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    Hauptversammlung der Netbrain in Trier am 30.08.2000. Tagesordnung - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 09.08.00 21:29:33 von
    neuester Beitrag 11.08.00 15:05:05 von
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      schrieb am 09.08.00 21:29:33
      Beitrag Nr. 1 ()
      netbrain aktiengesellschaft
      Trier
      - WKN: 675140 -Wir
      laden die Aktionäre unserer Gesellschaft
      zur ordentlichen Hauptversammlung
      am Mittwoch, den 30.08.2000 um 13.00 Uhr
      in
      Hotel Mercure Trier an den Kaiserthermen/
      Europäische Rechtsakademie (ERA)
      Metzer Allee 6
      D-54295 Trier
      ein.

      Tagesordnung:
      1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 1998
      mit dem Lagebericht des Vorstands und dem Bericht des Aufsichtsrats.
      2. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäfts-jahr
      1998.
      Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, dem Vorstand für das Geschäftsjahr
      1998 Entlastung zu erteilen.
      3. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrates für das Ge-schäftsjahr
      1998.
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Aufsichtsrat für das Geschäfts-jahr
      1998 Entlastung zu erteilen.
      4. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 1999
      mit dem Lagebericht des Vorstands und dem Bericht des Aufsichtsrats
      sowie Anzeige des Verlustes der Hälfte des Grundkapitals gemäß § 92
      Absatz 1 Aktiengesetz.
      Der Vorstand zeigt der Hauptversammlung an, daß nach dem derzeitigen
      Vermögensstand das Grundkapital der Gesellschaft bis auf einen Restbetrag in
      Höhe von € 110.200,- verloren ist. Das ist weniger als die Hälfte des sat-zungsmäßig
      bestimmten Grundkapitals in Höhe von € 349.000,-. Der Vor-stand
      wird der Hauptversammlung ein Konzept zur Beseitigung des Kapital-verlustes
      zur Kenntnis bringen.
      3
      5. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäfts-jahr
      1999.
      Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, dem Vorstand für das Geschäftsjahr
      1999 Entlastung zu erteilen.
      6. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrates für das Ge-schäftsjahr
      1999.
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Aufsichtsrat für das Geschäfts-jahr
      1999 Entlastung zu erteilen.
      7. Beschlussfassung über die Änderung des Unternehmensgegenstandes und
      Satzungsänderung
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Gegenstand des Unternehmens
      zu ändern und § 2 der Satzung der Gesellschaft unter Aufhebung der bisheri-gen
      Fassung wie folgt neu zu fassen:
      § 2
      Gegenstand des Unternehmens
      (1) Der Gegenstand des Unternehmens ist die Herausgabe von Spiele-magazinen
      im Internet und Breitband-Diensten, die Konzeption,
      Durchführung und Vermarktung von Online-Spiele-Wettbewerben,
      die Vermarktung von Online-Spiele-Wettkämpfen und die Ver-marktung
      von Internet-Produkten und Produkten für Breitband-Dienste
      sowie das Angebot von Dienstleistungen und Produkten im
      Bereich der Telekommunikation, insbesondere im Zusammenhang
      mit der Übertragung von Daten und Nachrichten im Internet und
      über Breitband-Dienste oder in Verbindung mit dem Internet und
      Breitband-Diensten.
      4
      (2) Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berech-tigt,
      die den Gegenstand des Unternehmens unmittelbar oder mit-telbar
      zu fördern geeignet sind. Sie darf zu diesem Zweck im In-und
      Ausland Zweigniederlassungen errichten, andere Unternehmen
      gleicher oder verwandter Art gründen, erwerben oder sich an ihnen
      beteiligen und deren Geschäftsführung übernehmen oder sich auf
      die kapitalistische Verwaltung der Beteiligung beschränken. Die
      Gesellschaft kann ihren Betrieb ganz oder teilweise in verbundene
      Unternehmen ausgliedern.“
      8. Satzungsänderungen
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
      a) § 4 Abs.1, 2 und 3 der Satzung werden unbeschadet der Satzungs-ergänzung
      unter TOP 8 c) wie folgt neu gefasst:
      § 4
      Höhe und Einteilung des Grundkapitals
      (1) Das Grundkapital beträgt EUR 349.000,00 (in Worten: drei-hundertneunundvierzigtausend
      Euro). Es ist eingeteilt in
      349.000 auf den Inhaber lautende Stammaktien (Stückaktien).
      (2) Die Form der Aktienurkunden bestimmt der Vorstand mit Zu-stimmung
      des Aufsichtsrats. Dasselbe gilt für Schuldver-schreibungen
      und deren Zins- und Erneuerungsscheine.
      (3) Die Gesellschaft kann die Aktien ganz oder teilweise in Akti-enurkunden
      zusammenfassen, die jeweils mehrere Aktien ver-briefen
      (Sammelurkunde). Der Anspruch des Aktionärs auf
      Verbriefung seines Anteils ist ausgeschlossen.“
      5
      b) §§ 5 bis 14 der Satzung werden aufgehoben und durch die folgen-den
      §§ 5 – 18 neu gefasst bzw. ergänzt:
      § 5
      Zusammensetzung und Geschäftsführung
      (1) Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus einer oder mehreren
      Personen. Die Zahl der Mitglieder des Vorstands bestimmt der
      Aufsichtsrat.
      (2) Die Mitglieder des Vorstands werden vom Aufsichtsrat für
      höchstens 5 Jahre bestellt.
      (3) Der Vorstand hat die Geschäfte der Gesellschaft nach Mass-gabe
      der Gesetze, der Satzung und – soweit vorhanden – der
      Geschäftsordnung sowie des Geschäftsverteilungsplanes zu
      führen. Der Aufsichtsrat kann eine Geschäftsordnung für den
