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    erbschaft immobilie - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 19.08.02 13:47:35 von
    neuester Beitrag 23.08.02 11:07:37 von
    Beiträge: 14
    ID: 621.910
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      schrieb am 19.08.02 13:47:35
      Beitrag Nr. 1 ()
      möchte meinen sohn mein zweifamilienhaus schenken zum tragen kommt der bodenrichtwert weil er grösser ist als die miete mal 12,5 (baujahr1954 und 1972)
      grundstückswert laut gemeide 1002 qm x266 euro enspricht 266532 euro minus 20% ist 213225,60 euro
      der freibetrag beträgt 205000 euro so dass noch 8225,6 euro zu verstuern sind.
      meine frage ist
      kann ich den wert mindern in dem ich mir bei der schenkung gartennutzung und wohnrecht auf lebenszeit einräumen lasse? und wer legt dann den wert fest und wie hoch ist er.
      kann mir hier jemand einen tip geben
      reicht es einfach zum notar zu gehen oder brauche ich noch einen steuerberater
      Avatar
      schrieb am 19.08.02 13:53:05
      Beitrag Nr. 2 ()
      brauchst du noch einen sohn ?
      Avatar
      schrieb am 19.08.02 13:53:20
      Beitrag Nr. 3 ()
      nimm ne Hypothek auf und kauf noch`n schönen Wagen...
      Avatar
      schrieb am 19.08.02 14:01:57
      Beitrag Nr. 4 ()
      Nimm einen Steuerberater und laß Dir Nißbrauch eintagen, da fährst Du besser mit. Wohnrecht auf Lebenszeit könnt ein Bumerang werden,vor allem wenn Ihr euch mal erzürnt oder der Sohn will das Haus verkaufen.Solange Du das Nißbrauchrecht hast, kann er auch nicht ohne Deine Zustimmung verkaufen.

      MfG
      Avatar
      schrieb am 19.08.02 14:03:27
      Beitrag Nr. 5 ()
      @174

      Ja, eindeutig wird dadurch der Wert gesenkt! Wie hoch, kann ich Dir jetzt nicht sagen, aber ich kann Dir aus meinen alten Bankzeiten sagen, daß ein (nicht vererbbares) Wohnrecht ungefähr so berechnet wird (vom Wert her):

      "Restlebensdauer des Berechtigten" (statistische Tabellen) x anteilige Jahresmiete = Wert des Wohnrechts!

      Bei der Gartennutzung sieht ähnlich aus!

      Achtung: Bitte nochmals selber genau überprüfen! Vielleicht hat sich in den letzten Jahren auch was geändert!

      Gruß!

      Hans

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      Avatar
      schrieb am 19.08.02 15:52:59
      Beitrag Nr. 6 ()
      Und was ist mit dem Einheitswert?
      Avatar
      schrieb am 19.08.02 16:01:31
      Beitrag Nr. 7 ()
      Der Steuersatz beträgt in Deinem Fall 7% von 8225 €.
      Die Schenkungssteuer beträgt dann 575 €.
      Da kostet ja der Steuerberater mehr.


      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 19.08.02 16:14:52
      Beitrag Nr. 8 ()
      Mach dich auf keinen Fall arm. Ich habe gesehen, wie mein Onkel von seinem Sohn im Lauf der Zeit an die Wand gedrückt wurde. Wenn du erst einmal ein Drittel des Hauses verschenkst, droht deinem Sohn die kleine Erbschaftssteuer auch nicht mehr. Ein Steuerberater ist bestimmt nicht nötig.
      Avatar
      schrieb am 22.08.02 18:23:53
      Beitrag Nr. 9 ()
      Verfolge mit Interesse Euren Thread und habe auch einmal eine Frage!!!!

      Mein Opa will mir sein kleines Haus schon jetzt übermachen.
      Was muss man dabei beachten?

      Soll er es mir schenken (muss ich dann schon jetzt etwas bezahlen)?

      Soll er es mir überschreiben?

      Muss man, so lange er noch lebt, überhaupt etwas ans Finanzamt abführen?

      Ich habe mal gehört, dass nach 10 Jahren die Erbschaftssteuer ganz entfällt.

      Wie könnte man das am besten regeln?

      Vielen Dank im voraus.

      Naguli
      Avatar
      schrieb am 22.08.02 20:36:37
      Beitrag Nr. 10 ()
      Hi naguli,
      Überlassen oder übermachen (was ist das?) oder schenken oder überschreiben. Steuerlich wird es interessant, wenn das Grundstück mit notariellem Vertrag auf Dich übereignet wird.
      Wenn Du nichts zahlen musst, ist es eine Schenkung, wenn Du ein bischen was zahlen musst, ist es nur zum Teil eine Schenkung.

      Wenn Du eine Schenkung vom Opa bekommst und Deine Eltern nicht mehr leben, beträgt der Freibetrag 205.000 €.
      Leben die Eltern noch beträgt der Freibetrag nur 51.200 €.

      Wie der Wert der Schenkung ermittelt wird, wurde oben im Beitrag 1 angedeutet.

      Das mit den 10 Jahren bedeutet, dass Schenkungen unter den Freibeträgen nach Ablauf von 10 Jahren keine Rolle mehr spielen. Ein Vater kann also seinem Kind alle 10 Jahre 205.000 € schenken ohne dass Schenkungssteuer anfällt.

      Zurück zu Deinem Fall: Wenn das Haus also einigermaßen in Schuss ist und Deine Eltern noch leben, dürfte auf jeden Fall Schenkungssteuer anfallen.

      Alles klar?

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 22.08.02 20:55:03
      Beitrag Nr. 11 ()
      Wenn die Eltern von Naguli noch leben, wäre daran zu denken, das Haus zunächst auf diese zu übertragen und erst danach auf Naguli. Dadurch könnte der im Verhltnis Eltern-Kinder geltende Freibetrag von 205.000 EUR ausgenutzt werden. Eine Beratung durch einen Steuerberater wäre in diesem Fall zweckdienlich.
      Avatar
      schrieb am 22.08.02 21:14:23
      Beitrag Nr. 12 ()
      Danke für die schnelle Antwort.

      Bedeutet das jetzt, wenn ich das Haus geschenkt bekomme und meine Großeltern erst nach 10 Jahren sterben, dass dann überhaupt keine Kosten/Steuern anfallen?

      Wenn die Großeltern jedoch früher sterben, muss ich dann das über den Freibetrag hinausgehende Vermögen versteurn?

      Naguli
      Avatar
      schrieb am 22.08.02 22:19:28
      Beitrag Nr. 13 ()
      Wenn du das Haus jetzt geschenkt bekommst, musst du den Betrag, der über dem Freibetrag liegt, jetzt (genauer gesagt: nach Erhalt des Schenkungsteuer-Bescheids, also in ca. 6 Monaten) versteuern. Dabei spielt es keine Rolle, ob dein Großvater dieses Jahr oder erst nach Ablauf von 10 Jahren stirbt.
      Avatar
      schrieb am 23.08.02 11:07:37
      Beitrag Nr. 14 ()
      @ 174:

      Die Antwort von HansderMeiser ist in Deinem Fall falsch. Durch Nutzungsrechte o.ä. zugunsten des Schenkers (und seines Ehegatten) kann der erbschaftsteuerliche Wert einer Immobilie nicht gesenkt werden, es kommt nur zu einer Stundung der entsprechenden Erbschaftsteuer (§ 25 ErbStG). Bei Nutzungsrechten zugunsten eines Dritten funktioniert die Wertminderung (insoweit kann allerdings der Dritte eine Schenkung erhalten).

      Grüße

      D.


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