Squeeze Out bei Keramag? - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 07.02.05 20:32:50 von
neuester Beitrag 10.02.05 13:16:26 von
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Warum sollte es EQT Private Equity gerade bei 94% belassen?
EQT gehört zum Beteiligungskreis der schwedischen Industriellen-Familie Wallenberg (Investor AB). Mehr Infos zum EQT IV-Fund (2,5 Mrd. Euro) gibt´s hier: http://www.gutmann.at/EQT_FinalClose.pdf
Unabhängig von der Squeeze Out-Phantasie ist zunächst ein Übernahmeangebot fällig...
Gibt`s hier Meinungen/Einschätzungen zu Keramag?
__________________________
03.02.2005 - 23:30 Uhr
DGAP-Ad hoc: KERAMAG <DE0006283005>
Ad-hoc-Meldung nach §15 WpHG
Eigentümerwechsel
KERAMAG Keramische Werke AG
Ad-hoc-Mitteilung übermittelt durch die DGAP. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
EQT Private Equity erwirbt die Sanitec Corporation
Der Private Equity Fonds EQT IV hat sich heute mit der Sanitec International S.A. über den Erwerb aller Aktien der Sanitec Corporation geeinigt. Gesellschafter der Sanitec Internatonal S.A. sind von BC Partners beratene Private Equity Fonds. Die Sanitec Corporation hält mittelbar rund 94 % der Aktien an der KERAMAG Keramische Werke AG, Ratingen. Der Erwerb der Sanitec Corporation unterliegt der Genehmigung seitens der zuständigen Wettbewerbsbehörden.
KERAMAG Keramische Werke Aktiengesellschaft Kreuzer Kamp 11 40878 Ratingen Deutschland
ISIN: DE0006283005 WKN: 628300 Notiert: Amtlicher Markt in Berlin-Bremen und Düsseldorf; Freiverkehr in Frankfurt
Ende der Ad-hoc-Mitteilung (c)DGAP 03.02.2005
EQT gehört zum Beteiligungskreis der schwedischen Industriellen-Familie Wallenberg (Investor AB). Mehr Infos zum EQT IV-Fund (2,5 Mrd. Euro) gibt´s hier: http://www.gutmann.at/EQT_FinalClose.pdf
Unabhängig von der Squeeze Out-Phantasie ist zunächst ein Übernahmeangebot fällig...
Gibt`s hier Meinungen/Einschätzungen zu Keramag?
__________________________
03.02.2005 - 23:30 Uhr
DGAP-Ad hoc: KERAMAG <DE0006283005>
Ad-hoc-Meldung nach §15 WpHG
Eigentümerwechsel
KERAMAG Keramische Werke AG
Ad-hoc-Mitteilung übermittelt durch die DGAP. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
EQT Private Equity erwirbt die Sanitec Corporation
Der Private Equity Fonds EQT IV hat sich heute mit der Sanitec International S.A. über den Erwerb aller Aktien der Sanitec Corporation geeinigt. Gesellschafter der Sanitec Internatonal S.A. sind von BC Partners beratene Private Equity Fonds. Die Sanitec Corporation hält mittelbar rund 94 % der Aktien an der KERAMAG Keramische Werke AG, Ratingen. Der Erwerb der Sanitec Corporation unterliegt der Genehmigung seitens der zuständigen Wettbewerbsbehörden.
KERAMAG Keramische Werke Aktiengesellschaft Kreuzer Kamp 11 40878 Ratingen Deutschland
ISIN: DE0006283005 WKN: 628300 Notiert: Amtlicher Markt in Berlin-Bremen und Düsseldorf; Freiverkehr in Frankfurt
Ende der Ad-hoc-Mitteilung (c)DGAP 03.02.2005
Servus,
warum ist denn deiner Meinung nach ein Übernahmeangebot fällig?
Es wurde doch nicht KERAMAG, sondern deren Mutter übernommen.
Jedoch teile ich deine Meinung von einem möglichen Squezze out. Das hat mich ja vor gut zwei Jahren, abgesehen von der zum damaliegen Kurs fast einmaligen Dividendenrendite, zum Einstieg bewegt.
V.Mac
warum ist denn deiner Meinung nach ein Übernahmeangebot fällig?
Es wurde doch nicht KERAMAG, sondern deren Mutter übernommen.
Jedoch teile ich deine Meinung von einem möglichen Squezze out. Das hat mich ja vor gut zwei Jahren, abgesehen von der zum damaliegen Kurs fast einmaligen Dividendenrendite, zum Einstieg bewegt.
V.Mac
Ein Angebot dürfte schon fällig sein, sonst würde ja jeder nur seine Holding verkaufen und so die Angebotspflicht umgehen. Nur ist der Preis dieses Angebots wohl weniger lukrativ, als der Preis, der beim S.O. winkt.
#2: Klar ist EQT zur Abgabe eines Angebots verpflichtet.
Das genaue Procedere ist im WpÜG (Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz) geregelt:
...
§ 29
Begriffsbestimmungen
(1) Übernahmeangebote sind Angebote, die auf den Erwerb der Kontrolle gerichtet sind.
