Leistungen aus dem steuerlichen Einlagenkonto - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 22.01.03 08:20:31 von
neuester Beitrag 22.01.03 11:02:57 von
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Ich bekam gestern meine Jahressteuerbescheinigung von der comdirect bank. In der Zusammenfassung beim Halbeinkünfteverfahren sind ausgewiesen Dividende, Kapitalerträge i.S. des $20 Abs. 1 Nr. 1 EStG und Leistungen aus dem steuerlichen Einlagenkonto ($ 27 KStG). Die Summe der beiden letzteren ergibt genau die Dividendensumme. Allerdings wurde für den Betrag aus dem steuerlichen Einlagenkonto keine Kapitalertragssteuer abgezogen, leuchtet mir auch ein.
Frage: Muß die Leistung aus dem steuerlichen Einlagekonto nun von mir nachträglich versteuert werden, also Angabe des Betrages Dividende auf meiner Steuererklärung oder ist der Betrag steuerfrei, das hieße Angabe des Betrages Kapitalerträge in der Steuererklärung.
Eben halt in jedem Jahr was Neues.
Danke
Be.
Frage: Muß die Leistung aus dem steuerlichen Einlagekonto nun von mir nachträglich versteuert werden, also Angabe des Betrages Dividende auf meiner Steuererklärung oder ist der Betrag steuerfrei, das hieße Angabe des Betrages Kapitalerträge in der Steuererklärung.
Eben halt in jedem Jahr was Neues.
Danke
Be.
Die Leistungen aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne von § 27 KStG gehören nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG nicht zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen. Insoweit handelt es sich um "Einlagenrückzahlung", die wie eine Darlehenstilgung/-rückzahlung steuerlich irrelevant ist.
Entsprechend ist in der Anlage KAP auch keine Angabe dazu zu machen.
Die Ausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagekonto mindern allerdings Deine steuerlichen Anschaffungskosten für die Beteiligung, d.h. im Fall einer steuerpflichtigen Veräußerung könntest Du nur entsprechend niedrigere Anschaffungskosten dem Veräußerungserlös gegenrechnen. Das ist aber bei der Beteiligung an einer großen Publikums-AG wohl eher theoretisch, weil das Finanzamt Einlagerückzahlung bei jedem Anteilseigner hier, anders wie bei kleinen GmbHs, nicht überwachen kann.
Entsprechend ist in der Anlage KAP auch keine Angabe dazu zu machen.
Die Ausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagekonto mindern allerdings Deine steuerlichen Anschaffungskosten für die Beteiligung, d.h. im Fall einer steuerpflichtigen Veräußerung könntest Du nur entsprechend niedrigere Anschaffungskosten dem Veräußerungserlös gegenrechnen. Das ist aber bei der Beteiligung an einer großen Publikums-AG wohl eher theoretisch, weil das Finanzamt Einlagerückzahlung bei jedem Anteilseigner hier, anders wie bei kleinen GmbHs, nicht überwachen kann.
@ Publikumsjoker
Vielen Dank für Deine Auskunft.
be.
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