      Vorstand erlassen. Der Geschäftsverteilungsplan des Vorstan-des
      bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats.
      (4) Falls der Vorstand aus mehr als zwei Personen besteht, gilt für
      die Geschäftsführung folgendes:
      Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden
      Mitglieder des Vorstandes gefasst, soweit nicht das Gesetz
      zwingend eine größere Stimmenmehrheit vorschreibt. Sofern
      Beschlüsse mit einfacher Mehrheit zu fassen sind, gibt bei
      Stimmgleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag,
      wenn ein Vorsitzender ernannt ist. Der Vorstand ist be-schlussfähig,
      wenn zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend
      sind. Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren (schrift-lich,
      telegrafisch, fernkopiert oder fernmündlich) gefasst wer-den.
      § 6
      Vertretung
      Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, so ist dieses einzelvertre-tungsberechtigt.
      Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, wird
      die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Der
      Aufsichtsrat kann bestimmen, dass einzelne Vorstandsmitglieder
      einzeln zur Vertretung berechtigt sind.
      IV. Aufsichtsrat
      § 7
      Zusammensetzung des Aufsichtsrates und Amtsdauer
      (1) Der Aufsichtsrat besteht aus drei Personen.
      (2) Soweit die Hauptversammlung nicht bei der Wahl für einzelne
      der von ihr zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder oder für den
      Gesamtaufsichtsrat einen kürzeren Zeitraum beschließt, wer-den
      die Aufsichtsratsmitglieder längstens für die Zeit bis zur
      Beendigung derjenigen Hauptversammlung gewählt, die über
      die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn
      der Amtszeit beschließt. Dabei wird das Geschäftsjahr, in dem
      die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet. Eine Wiederwahl ist
      möglich. Die Wahl des Nachfolgers eines vor Ablauf seiner
      Amtszeit ausgeschiedenen Mitglieds erfolgt nur für den Rest
      der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.
      (3) Gleichzeitig mit der Wahl der ordentlichen Aufsichtsratsmit-glieder
      können für ein oder mehrere bestimmte Aufsichtsrats-mitglieder
      Ersatzmitglieder gewählt werden. Sie werden nach
      der bei der Wahl festzulegenden Reihenfolge Mitglieder des
      Aufsichtsrats, wenn Aufsichtsratsmitglieder, als deren Er-satzmitglieder
      sie gewählt wurden, vor Ablauf ihrer Amtszeit
      7
      aus dem Aufsichtsrat ausscheiden. Sind Ersatzmitglieder ge-wählt,
      so tritt das Ersatzmitglied für die Dauer der restlichen
      Amtszeit des ausscheidenden ordentlichen Mitglieds an dessen
      Stelle.
      (4) Die Mitglieder des Aufsichtsrates können vor Ablauf ihrer
      Amtszeit ihres Amtes nur dann enthoben werden, wenn ein
      wichtiger Grund in ihrer Person vorliegt. Der Beschluss der
      Hauptversammlung bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei
      Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals
      umfasst.
      (5) Jedes Mitglied des Aufsichtsrates kann sein Amt ohne Ein-haltung
      einer Frist niederlegen, wenn ein wichtiger Grund be-steht.
      Sofern für die Amtsniederlegung kein wichtiger Grund
      besteht, ist eine Frist von drei Monaten einzuhalten. Die Amts-niederlegung
      erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber
      dem Vorstand unter Benachrichtigung des Vorsitzenden des
      Aufsichtsrates.
      § 8
      Vorsitzender des Aufsichtsrates und Stellvertreter
      (1) Der Aufsichtsrat wählt in seiner ersten Sitzung nach seiner
      Wahl aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stell-vertreter.
      Die Wahl erfolgt für die Amtszeit der Gewählten.
      Der Stellvertreter hat die Rechte und Pflichten des Vorsitzen-den
      des Aufsichtsrats, wenn dieser an der Ausübung seines
      Amtes verhindert ist.
      (2) Scheiden der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vorzeitig aus
      dem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Neu-wahl
      für die restliche Amtszeit der Ausgeschiedenen vorzu-nehmen.
      § 9
      Einberufung und Beschlussfassung des Aufsichtsrates
      (1) Der Aufsichtsrat wird mindestens einmal im Kalenderviertel-jahr
      einberufen.
      (2) Die Sitzungen des Aufsichtsrates werden durch den Vorsit-zenden,
      im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellver-treter
      mündlich, fernmündlich, schriftlich, fernkopiert oder te-legrafisch
      einberufen.
      (3) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn seine drei Mitglieder
      an der Beschlussfassung teilnehmen. Ein Mitglied nimmt auch
      dann an der Beschlussfassung teil, wenn es sich der Stimme
      enthält. Ein verhindertes Aufsichtsratsmitglied kann an der
      Beschlussfassung teilnehmen, indem es schriftliche Stimm-abgaben
      durch ein anderes Aufsichtsratsmitglied oder durch
      eine Person, die nicht dem Aufsichtsrat angehört und die es
      zur Teilnahme an der Sitzung an seiner Stelle schriftlich er-mächtigt
      hat, übergeben lässt. Beschlüsse bedürfen der Mehr-heit
      der Mitglieder des Aufsichtsrats.
      (4) Außerhalb von Sitzungen sind schriftliche, fernmündliche,
      fernkopierte oder telegrafische Beschlussfassungen zulässig,
      wenn kein Mitglied diesem Verfahren innerhalb einer vom
      Vorsitzenden zu bestimmenden angemessenen Frist wider-spricht.
      (5) Über die Sitzung des Aufsichtsrats ist eine Niederschrift anzu-fertigen,
