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    ALTERSEINKÜNFTEGESETZ BESCHLOSSEN - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 11.06.04 12:52:07 von
    neuester Beitrag 25.07.04 17:11:52 von
    Beiträge: 24
    ID: 869.385
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      schrieb am 11.06.04 12:52:07
      Beitrag Nr. 1 ()
      Nun ist es soweit:

      Der Bundesrat hat in heutiger Sitzung dem Alterseinkünftegesetz zugestimmt. Damit ist jetzt der Weg frei für eine der größten, längsten und (besch...) Umstrickung im deutschen Einkommensteuerrecht.

      Um den Sinn des neuen Gesetzes zu verstehen, muß man die Vorgeschichte kennen und die sieht so aus:

      Ein „bettelarmer“ Beamtenpensionär mit Versorgungsbezügen von 100 TDM und Zinseinkünften von fast 10 TDM war im Jahr 1996 über seine enorme Steuerlast, die seine viel zu niedrige Pension schmälert, dermaßen verärgert, dass er klagte und bemängelte, er würde viel zu viel Steuern im Vergleich zu einem Rentner bezahlen. :laugh: :laugh:

      Das Bundesverfassungsgericht (übrigens alles auch zukünftige Pensionäre :D) hat aber nicht etwa seine Steuerbelastung gemindert, sondern entschieden, dass die Rentner zu wenig Steuern bezahlen. Schließlich bekämen Rentner 50% ihrer Rente aus steuerfreien Arbeitgeberanteilen, ca. 20% aus dem Bundeszuschuß zur Rentenversicherung (der wird deshalb gezahlt, weil die vielen, vielen Beamten die eingehenden Rentenbeiträge so effizient wie möglich verteilen ... ;-)). Die bisher praktizierte Ertragsanteilsbesteuerung (es wird gesetzlich festgelegt, dass ein bestimmter Anteil der gezahlten Rente steuerpflichtig ist), die bisher je nach Renteneintrittsalter um die 30% betragen hat, sei somit verfassungswidrig.

      Der Gesetzgeber wurde beauftragt bis zum 01.01.2005 diese Ungerechtigkeit zu beseitigen; andernfalls dürften Pensionen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr besteuert werden. Unsere lieben Politiker haben diesmal aber nicht wie beim Vermögenssteuergesetz geschlafen (das ist ja bekanntlicherweise im Nichts verschwunden, weil die da oben alle wieder mal gepennt hatten), sondern haben sich gaaaanz schnell auf Neuregelungen geeinigt ... und wir müssen diesen Gesetzesmüll wieder ausbaden, denn auch dieses Gesetz strotzt nur so von Fehlern, Lücken, Ungereimtheiten ...

      Die Grundidee des neuen Gesetzes ist die sogenannte NACHGELAGERTE BESTEUERUNG, d.h. im Erwerbsleben müssen Beiträge für die Altersvorsorge steuerfrei gestellt werden, dafür werden dann die Renten zu 100% steuerpflichtig.

      Da ein sofortiger Systemwechsel den ultimativen Haushaltskollaps (man schätzt ca. 30 Mrd. €) zur Folge hätte, hat man sich auf gaaaaanz kurze Übergangsfristen geeinigt ... so bis zum Jahr 2040! Man beginnt also im nächsten Jahr (=2005) mit einer Steuerpflicht von 50% der gezahlten Renten; im darauffolgenden Jahr ist man bei 52% ... bis man im Jahr 2040 bei 100% angelangt ist. Hier wird die sog. Kohortenlösung verwendet, d.h. jeder „Rentnerjahrgang“ bildet eine eigenständige Kohorte ... wer also jetzt schon Rente bezieht oder aber im Jahr 2005 in Rente geht landet bei 50%, wer im Jahr 2006 in Rente geht landet bei 52% usw. Doch jetzt kommt der Hammer: diese Prozentzahl ist nicht etwa für immer fest ... nein dieser Prozentsatz wird nominal für die Zukunft festgeschrieben:

      Beispiel: Herr A bezieht bereits im Jahr 2004 Rente i.H.v. 12.000 Euro im Jahr. Sein Ertragsanteil (bisher) beträgt 30%. Von seiner Rente sind im Jahr 2004 3.600 Euro steuerpflichtig. Im Jahr 2005 bezieht er 13.000 Euro Rente im Jahr. Sein (neuer) steuerpflichtiger Teil der Rente beträgt dann 50% von 13.000 = 6.500 Euro. Die anderen steuerfreien 6.500 Euro werden nominal festgeschrieben. Im Jahr 2006 bezieht er 14.000 Euro Rente, davon bleiben seine nominal 6.500 Euro steuerfrei, somit 7.500 Euro steuerpflichtig.

