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    Spekusteuer bei vorbörsl. Emissionen - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 06.07.00 21:39:51 von
    neuester Beitrag 07.07.00 12:52:02 von
    Beiträge: 8
    ID: 177.454
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      schrieb am 06.07.00 21:39:51
      Beitrag Nr. 1 ()
      Wann läuft bei vorbörslichen Aktienemissionen die Spekulationsfrist ab? Ein Jahr nach Überweisung / Einzug der Anlagesumme vom eigenen Konto? Ein Jahr nach Zuteilung / Einbuchung der Aktien? Ein Jahr nach dem Börsengang?
      Avatar
      schrieb am 06.07.00 21:45:27
      Beitrag Nr. 2 ()
      Würde ich auch gerne wissen? Mein Steuerberater konnte es mir auch nicht sagen.
      Ich vermute aber, mit dem Kauf der Aktien, also dem Bezahlen ist man Aktionär geworden. Nach meinem (nicht juristischem) Empfinden beginnt ab diesem Zeitpunkt die Spekulationsfrist, da man ja die Aktien schon an jemand anderen weiterverkaufen könnte, auch ohne Börse.
      Avatar
      schrieb am 06.07.00 21:49:03
      Beitrag Nr. 3 ()
      Hallo GrünerMigof.
      Ganz einfach : Die Speku- Frist beginnt ab dem Datum des Kaufes der Aktien. Dieses Datum kannst Du der Wertpapierabrechnung entnehmen.
      MfG Golden Star
      Avatar
      schrieb am 06.07.00 21:53:16
      Beitrag Nr. 4 ()
      man kauft vorbörslich keine aktie, sondern den anspruch darauf. die aktie gibt`s ja erst nach markauftritt.
      das jur. prinzip dazu heisst abstraktionsprinzip und trennungsprinzip
      Avatar
      schrieb am 06.07.00 22:27:09
      Beitrag Nr. 5 ()
      stimmt so nicht - selbstverstaendlich kauft man auch vorboerslich die Aktie solange man sich an einer AG beteiligt

      sonst bekommst du halt nen Zeichnungsschein fuer nen GmbH-Anteil - auch auch hier wird dann ab Kaufdatum gerechnet

      solange das alles keine wesentlichen Beteiligungen sind, laeuft die Spekulationsfrist ganz normal ab Kauf des Unternehmensanteils



      `Anspruch auf Aktie` - was fuer ein Quatsch...

      Jeanny

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      Avatar
      schrieb am 06.07.00 22:32:22
      Beitrag Nr. 6 ()
      Guten Abend

      Für die Fristberechnung ist das Verpflichtungsgeschäft(obligatorische
      Geschäft) maßgebend. Das heißt, das es auf die Erfüllungsgeschäfte
      (Bankbelastung bzw. Aktienübertragung) nicht ankommt.

      Also gilt der vorbörsliche Termin gem. 169 (1) EStR!


      teuton_trader
      Avatar
      schrieb am 06.07.00 23:21:44
      Beitrag Nr. 7 ()
      du musst es ja wissen. ich glaube du hast den sinn der transaktion nicht verstanden. aber sei`s drum. denk mal darüber nach, warum das geschäft rückabgewickelt wird, wenn die emission nicht stattfindet. -p-v-d-s!
      Avatar
      schrieb am 07.07.00 12:52:02
      Beitrag Nr. 8 ()
      Kann einer von Euch eine sozusagen AMTLICH VERBÜRGTE Antwort geben?
      Die Frage interessiert mich sehr.


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