      die von dem Vorsitzenden der Sitzung zu unterzeich-nen
      ist. Bei Beschlussfassung außerhalb von Sitzungen ist die
      Niederschrift vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates zu unter-zeichnen.
      Die Niederschrift ist in beiden Fällen unverzüglich
      allen Mitgliedern des Aufsichtsrates zuzuleiten.
      9
      (6) Der Vorsitzende ist ermächtigt, im Namen des Aufsichtsrats
      die zur Durchführung der Beschlüsse erforderlichen Willens-erklärungen
      abzugeben und an den Aufsichtsrat gerichtete Er-klärungen
      in Empfang zu nehmen.
      § 10
      Vergütung
      (1) Jedes Mitglied des Aufsichtsrates erhält für jedes volle Ge-schäftsjahr
      seiner Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine ange-messene
      Vergütung, deren Höhe die Hauptversammlung be-schließt.
      Die Vergütung vermindert sich entsprechend bei nur
      zeitweiser Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat während eines Ge-schäftsjahres.
      Die Vergütung ist zahlbar nach Ablauf des Ge-schäftsjahres.
      (2) Die Gesellschaft erstattet den Mitgliedern des Aufsichtsrats die
      baren Auslagen. Die Umsatzsteuer wird von der Gesellschaft
      erstattet, soweit die Mitglieder des Aufsichtsrats berechtigt
      sind, die Umsatzsteuer der Gesellschaft gesondert in Rechnung
      zu stellen, und sie dieses Recht ausüben.
      § 11
      Geschäftsordnung und Änderung der Satzungsfassung
      (1) Der Aufsichtsrat kann sich im Rahmen der gesetzlichen Vor-schriften
      und der Bestimmungen dieser Satzung eine Ge-schäftsordnung
      geben.
      (2) Der Aufsichtsrat ist befugt, Änderungen der Satzung, die nur
      deren Fassung betreffen, zu beschließen.
      V. Hauptversammlung
      § 12
      Ort und Einberufung der Hauptversammlung
      (1) Die Hauptversammlung findet innerhalb der ersten acht Mo-nate
      nach Ablauf des Geschäftsjahres am Sitz der Gesellschaft
      oder einer Landeszentralbank statt.
      (2) Eine außerordentliche Hauptversammlung ist einzuberufen,
      wenn nach Gesetz oder Satzung eine Beschlussfassung der
      Hauptversammlung erforderlich ist oder das Wohl der Gesell-schaft
      eine Einberufung notwendig macht. Ferner ist eine au-ßerordentliche
      Hauptversammlung einzuberufen, wenn Aktio-näre,
      deren Anteile allein oder zusammen mindestens dem
      zwanzigsten Teil des Grundkapitals entsprechen, dies schrift-lich
      unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.
      (3) Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand und in den
      gesetzlich vorgeschriebenen Fällen durch den Aufsichtsrat
      einberufen. Die Einberufung muss mindestens einen Monat
      vor dem letzten Hinterlegungstag im Bundesanzeiger bekannt
      gemacht werden; dabei werden der Tag der Bekanntmachung
      und der letzte Hinterlegungstag nicht mitgerechnet.
      § 13
      Teilnahmerecht
      (1) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung sind diejenigen Ak-tionäre
      berechtigt, die ihre Aktien bei der Gesellschaft, bei ei-nem
      deutschen Notar, bei einer Wertpapiersammelbank oder
      bei den sonst in der Einberufung bezeichneten Stellen während
      der Geschäftsstunden hinterlegen und bis zu Beendigung der
      Hauptversammlung dort belassen. Die Hinterlegung gilt auch
      dann als bei einer der genannten Stellen bewirkt, wenn die Ak
      tien mit Zustimmung einer Hinterlegungsstelle für diese bei ei-nem
      Kreditinstitut bis zur Beendigung der Hauptversammlung
      im Sperrdepot gehalten werden.
      (2) Die Hinterlegung muss spätestens am zweiten Tage vor der
      Hauptversammlung erfolgen. Fällt der letzte Tag der Hinter-legungsfrist
      auf einen Sonntag, einen Sonnabend oder einen
      am Hinterlegungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feier-tag,
      so hat die Hinterlegung spätestens am vorhergehenden
      Werktag zu erfolgen.
      (3) Im Falle der Hinterlegung bei einem deutschen Notar oder bei
      einer Wertpapiersammelbank ist die darüber auszustellende
      Bescheinigung spätestens am ersten Werktag, ausgenommen
      der Sonnabend, nach Ablauf der Hinterlegungsfrist bei der Ge-sellschaft
      einzureichen.
      § 14
      Vorsitz in der Hauptversammlung
      (1) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende
      des Aufsichtsrats, im Fall seiner Verhinderung sein Stellver-treter.
      Wenn sowohl der Vorsitzende des Aufsichtsrates als
      auch sein Stellvertreter verhindert sind, wird der Versamm-lungsleiter
      durch die Hauptversammlung gewählt. Die Wahl
      zum Versammlungsleiter wird vom ältesten Mitglied der
      Hauptversammlung geleitet.
      (2) Der Vorsitzende der Hauptversammlung leitet die Verhand-lungen,
      bestimmt die Reihenfolge, in der die Gegenstände der
      Tagesordnung behandelt werden, und entscheidet über die
      Form der Abstimmung.
      12
      § 15
      Beschlussfassung
      (1) Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stim-me.
      (2) Beschlüsse der Hauptversammlung werden, soweit diese Sat-zung
      nicht im Einzelfall etwas anderes anordnet oder zwin-gende
      gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, mit einfacher
      Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Sofern das Ge-setz
      außer der Stimmenmehrheit eine Kapitalmehrheit vor-schreibt,
      werden Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit des
      bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals gefasst.
      (3) Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt
      werden. Für die Vollmacht ist die schriftliche Form erforder-lich
      und ausreichend.
      § 16
      Übertragung der Hauptversammlung
      (1) Eine Übertragung der Hauptversammlung im Internet ist zu-lässig.
      (2) Der Vorstand entscheidet über die Durchführung, den Ablauf
      und die Einzelheiten der Übertragung. Die Aktionäre sind vor
      der Hauptversammlung über eine Übertragung im Internet zu
      informieren.
      13
      IV. Jahresabschluss
      § 17
      Jahresabschluss und ordentliche Hauptversammlung
      (1) Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjah-res
      den Jahresabschluss und den Lagebericht für das vergan-gene
      Geschäftsjahr aufzustellen und, soweit nach Gesetz oder
      durch Beschluss der Hauptversammlung erforderlich, dem Ab-schlussprüfer
      vorzulegen. Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat
      den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Vorschlag für
      die Verwendung des Bilanzgewinns unverzüglich vorzulegen.
      Der Abschlussprüfer hat seinen Prüfungsbericht dem Auf-sichtsrat
      vorzulegen, nachdem er dem Vorstand Gelegenheit
      zur Stellungnahme gegeben hat.
      (2) Nach Eingang des Berichts des Aufsichtsrates über das Ergeb-nis
      seiner Prüfung hat der Vorstand unverzüglich die ordentli-che
      Hauptversammlung einzuberufen, die innerhalb der ersten
      acht Monate eines jeden Geschäftsjahres stattzufinden hat. Sie
      beschließt über die Entlassung des Vorstandes und des Auf-sichtsrates
      sowie über die Verwendung des Bilanzgewinns und
      wählt den Abschlussprüfer.
      (3) Vorstand und Aufsichtsrat sind ermächtigt, bei der Feststel-lung
      des Jahresabschlusses den Jahresüberschuss, der nach
      Abzug der in die gesetzlichen Rücklagen einzustellenden Be-träge
      und eines Verlustvortrages verbleibt, zum Teil oder ganz
      in andere Gewinnrücklagen einzustellen. Die Einstellung eines
      größeren Teils als die Hälfte des Jahresüberschusses ist nicht
      zulässig, soweit die anderen Gewinnrücklagen nach der Ein-stellung
      die Hälfte des Grundkapitals übersteigen würden.
      § 18
      Gründungsaufwand
      Die Gesellschaft trägt die mit ihrer Gründung verbundenen Ge-richts-
      und Notarkosten sowie die Kosten der Veröffentlichung bis
      zu einem Höchstbetrag von DM 15.000,- zuzüglich gesetzlicher
      Umsatzsteuer.“
      9. Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien zu
      anderen Zwecken als dem Wertpapierhandel.
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
      den Vorstand zu ermächtigen, ab dem 01.09.2000 bis zum 28.02.2002 eigene
      Aktien der Gesellschaft außer zum Zweck des Handels mit eigenen Aktien bis
      zu einem Anteil am Grundkapital von zehn vom Hundert zu Preisen, die den
      durchschnittlichen Einheitskurs der Aktie im außerbörslichen Telefonhandel
      der AHAG Wertpapierhandelsbank AG bzw. im Fall eines im Rahmen des
      Ermächtigungszeitraums erfolgten Börsengangs des Unternehmens zu Preisen,
      die den durchschnittlichen Einheitskurs der Aktie an der Frankfurter Wertpa-pierbörse
      an den jeweils drei vorangegangenen Handelstagen nicht um mehr
      als 10 % übersteigen oder unterschreiten, zu kaufen und zu verkaufen. Eigene
      Aktien können von der netbrain AG erworben werden, um sie schnell und ko-stengünstig
      insbesondere bei institutionellen Anlegern und bei Anlegern mit
      unternehmerischem Beteiligungsinteresse zu plazieren oder mit ihnen als Ge-genleistung
      Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen zu erwerben.
      Die zeitliche Befristung gilt nur für den Erwerb, nicht für das Halten der Akti-en.
      Die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien können auch in anderer
      Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre veräußert
      werden, wenn die erworbenen eigenen Aktien zu einem Preis veräußert wer-den,
      der den Börsenkurs von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung
      zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. In diesem Fall
      15
      darf die Anzahl der zu veräußernden Aktien zusammen mit den neuen Aktien,
      die aufgrund von Ermächtigungen zur Kapitalerhöhung mit Bezugsrechtsaus-schluss
      nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG oder aufgrund eines bedingten Kapitals
      nach §§ 221 Abs. 4, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden, die Grenze
      von 10 % des Grundkapitals insgesamt nicht übersteigen.
      Zudem können die erworbenen Aktien auch außerhalb der Börse veräußert
      werden, ohne allen Aktionären die Aktien im Verhältnis ihrer Beteiligung an
      der Gesellschaft zum Erwerb anzubieten, soweit dies zu dem Zweck erfolgt,
      Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen zu erwerben.
      Hierzu erstattet der Vorstand gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 in Verbindung mit
      § 186 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz folgenden Bericht:
      Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Kontrolle und Transparenz im Unter-nehmensbereich
      (KonTraG) wird den deutschen Unternehmen die Möglichkeit
      geboten, eigene Aktien im Markt zurückzukaufen und auch wieder zu veräu-ßern.
      Im Fall eines Börsengangs der netbrain AG dient die Möglichkeit zum
      Wiederverkauf eigener Aktien der erneuten vereinfachten Mittelbeschaffung.
      Nach dem KonTraG kann die Hauptversammlung die Gesellschaft auch zu ei-ner
      anderen Form der Veräußerung als über die Börse oder ein Angebot an