      Mal abgesehen davon, dass die Rentensteigerungen in der Höhe nicht anfallen (aber man kann´s besser daran veranschaulichen) ... zeigt dies, dass dann jeder Euro Rentensteigerung zu 100% steuerpflichtig ist.

      Ich freue mich schon wieder auf die vielen Rentner, denen ich dann wieder die 3,50 Euro in der Steuererklärung verarbeiten muß und mich dann schon fast schäme, dafür auch noch Gebühren zu verlangen :mad: ... dabei hätte ich lieber mal wieder mehr Zeit für die wirklich richtig spannenden und interessanten Fälle wo es auch um richtig Geld geht.

      Im Gegensatz dazu darf man ab dem Jahr 2005 insgesamt 60% seiner Vorsorgeaufwendungen geltend machen, im Jahr 2006 sind es dann 62% ... ab dem Jahr 2025 dann endlich 100%. Soweit klar ... aber ... auch hier wieder eine Fußangel:

      1. Was sind Vorsorgeaufwendungen? Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil der BfA- bzw. LVA-Beiträge sowie 88% der „Alt“-Lebensversicherungen (Abschluß und erste Beitragszahlung vor dem 01.01.2005) und die Beiträge zu einer „neuen“ Art der privaten Rentenversicherung (nicht vererbbar, nicht kapitalisierbar, nicht verpfändbar ..). Die auf diese Weise ermittelten Vorsorgeaufwendungen werden mit 60% multipliziert und dann der ARBEITGEBERANTEIL ZU 100% WIEDER ABGEZOGEN!

      Beispiel: 2.000 Euro AG-Anteil; 2.000 Euro AN-Anteil; 1.000 Euro LV-Beiträge
      steuerlich ansetzbar sind: 2.000 + 2.000 + 88% von 1.000 = 4.880 Euro x 60% = 2.928 Euro ./. 2.000 AG-Anteil = 928 Euro

      2. Was ist mit übrigen Versicherungen? Private Krankenversicherung, Haftpflicht-, Unfall-, Risiko-LV ... sind weiterhin steuerlich begünstigt, allerdings nur bis max. 2.400 Euro bzw. sogar nur 1.500 Euro bei Arbeitnehmern, weil ja der Arbeitgeber wieder steuerfreie Zuschüsse geleistet hat.

      Letztendlich kann es somit passieren, dass nach der Neuregelung weniger Sonderausgabenabzug möglich ist als mit der Altregelung ... daher die Einführung einer weiteren Übergangsfrist. Bis zum Jahr 2020 ist zu überprüfen, ob man nicht mit der Altregelung besser kommt ...

      3. Kapitalbildende Lebensversicherungen ab dem 01.01.2005? Die Beiträge sind steuerlich nicht mehr abzugsfähig. Die Auszahlung wird (glaube ich) zu 50% besteuert.

      So, das war´s fürs erste zu diesem neuen Müll. Folgende Problempunkte sind mir sofort aufgefallen; daher denke ich mal, das Bundesverfassungsgericht wird sich wieder bald damit beschäftigen müssen:

      1. Problem: Jüngere Generation: darf jetzt 60% geltend machen aber später 100% versteuern :mad:
      2. Problem: Ältere Generation: durfte über eingeschränkten Sonderausgabenabzug nie sonderlich viel geltend machen ist dann aber mit 50..60...70% Steuerpflicht dabei :mad:
      3. Problem: Versorgungswerke: die Personen bezahlen jetzt schon 100% aus versteuertem Geld, konnten nur eingeschränkt Sonderausgaben geltend machen, sind aber bei der Besteuerung voll dabei :mad:
      4. Problem: Kapitalbildende LV immer noch steuerlich begünstigt: Wer stellt bitte schön die Zinsen steuerfrei oder die Mieteinnahmen einer vermieteten Immobilie? Aber in irgendwelche dubiosen Geldvernichter, die selbst keine Ahnung von der Geldanlage haben (siehe Mannheimer) und sich selbst gläseren Paläste bauen da darf man steuerlich begünstigt Geld investieren ... :mad: :mad:

      Ich bitte um rege Diskussion (wenn es nach dem vielen Lesen noch möglich ist)
      taxpayer
      Avatar
      schrieb am 11.06.04 13:08:24
      Beitrag Nr. 2 ()
      Danke für die interessante Zusammenstellung von Fakten und Auswirkungen.

      Nochmal zu den 88% und den 60% bei den Vorsorgeaufwendungen:
      Sind das fixe Größen und gibt es dafür einen sachlichen Grund?

