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    Mutter im Pflegeheim,ab welchem Einkommen muß man zahlen? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 08.10.02 17:16:27 von
    neuester Beitrag 25.10.02 12:04:39 von
    Beiträge: 20
    ID: 643.557
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      schrieb am 08.10.02 17:16:27
      Beitrag Nr. 1 ()
      Wenn meine Mutter ins Pflegeheim muß und ihre Renten nicht mehr reichen um den Platz zu bezahlen,ab welchem Einkommen wird man zur Zuzahlung herangezogen?Weiß das jemand?
      Avatar
      schrieb am 08.10.02 17:22:01
      Beitrag Nr. 2 ()
      Das ist nicht nur von Deinem Einkommen, sondern auch von Deinen Familienstand abhängig.

      Als Junggeselle kannste schon mal getrost aufhören zu arbeiten.
      Avatar
      schrieb am 08.10.02 17:26:13
      Beitrag Nr. 3 ()
      bin verheiratet.Ein wenig genauer hätte ichs schon gerne als den Tip mit dem Arbeiten aufzuhören:-)
      cu Webbie
      Vielleicht kennt jemand eine Quelle,wo dies gesetzlich geregelt ist???
      Cu webbie
      Avatar
      schrieb am 08.10.02 17:27:37
      Beitrag Nr. 4 ()
      www.google.de
      ...suchet, so werdet ihr...
      Avatar
      schrieb am 09.10.02 14:19:13
      Beitrag Nr. 5 ()
      Zu #3: Gesetzlich geregelt ist das im Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Übrigens: wenn die Mutter in der Pflegeversicherung eingestuft ist, zahlt diese einen Teil der Heimkosten.

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      schrieb am 09.10.02 14:23:12
      Beitrag Nr. 6 ()
      Die Leistungen der Pflegeversicherung sind im Übrigen gegenüber der Sozialhilfe vorrangig, d.h., das Sozialamt kann verlangen, dass ein Antrag bei der Pflegeversicherung gestellt wird. Bist du eigentlich das einzige Kind? Oder kommen noch andere unterhaltspflichtige Kinder in Betracht?
      Avatar
      schrieb am 09.10.02 14:31:47
      Beitrag Nr. 7 ()
      Beispiel I:

      Frau Müller lebt in einem Pflegeheim. Das Sozialamt zahlt dafür monatlich 2.100 DM zu. Ihr 40- jähriger Sohn Erwin ist verheiratet und hat einen Jungen im Alter von 16 Jahren, der noch zur Schule geht. Erwin Müller verdient als Maschinenschlosser im Schichtdienst 3.000 DM netto. Seine Heizungskosten betragen monatlich 65 DM. Die Miete incl. Nebenkosten beträgt 1.100 DM.

      Selbstbehalt Erwin Müller
      2.250 DM für ihn
      plus 1.750 DM für seine Frau
      plus 608 DM für seinen Sohn
      -----------------------------
      4.608 DM

      Einkommen:

      3.000 DM
      minus 150 DM (5% für berufsbedingte Aufwendungen
      ---------------------------------
      2.850 DM

      Herr Müller liegt mit seinem Selbstbehalt über seinem bereinigten Einkommen und muß deshalb keinen Unterhalt zahlen.

      Beispiel II:

      Erwin Müller hat keine Familie. Dann ist sein Selbstbehalt nur noch 2.250 DM. Er muß von der Differenz zwischen 2.850 DM, seinem bereinigten Einkommen, und 2.250 DM, seinem Selbstbehalt,die Hälfte zahlen, also 300 DM.