      alle Aktionäre ermächtigen. Voraussetzung ist dabei, dass die eigenen Aktien
      entsprechend der Regelung in § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz zu einem
      Preis veräußert werden, der den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft im
      Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Die Möglichkeit
      einer solchen Veräußerung liegt im Interesse der Gesellschaft. Sie erlaubt ins-besondere
      eine schnelle und kostengünstigere Plazierung der Aktien als deren
      Veräußerung nach den Regeln der Einräumung eines Bezugsrechts an die Ak-tionäre.
      Hierbei denkt der Vorstand konkret an Plazierungen bei institutionel-len
      Anlegern und bei Anlegern mit unternehmerischem Beteiligungsinteresse.
      Aufgrund der vorgeschlagenen Ermächtigung können die erworbenen Aktien
      auch verwendet werden, um mit ihnen als Gegenleistung Unternehmen oder
      Beteiligungen an Unternehmen zu erwerben. Damit soll von der bereits in der
      Gesetzesbegründung zum KonTraG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch ge
      16
      macht werden, die erworbenen Aktien als Gegenleistung für eine Sacheinlage
      zu verwenden, wodurch die Gesellschaft in die Lage versetzt wird, eigene Ak-tien
      als Akquisitionswährung nutzen zu können. Der nationale und internatio-nale
      Wettbewerb erfordert in zunehmendem Maß diese Art der Gegenleistung.
      Die vorgeschlagene Ermächtigung soll der Gesellschaft daher die Möglichkeit
      geben, sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen oder Be-teiligungen
      zu nutzen.
      10. Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelanleihen, Ge-nussscheinen
      sowie Optionsscheinen ohne Schuldverschreibungen nebst
      gleichzeitiger Schaffung eines bedingten Kapitals und Satzungsänderung
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
      a) den Vorstand zu ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrates,
      bis zum 29.08.2005 einmalig oder mehrfach sowohl auf den Inha-ber
      lautende Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen oder
      Genussscheine – auch mit Wandlungsrechten – im Gesamtnennbe-trag
      von bis zu Euro 4.000.000,00 mit einer Laufzeit von längstens
      15 Jahren als auch auf den Inhaber lautende Optionsscheine ohne
      Schuldverschreibungen, die ein Optionsrecht auf Aktien der net-brain
      AG verbriefen, auszugeben.
      Den Inhabern von Optionsschuldverschreibungen oder Options-scheinen
      können Optionsrechte und den Inhabern von Wandel-schuldverschreibungen
      bzw. Genussscheinen mit Wandlungsrech-ten
      können Wandlungsrechte in auf den Inhaber lautende Aktien
      der Gesellschaft mit einem Anteil am Grundkapital von bis zu Euro
      174.500,00 der netbrain AG nach näherer Maßgabe der Optionsbe-dingungen
      bzw. Anleihebedingungen oder Genussscheinbedingun-gen
      eingeräumt werden.
      17
      Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden
      jeder Schuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine beige-fügt,
      die den Inhaber nach näherer Maßgabe der vom Vorstand
      festgelegten Optionsbedingungen zum Bezug von neuen Aktien der
      netbrain AG berechtigen. Die Laufzeit der Optionsrechte darf 15
      Jahre nicht überschreiten. Entsprechendes gilt für die Ausgabe von
      Optionsscheinen ohne Schuldverschreibungen.
      Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen bzw. Ge-nussscheinen
      mit Wandlungsrechten erhalten die Inhaber das
      Recht, ihre Schuldverschreibungen bzw. Genussscheine gemäß den
      vom Vorstand festzulegenden Bedingungen in neue Aktien der
      netbrain AG umzutauschen. Das Umtauschverhältnis ergibt sich
      aus der Division des Nennbetrages einer Schuldverschreibung bzw.
      eines Genussscheines durch den festgesetzten Wandlungspreis für
      eine Aktie der netbrain AG. Die Laufzeit der Wandel-schuldverschreibungen
      oder Genussscheine mit Wandlungsrecht
      darf 15 Jahre nicht überschreiten.Die Bedingungen können auch
      vorsehen, dass die Gläubiger verpflichtet sind, ihre Schuldver-schreibungen
      bzw. Genussscheine am Ende der Laufzeit oder zu
      einem anderen Zeitpunkt in neue Aktien der netbrain AG umzutau-schen.
      Soweit sich ein Bezug auf Bruchteile von neuen, auf den Inhaber
      lautenden Aktien ergibt, kann vorgesehen werden, dass diese
      Bruchteile nach Maßgabe der jeweiligen Bedingungen zum Bezug
      ganzer Aktien aufaddiert werden können. Ferner kann eine in bar
      zu leistende Zuzahlung und ein Ausgleich für nicht wandlungsfä-hige
      Spitzen festgesetzt werden. Die jeweiligen Bedingungen kön-nen
      auch vorsehen, dass die Lieferung von Aktien durch gleich-wertige
      Barzahlungen erfüllt werden können.
      Der festzusetzende Wandlungs- bzw. Optionspreis für eine Aktie
      muss mindestens dem durchschnittlich en Einheitskurs der Aktien
      der netbrain AG im außerbörslichen Telefonhandel der AHAG
      18
      Wertpapierhandelsgesellschaft AG an den 10 Handelstagen vor
      dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Bege-bung
      der Optionsscheine ohne Schuldverschreibungen, der Opti-ons-
      oder Wandelschuldverschreibungen oder der Genussscheine
      mit Wandlungsrechten entsprechen.
      Grundsätzlich ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen,
      welches innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Bekanntmachung
      des Beschlusses in den Gesellschaftsblättern ausgeübt werden
      muss. Das Bezugsrecht darf nur in folgenden Fällen ganz oder