      Ich bin selbständig und sehe doch durchaus 100% dieser - wie auch weiterer -
      Aufwendungen als Vorsorge an.:confused:

      KD
      Avatar
      schrieb am 11.06.04 13:12:02
      Beitrag Nr. 3 ()
      @1 Sehr guter Beitrag! Ich bin selbst betroffen und habe an "meine" Bundestagsabgeordnete Ilse Eigner gemailt, wenigstens die CDU/CSU sollen den Unsinn verhindern. Leider erfolglos, die machen alle mit, binden sich allenfalls ein kleines Feigenblatt um. Ich warte jetzt noch auf die erste Veranlagung, dann suche ich mir über den VDK Mitstreiter und ziehe vor das Verfassungsgericht. Es geht doch nicht an, dass ich mein Leben lang Beiträge aus dem versteuerten Einkommen bezahlt habe und und nunmehr 50% versteuern muss. Was denken sich diese fetten Abgeordneten eigentlich, die sich mit ihren tollen Pensionen einen schönen Lenz machen können?
      Avatar
      schrieb am 11.06.04 13:15:24
      Beitrag Nr. 4 ()
      Grundsätzlich ist der Übergang zur nachgelagerten Rentenbesteuerung m.E. sinnvoll und notwendig. Wenn ich es richtig sehe, unterstellt die noch geltende Regelung, dass mit der Rente eine positive Rendite erzielt wird (die während der Zeit des Rentenbezugs steuerlich erfaßt wird über den Ertragsanteil). Dass diese Sichtweise, was künftige Rentnergenerationen betrifft, allerdings völlig an der Realität vorbeigeht dürfte mittlerweile jedem klar geworden sein. De derzeitige Regelung würde daher also zur Betseuerung eines fiktiven Einkommens führen.

      Wie das Ganze allerdings in concreto umgesetzt worden ist, ist wieder einmal eine einzige Katastrophe und die nächste Arbeitsbeschaffungsmaßnahme für das BVerfG.
      Avatar
      schrieb am 11.06.04 13:22:20
      Beitrag Nr. 5 ()
      danke für das gute Statement.

      Es werden mal wiedr nur die kleinen Rentmner über den Tisch gezogen.

      Ein durchschnittlicher kleiner Angestellter mit 1800 Euro Brutto zahlt eh keine Steuern mehr, oder so wenig das es sich kaum noch lohnt dies zu erwähnen.

      Nun will man den Rentenbeitrag steuerfrei sellen.
      Wenn er eh keine Steuern zahlt , hat er nicht davon.
      Wird aber im Alter zur Kasse gebeten. So holt man sich die Steuerreformvergünstigungen für Arbeiter und Angestellte zurück.

      DANKE SPD danke CDU.SUPIII.Ein Meisterstück ist Euch da gelungen.

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      Avatar
      schrieb am 11.06.04 13:26:47
      Beitrag Nr. 6 ()
      @kwerdenker:

      die 88% kommen daher, weil im Zuge der letzten Steueränderungen so viele "Steuerprivilegien" etwas angeknabbert wurden um die vielen "Steuergeschenke" zu finanzieren (z.B. Arbeitnehmerpauschbetrag, Sparerfreibetrag und eben die LV-Beiträge). Dies gilt schon für die 2004´er Veranlagung, das Alterseinkünftegesetz ers ab der 2005´er Veranlagung.

      Die 60% Vorsorgeaufwendungen werden wohl gewürfelt sein, 100% ging nicht, da sind wir (noch schneller) pleite, 50% wäre zu auffällig ... :mad:

      @megaschotte

      eben nicht; Deine Rente wird (so stehts im Fachgutachten, welches dem BVerfG Urteil zugrunde liegt) zu 50% vom Arbeitgeber finanziert (das ist nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei) und dann gibt es sogar noch einen Bundezuschuß ... Deine Beiträge sind bestimmt die Pensionen für die BfA-Beamten ;):laugh:

      @doktor dax

      grundsätzlich bin ich auch für die nachgelagerte Besteuerung aber bitte nicht mit dieser diletantischen Lösung. Eigentlich sollten die Beiträge nicht Sonderausgaben darstellen, sondern Werbungskosten (Erhalt, Sicherung, Erwerb von Einnahmequellen) ... aber was will man bei dem Lehrervolk in Berlin denn erwarten ... verstehen noch nicht mal den vodafone Fall, der ja ganz klar per Gesetz geregelt ist ... :rolleyes:

      Gruß taxpayer
      Avatar
      schrieb am 11.06.04 13:30:44
      Beitrag Nr. 7 ()
      TP

      Danke für die Antwort.

