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    Steuerliche Behandlung einer Laufzeitverkürzung einer Lebensversicherung - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 23.02.02 22:45:43 von
    neuester Beitrag 09.03.02 20:56:25 von
    Beiträge: 13
    ID: 555.825
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      Avatar
      schrieb am 23.02.02 22:45:43
      Beitrag Nr. 1 ()
      Ich möchte bei einer Lebensversicherung die Laufzeit von 2016 auf 2008 verkürzen. Die Lebensversicherung wurde 1996 abgeschlossen. Die verkürzte Laufzeit würde also immer noch 12 Jahre (ab ursprünglichem Vertragsabschluss) betragen. Führt diese Änderung zur Steuerpflicht? Habe bisher hierzu leider keine eindeutigen Informationen gefunden.

      Grüße K1
      Avatar
      schrieb am 24.02.02 00:56:07
      Beitrag Nr. 2 ()
      Hallo K1,

      relativ eindeutig ist die Sachlage für folgenden Fall:
      - gleicher Tarif wird beibehalten, Monatsbeitrag bleibt
      gleich, Versicherungssumme nimmt entsprechend ab.
      Aber Vorsicht beim Monat der Änderung (siehe Beginn ´96)!
      Steuerfreiheit gegeben*
      - gleicher Tarif, gleiche Versicherungssumme, Monatbeitrag
      erhöht sich entsprechend. Dies führt zu einem anderen
      technischen Beginn Deiner Versicherung. Steuerfreiheit
      gefährdet!

      Laß Dir von der Hauptverwaltung (nicht vom Vermittler)
      Deiner Gesellschaft ein Änderungsangebot* zu Deiner LV
      mit entsprechender Ablaufleistung erstellen. Vergleiche
      die Ablaufleistung mit der nachfolgenden Alternative.

      Manchmal ist es sinnvoller eine bestehende LV nicht
      zu verkürzen, da die entscheidenden Kosten einer LV (Provision, Verwaltungskosten)
      in den Jahren 1-3 dem Vertrag belastet werden (siehe Rückkaufswert Deiner Police).
      - Ab dem Jahr 2008 (also nach 12 Jahren) kannst Du jeder-
      zeit steuerfrei im Rahmen einer Teilkündigung über
      den entsprechenden Rückkaufwert verfügen. Den Vertrag
      läßt Du allerdings bis zur Endfälligkeit mit Beitrag
      oder Beitragsfrei weiterlaufen. Laß auch diesen Fall
      von der HV berechnen. Entscheide dann selber!

      Hoffe es hilft

      Gruß
      Avatar
      schrieb am 24.02.02 12:50:05
      Beitrag Nr. 3 ()
      hier ist allerhöchste vorsicht geboten.nächträglicher eingriff wird vm finanzamt als sogenannte innovation gewertet.
      das eingriffsdatum wird als neustart zugrundegelegt und dann hast du eben keine 12 jahre mehr und damit steuerpflicht.
      korrekte auskunft kann dir nur ein steuerberater geben, der hier fit ist.
      oder eine schriftliche anfrage beim finanzamt.
      Avatar
      schrieb am 25.02.02 11:55:51
      Beitrag Nr. 4 ()
      Hi K1,

      bin mir nicht 100% sicher, glaube aber folgendes im Kopf zu haben.

      Nach der Vertrags-Änderung muss die Versicherung noch 12 Jahre laufen um steuerfrei zu bleiben.
      Ausnahme: Die Versicherungssumme bleibt trotz verkürzter Laufzeit unverändert (also steigende Beiträge) und insgesamt werden 12 Jahre erreicht.

      Grüße, Sarah
      Avatar
      schrieb am 25.02.02 13:00:32
      Beitrag Nr. 5 ()
      Danke erst mal für die Antworten (leider wiedersprechen sie sich teilweise ein wenig). Mir geht es hauptsächlich darum unsere Fälligkeitsstruktur etwas zu verbessern, daher der Wunsch nach Verkürzung.