      teilweise ausgeschlossen werden:
      Für Spitzenbeträge;
      wenn ein Dritter, der nicht Kreditinstitut ist, die neuen Aktien
      zeichnet und sicherstellt, dass den Aktionären ein mittelbares Be-zugsrecht
      eingeräumt wird;
      wenn der Ausgabebetrag der Wandel- oder Optionsschuldver-schreibungen,
      der Genussrechte – auch mit Wandlungsrechten –
      oder der Optionsscheine ohne Optionsschuldverschreibung den
      nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten
      theoretischen Marktwert der Wandel- oder Optionsschuldver-schreibungen,
      der Genussrechte – auch mit Wandlungsrechten –
      oder der Optionsscheine ohne Optionsschuldverschreibung nicht
      wesentlich unterschreitet. In diesem Fall dürfen den Inhabern der
      Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen, der Genussrechte –
      auch mit Wandlungsrechten – oder der Optionsscheine ohne Opti-onsschuldverschreibung
      Wandlungs- oder Optionsrechte auf
      Stückaktien der netbrain AG mit einem Anteil von bis zu 10 % am
      Grundkapital eingeräumt werden. Die Anzahl der zu beziehenden
      Aktien darf zusammen mit den Aktien, die aufgrund von sonstigen
      Ermächtigungen zur Kapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss
      nach § 186 Abs.3 Satz 4 AktG oder aufgrund eines bedingten Ka-pitals
      nach §§ 221 Abs.4, 186 Abs.3 Satz 4 AktG ausgegeben oder
      aufgrund einer Ermächtigung zur Veräußerung nach §§ 71 Abs.1
      19
      Nr.8 Satz 5; 186 Abs.3 Satz 4 AktG veräußert werden, die in § 186
      Abs.3 Satz 4 AktG vorgesehene Grenze von 10 % des Grundkapi-tals
      insgesamt nicht übersteigen.
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit der Zustimmung des Aufsichts-rats
      die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der
      Emissionen, insbesondere Zinssatz, Laufzeit und Stückelung, Opti-ons-
      und Wandlungspreis und des Options- und Wandlungs-zeitraum
      festzusetzen.
      b) Das Grundkapital wird um bis zu Euro 174.500,00 durch die Aus-gabe
      von bis zu 174.500 auf den Inhaber lautenden Stückaktien be-dingt
      erhöht.
      Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Options-rechten
      nach Maßgabe der Optionsbedingungen an die Inhaber von
      Optionsscheinen aus Optionsschuldverschreibungen oder von Op-tionsscheinen
      ohne Schuldverschreibungen oder von Wandlungs-rechten
      nach Maßgabe der Anleihebedingungen an die Inhaber von
      Wandelschuldverschreibungen oder nach Maßgabe der Ge-nussscheinbedingungen
      an die Inhaber von Genussscheinen mit
      Wandlungsrechten, die gemäß der vorstehenden Ermächtigung a)
      bis zum 29.08.2005 von der netbrain AG begeben werden.
      Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des
      vorstehend bezeichneten Beschlusses a) jeweils festzulegenden
      Options- bzw. Wandlungspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung ist
      nur insoweit durchzuführen, wie die Inhaber der Optionsrechte
      bzw. Wandelschuldverschreibungen oder Genussscheine von ihren
      Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch machen oder wie die
      zur Wandlung verpflichteten Inhaber ihre Pflicht zur Wandlung er-füllen.
      Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres
      an, in dem sie aufgrund der Ausübung von Wandlungs- oder Opti-onsrechten
      oder durch Erfüllung von Wandlungspflichten entste-hen,
      am Gewinn teil.
      20
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates
      die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapi-talerhöhung
      festzusetzen.
      c) § 4 der Satzung (Höhe und Einteilung des Grundkapitals) wird um
      folgenden neuen Absatz 5 ergänzt:
      „(5) Das Grundkapital ist um weitere Euro 174.500,00, eingeteilt in
      174.500 auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht (be-dingtes
      Kapital).
      Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie
      die Inhaber von Optionsscheinen aus Optionsschuldverschreibun-gen,
      von Optionsscheinen ohne Schuldverschreibungen oder von
      Wandlungsrechten aus Wandelschuldverschreibungen oder Ge-nussscheinen,
      die von der netbrain AG bis zum 29.08.2005 auf-grund
      des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom
      30.08.2000 ausgegeben werden, von ihrem Options- bzw. Wand-lungsrecht
      Gebrauch machen, oder wie die zur Wandlung ver-pflichteten
      Inhaber von Wandelschuldverschreibungen, die auf-grund
      des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom
      30.08.2000 von der netbrain AG ausgegeben werden, ihre Pflicht
      zur Wandlung erfüllen.
      Hierzu erstattet der Vorstand gemäß § 221 Abs.4 Satz 2 in Verbin-dung
      mit § 186 Abs.4 Satz 2 Aktiengesetz folgenden Bericht:
      Die Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen, Genussscheine –
      auch mit Wandlungsrechten – und die Optionsscheine ohne Opti-onsschuldverschreibung
      sollen den Aktionären grundsätzlich zum
      Bezug angeboten werden. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt,
      mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre
      für Spitzenbeträge, die infolge des Bezugsrechtsverhältnisses ent-stehen
      und nicht mehr gleichmäßig auf alle Aktionäre verteilbar
      sind, auszuschließen. Dies erleichtert die Abwicklung des Be-zugsrechts.
      Der Ausschluss des Bezugsrechts bei gleichzeitiger Einräumung
      eines mittelbaren Bezugsrechts im Sinne des § 186 Abs.5 Aktien-gesetz
      dient dazu, die Ausgabe der Emissionen zu erleichtern.