      KD
      Avatar
      schrieb am 11.06.04 14:38:22
      Beitrag Nr. 8 ()
      Ich möchte das Kompliment der anderen wiederholen, toller Beitrag!

      Eine Nachfrage hätte ich aber: Was macht es für einen Sinn u.a. den AG-Anteil mit 60% zu multiplizieren und dann vom Ergebnis 100% wieder abzuziehen? Ist das ein Trick, um die steuerliche Anrechenbarkeit mit 60% kosmetisch höher aussehen zu lassen?:confused:Ist das sicher, dass so gerechnet wird? Das so was in ein Gesetz gegossen wird, spottet dann jeder Beschreibung! Würde ich als Verfassungrichter mit vorsätzlicher Irreführung glatt einkassieren. Vermute nur, dass unsere "unabhängige" Judikative das wieder mit Gestaltungsspielraum durchgehen lässt. Sind ja schließlich auch nicht betroffen und müssen den Staatshaushalt für die eigenen Pensionen im Blick haben:mad:.
      Avatar
      schrieb am 11.06.04 15:45:59
      Beitrag Nr. 9 ()
      @taxpayer
      Eben nicht, als Selbständiger habe ich meine Beiträge ausschliesslich allein bezahlt, ohne Arbeitgeber!!!
      Avatar
      schrieb am 11.06.04 15:53:20
      Beitrag Nr. 10 ()
      das wird neue klagen geben, denn zumindest diejenigen die ihre altervorsorge z.b als freiberufler in versorgungswerken einzuzahlen haben und hatten, sind eindeutig benachteiligt, da hier schon seit jahren keine oder fast keine steuerlich abzugsfähigkeit erfolgte...bei den meisten dürften die versogunngsfreibeträge schon durch zahlungen an die kranken kasse vollständig aufgebraucht worden sein, so dass die zukünftige rente aus verteuertem einkommen bezahlt wurde wenn nicht sogar bei verlusten aus dem vermögen....da sehe ich eine eindeutige verfassungswidrigkeit und bin gespannt, welche steuerexperten sich wann diesem thema annhemen....

      invest2002
      Avatar
      schrieb am 11.06.04 16:05:19
      Beitrag Nr. 11 ()
      @Andrija

      Im Gesetzesentwurf (zu finden unter www.bundesfinanzministerium.de) ist in § 10 Abs. 1 Nr. 2 festgelegt:

      "Zu den Beiträgen nach Buchstaben a (Anmerkung: AN-Anteil BfA, LVA, Versorgungswerken) und b (Anmerkung: spezielle neue Rentenversicherungen) ist der nach § 3 Nr. 62 steuerfreie Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und ein diesem gleichgestellter steuerfreier Zuschuß des Arbeitgebers hinzuzurechnen."

      M.E. schon völliger Schwachsinn, denn der Zuschuß ist schon steuerfrei, warum nochmal irgendwie steuerfrei stellen :mad:

      Und im § 10 Abs. 3 steht dann:

      "Im Kalenderjahr 2005 sind 60 von Hundert dr nach den Sätzen 1 und 3 ermittelten Vorsorgeaufwendungen anzusetze. Der sich ergebende Betrag vermindert um den nach § 3 Nr. 62 steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und einen diesem gleichgestellten steuerfreien Zuschuß des Arbeitgebers ist als Sonderausgabe abziehbar."

      Und hier, dann ... völlig richtig erkannt ... eine überproportionale Kürzung der um 40% gekürzten Aufwendungen um 100% des erhaltenen Zuschusses :laugh::confused::laugh:

      Das führt, wenn man mal unterstellt, daß sich in den nächsten Jahrzenten daran nichts mehr ändert, zu folgendem kuriosen Ergebnis im Jahr 2026 (Abziehbarkeit zu 100%):

      Der Arbeitgeber zahlt den AG-Anteil.
      Für ihn sind das Betriebsausgaben ... damit steuermindernd.
      Der Arbeitnehmer bekommt diesen AG-Anteil gutgeschrieben ... steuerfrei nach § 3 Nr. 62 EStG
      Der Arbeitnehmer setzt diesen AG-Anteil nochmal steuerlich als Sonderausgaben an

      Alles klar?!

