346.xhtml?currentModule=home
und auch jener
http://www.steuer-forum-kirche.de/kistg-l-hessen.htm
Wikepedia sagt dazu folgendes
http://de.wikipedia.org/wiki/Kirchgeld_in_glaubensverschiede…
Dazu folgender Textauszug der für mich von Bedeutung ist
Liegt das gemeinsam zu versteuernde Einkommen unter € 30.000, so entfällt das Kirchgeld. und dieses trifft auch für m ich zu.
Als Aktionär kann ich meine Aktiengewinne ( Altverluste bis 2008 )Fortschreiben bis in das Jahr 2013. Durch diesen Vorgang bedingt, habe ich so gut wie kein Einkommen ( EKST 2010 vorhanden )solange ich die Verluste nicht kompensiert habe, und im Rahmen dieser Gegenrechnung komme ich auch unter die besagten 30.000 € Grenze, bin also nicht Kichgeldpflichtig.
Jetzt stellt sich aber das FA auf den Standpunkt, dass diese Grenze für mich unrelevant ist, und ich schon Kichgeld zahlen müsste. ( wurde auch schon einbehalten )
Begründung: Im Rahmen meiner Tätigkeit als Aktionär, würden ich Aktiengewinne erarbeiten, die jetzt die Grundlage wäre zur Berechnung des Kichgeldes .
Was trifft für mich jetzt zu:
a) Mein Einkommenssteuerbescheid, der mein Einkommen (2010 )unter die besagten 30.000 ausweist, ich also nicht Kichgeldpflichtig bin
b) die in 2010 erzielten Aktiengewinne, die als Berechnungsgrundlage für das Kichgeld jetzt zutreffend sind.
Um Info würde ich mich freuen
Gruß
Thema konnte geklärt werden
b ) ist zutreffend
b ) ist zutreffend
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