      Hierdurch wird das Bezugsrecht lediglich formell ausgeschlossen,
      materiell bleibt das Bezugsrecht dadurch gewahrt, dass ein Dritter,
      der nicht Kreditinstitut ist, verpflichtet wird, die Emissionen den
      Aktionären so anzubieten, wie diese ohne den Bezugsrechtsaus-schluss
      bezugsberechtigt gewesen wären. Diese Verfahrensweise
      führt für die Gesellschaft zu einer erheblichen Kostenersparnis.
      Im Fall eines Börsengangs der netbrain AG ermöglicht die Bege-bung
      von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen, Genuss-rechten
      – auch mit Wandlungsrechten – oder Optionsscheinen ohne
      Schuldverschreibungen unter Ausschluss des Bezugsrechts der net-brain
      AG die Aufnahme von Kapital zu attraktiven Konditionen.
      Die erzielten Options- oder Wandelprämien kommen der Gesell-schaft
      zugute. Eine solche Plazierung ermöglicht es, einen deutlich
      höheren Mittelzufluss als im Fall einer Emission mit Bezugsrecht
      zu realisieren. Maßgeblich hierfür ist, dass die netbrain AG durch
      den Ausschluss des Bezugsrechts die notwendige Flexibilität er-hält,
      um kurzfristig günstige Börsensituationen wahrzunehmen. Im
      Gegensatz zu einer Emission mit Bezugsrecht kann der Ausgabe-preis
      dann erst unmittelbar vor der Plazierung festgesetzt und damit
      ein Kursänderungsrisiko für den Zeitraum einer Bezugsfrist ver-mieden
      werden. Um die Anforderungen der §§ 221 Abs.4 Satz 2
      AktG in Verbindung mit § 186 Abs.3 Satz 4 AktG im Hinblick auf
      den Ausgabepreis auch bei der Begebung von Wandel- oder Opti-onsschuldverschreibungen
      oder Genussrechten – auch mit Wand-lungsrechten
      - zu gewährleisten, muss der Vorstand sich bemühen,
      bei der Preisfestsetzung unter Berücksichtigung der jeweiligen
      Situation am Kapitalmarkt den Abschlag vom Börsenpreis so ge-ring
      wie möglich zu halten. Der Schutz der Aktionäre vor einer
      22
      Verwässerung ihres Anteilsbesitzes soll hierdurch gewährleistet
      werden. Damit würde der rechnerische Marktwert eines Bezugs-rechts
      auf beinahe Null sinken. Den Aktionären entsteht also kein
      nennenswerter wirtschaftlicher Nachteil durch einen Bezugsrechts-ausschluss.
      Sie haben zudem die Möglichkeit, ihren Anteil am
      Grundkapital der Gesellschaft zu annähernd gleichen Bedingungen
      im Wege eines Erwerbs der erforderlichen Aktien über die Börse
      aufrechtzuerhalten.
      11. Wahlen zum Aufsichtsrat
      Der Aufsichtsrat setzt sich derzeit nach §§ 96 Abs.1, 101 Abs.1 AktG aus drei
      Mitgliedern der Anteilseigner wie folgt zusammen:
      Herr Gerd Kertels, Steuerberater, Ahornweg 1, 54317 Gusterath,
      Herr Dr. Dieter Steimann, Professor, Wendelstraße 26, 66787 Wadgassen,
      Herr Gerhard Köhn, Dipl.Kfm., Auwer Str.12, 54298 Ohrenhofen
      Die Herren Kertels und Köhn stellen per 30.08.2000 ihr Amt zur Verfügung.
      Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung vor, die Herren
      Hermann Achilles, Stembergstraße 27, 32760 Detmold, geb. am 12.12.1954
      Kaufmann, Geschäftsführer Verband der Unterhaltungssoftware Deutschland
      e.V.
      Rigobert Maurer, Rosenstraße 12 a, 66740 Saarlouis, geb. am 02.07.1957
      Dipl. Kaufmann, Vorstandsmitglied Saarland Feuerversicherung AG und
      Saarland Lebensversicherung AG
      für den Rest der Amtsperiode als Mitglieder in den Aufsichtsrat zu wählen.
      Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
      12. Bewilligung der Vergütung des Aufsichtsrat
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen
      „Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält neben dem Ersatz der baren Auslagen für
      seine Tätigkeit bis zu einem Börsengang eine jährliche Vergütung von DM
      3.700,00 gegebenenfalls zuzüglich Mehrwertsteuer. Der Vorsitzende des Auf-sichtsrates
      erhält einen Betrag von DM 4.600,00 gegebenenfalls zuzüglich
      Mehrwertsteuer.“
      13. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2000
      Der Aufsichtsrat schlägt vor der Hauptversammlung vor, die Morzfeld, Lül-ling,
      Westermann GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerbera-tungsgesellschaft,
      Rathausplatz 11, 33098 Paderborn zum Abschlussprüfer für
      das Geschäftsjahr 2000 zu wählen.
      Zur Teilnahme an der Hauptversammlung sind alle Aktionäre berechtigt.
      Eintrittskarten:
      Die Aktionärsstellung ist durch Vorlage geeigneter Urkunden bei der Eingangs-kontrolle
      durch den Aktionär nachzuweisen.
      Aus diesem Grunde bitten wir Sie sich bis drei Tage vor dem Tag der Hauptver-sammlung
      beim Unternehmen oder direkt bei der von uns beauftragten
      Landesbank Rheinland-Pfalz, Hauptversammlungsstelle, z.Hd. Herrn Hanelt,
      55098 Mainz, Telefax 06131-133191
      anzumelden. Sie bekommen daraufhin eine Eintrittskarte von der Landesbank
      Rheinland-Pfalz ausgestellt. Diese Eintrittskarte gilt auch als Legitimation.
      Fragen:
      Aktionäre, die in der Hauptversammlung Fragen an den Vorstand richten möch-ten,
      können diese Fragen selbstverständlich schon vor der Hauptversammlung
      schriftlich, per Fax (0651/2707950) oder an die e-mail-Adresse
      24
      investor@netbrain.de ankündigen. Dies wird eine schnelle Beantwortung der
      Fragen in der Hauptversammlung erleichtern.
      Die Anschrift der Gesellschaft lautet:
      netbrain ag
      Ohmstr.5-7
      54292 Trier
      .............
      Telefon: +49 (0) 651 – 27079-0
      Telefax: +49 (0) 651 – 27079-50
      Trier, im Juli 2000
      Der Vorstand