      Mit solchen fähigen Beamten haben wir es zu tun ...
      Wenn Dummheit zur Schrumpfung führen würde, könnten die unter dem Teppich Fallschirm springen ;)

      Gruß taxpayer

      (der 3 Jahre lang auch Beamter war ... darauf aber wirklich keinen Bock mehr hatte!)
      Avatar
      schrieb am 11.06.04 23:31:10
      Beitrag Nr. 12 ()
      @ megaschotte

      die Selbständigen sind logischerweise die großen Verlierer dieses Gesetzes, wobei die vorher ja stark profitiert haben. Es ist ja geradezu hinrissig, Vorsorgeaufwendungen für die noch enger definierten KLV und RV bis zu 40.000 Euro (bei Ehegatten) festzulegen. Die Beträge sind ja dann noch durch 0,88 zu teilen, um den Bruttobetrag zu bekommen...unglaublich. Ungerecht dagegen die popligen Höchstgrenzen bei den sonstigen Vorsorgeaufwendungen. Gerade mal 4800 Euro für Ehegatten für KV, Haftpflicht, BU Höchstgrenze im Jahr ist ein Witz. Hier werden eindeutig die richtig gut verdienenden Selbständigen bevorzugt - ein Witz.

      Ansonsten frage ich mich ernsthaft, wie man diesen Kram einem Normalbürger verkaufen will - ich verstehe höchstens die Hälfte und weiß nicht mal welche :laugh:

      Das Steuerrecht wird immer komplizierter - da verschwimmt der Gerechtigkeitsbegriff inzwischen massiv, denn es kann ja keiner mehr beurteilen, ob`s und inwieweit es gerecht ist.

      Mein Urteil - 6 nochmal schreiben.

      Art
      Avatar
      schrieb am 11.06.04 23:46:14
      Beitrag Nr. 13 ()
      @ Taxpayer

      Letztendlich kann es somit passieren, dass nach der Neuregelung weniger Sonderausgabenabzug möglich ist als mit der Altregelung ... daher die Einführung einer weiteren Übergangsfrist. Bis zum Jahr 2020 ist zu überprüfen, ob man nicht mit der Altregelung besser kommt ...

      Woher genau stammt diese Angabe ?

      Danke

      Art
      Avatar
      schrieb am 12.06.04 09:11:31
      Beitrag Nr. 14 ()
      @Art Bechstein

      Warum sind 20.000 Euro zuviel? Ich zahle derzeit im Versorgungswerk über 10.000 Euro p.a. und das steigt auch jedes Jahr an, ohne daß ich gefragt werde ...

      § 10 Absatz 4a EStG (neu):

      "Ist in den Kalenderjahren 2005 bis 2019 der Abzug der Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 in der für das Kalenderjahr 2004 geltenden Fassung des § 10 Abs 3 mit folgenden Höchstbeträgen für den Vorwegabzug .... günstiger, ist der sich danach ergebende Betrag anstelle des Abzugs nach Absatz 3 und 4 anzusetzen"

      Alles verstanden ;)

      Gruß
      taxpayer
      Avatar
      schrieb am 12.06.04 10:19:23
      Beitrag Nr. 15 ()
      @ Taxpayer

      na eben - 10.000 Euro jetzt - wäre gerade mal 1/4 bei Zusammenveranlagung. Der Fall 40.000 Euro (45.454,55 Euro = 100%) scheint mir vielleicht auf 2% der Selbständigen zuzutreffen. Dafür werden aber 98% der Selbständigen über den 2400/4800 Euro landen. Im Prinzip gleicht sich das vermutlich aus mit dem höheren Ansatz RV, KLV ABER wie gesagt, es ist untypisch SPD, dass hier die Spitzenverdiener über Gebühr profitieren.

      Vielen Dank dafür - verstanden habe ich jetzt etwas mehr als die Hälfte, aber nachvollziehen kann ich es nicht.

      Grüße

      Art
      Avatar
      schrieb am 12.06.04 11:59:20
      Beitrag Nr. 16 ()
      @Art Bechstein

      Wieso waren die Selbständigen bisher die Profiteure? Das verstehe ich echt nicht ... das bisschen mehr Vorwegabzug ... aber dafür alles alleine finanzieren, ohne steuerfreien Arbeitgeberzuschuß!

      Und jetzt im neuen System sind die 40.000 Euro ja auch nur eine Augenwischerei. Du brauchst ca. 45.000 Euro LV-Beiträge alt oder 40.000 Euro Rentenversicherungsbeiträge neu (kein Kapitalwahlrecht, keine Abtretung, Verpfändung, Beleihung, Vererbbarkeit) ... davon sind dann im Jahr 2005 insgesamt 60% abzugsfähig = 24.000 Euro! Die restlichen 16.000 zahlst Du aus versteuerten Geld ... die Rentenzahlungen im Alter darfst Du dann dafür mit x% (bei mir 96%) versteuern ... :mad: :mad:

      ... Letztendlich gibts nur einen Rat ... laß die Finger von irgendwelchen Versicherungsprodukten ... alles was die können ist Risiko abdecken, dazu sind die da, von allen anderen Sachen haben die keine Ahnung!:mad: :mad:

      Im obigen Beispiel heißt das, nimm die 16.000 Euro und investiere in Aktien, Fonds ... diese Kursgewinne sind nach einem Jahr Haltefrist steuerfrei und erhaltene Dividenden sind nur zu 50% steuerpflichtig ... ;)

      Ich werd´ mal ein paar Vergleichsrechnungen anstellen. Da brauch ich aber noch ein bisschen ...