      --------------------------------------------------------------------------------
      Quelle: http://www.soziales-koeln.de/sozialhilfe/u1.html
      Avatar
      schrieb am 11.10.02 13:25:32
      Beitrag Nr. 8 ()
      Vielen Dank Nataly!Du hast mir sehr geholfen!
      Avatar
      schrieb am 11.10.02 14:23:58
      Beitrag Nr. 9 ()
      @webboris: Soll ich daraus schließen, dass du voraussichtlich nichts zahlen musst?:)
      Avatar
      schrieb am 15.10.02 16:52:17
      Beitrag Nr. 10 ()
      @nataly
      Erklär mir das mit dem Selbstbehalt bitte, fordert das Sozialamt keine Kosten zurück und wie sieht es mit Wohnungseigentum aus - wann wird das angegriffen?
      Avatar
      schrieb am 15.10.02 17:44:32
      Beitrag Nr. 11 ()
      "Selbstbehalt" heißt, dass der Unterhaltspflichtige für seinen eigenen Unterhalt und für den Unterhalt vorrangig Unterhaltsberechtigter selber Geld braucht. Das kann man ihm natürlich nicht wegnehmen, er kann es selbst behalten. Es wäre z.B. widersinnig, wollte man ihm soviel wegnehmen, dass er selbst Sozialhilfe bracht.
      Wegen des Wohneigentums brauchst du dir keine Sorgen zu machen, das wird nicht angetastet.
      Avatar
      schrieb am 15.10.02 20:03:14
      Beitrag Nr. 12 ()
      oh da liegt mir ein aktuelles Gerichtsurteil vor - der Betroffene wurde dazu angehalten ein entsprechenden Grundstück zu verkaufen um die Pflegekosten seiner Mutter zu bezahlen.
      Eine Frage was macht dich so sicher das Privateigentum im Pflegefall aussen vor ist?
      Insiderinformationen würden mich besonders interessieren.
      Avatar
      schrieb am 15.10.02 20:46:41
      Beitrag Nr. 13 ()
      Ich bin davon ausgegangen, dass es sich um selbstbewohntes Wohneigentum handelt, das geschützt ist.
      Ich habe nicht gesagt, dass Vermögen ("Privateigentum" ) generell geschützt ist.
      Näheres dazu bei:
      http://www.soziales-koeln.de/sozialhilfe/u2.html
      Avatar
      schrieb am 15.10.02 20:47:45
      Beitrag Nr. 14 ()
      P.S.: Wenn dir das Urteil vorliegt, bitte ich um nähere Angaben:
      Gericht, Datum, Aktenzeichen.
      Avatar
      schrieb am 15.10.02 20:54:56
      Beitrag Nr. 15 ()
      Sachvermögen-Hausbesitz

      Wenn Sie unterhaltspflichtig sind und den Besitz eines Hauses angeben, das Sie nicht selbst bewohnen, kann die Verwertung im Rahmen der Unterhaltspflicht verlangt werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in bezug auf ein Ferienhaus entschieden (23.10.1985, ZfF 1986, 181). Bei nicht selbst genutzten, vermieteten Eigentumswohnungen oder Einfamilienhäusern können die Mieteinnahmen bzw. das Vermögen aber auch als angemessene Alterssicherung betrachtet werden (Bayer. VGH 04.12.1992, FEVS 1993, 229).

      Auch ein selbstbewohntes Haus ist möglicherweise kein "angemessenes" und damit geschütztes Hausgrundstück. Im Fall eines Mannes, dessen Mutter im Altersheim Sozialhilfe bezog, entschied das Bundesverwaltungsgericht, daß ein von ihm und seiner Frau benutztes Haus mit einer Fläche von 156 m2 und einem Verkehrswert von über 500.000 DM kein geschütztes Vermögen sei und folglich im Rahmen der Unterhaltspflicht heranzuziehen sei (BVerwG 5.12.1991 - Az.: 5C 20.88, IDAS 1/92 I.2.10).
      Avatar
      schrieb am 15.10.02 20:55:59
      Beitrag Nr. 16 ()
      In Baden-Württemberg ist ein selbstgenutztes Hausgrundstück bis zu 300.000 DM (minus Belastungen) geschützt,ebenso in Bremen und Schleswig-Holstein. In Brandenburg ist ein selbstgenutztes Hausgrundstück geschützt. In NRW, wenn es nicht mehr als zwei Wohnungen hat, ebenso in Thüringen.

      Übersteigt Ihr Vermögen den geschützten Teil, dann ist eine Inanspruchnahme von jährlich 10% des übersteigenden Teils möglich (so die Verfahrensempfehlung für Schleswig-Holstein Nr. 120).
      Avatar
      schrieb am 15.10.02 21:17:12
      Beitrag Nr. 17 ()
      Letztlich, also im Streitfall, bemist sich die Unterhaltspflicht der Kinder gegenüber Eltern, die Sozialhilfe empfangen, nach den einschlägigen Vorschriften des BGB (§§ 1601 BGB ff.) und wird von der Zivilgerichtsbarkeit entschieden:

      BSHG § 91 Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen

      --------------------------------------------------------------------------------

      (1) Hat der Hilfeempfänger für die Zeit, für die Hilfe gewährt wird, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über. Der Übergang des Anspruchs ist ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Übergang des Anspruchs ist auch ausgeschlossen, wenn der Unterhaltspflichtige zum Personenkreis des § 11 Abs. 1 oder des § 28 gehört oder der Unterhaltspflichtige mit dem Hilfeempfänger im zweiten oder in einem entfernteren Grade verwandt ist; gleiches gilt für Unterhaltsansprüche gegen Verwandte ersten Grades einer Hilfeempfängerin, die schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines 6. Lebensjahres betreut. § 90 Abs. 4 gilt entsprechend.

