Gewinn/Verlust-Rechnung - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 11.11.01 19:13:35 von
neuester Beitrag 15.11.01 00:19:05 von
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ID: 502.988
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Hallo,
kann man bei der Gewinn-/Verlustrechnung der Aktienkäufe/-verkäufe die anfallenden Gebühren wie Maklercourtage und Provisione als Verlust geltend machen?
Danke für Antworten!
starshine
kann man bei der Gewinn-/Verlustrechnung der Aktienkäufe/-verkäufe die anfallenden Gebühren wie Maklercourtage und Provisione als Verlust geltend machen?
Danke für Antworten!
starshine
Hallo Sunshine!
Die nach § 23 EStG maßgeblichen Einkünfte aus Spekulationsgeschäften ermitteln sich aus der Differenz zwischen Ankauf- und Verkaufserlös unter Berücksichtigung aller angefallenen Nebenkosten (Makler, Provisionen u. ä).
Die nach § 23 EStG maßgeblichen Einkünfte aus Spekulationsgeschäften ermitteln sich aus der Differenz zwischen Ankauf- und Verkaufserlös unter Berücksichtigung aller angefallenen Nebenkosten (Makler, Provisionen u. ä).
Man sollte vielleicht klarstellen, was sedum vielleicht weiss, aber starshine nicht:
Die Provisionen sind nur zu berücksichtigen, wenn der Verkauf der Papiere auch innerhalb der Spekufrist erfolgt, wenn also das Geschäft steuerwirksam wird.
Provisionen die anfallen für Käufe, die ich erst nach 1 Jahr realisiere, bleiben außen vor.
Gruß specunia
Die Provisionen sind nur zu berücksichtigen, wenn der Verkauf der Papiere auch innerhalb der Spekufrist erfolgt, wenn also das Geschäft steuerwirksam wird.
Provisionen die anfallen für Käufe, die ich erst nach 1 Jahr realisiere, bleiben außen vor.
Gruß specunia
Moment mal, ich dachte, ich könnte Maklergebühren u. Provisionen als Werbungskosten deklarieren wie auch die Depotgebühren???
bitterblue
bitterblue
@bitterblue
dachtest Du, muß ich Dich aber enttäuschen, dem ist nicht so.
Also nochmals vereinfacht:
Du suchst erst die Geschäfte raus, die innerhalb der Spekufrist liegen (gewinne oder verluste).
NUR bei diesen rechnest Du dann den tatsächlichen Gewinn oder Verlust unter Einbeziehung der Provisionen.
Gruß specunia
der es anders auch lieber wäre
dachtest Du, muß ich Dich aber enttäuschen, dem ist nicht so.
Also nochmals vereinfacht:
Du suchst erst die Geschäfte raus, die innerhalb der Spekufrist liegen (gewinne oder verluste).
NUR bei diesen rechnest Du dann den tatsächlichen Gewinn oder Verlust unter Einbeziehung der Provisionen.
Gruß specunia
der es anders auch lieber wäre
hat du bei einem Vermögensverwalter in Deinem Depot
Aktien gibts DIVIDENDE >>> Depotgebühren u.ä.abzugsfähig als
Werbungskosten
GOLD, DEVISEN >>> depotgebühren uä n.abzugsfähig
hier gibts keine Einnahmen, also
auch keine Einkünfte und wo´s die
nicht gibt, gibt´s auch keine
(steuerlich berücksichtigungs-
fähigen) Werbungskosten-Ausgaben.
Ausländ.Aktien >>>>>>>>>>> ausländ.Dividenden i.d.R. steuer-
frei >>> steuerfreie Einkünfte
>>> keine ausgaben (mindern
aber Progressionsvorbehalt usw.)
Spekulationsgeschäfts
(=nun private Veräußerungsgeschäfte) -->>>> Kosten i.d.
Zusammenhang sind abzugsfähig,
bei der ermittlung des zu verst.
Gewinns
---------------------
>>>allgemeiner Grundsatz: wo keine (steuerpflichtigen) EINNAHMEN, da KEINE steuerlich abzugsfähigen AUSGABEN.
Aktien gibts DIVIDENDE >>> Depotgebühren u.ä.abzugsfähig als
Werbungskosten
GOLD, DEVISEN >>> depotgebühren uä n.abzugsfähig
hier gibts keine Einnahmen, also
auch keine Einkünfte und wo´s die
nicht gibt, gibt´s auch keine
(steuerlich berücksichtigungs-
fähigen) Werbungskosten-Ausgaben.