      Gruß taxpayer
      Avatar
      schrieb am 12.06.04 13:22:49
      Beitrag Nr. 17 ()
      @ Taxpayer

      ist ne Frage der Sichtweise. Ich habe mein Honorar so kalkuliert, als ob ich Sozialabgaben davon zu zahlen hätte bzw. umgekehrt den AG-Anteil als zusätzlichen Lohnanteil betrachtet. Das ist schließlich auch die Basis, auf der sich ein Freiberufler mit seinen abhängig beschäftigten Konkurrenten messen muß (klar, natürlich nicht oder weniger bei Stb./WP und Architekten). Insofern fand ich die Regelung bislang recht angenehm.

      Hast aber recht - man sollte sich nicht zu klein machen. ich habe erstmal Münte meine Meinung gemailt :laugh:

      Ich hatte mal irgendwo gelesen, dass es sogar Entwürfe gab, wo auch Abzahlungen von ETW mit einbezogen werden sollten in die Vorsorgeaufwendungen oder verwechsle ich da was ?

      Finds aber gut, wie Du DIch dem aktiv Thema widmest und auf die Schwachstellen und Inkonsistenzen hinweist. Bitte unbedingt weitermachen.

      Art
      Avatar
      schrieb am 12.06.04 17:19:42
      Beitrag Nr. 18 ()
      @Taxpayer,

      meinen Senf zu diesem Gesetz habe ich schon vor einiger Zeit abgegebenThread: Grundsätzliche Gedanken-Aktien verkaufen oder durchhalten??.#433,#436

      Wie ist Deiner Meinung nach die Doppelbesteuerung, z.B. von Selbstständigen, verfassungsrechtlich zu beurteilen, denn die bisher gezahlten Vorsorgeaufwendungen aus den Jahren vor 2005 waren nicht abzugsfähig, werden aber ab 2005 mitversteuert werden müssen?
      Hier noch ein link der das Ganze etwas allgemeinverständlicher aufbereitet:
      FOCUS:http://focus.msn.de/PF1D/PF1DN/PF1DNA/pf1dna.htm?id=4281

      Gruß,
      C.
      Avatar
      schrieb am 15.06.04 15:14:54
      Beitrag Nr. 19 ()
      @11 Taxpayer

      Danke für Deine Angaben. Deine folgende Anmerkung verstehe ich nicht. Insofern nicht klar.

      Das führt, wenn man mal unterstellt, daß sich in den nächsten Jahrzenten daran nichts mehr ändert, zu folgendem kuriosen Ergebnis im Jahr 2026 (Abziehbarkeit zu 100%):

      Der Arbeitgeber zahlt den AG-Anteil.
      Für ihn sind das Betriebsausgaben ... damit steuermindernd.
      Der Arbeitnehmer bekommt diesen AG-Anteil gutgeschrieben ... steuerfrei nach § 3 Nr. 62 EStG
      Der Arbeitnehmer setzt diesen AG-Anteil nochmal steuerlich als Sonderausgaben an


      Deine Ausführungen hören sich wie ein Vorteil für den AN an. In Wirklichkeit wird doch nur bis 2004 die überproportionale Kürzung schleichend abgebaut. Der AN kann doch steuerlich nichts als Sonderausgabe ansetzen, wenn er den AG-Anteil wieder zu 100% abziehen muss?:confused:

      Gruß Andrija
      Avatar
      schrieb am 16.06.04 14:17:03
      Beitrag Nr. 20 ()
      @Andrija

      mit der Beseitigung der Nachteile vorher könnte man es natürlich auch erklären ... :laugh::laugh:

      Ich erkläre es lieber mit große Klappe und nichts dahinter :D:D

      Unser Steuerrecht ist nun einmal so konzipiert, daß bis auf wenige Ausnahmen das was irgendjemand als Betriebsausgabe bzw. Werbungskosten steuermindernd geltend macht jemand anderes als Einnahmen versteuern muß ...

      Der Arbeitnehmer, der im Jahr 2025 in Rente geht, hat nichts davon, daß ab dann alles besser wird im Vergleich zu vorher ...