      (2) Der Anspruch geht nur über, soweit ein Hilfeempfänger sein Einkommen und Vermögen nach den Bestimmungen des Abschnitts 4 mit Ausnahme des § 84 Abs. 2 oder des § 85 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 einzusetzen hat; § 76 Abs. 2a ist nicht anzuwenden. Der Übergang des Anspruchs gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen ist ausgeschlossen, wenn dies eine unbillige Härte bedeuten würde. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 ist bei Kindern nach Vollendung des 18. Lebensjahres, die Eingliederungshilfe oder Hilfe zur Pflege in vollstationären Einrichtungen erhalten, davon auszugehen, dass der Unterhaltsanspruch gegen die Eltern in Höhe von monatlich 26 Euro übergeht. Auf Antrag eines Elternteils sind bei unterhaltspflichtigen Eltern von Kindern nach Satz 3, die das 18. Lebensjahr, nicht jedoch das 27. Lebensjahr vollendet haben, die Sätze 1 und 2 anzuwenden. Bei der Prüfung nach Satz 2 liegt eine unbillige Härte in der Regel bei unterhaltspflichtigen Eltern vor, soweit dem Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, Eingliederungshilfe für behinderte Menschen oder Hilfe zur Pflege gewährt wird.

      (3) Für die Vergangenheit kann der Träger der Sozialhilfe den übergegangenen Unterhalt außer unter den Voraussetzungen des Bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an fordern, zu welcher er dem Unterhaltspflichtigen die Gewährung der Hilfe schriftlich mitgeteilt hat. Wenn die Hilfe voraussichtlich auf längere Zeit gewährt werden muß, kann der Träger der Sozialhilfe bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.

      (4) Der Träger der Sozialhilfe kann den auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit dem Hilfeempfänger auf diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen der Hilfeempfänger dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.
      Avatar
      schrieb am 16.10.02 11:48:49
      Beitrag Nr. 18 ()
      Danke Nataly,

      so umfassende Infos hätte ich nicht erwartet meine Anerkennung - eine Frage ist das auch Dein Berufsumfeld?
      Apropos Aktenzeichen (AZ: 1S 780/94) Landgericht Ansbach. Im konkreten Fall verurteilten die Richter eine Frau dazu einen Acker im Wert von damals 14000 DM zu veräußern um zum Lebensunterhalt der Mutter beizutragen.
      Avatar
      schrieb am 25.10.02 12:02:59
      Beitrag Nr. 19 ()
      Der BGH hat am 23.10.2002 in der nachfolgenden Sache entschieden:

      Verhandlungstermin: 23. Oktober 2002


      XII ZR 266/99


      AG Bingen - 1 C 641/97 ./. OLG Koblenz - 9 UF 63/99




      Es geht um die Klage eines Landkreises aus einem nach § 91 Abs. 1 BSHG übergegangenen Unterhaltsanspruchs der seit 1990 in einem Altenheim untergebrachten Eltern des Beklagten, für deren Heimkosten der Landkreis 85.000 DM Sozialhilfe geleistet hat. Der beklagte Sohn war zuvor arbeitslos und ist seit Mai 1995 Rentner, verfügt aber über 300.000 DM Sparvermögen und ein eigenes Appartement. Der Unterhaltsklage haben die Vorinstanzen überwiegend stattgegeben. Es geht um die Frage der Höhe des Selbstbehalts und des zulässigen Einsatzes des Vermögensstammes. Bei dem Senat sind im übrigen mehrere Fälle des sogenannten Elternunterhaltes in ähnlicher Konstellation anhängig. Das Oberlandesgericht hat die Revision des Beklagten zugelassen.


      Zu bemerken ist noch, daß der 64. Deutsche Juristentag 2002 in Berlin vom 16. bis 19. September 2002 in seiner zivilrechtlichen Abteilung über die Frage der finanziellen Solidarität zwischen Verwandten auf- und absteigender Linie beraten wird (Stichwort: "Sandwichgeneration").
      Avatar
      schrieb am 25.10.02 12:04:39
      Beitrag Nr. 20 ()
      Das Urteil ist zu Gunsten des Klägers ergangen. Damit wird die Unterhaltspflicht der Kinder pflegebedürftiger Eltern stark eingeschränkt. Bericht darüber im Handelsblatt vom 25.10.02 auf S. 3.


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