Ausländ.Aktien >>>>>>>>>>> ausländ.Dividenden i.d.R. steuer-
frei >>> steuerfreie Einkünfte
>>> keine ausgaben (mindern
aber Progressionsvorbehalt usw.)
Spekulationsgeschäfts
(=nun private Veräußerungsgeschäfte) -->>>> Kosten i.d.
Zusammenhang sind abzugsfähig,
bei der ermittlung des zu verst.
Gewinns
---------------------
>>>allgemeiner Grundsatz: wo keine (steuerpflichtigen) EINNAHMEN, da KEINE steuerlich abzugsfähigen AUSGABEN.
@ zwrecht
Ausländische Dividenden sind in D grundsätzlich STEUERPFLICHTIG!!!! Siehe Anlage AUS.
Steuerfrei sind ggf. diverse Mieteinnahmen aus dem Ausland, dies
gehört aber nicht hierher.
kroko
Ausländische Dividenden sind in D grundsätzlich STEUERPFLICHTIG!!!! Siehe Anlage AUS.
Steuerfrei sind ggf. diverse Mieteinnahmen aus dem Ausland, dies
gehört aber nicht hierher.
kroko
da haste RECHT: hier handelt es sich ja wohl um Dividenden im Privatvermögen (war beim Betriebsvermögen)
Unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen (§ 1 Abs. 1 EStG) unterliegen grundsätzlich mit ihrem Welteinkommen der Besteuerung. Damit unterliegen auch ausländische Kapitaleinkünfte der Besteuerung nach § 20 EStG. Allerdings kann die inländische Besteuerung durch Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) eingeschränkt sein. In diesen ist regelmäßig vereinbart, welcher Staat das Besteuerungsrecht für die jeweiligen Einkünfte hat. Der Staat, der kein Besteuerungsrecht hat, hat jedoch häufig bereits Abzugssteuern auf die Kapitaleinnahmen einbehalten. Diese Doppelbesteuerung wird durch Steueranrechnung oder Steuerabzug beseitigt.
------
Siehe Unternehmenssteuerreform/Einkünfte inländischer Kapitalgesellschaften mit Divdidenenkeinkünften aus ausländischen Beteiligungen... (aus kommentierung zur Unternehmenssteuerreform)...
..." In der Gesetzesbegründung wird im Zuge der vollständigen Freistellung der Dividenden von Auslandsbeteiligungen sowie der Gewinne aus der Veräußerung dieser Beteiligungen verlangt, dass dies unter der Voraussetzung einer ausreichenden Besteuerung dieser Gewinne im Ausland erfolgt. Dieser Absicht wurde durch eine Verschärfung der §§ 7 - 14 AStG Rechnung getragen...."
---------
Tschuldigung....
Unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen (§ 1 Abs. 1 EStG) unterliegen grundsätzlich mit ihrem Welteinkommen der Besteuerung. Damit unterliegen auch ausländische Kapitaleinkünfte der Besteuerung nach § 20 EStG. Allerdings kann die inländische Besteuerung durch Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) eingeschränkt sein. In diesen ist regelmäßig vereinbart, welcher Staat das Besteuerungsrecht für die jeweiligen Einkünfte hat. Der Staat, der kein Besteuerungsrecht hat, hat jedoch häufig bereits Abzugssteuern auf die Kapitaleinnahmen einbehalten. Diese Doppelbesteuerung wird durch Steueranrechnung oder Steuerabzug beseitigt.
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Siehe Unternehmenssteuerreform/Einkünfte inländischer Kapitalgesellschaften mit Divdidenenkeinkünften aus ausländischen Beteiligungen... (aus kommentierung zur Unternehmenssteuerreform)...
..." In der Gesetzesbegründung wird im Zuge der vollständigen Freistellung der Dividenden von Auslandsbeteiligungen sowie der Gewinne aus der Veräußerung dieser Beteiligungen verlangt, dass dies unter der Voraussetzung einer ausreichenden Besteuerung dieser Gewinne im Ausland erfolgt. Dieser Absicht wurde durch eine Verschärfung der §§ 7 - 14 AStG Rechnung getragen...."
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Tschuldigung....
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