(2) Kontrolle ist das Halten von mindestens 30 Prozent der Stimmrechte an der Zielgesellschaft.
....
§ 35
Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots
(1) Wer unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über eine Zielgesellschaft erlangt, hat dies unter Angabe der Höhe seines Stimmrechtsanteils unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Kalendertagen, gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 zu veröffentlichen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Bieter Kenntnis davon hat, oder nach den Umständen haben musste, dass er die Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangt hat. In der Veröffentlichung sind die nach § 30 zuzurechnenden Stimmrechte für jeden Zurechnungstatbestand getrennt anzugeben. § 10 Abs. 2, 3 Satz 3 und Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend.
(2) Der Bieter hat innerhalb von vier Wochen nach der Veröffentlichung der Erlangung der Kontrolle über eine Zielgesellschaft der Bundesanstalt eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 14 Abs. 2 Satz 1 ein Angebot zu veröffentlichen. § 14 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. Ausgenommen von der Verpflichtung nach Satz 1 sind eigene Aktien der Zielgesellschaft, Aktien der Zielgesellschaft, die einem abhängigen oder im Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen der Zielgesellschaft gehören, und Aktien der Zielgesellschaft, die einem Dritten gehören, jedoch für Rechnung der Zielgesellschaft, eines abhängigen oder eines im Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmens der Zielgesellschaft gehalten werden.
(3) Wird die Kontrolle über die Zielgesellschaft auf Grund eines Übernahmeangebots erworben, besteht keine Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1.
Das genaue Procedere ist im WpÜG (Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz) geregelt:
...
§ 29
Begriffsbestimmungen
(1) Übernahmeangebote sind Angebote, die auf den Erwerb der Kontrolle gerichtet sind.
(2) Kontrolle ist das Halten von mindestens 30 Prozent der Stimmrechte an der Zielgesellschaft.
....
§ 35
Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots
(1) Wer unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über eine Zielgesellschaft erlangt, hat dies unter Angabe der Höhe seines Stimmrechtsanteils unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Kalendertagen, gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 zu veröffentlichen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Bieter Kenntnis davon hat, oder nach den Umständen haben musste, dass er die Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangt hat. In der Veröffentlichung sind die nach § 30 zuzurechnenden Stimmrechte für jeden Zurechnungstatbestand getrennt anzugeben. § 10 Abs. 2, 3 Satz 3 und Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend.
(2) Der Bieter hat innerhalb von vier Wochen nach der Veröffentlichung der Erlangung der Kontrolle über eine Zielgesellschaft der Bundesanstalt eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 14 Abs. 2 Satz 1 ein Angebot zu veröffentlichen. § 14 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. Ausgenommen von der Verpflichtung nach Satz 1 sind eigene Aktien der Zielgesellschaft, Aktien der Zielgesellschaft, die einem abhängigen oder im Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen der Zielgesellschaft gehören, und Aktien der Zielgesellschaft, die einem Dritten gehören, jedoch für Rechnung der Zielgesellschaft, eines abhängigen oder eines im Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmens der Zielgesellschaft gehalten werden.
(3) Wird die Kontrolle über die Zielgesellschaft auf Grund eines Übernahmeangebots erworben, besteht keine Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1.
Mal ´ne bescheidene Frage am Rande:
Warum sollte ein eventuelles Abfindungsangebot seitens EQT höher als 50€ sein?
Mit 50€ ist die Aktie eigentlich doch ganz gut bezahlt, oder?
Oder habe ich in der 2003er Bilanz was Entscheidendes übersehen?
Aldy
Warum sollte ein eventuelles Abfindungsangebot seitens EQT höher als 50€ sein?
Mit 50€ ist die Aktie eigentlich doch ganz gut bezahlt, oder?
Oder habe ich in der 2003er Bilanz was Entscheidendes übersehen?
Aldy
Wenn die letztjährige Dividende beibehalten wird, liegt die Dividendenrendite aktuell bei > 4%.
Ich finde dies nicht unattraktiv, so daß man einem denkbaren Squeeze Out eigentlich entspannt entgegensehen kann. Dies gilt selbst dann, wenn sich das obligatorische Pflicht-Angebot im ersten Schritt möglicherweise nur in der Nähe des BaFin-Mindestkurses bewegen wird...
So ist der Kurs nach unten auch recht gut abgesichert. Alles weitere sehen wir dann, wenn es soweit ist.
P.S. Die aktuellen Geschäftszahlen von Wettbewerber Hansgrohe gesehen...?
Ich finde dies nicht unattraktiv, so daß man einem denkbaren Squeeze Out eigentlich entspannt entgegensehen kann. Dies gilt selbst dann, wenn sich das obligatorische Pflicht-Angebot im ersten Schritt möglicherweise nur in der Nähe des BaFin-Mindestkurses bewegen wird...
So ist der Kurs nach unten auch recht gut abgesichert. Alles weitere sehen wir dann, wenn es soweit ist.
P.S. Die aktuellen Geschäftszahlen von Wettbewerber Hansgrohe gesehen...?
Danke für die Antwort(en).
Also heist es wohl erst mal abwarten?
V.Mac
Also heist es wohl erst mal abwarten?
V.Mac
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