      Fakt ist dieses Ganze Gesetz ist ein einziger Müllhaufen und ich werde nicht der Erste sein, der dagegen klagt ... ich bin sogar schon am überlegen, ob ich nicht meinen jetzigen Steuerbescheid schon anfechte, denn mit meinen irgendwann mal erreichten 96% Steuerpflicht (im Jahr 2036) wird mir da wohl ein bisschen zuviel einbehalten und bisher habe ich sogut wie nichts von meinen Beiträgen steuerlich berücksichtigen können und ab nächsten Jahr siehts nicht viel besser aus ... :cry::cry:

      Außerdem, wenn schon Gesetzessystematik, dann bitte schön WERBUNGSKOSTEN anstelle SONDERAUSGABEN! Werbungskosten sind nach Gesetzesdefinition alle Ausgaben die mit dem Erwerb, Erhalt und Sicherung von Einnahmen zusammenhängen. Und da alle Vorsorgeaufwendungen zu Einnahmen i.S.d. § 22 EStG führen = 7. Einkunftsart im Einkommensteuerrecht ... können die Aufwendungen keine Sonderausgaben darstellen. Und ob Ausgaben als Werbungskosten oder als Sonderausgaben berücksichtigt werden, kann im Einzelfall ein himmelweiter Unterschied sein ... z.B. bei der Verlustverrechnung ... aber das haben ja unsere unfähigen Dummschwätzer noch nicht mal bei vodafone kapiert :laugh::laugh:

      In diesem Sinne
      Gruß taxpayer
      Avatar
      schrieb am 25.07.04 10:09:26
      Beitrag Nr. 21 ()
      @ Taxpayer

      kleine Korrektur zu Deinem Beitrag 1

      Was sind Vorsorgeaufwendungen? Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil der BfA- bzw. LVA-Beiträge sowie 88% der „Alt“-Lebensversicherungen (Abschluß und erste Beitragszahlung vor dem 01.01.2005) und die Beiträge zu einer „neuen“ Art der privaten Rentenversicherung (nicht vererbbar, nicht kapitalisierbar, nicht verpfändbar ..). Die auf diese Weise ermittelten Vorsorgeaufwendungen werden mit 60% multipliziert und dann der ARBEITGEBERANTEIL ZU 100% WIEDER ABGEZOGEN!

      Der unterstrichene Teil zählt NICHT mehr zu den Altersvorsorgeaufwendungen, sondern ab 2005 zu den "sonstigen Vorsorgeaufwendungen". D.h. dieser Teil zählt neben den Beitragen zur KV, PV, Haftpflicht u.ä. zu dem Teil, der ohnehin schon auf 2.400 Euro (4.800 Euro) gedeckelt ist. Da fällt dann auch die Subventionskürzung auf 88% Anerkenntnis dieser Aufwendungen nicht mehr so ins GEwicht.


      Sehe ich das jetzt eigentlich richtig, dass ein AN, der eine PKV hat wie folgt gestellt ist: (mal vorausgesetzt, die Beiträge liegen über 4000 Euro p.a.)

      - bis 2004 bekam er 2.668 Euro als Vorsorgeaufwendungen angerechnet

      - ab 2004 bekommt er für die sonstigen Vorsorgeaufwendungen nun noch 1.500 Euro (max Betrag) angerechnet, dazu bekommt er noch

      ((AN-Anteil RV + AG-Anteil RV) x 0,6) - AG-Anteil

      Bei Max-Beitrag von 5100 Euro p.a. ergäbe sich hier folgende Rechnung (grob):

      6.000+6000 = 12.000 x 0,6 = 7.200-6.000=1.200 Euro

      D.h. in 2005 könnte dieser AN statt bisher 2.668 Euro dann sensationelle 2700 Euro bei den Vorsorgeaufwendungen steuerlich abziehen.

      Dafür darf er dann, wenn er jetzt 30 Jahre alt ist ab Jahr 1 seiner Rente immerhin 100% seiner Rentenbezüge versteuern :laugh:

      Art
      Avatar
      schrieb am 25.07.04 15:21:33
      Beitrag Nr. 22 ()
      @Taxpayer & Art

      § 10 Absatz 4a EStG (neu):

      " Ist in den Kalenderjahren 2005 bis 2019 der Abzug der Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 in der für das Kalenderjahr 2004 geltenden Fassung des § 10 Abs 3 mit folgenden Höchstbeträgen für den Vorwegabzug .... günstiger, ist der sich danach ergebende Betrag anstelle des Abzugs nach Absatz 3 und 4 anzusetzen"

      ---

      Sind denn bei der "Wahlmöglichkeit" zur alten Regelung dann auch die Behandelung "alter" Kapitallebensversicherung als "Altersvorsorgeaufwendungen" und nicht als "sonstige Vorsorgeaufwendungen" gewährleistet?