      @racket

      die Beiträge blieben bei Verkürzung auf 2008 gleich. Mir geht es hauptsächlich um eventuelle Schlussgewinnanteile, die man wohl bei nicht regulärem Ablauf verliert bzw. nicht erhält. Die Versicherung hat in den 5 Jahren ca. 5,5% p.a. (aktueller Rückkaufswert) erwirtschaftet, die umgelegten Verwaltungskosten sind also recht günstig. Das Angebot für die Änderung habe ich mir auch zukommen lassen, daher meine Fragen hier, wann genau ein anderer technischer Versicherungsbeginn entsteht. Nach deiner Meinung gäbe es dann einen neuen technischen Beginn, wenn sich der Beitrag ändert (erhöht) ? Gibt es dazu irgendwo Literatur ?

      @risiko3

      Verbindliche Anfrage an das Finanzamt werde ich machen, wenn ich keine sinnvolle Quelle finde.

      @sarah96

      Deine Ausführungen (erhöhte Beiträge) wiedersprechen denen von racket. Hast du vielleicht eine Informationsquelle ?

      Danke & Grüße K1

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      Avatar
      schrieb am 26.02.02 10:28:48
      Beitrag Nr. 6 ()
      Sorry K1, habs vor einiger Zeit mal irgendwo gelesen... (daher leider ohne gewähr), Grüße Sarah
      Avatar
      schrieb am 26.02.02 12:22:54
      Beitrag Nr. 7 ()
      Laufzeitveränderungen gelten als Innovation. Insofern muß der Vertrag ab "Neubeginnn" wieder 12 Jahre laufen.
      Genaue Informationen zur steuerlichen Situation Deiner Vertragsänderungen kannst Dir aber auch von Deiner Versicherung einholen.
      Avatar
      schrieb am 26.02.02 14:50:09
      Beitrag Nr. 8 ()
      Die Abschlusskosten sind eh bezahlt, eine nachträgliche Änderung der Laufzeit bringt in diesem Punkt keinen Vorteil, höchstens Ärger wegen beschriebener Novation.

      Aber:

      Eine vorzeitige Vertragskündigung ist dann steuerunschädlich, wenn der Vertrag mindestens zwölf volle Jahre bestanden hat.

      Also: Einfach weiterlaufen lassen und bei Bedarf nach zwölf Jahren raus.
      Avatar
      schrieb am 26.02.02 17:06:57
      Beitrag Nr. 9 ()
      Hallo K1,

      hab mal ein wenig recherchiert. Ich stelle mal folgende
      Definition rein (mit Quelle):


      Lexikon - Lebensversicherung


      Laufzeitverkürzung

      Der Versicherungsnehmer hat mehrere Möglichkeiten um die Laufzeit seines Lebensversicherungsvertrages zu verkürzen.

      Der Versicherungsnehmer kann vereinbaren, dass die Gewinnanteile zur Bildung des Deckungskapitals verwendet werden. Dadurch kann die vertragliche Versicherungssumme vorzeitig erreicht werden.
      Der Versicherungsnehmer kann mit einer freiwilligen Zuzahlung für volle Jahre, die Versicherungsdauer verkürzen. Dabei sind aber die laufenden Beiträge weiterzuzahlen ohne dass sich die Versicherungssumme ändert.
      Durch eine Abkürzung der Laufzeit ergibt sich ein neuer Ablaufzeitpunkt für den Vertrag. Durch die Zuzahlung erhöht sich der Überschussanteil der Zinsen, der Gesamtbonus vermindert sich jedoch.
      Der Versicherungsnehmer kann durch die Zahlung einer höheren laufenden Prämie die Vertragsdauer um volle Jahre verkürzen, hier bleibt die Versicherungssumme unverändert.
      Der Versicherungsnehmer kann die Versicherungsdauer allgemein verkürzen, dann ergibt sich eine niedrigere Versicherungssumme.