      Lageplan:
      Hotel Mercure Trier an den Kaiserthermen
      Europäische Rechtsakademie (ERA) Metzer Allee

      netbrain aktiengesellschaft
      Trier
      - WKN: 675140 -Wir
      laden die Aktionäre unserer Gesellschaft
      zur ordentlichen Hauptversammlung
      am Mittwoch, den 30.08.2000 um 13.00 Uhr
      in
      Hotel Mercure Trier an den Kaiserthermen/
      Europäische Rechtsakademie (ERA)
      Metzer Allee 6
      D-54295 Trier
      ein.
      Avatar
      schrieb am 09.08.00 22:31:44
      Beitrag Nr. 2 ()
      Hallo Leute,

      gibt es hier am Board jemanden der an der HV von Netbrain teilnehmen wird?
      Interessant wäre zu wissen in welches Börsensegment Netbrain nach der AHAG zu wechsel gedenkt!

      Gruß Albatossa

      P.S. Bin in der Zeit der HV im Urlaub und kann die Ereignisse leider dann nicht mitbekommen.
      Avatar
      schrieb am 09.08.00 22:51:06
      Beitrag Nr. 3 ()
      In den USA heißen solche Firmen wohl `cashburner`.
      Über die Hälfte des Grundkapitals wech, jetzt aber schnell
      an den neuen Markt, neues Kapital einsammeln, solange es
      noch mehr Dumme als Aktien gibt.....
      Avatar
      schrieb am 09.08.00 22:55:26
      Beitrag Nr. 4 ()
      ... wer verkaufen will macht mir bitte ein Angebot : highfly2@gmx.de

      Grüße K1
      Avatar
      schrieb am 09.08.00 23:05:43
      Beitrag Nr. 5 ()
      Hallo Ichweissauchnicht,

      diese Meinung das Netbrain eine cashburner Firma ist kann ich leider nicht mit dir teilen. Eine Firma die im Aufbau begriffen ist braucht nun mal das Geld von uns Aktionäre!;) Wann man eine Firma als
      cashburner bezeichnen werden kann ist erst im nachhinein feststellbar. Ich bin in Netbrain investiert und vertraue dem Vorstand. Weil ich am 30.08.00 im Urlaub bin, frage ich hier am Board nach, wer an der HV teilnimmt! Nur wer persönlich an der HV teilnimmt bekommt das richtige feeling für Netbrain und dem Vorstand.

      Gruß Albatossa

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      Avatar
      schrieb am 09.08.00 23:14:00
      Beitrag Nr. 6 ()
      Hallo K1,

      meine Aktien von Netbrain bleiben noch lange im meinem Depot!

      Frage an K1: Du bist schon sehr lange bei W : O, leider finde ich von dir bis auf einen, keine weitere eigene Threads. Bist du schon länger bei vorbörslichen Aktien investiert!

      Gruß Albatossa
      Avatar
      schrieb am 09.08.00 23:46:26
      Beitrag Nr. 7 ()
      Guckt euch mal die alte Analyse von netbrain auf der AHAG-Homepage an.
      (Die räumen ja nichts weg). Da steht nichts von Verlusten.
      Ist `ne tolle Firma,

      Ichweissauchnicht......
      Avatar
      schrieb am 11.08.00 15:05:05
      Beitrag Nr. 8 ()
      Hi Albatossa!

      Ich fahre nach Trier. & bleibe üvberdies auch investiert, meine NBR bekommt K1 nicht (hast Du nicht so langsam zu viele & gibtst welche ab?)

      Emanuel98


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      Hauptversammlung der Netbrain in Trier am 30.08.2000. Tagesordnung