      Vielleicht stehe ich auf dem Schlauch, aber für einen "normalen" Selbstständigen bringt das gesamte AltEinkG wohl nur Nachteile oder?

      Grüße K1
      Avatar
      schrieb am 25.07.04 15:50:31
      Beitrag Nr. 23 ()
      @ K1

      m.W. ist die Zuordnung von Altversicherungen so wie sie in 2004 zuletzt gilt/galt, wobei das ja auch egal wäre, da die Unterscheidung ja keine Relevanz auf die Anrechnung hat.

      Faktisch sieht es so aus, dass für Selbständige bis 2010 keiner Schlechterstellung bei Günstigerkeitsprüfung gegeben sein muss (wenn man z.B. unter den Freibeträgen für die Besteuerung von Renten bleibt). Für manche, die in großem Umfang "neue" Lebensversicherungen abschließen, ist künftig mehr rauszuholen, wobei offen bleibt, ob jemand halbwegs normales nach 2005 noch eine Kapitallebensversicherung abschließt - das lohnt sich ja heute bereits schon kaum und höchstens für Selbständige, die bei einer der Top-5 Versicherungen der Branche abschließt.

      Blöd ist halt die Deckelung auf 4800 Euro bei den "sonstigen Vorsorgeaufwendungen". Das ist aus Sicht der Selbständigen der Pferdefuß am Gesetz, da alle privat oder freillig krankenversichert sind und alleine damit schon den Deckel sprengen dürften. Altlebensversicherungen. Haftpflicht und BU verpuffen dann praktisch und die neu definierten Altersvorsorgeaufwendungen sind für Selbständige nahezu unattraktiv und man wird wohl Fondssparpläne und ähnliche Instrumente präferieren, da die wenigstens bei Auszahlung steuerfrei und wesentlich flexibler sind als Riester o.ä..

      M.E. besiegelt das Alterseinkünftegesetz den Untergang der LV-Branche in Deutschland und wird Anbietern von Fonds- und Zertifikatesparplänen Auftrieb geben. Vielleicht wird auch wieder mehr Geld in steuerorientierte geschlossene Fonds fließen.

      Art
      Avatar
      schrieb am 25.07.04 17:11:52
      Beitrag Nr. 24 ()
      @Art

      danke.

      Im Prinzip habe ich überhaupt keine Lust mehr mich mit den Gesetzten dieser Hanseln abzugeben. Was die an Rechtsunsicherheit und Verwirrung in der Bevölkerung in den letzten Paar Jahren geschafft haben geht wirklich auf keine Kuhhaut mehr.

      Nur zur Klarstellung: Ich habe kein Problem damit (relativ) viel Steuern zu zahlen. Aber das Geschiss von heute so und morgen so und drei Tage später wieder anders und am besten alles noch mit Rückwirkung ändern - da braucht einen die "Popularitätsquote" der jetzigen Regierung nicht wirklich zu wundern...

      -

      Zurück zum Thema: Ich hab gerade ein Faq zum Alterseinkünftegesetz gelesen, danach werden die Beiträgsleistungen zu "alten" Kapitallebensversicherungen im Rahmen der Günstigerprüfung angesetzt.

      Das ist aber auch der einzige Lichtblick an der ganzen Sache.

      Auf gut deutsch darf der Selbstständige, der Vorsorgeleistungen (ohne steuerfreie Zuschüsse vom Arbeitgeber zu erhalten wie nichtselbstständige) im nächsten Jahr tätigt diese zu 60% von seinem zu versteuernden Einkommen absetzen. Im Gegenzug dazu muss er aber später 100% versteuern.

      Macht einen steuerlichen Verlust von 40%.

      Jetzt bin ich noch fair und diskontiere den Nachteil auf 35 Jahre ab - da braucht man aber immer noch eine Rendite von rd. 5% um nicht wirklich einen effektiven Verlust zu erleiden. Übersehe ich was - oder wollen "die" mich für doof verkaufen ?


      Das mit den "sonstigen Vorsorgeaufwendungen" ist wohl auch mehr als Witz gedacht - bei mir liegt alleine schon die Krankenversicherung (tschuldigung, ich habe auch Kinder, die wollen eben auch mitversichert werden) über dem Deckelungsbetrag. Berufsunfähigkeitsversicherung, Haftpflichtversicherung, Lebensversicherung, Risikolebensversicherung usw. bleibt alles aussen vor.

      Was willst du denn mit Zertifikaten und Fonds ? Die werden "die" schon auch noch platt machen.

      Grüße K1


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