      Die steuerliche Begünstigung bleibt erhalten, wenn die Änderung aufgrund eines von vornherein vereinbarten oder nachträglich vereinbarten Rechts vorgenommen wird. Die Restlaufzeit des Vertrages muss jedoch nach der Vereinbarung, noch mindestens 12 Jahre betragen. Bei der Zuzahlung, muss der Vertrag noch eine Restlaufzeit von 5 Jahren haben. Ist dies nicht der Fall, so wird eine Versteuerung vorgenommen.


      Quelle: FSS-online® http:// www.fss-online.de


      Nach dieser Definition ist meine Darstellung falsch. Sorry! Interessant finde ich allerdings den Absatz
      bezgl. der freiwilligen Zuzahlung.


      Gruß
      Avatar
      schrieb am 28.02.02 18:06:30
      Beitrag Nr. 10 ()
      K1

      Bin in diesen Dingen nicht so fit, wie ich eigentlich sollte. Aber da sich die Bedingungen alle paar Jahre ändern, habe ich den Anschluß verpaßt.

      Ich schliesse mich Wesdaq`s Meinung an, laß den Vertrag laufen und 2008 läßt Du Dir errechnen, wie eine

      -Teilrückzahlung
      -Rückzahlung
      -Beitragsfreistellung
      -Beitragszahlung bis zum Schluß

      aussieht.

      Vorausgesetzt die Überschußbeteiligungen werden nicht weiter gesenkt sollte der Vertrag ca. 6% Rendite in den letzten 8 Jahren bringen. Abhängig vom Zinsniveau und Deinem Steuersatz in dieser Zeit kannst Du Dich dann für die günstigste Lösung entscheiden.

      Wenn Du bereits jetzt handelst, gibst Du eine Option kostenlos her, ein schlechter Deal.
      Avatar
      schrieb am 04.03.02 15:58:40
      Beitrag Nr. 11 ()
      @sarotto

      das was die Versicherung [in steuerlichen Dingen] sagt ist leider nicht verbindlich. Zudem habe ich Policen von zwei verschiedenen Unternehmen die in dem Jahr auslaufen und bei denen ich nach einer entsprechenden Verkürzung nachgefragt habe (jeweils gleiche Parameter). Die Antwort von Versicherung A) steuerschädlich, von Versicherung B) nicht steuerschädlich - einer hat dann wohl unrecht ;)

      @Wesdaq & noch-n-zocker

      die Abschlusskosten sind zwar schon bezahlt, aber der Hauptpunkt, warum ich mir jetzt schon Gedanken mache ist der, dass der Schlussbonus einer der Versicherungen erst in den letzten 5 Jahren der Vertragslaufzeit anfällt (er beträgt 20% des gesamten Gewinnguthabens und ist somit nicht unerheblich). Bei einem Rückkauf in 2008 wäre der "weg", das ist das, was ich vermeiden wollte. Allerdings habe ich mir mittlerweile überlegt, dass es da sicher noch Unternehmen wie Cash-life geben wird, die solche Verträge entsprechend zu besseren Konditionen zurückkaufen. Ich lasse also die Versicherung erst mal unverändert.

      Danke für eure Infos.

      Grüße K1

      P.S. weiss vielleicht jemand, wo ich zu annehmbaren Kosten Versicherungsmathematische Gutachten über Pensionsrückstellungen für Firmen herbekomme ?
      Avatar
      schrieb am 06.03.02 15:29:13
      Beitrag Nr. 12 ()
      Hi K1,

      die Sparkassen haben eine Service-Gesellschaft die m.E. grob 50 Euro pro Mitarbeiter pro Jahr haben wollen für die Erstellung von versicherungsmathematischen Gutachten zu Pensionsrückstellungen. Bin mir aber nicht sicher ob jeder die zu diesem Preis "kaufen" kann oder ob man (bAV-)Kunde der Sparkasse sein muss.

      Grüße, Sarah
      Avatar
      schrieb am 09.03.02 20:56:25
      Beitrag Nr. 13 ()
      Danke.


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